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DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-07-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000 
Einladung zur Hauptversammlung 
am 21. August 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 
Dienstag, den 21. August 2018, um 10.00 Uhr 
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr, 
Theodor-Heuss-Platz 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
    zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE 
    AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 
    2017 einschließlich der erläuternden 
    Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
    Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss am 20. April 2018 gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
    AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch 
    die Hauptversammlung entfällt daher nach den 
    gesetzlichen Bestimmungen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Jahresabschluss der Gesellschaft weist einen 
    Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.597.187,63 aus. 
    Auf Basis der Unternehmensplanung der 
    Gesellschaft halten Vorstand und Aufsichtsrat 
    eine Gewinneinbehaltung für geboten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    im festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
    Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
    von EUR 2.597.187,63 in die 'anderen 
    Gewinnrücklagen' einzustellen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Mitglied des Vorstands Willy Cremers für 
       das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen; 
    b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für 
       das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des im 
    Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des 
    Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 
    2014* 
 
    Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli 
    2015, 18. August 2016 und 8. Juni 2017 haben 
    jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über 
    die Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds 
    Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis 
    zur jeweils nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der 
    Hauptversammlung am 21. August 2018 hierüber 
    Beschluss zu fassen. Die zivilgerichtlichen 
    Verfahren gegen ehemalige Organmitglieder dauern 
    noch an. In diese ist Andreas Nowottka bislang 
    nicht einbezogen, jedoch kann nicht 
    ausgeschlossen werden, dass sich hieraus noch 
    Ansprüche gegen ihn ergeben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
    die Beschlussfassung über die Entlastung des 
    vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka 
    für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten 
    ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
5.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
       für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen; 
    b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Stefan ten 
       Doornkaat für das Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung zu erteilen; 
    c) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
       Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher 
       für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
       erteilen. 
6.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das 
    Geschäftsjahr 2013* 
 
    Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. August 
    2014, 9. Juli 2015, 18. August 2016 und 8. Juni 
    2017 hatten jeweils beschlossen, die 
    Beschlussfassung über die Entlastung des 
    vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. 
    Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur 
    nächsten Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist 
    in der Hauptversammlung am 21. August 2018 
    hierüber Beschluss zu fassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Manfred A. 
    Wagner für das Geschäftsjahr 2013 keine 
    Entlastung zu erteilen. 
7.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018 und des Prüfers für die etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahres 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    die Warth & Klein Grant Thornton AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
    Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des 
    Geschäftsjahres 2018 zu wählen. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2013/I und des Genehmigten 
    Kapitals 2014 sowie die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 
    2013 ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis 
    zum 27. August 2018 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in 
    Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00 
    durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). Durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2014 
    wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, 
    das Grundkapital in der Zeit bis zum 7. August 
    2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
    oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 
    EUR 1.350.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
    Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
    Von beiden Ermächtigungen wurde bislang kein 
    Gebrauch gemacht. 
 
    Da das Genehmigte Kapital 2013/I kurz nach der 
    diesjährigen Hauptversammlung ausläuft und das 
    Genehmigte Kapital 2014 auch bis kurz nach der 
    geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2019 
    befristet ist, sollen beide Kapitalia aufgehoben 
    werden. Um der Gesellschaft für die Zukunft 
    weiterhin Handlungsspielraum sowie die 
    Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden 
    Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken 
    zu können, soll ein einheitliches Genehmigtes 
    Kapital 2018 in Höhe der aufgehobenen genehmigten 
    Kapitalia geschaffen werden. Anders als die 
    auslaufenden genehmigten Kapitalia soll das neue 
    genehmigte Kapital begrenzte Möglichkeiten zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    vorsehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Genehmigten 
       Kapitalia 2013/I und 2014 
 
       Das von der Hauptversammlung am 28. August 
       2013 zu Punkt 7 der Tagesordnung 
       beschlossene Genehmigte Kapital 2013/I 
       gemäß § 7a der Satzung und das von der 
       Hauptversammlung am 8. August 2014 zu Punkt 
       7 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte 
       Kapital 2014 gemäß § 7b der Satzung 
       werden, soweit sie dann noch bestehen, mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens des neuen Genehmigten 
       Kapitals 2018 durch Eintragung in das 
       Handelsregister aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2018 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. 
       August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00 
       durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018). Die 
       Ermächtigung kann vollständig oder ein- 
       oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen 
       werden mit der Verpflichtung, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -2-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       * bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen, 
         insbesondere zum Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen, von 
         gewerblichen Schutzrechten, wie 
         Patenten, Marken oder hierauf 
         gerichteten Lizenzen, oder von anderen 
         einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie 
         sonstigen Sacheinlagen; 
       * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien nicht 
         wesentlich unterschreitet und der 
         rechnerische Anteil, der unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
         überschreitet, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
         Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
         sind Aktien anzurechnen, die (i) 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden oder die (ii) 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden bzw. ausgegeben werden können 
         oder müssen, sofern die 
         Schuldverschreibungen nach dem 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. 
 
       Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
       Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
       mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese 
       Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden oder die (ii) zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder 
       müssen, sofern die Schuldverschreibungen 
       nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2018 festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte 
       Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht 
       oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
       ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    c) § 7a der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. 
       August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00 
       durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018). Die 
       Ermächtigung kann vollständig oder ein- 
       oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien sind den Aktionären 
       grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen 
       werden mit der Verpflichtung, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen:_ 
 
       * _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen;_ 
       * _bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen 
         auszuschließen, insbesondere zum 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen, von gewerblichen 
         Schutzrechten, wie Patenten, Marken 
         oder hierauf gerichteten Lizenzen, 
         oder von anderen einlagefähigen 
         Wirtschaftsgütern sowie sonstigen 
         Sacheinlagen;_ 
       * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien nicht 
         wesentlich unterschreitet und der 
         rechnerische Anteil der unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
         überschreitet, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese 
         Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
         sind Aktien anzurechnen, die (i) 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden oder die (ii) 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
         oder Optionspflichten ausgegeben 
         werden bzw. ausgegeben werden können 
         oder müssen, sofern die 
         Schuldverschreibungen nach dem 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. 
 
       Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
       Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
       mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese 
       Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden oder die (ii) zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
       werden bzw. ausgegeben werden können oder 
       müssen, sofern die Schuldverschreibungen 
       nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
       in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2018 festzulegen._ 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach 
       vollständiger oder teilweiser Durchführung 
       der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte 
       Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht 
       oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
       ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen.' 
    d) § 7b der Satzung wird aufgehoben. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
    gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung 
    über den Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen in Höhe von EUR 2.701.500,00 vor 
    (Genehmigtes Kapital 2018), das das bislang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -3-

bestehende, zum 27. August 2018 auslaufende 
    Genehmigte Kapital 2013/I in § 7a der Satzung und 
    das bislang bestehende, zum 7. August 2019 
    auslaufende Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 
    7b der Satzung durch ein einheitliches System 
    ersetzen soll. Entsprechend soll § 7a der Satzung 
    zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018 neu 
    gefasst und § 7b der Satzung aufgehoben werden. 
 
    Die vorgeschlagene Höhe des genehmigten Kapitals 
    in Tagesordnungspunkt 8 von EUR 2.701.500,00 
    beträgt 50 % des aktuellen Grundkapitals und 
    entspricht der Summe des auslaufenden Genehmigten 
    Kapitals 2013/I und des auslaufenden Genehmigten 
    Kapitals 2014. Das Genehmigte Kapital 2018 soll 
    der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln 
    ermöglichen, ohne die jährliche oder eine 
    außerordentliche Hauptversammlung abwarten 
    zu müssen. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
    Finanzierungsinstrumenten grundsätzlich 
    unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen 
    Hauptversammlung von besonderer Wichtigkeit, da 
    der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
    beschafft oder benötigt werden müssen, nicht 
    immer im Voraus bestimmt werden kann. Das allein 
    verbleibende Genehmigte Kapital 2018 entspricht 
    der gesetzlich zugelassenen Maximalhöhe. 
 
    Bei Ausnutzung des neu vorgeschlagenen 
    Genehmigten Kapitals 2018 haben die Aktionäre 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung 
    zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
    gemacht werden, die Aktien an ein oder mehrere 
    Kreditinstitute oder ein oder mehrere nach § 53 
    Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
    7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige 
    Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die 
    Aktien den Aktionären entsprechend ihrem 
    Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
    im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). 
 
    Mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
    soll das Bezugsrecht jedoch in begrenztem Umfang 
    ausgeschlossen werden können: 
 
    _Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_ 
 
    Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats zunächst Spitzenbeträge vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen können. Dies 
    ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch 
    runde Beträge und erleichtert die Abwicklung 
    einer Emission. Spitzenbeträge ergeben sich in 
    der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im 
    Verhältnis zu dem festzulegenden 
    Bezugsrechtsverhältnis. Um ein technisch 
    durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen 
    zu können, ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
    erforderlich. Die als sogenannte 'freie Spitzen' 
    vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden 
    bestmöglich für die Gesellschaft durch Verkauf an 
    der Börse oder in sonstiger Weise verwertet. Der 
    mögliche Verwässerungseffekt durch diesen 
    Bezugsrechtsausschluss ist aufgrund der 
    Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
    _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
    gegen Sacheinlagen_ 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
    ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem 
    Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft in 
    geeigneten Einzelfällen, insbesondere zum Erwerb 
    von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen, von gewerblichen 
    Schutzrechten, wie Patenten, Marken oder hierauf 
    gerichteten Lizenzen, oder von anderen 
    einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie sonstigen 
    Sacheinlagen, einzusetzen. In Verhandlungen kann 
    sich die Notwendigkeit ergeben oder es sich als 
    im Gesellschaftsinteresse sachdienlich erweisen, 
    als Gegenleistung für Unternehmen, 
    Unternehmensteile oder bestimmte Wirtschaftsgüter 
    nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die 
    Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
    Gegenleistung anzubieten, schafft je nach 
    Situation insbesondere einen Vorteil im 
    Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
    und gewährt den notwendigen Spielraum, sich 
    bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
    anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend 
    nutzen zu können. Dabei kann es insbesondere zur 
    Schonung der Liquidität der Gesellschaft 
    vorteilhaft sein, wenn die Gegenleistung, die die 
    Gesellschaft im Rahmen des Erwerbs von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Schutzrechten 
    oder sonstigen Sacheinlagen erbringen muss, ganz 
    oder zum Teil durch neue Aktien erbracht werden 
    kann. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den 
    internationalen als auch auf den nationalen 
    Märkten als Gegenleistung für attraktive 
    Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von 
    Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt 
    wird. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
    optimalen Finanzierungsstruktur kann die 
    Gewährung von Aktien als Gegenleistung sinnvoll 
    sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein 
    Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
    Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
    Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
    Wert der Aktien steht. Aus diesen Gründen soll 
    der EASY SOFTWARE AG die Möglichkeit eröffnet 
    werden, neue Aktien als Gegenleistung, 
    insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen, von gewerblichen Schutzrechten, wie 
    Patenten, Marken oder hierauf gerichteten 
    Lizenzen, oder von anderen einlagefähigen 
    Wirtschaftsgütern sowie sonstigen Sacheinlagen, 
    gewähren zu können. 
 
    Soweit sich entsprechende Möglichkeiten 
    konkretisieren oder die Möglichkeit besteht, 
    andere einlagefähige Wirtschaftsgüter zu 
    erwerben, wird der Vorstand jeweils im Einzelfall 
    sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er 
    wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er 
    zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb 
    gegen Ausgabe neuer Aktien der EASY SOFTWARE AG 
    im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegt. Insoweit wird der Vorstand auch prüfen und 
    sich davon überzeugen, dass der Wert der 
    Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
    Wert der Aktien steht. 
 
    _Erleichterter Bezugsrechtsausschluss_ 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
    schließlich ausgeschlossen werden können, 
    wenn im Rahmen von Barkapitalerhöhungen die neuen 
    Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
    einem Betrag ausgegeben werden, der den 
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
    Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
    die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu 
    nutzen und einen hierbei entstehenden 
    Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
    kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
    Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein 
    zeitnahes Agieren, sondern auch eine Platzierung 
    der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also 
    ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
    erforderlichen Abschlag. Die Gesellschaft 
    profitiert auf diese Weise von höheren 
    Emissionserlösen. Gleichzeitig wird der Anteil 
    der bisherigen Aktionäre in geringerem Umfang 
    verwässert. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird 
    der Vorstand den Abschlag im Rahmen der 
    rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie 
    dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
    vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
 
    Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
    dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
    überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer 
    ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
    Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit des 
    Genehmigten Kapitals 2018 bis zur Ausgabe der 
    neuen Aktien unter diesem genehmigten Kapital 
    jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. Dies betrifft etwa zur Bedienung von 
    Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
    Optionspflichten aufgrund einer entsprechenden 
    Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegebene 
    Aktien werden, sofern die Schuldverschreibungen 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
    Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
    werden. Ebenfalls anzurechnen sind etwaige eigene 
    Aktien, die in entsprechender Anwendung von § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts während der Laufzeit des Genehmigten 
    Kapitals 2018 veräußert werden. Durch diese 
    Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
    Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick 
    auf einen Verwässerungsschutz ihres 
    Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
    Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen 
    Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der 
    größenmäßigen Begrenzung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -4-

bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich 
    die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
    Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
    gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. 
    Es ist daher sichergestellt, dass in 
    Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung 
    des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie 
    auch die Stimmrechtsinteressen bei einer 
    Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
    werden, während der Gesellschaft im Interesse 
    aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
    eröffnet werden. 
 
    _Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses_ 
 
    Generell darf nach der Ermächtigung die Summe der 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
    Aktien 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer 
    ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese Grenze 
    sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
    des Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
    veräußert wurden. Des Weiteren werden auf 
    die Grenze solche Aktien angerechnet, die zur 
    Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
    oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
    ausgegeben werden können oder müssen, sofern die 
    Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden der 
    Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
    Sofern also z. B. aus dem Genehmigten Kapital 
    2018 bereits Aktien in Höhe von 5 % des 
    Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts ausgegeben wurden, können 
    maximal noch Aktien in Höhe von 5 % des 
    Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2018 
    gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    ausgegeben werden. 
 
    Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der 
    Vorstand, in Übereinstimmung mit dem 
    Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen auch 
    unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der 
    betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der 
    Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für 
    sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
    _Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018_ 
 
    Pläne für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
    2018 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in 
    jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Er 
    wird dies nur tun und der Aufsichtsrat wird seine 
    Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2018 und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre nur erteilen, wenn dies nach ihrer 
    pflichtgemäßen Prüfung im wohlverstandenen 
    Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
    Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
    Ermächtigung jeweils in der nächsten 
    Hauptversammlung berichten. 
9.  *Beschlussfassung über die Erweiterung des 
    Aufsichtsrats auf vier Mitglieder sowie 
    entsprechende Änderungen der Satzung* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit 
    aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei 
    Mitgliedern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass 
    eine Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier 
    Mitglieder sachgerecht ist, um hierdurch die im 
    Aufsichtsrat vorhandene Expertise und seine 
    Handlungsfähigkeit zu stärken. 
 
    Eine Erweiterung des Aufsichtsrats erfordert es, 
    die Regelungen der Satzung der Gesellschaft 
    betreffend die Zahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu ändern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) § 14 Abs. 1 der Satzung erhält den 
       folgenden neuen Wortlaut: 
 
       '1) _Der Aufsichtsrat besteht aus vier 
           Mitgliedern._' 
    b) § 14 Abs. 2 der Satzung erhält den 
       folgenden neuen Wortlaut: 
 
       '2) _Die Wahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats erfolgt für die Zeit 
           bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach der Amtszeit 
           beschließt. Hierbei wird das 
           Geschäftsjahr, in dem die Wahl 
           erfolgt, nicht mitgerechnet.'_ 
10. *Beschlussfassung über die Wahl eines neuen 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Um die Unterbesetzung des Aufsichtsrats für den 
    Fall zu vermeiden, dass die Beschlussvorschläge 
    von Vorstand und Aufsichtsrat betreffend die 
    Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Personen 
    unter Tagesordnungspunkt 9 angenommen werden, 
    soll die Hauptversammlung ein neues Mitglied des 
    Aufsichtsrats wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG setzt sich 
    gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i. V. m. § 14 
    Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, 
    die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
    Sollte die von Vorstand und Aufsichtsrat unter 
    Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene 
    Satzungsänderung von der Hauptversammlung mit den 
    erforderlichen Mehrheiten beschlossen und durch 
    Eintragung im Handelsregister wirksam werden, 
    besteht der Aufsichtsrat gemäß § 14 Abs. 1 
    der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wahl 
    geltenden Satzung aus vier Mitgliedern. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
    Die Amtszeit endet gemäß § 14 Abs. 2 der 
    Satzung der Gesellschaft mit der ordentlichen 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Stephan Kaleske, Walldorf, Geschäftsführer 
    (Chief Business Development Officer) der ZLex 
    GmbH, Walldorf, mit Wirkung ab Eintragung der 
    unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden 
    Änderung von § 14 Abs. 1 der Satzung im 
    Handelsregister bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließt, zum 
    Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu 
    wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate Governance Kodex 
    ('DCGK') vergewissert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. Der Wahlvorschlag 
    berücksichtigt zudem die vom Aufsichtsrat für 
    seine Zusammensetzung gemäß Ziffer 5.4.1 
    Abs. 2 DCGK beschlossenen Ziele und strebt 
    gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils 
    für das Gesamtgremium an. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
    zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und der 
    EASY SOFTWARE AG, deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der EASY SOFTWARE AG oder einem 
    wesentlich an der EASY SOFTWARE AG beteiligten 
    Aktionär - neben einer Beteiligung am 
    Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von rund 
    5,4 % - keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 
    8 DCGK, die ein objektiv urteilender Aktionär für 
    seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
    würde. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
    und Ziffer 5.4.1 DCGK* 
 
    Nachfolgend ist der Lebenslauf des zur Wahl in 
    den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
    abgedruckt. Dieser enthält zugleich die Angaben 
    gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    (Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
    inländischen Aufsichtsräten sowie in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen). 
 
    _Persönliche Daten_ 
 
    Geburtsjahr      1971 
    Ausgeübter Beruf Geschäftsführer (Chief 
                     Business Development 
                     Officer) der ZLex GmbH, 
                     Walldorf 
 
    _Beruflicher Werdegang_ 
 
    1992 - 1996 Informatik- und BWL-Studium mit 
                den Schwerpunkten IT, 
                Rechnungswesen und Steuern sowie 
                Controlling, Abschluss: 
                Diplom-Kaufmann (FH) 
    1994 - 1998 Jahresabschluss-Experte sowie 
                betriebswirtschaftliche 
                Beratung, Leitung der 
                Buchhaltungs-Abteilung bei einer 
                Steuerberatungs-Kanzlei/Wirtscha 
                ftsprüfungsgesellschaft 
    1998 - 2003 Lösungs-Experte mit dem 
                Schwerpunkt Rechnungswesen und 
                Controlling beim börsennotierten 
                Systemhaus 'All for One Steeb 
                AG' 
    2003 - 2006 Vertrieb und Marketing von 
                Lösungspaketen sowie 
                internationale Projektleitungen 
                beim börsennotierten Systemhaus 
                'All for One Steeb AG' 
    2007 - 2010 Selbständiger 
                betriebswirtschaftlicher 
                Prozess-Experte, internationale 
                Projektleitungen sowie Buchautor 
                (SAP Query Reporting) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

2009 - 2015 Lösungs-Experte bei der SAP SE 
                im 'Center of Excellence' (CoE) 
                in Walldorf 
    2011 - 2016 Gründer und geschäftsführender 
                Gesellschafter eines 
                Systemhauses mit der 
                Fokussierung auf SAP 
                Lösungspakete aus dem Bereich 
                Rechnungswesen, Steuern sowie 
                Controlling, 
                Personal-Recruiting, 
                Lösungs-Konzeption, Markt- und 
                Wettbewerbs-Analysen, 
                Unternehmensplanung, 
                Projektleitung sowie Vertrieb 
                und Marketing der Lösungen 
    seit 2016   Selbstständiger 
                Managementberater für komplettes 
                Prozess-Design in Zusammenarbeit 
                mit 
                Strategieberatungsgesellschaften 
                sowie 
                Wirtschaftsprüfungsgesellschafte 
                n, Interims-Manager und Coach im 
                Bereich der Unternehmensplanung, 
                integrativer Prozesse sowie der 
                Unternehmens-Restrukturierung 
 
    Stephan Kaleske ist nicht Mitglied in gesetzlich 
    zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
11. *Beschlussfassung über die Änderung der 
    Aufsichtsratsvergütung sowie entsprechende 
    Änderungen der Satzung* 
 
    Mit der Erweiterung des Aufsichtsrats soll keine 
    größere Kostenbelastung für die Gesellschaft 
    einhergehen. Auch soll bei den Sitzungsgeldern 
    der unterschiedliche Aufwand bei physischen und 
    telefonischen Teilnahmen berücksichtigt werden. 
    Die Vergütungsstruktur des Aufsichtsrats soll 
    entsprechend angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) § 21 Abs. 1 der Satzung erhält den 
       folgenden neuen Wortlaut: 
 
       '1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           erhalten neben dem Ersatz aller 
           ihrer Auslagen (einschließlich 
           Reisekosten) eine feste Vergütung in 
           Höhe von EUR 15.000,00 jährlich.'_ 
    b) § 21 Abs. 2 der Satzung erhält den 
       folgenden neuen Wortlaut: 
 
       '2) _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
           hat Anspruch auf das 2,5-fache, sein 
           Stellvertreter hat Anspruch auf das 
           1,5-fache der einem 
           Aufsichtsratsmitglied gemäß 
           Absatz 1 zustehenden Vergütung.'_ 
    c) § 21 Abs. 3 der Satzung erhält den 
       folgenden neuen Wortlaut: 
 
       '3) Darüber hinaus erhalten die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           jährlich maximal sechs Sitzungen des 
           Aufsichtsrats, an denen sie physisch 
           teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR 
           1.000,00 je Sitzung. Für die 
           Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen 
           per Telefon- und/oder 
           Videozuschaltung wird dem 
           betreffenden Aufsichtsratsmitglied 
           ein Sitzungsgeld von EUR 500,00 je 
           Sitzung bezahlt. Der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache 
           der jeweiligen Sitzungsgelder.' 
 
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger eingeteilt in 5.403.000 Stückaktien, die 
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 9 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 14. August 
2018, zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des 
Anteilsbesitzes ist ein in Textform erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut notwendig, welcher sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, somit auf den Beginn des 
31. Juli 2018 (Nachweisstichtag), bezieht. Der Nachweis 
muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 14. August 
2018 zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und 
der Gesellschaft unter nachfolgender Anschrift zugehen: 
 
EASY SOFTWARE AG 
c/o DZ BANK AG 
vertreten durch dwpbank AG 
Landsberger Straße 187 
80687 München 
Telefax: +49 (0) 69 509 911 10 
 
*BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS* 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist aber das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür 
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an 
der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
veräußern. 
 
*VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie 
weitere Informationen nach § 124 a AktG stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.easy.de 
 
in der Rubrik 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung' 
-> 'Informationen zur HV 2018' zur Verfügung. 
 
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN 
BEVOLLMÄCHTIGTEN* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine 
Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes in der oben 
beschriebenen Form erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG). Für die 
Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten die 
besonderen Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir 
unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten 
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 i. V. m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
Institutionen mit diesen abzustimmen. 
 
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung die 
Formulare verwenden, die sie zusammen mit der 
Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung kann an folgende Adresse übersandt 
werden: 
 
EASY SOFTWARE AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 
E-Mail_: _investorrelations@easy.de 
 
Aktionäre können die Vollmacht auch durch Erklärung 
gegenüber dem Bevollmächtigten in Textform erteilen bzw. 
widerrufen. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. 
Zu diesem Zweck kann der Nachweis am Tag der 
Hauptversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt 
werden. Alternativ kann er der Gesellschaft an die 
vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem 
Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH 
STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT* 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich nach 
Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
vertreten zu lassen. Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie werden 
die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der 
Hauptversammlung ohne vorherige Ankündigung gestellt 
werden, werden die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- 
und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen die 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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