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DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-07-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000 
Einladung zur Hauptversammlung 
am 21. August 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 
Dienstag, den 21. August 2018, um 10.00 Uhr 
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr, 
Theodor-Heuss-Platz 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
    zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE 
    AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 
    2017 einschließlich der erläuternden 
    Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
    Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss am 20. April 2018 gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
    AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch 
    die Hauptversammlung entfällt daher nach den 
    gesetzlichen Bestimmungen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Jahresabschluss der Gesellschaft weist einen 
    Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.597.187,63 aus. 
    Auf Basis der Unternehmensplanung der 
    Gesellschaft halten Vorstand und Aufsichtsrat 
    eine Gewinneinbehaltung für geboten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    im festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
    Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
    von EUR 2.597.187,63 in die 'anderen 
    Gewinnrücklagen' einzustellen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Mitglied des Vorstands Willy Cremers für 
       das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen; 
    b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für 
       das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des im 
    Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des 
    Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 
    2014* 
 
    Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli 
    2015, 18. August 2016 und 8. Juni 2017 haben 
    jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über 
    die Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds 
    Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis 
    zur jeweils nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der 
    Hauptversammlung am 21. August 2018 hierüber 
    Beschluss zu fassen. Die zivilgerichtlichen 
    Verfahren gegen ehemalige Organmitglieder dauern 
    noch an. In diese ist Andreas Nowottka bislang 
    nicht einbezogen, jedoch kann nicht 
    ausgeschlossen werden, dass sich hieraus noch 
    Ansprüche gegen ihn ergeben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
    die Beschlussfassung über die Entlastung des 
    vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka 
    für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten 
    ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
       für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen; 
    b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Stefan ten 
       Doornkaat für das Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung zu erteilen; 
    c) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher 
       für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das 
    Geschäftsjahr 2013* 
 
    Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. August 
    2014, 9. Juli 2015, 18. August 2016 und 8. Juni 
    2017 hatten jeweils beschlossen, die 
    Beschlussfassung über die Entlastung des 
    vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. 
    Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur 
    nächsten Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist 
    in der Hauptversammlung am 21. August 2018 
    hierüber Beschluss zu fassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Manfred A. 
    Wagner für das Geschäftsjahr 2013 keine 
    Entlastung zu erteilen. 
7.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018 und des Prüfers für die etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahres 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    die Warth & Klein Grant Thornton AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
    Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des 
    Geschäftsjahres 2018 zu wählen. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2013/I und des Genehmigten 
    Kapitals 2014 sowie die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 
    2013 ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis 
    zum 27. August 2018 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in 
    Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00 
    durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). Durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2014 
    wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, 
    das Grundkapital in der Zeit bis zum 7. August 
    2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
    oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 
    EUR 1.350.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
    Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
    Von beiden Ermächtigungen wurde bislang kein 
    Gebrauch gemacht. 
 
    Da das Genehmigte Kapital 2013/I kurz nach der 
    diesjährigen Hauptversammlung ausläuft und das 
    Genehmigte Kapital 2014 auch bis kurz nach der 
    geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2019 
    befristet ist, sollen beide Kapitalia aufgehoben 
    werden. Um der Gesellschaft für die Zukunft 
    weiterhin Handlungsspielraum sowie die 
    Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden 
    Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken 
    zu können, soll ein einheitliches Genehmigtes 
    Kapital 2018 in Höhe der aufgehobenen genehmigten 
    Kapitalia geschaffen werden. Anders als die 
    auslaufenden genehmigten Kapitalia soll das neue 
    genehmigte Kapital begrenzte Möglichkeiten zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    vorsehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Genehmigten 
       Kapitalia 2013/I und 2014 
 
       Das von der Hauptversammlung am 28. August 
       2013 zu Punkt 7 der Tagesordnung 
       beschlossene Genehmigte Kapital 2013/I 
       gemäß § 7a der Satzung und das von der 
       Hauptversammlung am 8. August 2014 zu Punkt 
       7 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte 
       Kapital 2014 gemäß § 7b der Satzung 
       werden, soweit sie dann noch bestehen, mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens des neuen Genehmigten 
       Kapitals 2018 durch Eintragung in das 
       Handelsregister aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2018 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. 
       August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00 
       durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018). Die 
       Ermächtigung kann vollständig oder ein- 
       oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen 
       werden mit der Verpflichtung, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -2-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen, 
         insbesondere zum Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen, von 
         gewerblichen Schutzrechten, wie 
         Patenten, Marken oder hierauf 
         gerichteten Lizenzen, oder von anderen 
         einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie 
         sonstigen Sacheinlagen; 
       * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien nicht 
         wesentlich unterschreitet und der 
         rechnerische Anteil, der unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
         überschreitet, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
         Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
         sind Aktien anzurechnen, die (i) 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden oder die (ii) 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden bzw. ausgegeben werden können 
         oder müssen, sofern die 
         Schuldverschreibungen nach dem 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. 
 
       Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
       Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
       mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese 
       Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden oder die (ii) zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder 
       müssen, sofern die Schuldverschreibungen 
       nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2018 festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte 
       Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht 
       oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
       ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    c) § 7a der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. 
       August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00 
       durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018). Die 
       Ermächtigung kann vollständig oder ein- 
       oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen 
       werden mit der Verpflichtung, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen:_ 
 
       * _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen;_ 
       * _bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen 
         auszuschließen, insbesondere zum 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen, von gewerblichen 
         Schutzrechten, wie Patenten, Marken 
         oder hierauf gerichteten Lizenzen, 
         oder von anderen einlagefähigen 
         Wirtschaftsgütern sowie sonstigen 
         Sacheinlagen;_ 
       * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien nicht 
         wesentlich unterschreitet und der 
         rechnerische Anteil der unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
         überschreitet, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
         Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
         sind Aktien anzurechnen, die (i) 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden oder die (ii) 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden bzw. ausgegeben werden können 
         oder müssen, sofern die 
         Schuldverschreibungen nach dem 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. 
 
       Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
       Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
       mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese 
       Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden oder die (ii) zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder 
       müssen, sofern die Schuldverschreibungen 
       nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2018 festzulegen._ 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte 
       Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht 
       oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
       ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen.' 
    d) § 7b der Satzung wird aufgehoben. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
    gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung 
    über den Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen in Höhe von EUR 2.701.500,00 vor 
    (Genehmigtes Kapital 2018), das das bislang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

bestehende, zum 27. August 2018 auslaufende 
    Genehmigte Kapital 2013/I in § 7a der Satzung und 
    das bislang bestehende, zum 7. August 2019 
    auslaufende Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 
    7b der Satzung durch ein einheitliches System 
    ersetzen soll. Entsprechend soll § 7a der Satzung 
    zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018 neu 
    gefasst und § 7b der Satzung aufgehoben werden. 
 
    Die vorgeschlagene Höhe des genehmigten Kapitals 
    in Tagesordnungspunkt 8 von EUR 2.701.500,00 
    beträgt 50 % des aktuellen Grundkapitals und 
    entspricht der Summe des auslaufenden Genehmigten 
    Kapitals 2013/I und des auslaufenden Genehmigten 
    Kapitals 2014. Das Genehmigte Kapital 2018 soll 
    der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln 
    ermöglichen, ohne die jährliche oder eine 
    außerordentliche Hauptversammlung abwarten 
    zu müssen. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
    Finanzierungsinstrumenten grundsätzlich 
    unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen 
    Hauptversammlung von besonderer Wichtigkeit, da 
    der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
    beschafft oder benötigt werden müssen, nicht 
    immer im Voraus bestimmt werden kann. Das allein 
    verbleibende Genehmigte Kapital 2018 entspricht 
    der gesetzlich zugelassenen Maximalhöhe. 
 
    Bei Ausnutzung des neu vorgeschlagenen 
    Genehmigten Kapitals 2018 haben die Aktionäre 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung 
    zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
    gemacht werden, die Aktien an ein oder mehrere 
    Kreditinstitute oder ein oder mehrere nach § 53 
    Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
    7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige 
    Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die 
    Aktien den Aktionären entsprechend ihrem 
    Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
    im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). 
 
    Mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
    soll das Bezugsrecht jedoch in begrenztem Umfang 
    ausgeschlossen werden können: 
 
    _Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_ 
 
    Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats zunächst Spitzenbeträge vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen können. Dies 
    ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch 
    runde Beträge und erleichtert die Abwicklung 
    einer Emission. Spitzenbeträge ergeben sich in 
    der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im 
    Verhältnis zu dem festzulegenden 
    Bezugsrechtsverhältnis. Um ein technisch 
    durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen 
    zu können, ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
    erforderlich. Die als sogenannte 'freie Spitzen' 
    vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden 
    bestmöglich für die Gesellschaft durch Verkauf an 
    der Börse oder in sonstiger Weise verwertet. Der 
    mögliche Verwässerungseffekt durch diesen 
    Bezugsrechtsausschluss ist aufgrund der 
    Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
    _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
    gegen Sacheinlagen_ 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
    ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem 
    Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft in 
    geeigneten Einzelfällen, insbesondere zum Erwerb 
    von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen, von gewerblichen 
    Schutzrechten, wie Patenten, Marken oder hierauf 
    gerichteten Lizenzen, oder von anderen 
    einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie sonstigen 
    Sacheinlagen, einzusetzen. In Verhandlungen kann 
    sich die Notwendigkeit ergeben oder es sich als 
    im Gesellschaftsinteresse sachdienlich erweisen, 
    als Gegenleistung für Unternehmen, 
    Unternehmensteile oder bestimmte Wirtschaftsgüter 
    nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die 
    Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
    Gegenleistung anzubieten, schafft je nach 
    Situation insbesondere einen Vorteil im 
    Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
    und gewährt den notwendigen Spielraum, sich 
    bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
    anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend 
    nutzen zu können. Dabei kann es insbesondere zur 
    Schonung der Liquidität der Gesellschaft 
    vorteilhaft sein, wenn die Gegenleistung, die die 
    Gesellschaft im Rahmen des Erwerbs von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Schutzrechten 
    oder sonstigen Sacheinlagen erbringen muss, ganz 
    oder zum Teil durch neue Aktien erbracht werden 
    kann. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den 
    internationalen als auch auf den nationalen 
    Märkten als Gegenleistung für attraktive 
    Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von 
    Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt 
    wird. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
    optimalen Finanzierungsstruktur kann die 
    Gewährung von Aktien als Gegenleistung sinnvoll 
    sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein 
    Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
    Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
    Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
    Wert der Aktien steht. Aus diesen Gründen soll 
    der EASY SOFTWARE AG die Möglichkeit eröffnet 
    werden, neue Aktien als Gegenleistung, 
    insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen, von gewerblichen Schutzrechten, wie 
    Patenten, Marken oder hierauf gerichteten 
    Lizenzen, oder von anderen einlagefähigen 
    Wirtschaftsgütern sowie sonstigen Sacheinlagen, 
    gewähren zu können. 
 
    Soweit sich entsprechende Möglichkeiten 
    konkretisieren oder die Möglichkeit besteht, 
    andere einlagefähige Wirtschaftsgüter zu 
    erwerben, wird der Vorstand jeweils im Einzelfall 
    sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er 
    wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er 
    zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb 
    gegen Ausgabe neuer Aktien der EASY SOFTWARE AG 
    im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegt. Insoweit wird der Vorstand auch prüfen und 
    sich davon überzeugen, dass der Wert der 
    Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
    Wert der Aktien steht. 
 
    _Erleichterter Bezugsrechtsausschluss_ 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
    schließlich ausgeschlossen werden können, 
    wenn im Rahmen von Barkapitalerhöhungen die neuen 
    Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
    einem Betrag ausgegeben werden, der den 
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
    Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
    die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu 
    nutzen und einen hierbei entstehenden 
    Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
    kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
    Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein 
    zeitnahes Agieren, sondern auch eine Platzierung 
    der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also 
    ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
    erforderlichen Abschlag. Die Gesellschaft 
    profitiert auf diese Weise von höheren 
    Emissionserlösen. Gleichzeitig wird der Anteil 
    der bisherigen Aktionäre in geringerem Umfang 
    verwässert. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird 
    der Vorstand den Abschlag im Rahmen der 
    rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie 
    dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
    vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
 
    Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
    dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
    überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer 
    ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
    Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit des 
    Genehmigten Kapitals 2018 bis zur Ausgabe der 
    neuen Aktien unter diesem genehmigten Kapital 
    jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. Dies betrifft etwa zur Bedienung von 
    Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
    Optionspflichten aufgrund einer entsprechenden 
    Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegebene 
    Aktien werden, sofern die Schuldverschreibungen 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
    Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
    werden. Ebenfalls anzurechnen sind etwaige eigene 
    Aktien, die in entsprechender Anwendung von § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts während der Laufzeit des Genehmigten 
    Kapitals 2018 veräußert werden. Durch diese 
    Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
    Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick 
    auf einen Verwässerungsschutz ihres 
    Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
    Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen 
    Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der 
    größenmäßigen Begrenzung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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