DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
21.08.2018 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-07-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000
Einladung zur Hauptversammlung
am 21. August 2018 Wir laden die Aktionäre unserer
Gesellschaft zu der am
Dienstag, den 21. August 2018, um 10.00 Uhr
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr,
Theodor-Heuss-Platz 1, 45468 Mülheim an der Ruhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*TAGESORDNUNG*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses mit dem
zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE
AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr
2017 einschließlich der erläuternden
Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 20. April 2018 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung entfällt daher nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Jahresabschluss der Gesellschaft weist einen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.597.187,63 aus.
Auf Basis der Unternehmensplanung der
Gesellschaft halten Vorstand und Aufsichtsrat
eine Gewinneinbehaltung für geboten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den
im festgestellten Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 2.597.187,63 in die 'anderen
Gewinnrücklagen' einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglied des Vorstands Willy Cremers für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen;
b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für
das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des im
Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des
Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr
2014*
Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli
2015, 18. August 2016 und 8. Juni 2017 haben
jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über
die Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds
Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis
zur jeweils nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der
Hauptversammlung am 21. August 2018 hierüber
Beschluss zu fassen. Die zivilgerichtlichen
Verfahren gegen ehemalige Organmitglieder dauern
noch an. In diese ist Andreas Nowottka bislang
nicht einbezogen, jedoch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich hieraus noch
Ansprüche gegen ihn ergeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
die Beschlussfassung über die Entlastung des
vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka
für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen;
b) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Stefan ten
Doornkaat für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen;
c) dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
6. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das
Geschäftsjahr 2013*
Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. August
2014, 9. Juli 2015, 18. August 2016 und 8. Juni
2017 hatten jeweils beschlossen, die
Beschlussfassung über die Entlastung des
vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A.
Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur
nächsten Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist
in der Hauptversammlung am 21. August 2018
hierüber Beschluss zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Manfred A.
Wagner für das Geschäftsjahr 2013 keine
Entlastung zu erteilen.
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 und des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 sowie
zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des
Geschäftsjahres 2018 zu wählen.
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2013/I und des Genehmigten
Kapitals 2014 sowie die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss und entsprechende
Satzungsänderung*
Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August
2013 ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis
zum 27. August 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in
Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.350.750,00
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). Durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2014
wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt,
das Grundkapital in der Zeit bis zum 7. August
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu
EUR 1.350.750,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
Von beiden Ermächtigungen wurde bislang kein
Gebrauch gemacht.
Da das Genehmigte Kapital 2013/I kurz nach der
diesjährigen Hauptversammlung ausläuft und das
Genehmigte Kapital 2014 auch bis kurz nach der
geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2019
befristet ist, sollen beide Kapitalia aufgehoben
werden. Um der Gesellschaft für die Zukunft
weiterhin Handlungsspielraum sowie die
Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden
Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken
zu können, soll ein einheitliches Genehmigtes
Kapital 2018 in Höhe der aufgehobenen genehmigten
Kapitalia geschaffen werden. Anders als die
auslaufenden genehmigten Kapitalia soll das neue
genehmigte Kapital begrenzte Möglichkeiten zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) Aufhebung der bestehenden Genehmigten
Kapitalia 2013/I und 2014
Das von der Hauptversammlung am 28. August
2013 zu Punkt 7 der Tagesordnung
beschlossene Genehmigte Kapital 2013/I
gemäß § 7a der Satzung und das von der
Hauptversammlung am 8. August 2014 zu Punkt
7 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte
Kapital 2014 gemäß § 7b der Satzung
werden, soweit sie dann noch bestehen, mit
Wirkung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des neuen Genehmigten
Kapitals 2018 durch Eintragung in das
Handelsregister aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2018
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20.
August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00
durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Die
Ermächtigung kann vollständig oder ein-
oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die
Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen
werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -2-
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
* um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
* bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, von
gewerblichen Schutzrechten, wie
Patenten, Marken oder hierauf
gerichteten Lizenzen, oder von anderen
einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie
sonstigen Sacheinlagen;
* bei Barkapitalerhöhungen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der
rechnerische Anteil, der unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien am Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die (i)
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii)
zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können
oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden.
Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein
Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese
Grenze werden Aktien angerechnet, die (i)
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii) zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können oder
müssen, sofern die Schuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2018 festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte
Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt worden
ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
c) § 7a der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20.
August 2023 um bis zu EUR 2.701.500,00
durch Ausgabe von bis zu 2.701.500 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Die
Ermächtigung kann vollständig oder ein-
oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die
Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen
werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:_
* _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;_
* _bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen
auszuschließen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, von gewerblichen
Schutzrechten, wie Patenten, Marken
oder hierauf gerichteten Lizenzen,
oder von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern sowie sonstigen
Sacheinlagen;_
* bei Barkapitalerhöhungen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der
rechnerische Anteil der unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien am Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die (i)
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii)
zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können
oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden.
Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein
Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese
Grenze werden Aktien angerechnet, die (i)
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden oder die (ii) zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können oder
müssen, sofern die Schuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden.
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2018 festzulegen._
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der §§ 7 und 7a der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2018 und - falls das Genehmigte
Kapital 2018 bis zum 20. August 2023 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt worden
ist - nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.'
d) § 7b der Satzung wird aufgehoben.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung
über den Bezugsrechtsausschluss*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen in Höhe von EUR 2.701.500,00 vor
(Genehmigtes Kapital 2018), das das bislang
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -3-
bestehende, zum 27. August 2018 auslaufende
Genehmigte Kapital 2013/I in § 7a der Satzung und
das bislang bestehende, zum 7. August 2019
auslaufende Genehmigte Kapital 2014 gemäß §
7b der Satzung durch ein einheitliches System
ersetzen soll. Entsprechend soll § 7a der Satzung
zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018 neu
gefasst und § 7b der Satzung aufgehoben werden.
Die vorgeschlagene Höhe des genehmigten Kapitals
in Tagesordnungspunkt 8 von EUR 2.701.500,00
beträgt 50 % des aktuellen Grundkapitals und
entspricht der Summe des auslaufenden Genehmigten
Kapitals 2013/I und des auslaufenden Genehmigten
Kapitals 2014. Das Genehmigte Kapital 2018 soll
der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln
ermöglichen, ohne die jährliche oder eine
außerordentliche Hauptversammlung abwarten
zu müssen. Dabei ist die Verfügbarkeit von
Finanzierungsinstrumenten grundsätzlich
unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen
Hauptversammlung von besonderer Wichtigkeit, da
der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel
beschafft oder benötigt werden müssen, nicht
immer im Voraus bestimmt werden kann. Das allein
verbleibende Genehmigte Kapital 2018 entspricht
der gesetzlich zugelassenen Maximalhöhe.
Bei Ausnutzung des neu vorgeschlagenen
Genehmigten Kapitals 2018 haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung
zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden, die Aktien an ein oder mehrere
Kreditinstitute oder ein oder mehrere nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige
Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die
Aktien den Aktionären entsprechend ihrem
Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht
im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG).
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlage
soll das Bezugsrecht jedoch in begrenztem Umfang
ausgeschlossen werden können:
_Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_
Der Vorstand soll mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zunächst Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen können. Dies
ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch
runde Beträge und erleichtert die Abwicklung
einer Emission. Spitzenbeträge ergeben sich in
der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im
Verhältnis zu dem festzulegenden
Bezugsrechtsverhältnis. Um ein technisch
durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen
zu können, ist der Ausschluss des Bezugsrechts
erforderlich. Die als sogenannte 'freie Spitzen'
vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden
bestmöglich für die Gesellschaft durch Verkauf an
der Börse oder in sonstiger Weise verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt durch diesen
Bezugsrechtsausschluss ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
_Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen_
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem
Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft in
geeigneten Einzelfällen, insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, von gewerblichen
Schutzrechten, wie Patenten, Marken oder hierauf
gerichteten Lizenzen, oder von anderen
einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie sonstigen
Sacheinlagen, einzusetzen. In Verhandlungen kann
sich die Notwendigkeit ergeben oder es sich als
im Gesellschaftsinteresse sachdienlich erweisen,
als Gegenleistung für Unternehmen,
Unternehmensteile oder bestimmte Wirtschaftsgüter
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die
Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als
Gegenleistung anzubieten, schafft je nach
Situation insbesondere einen Vorteil im
Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
und gewährt den notwendigen Spielraum, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder
anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend
nutzen zu können. Dabei kann es insbesondere zur
Schonung der Liquidität der Gesellschaft
vorteilhaft sein, wenn die Gegenleistung, die die
Gesellschaft im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Schutzrechten
oder sonstigen Sacheinlagen erbringen muss, ganz
oder zum Teil durch neue Aktien erbracht werden
kann. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den
internationalen als auch auf den nationalen
Märkten als Gegenleistung für attraktive
Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von
Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt
wird. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
optimalen Finanzierungsstruktur kann die
Gewährung von Aktien als Gegenleistung sinnvoll
sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein
Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen
Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Aktien steht. Aus diesen Gründen soll
der EASY SOFTWARE AG die Möglichkeit eröffnet
werden, neue Aktien als Gegenleistung,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, von gewerblichen Schutzrechten, wie
Patenten, Marken oder hierauf gerichteten
Lizenzen, oder von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern sowie sonstigen Sacheinlagen,
gewähren zu können.
Soweit sich entsprechende Möglichkeiten
konkretisieren oder die Möglichkeit besteht,
andere einlagefähige Wirtschaftsgüter zu
erwerben, wird der Vorstand jeweils im Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er
wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er
zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb
gegen Ausgabe neuer Aktien der EASY SOFTWARE AG
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Insoweit wird der Vorstand auch prüfen und
sich davon überzeugen, dass der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Aktien steht.
_Erleichterter Bezugsrechtsausschluss_
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll
schließlich ausgeschlossen werden können,
wenn im Rahmen von Barkapitalerhöhungen die neuen
Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
einem Betrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in
die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu
nutzen und einen hierbei entstehenden
Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr
kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein
zeitnahes Agieren, sondern auch eine Platzierung
der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also
ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel
erforderlichen Abschlag. Die Gesellschaft
profitiert auf diese Weise von höheren
Emissionserlösen. Gleichzeitig wird der Anteil
der bisherigen Aktionäre in geringerem Umfang
verwässert. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird
der Vorstand den Abschlag im Rahmen der
rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie
dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien
dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2018 bis zur Ausgabe der
neuen Aktien unter diesem genehmigten Kapital
jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Dies betrifft etwa zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten aufgrund einer entsprechenden
Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegebene
Aktien werden, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Ebenfalls anzurechnen sind etwaige eigene
Aktien, die in entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2018 veräußert werden. Durch diese
Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen
Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick
auf einen Verwässerungsschutz ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen.
Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen
Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der
größenmäßigen Begrenzung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -4-
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich
die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner
Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.
Es ist daher sichergestellt, dass in
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie
auch die Stimmrechtsinteressen bei einer
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt
werden, während der Gesellschaft im Interesse
aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden.
_Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses_
Generell darf nach der Ermächtigung die Summe der
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese Grenze
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden. Des Weiteren werden auf
die Grenze solche Aktien angerechnet, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw.
ausgegeben werden können oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden der
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Sofern also z. B. aus dem Genehmigten Kapital
2018 bereits Aktien in Höhe von 5 % des
Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden, können
maximal noch Aktien in Höhe von 5 % des
Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2018
gegen Bareinlagen unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der
Vorstand, in Übereinstimmung mit dem
Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen auch
unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der
betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der
Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für
sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
_Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018_
Pläne für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2018 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in
jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Er
wird dies nur tun und der Aufsichtsrat wird seine
Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2018 und zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre nur erteilen, wenn dies nach ihrer
pflichtgemäßen Prüfung im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der
Ermächtigung jeweils in der nächsten
Hauptversammlung berichten.
9. *Beschlussfassung über die Erweiterung des
Aufsichtsrats auf vier Mitglieder sowie
entsprechende Änderungen der Satzung*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit
aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei
Mitgliedern.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass
eine Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier
Mitglieder sachgerecht ist, um hierdurch die im
Aufsichtsrat vorhandene Expertise und seine
Handlungsfähigkeit zu stärken.
Eine Erweiterung des Aufsichtsrats erfordert es,
die Regelungen der Satzung der Gesellschaft
betreffend die Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu ändern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
a) § 14 Abs. 1 der Satzung erhält den
folgenden neuen Wortlaut:
'1) _Der Aufsichtsrat besteht aus vier
Mitgliedern._'
b) § 14 Abs. 2 der Satzung erhält den
folgenden neuen Wortlaut:
'2) _Die Wahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats erfolgt für die Zeit
bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach der Amtszeit
beschließt. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem die Wahl
erfolgt, nicht mitgerechnet.'_
10. *Beschlussfassung über die Wahl eines neuen
Aufsichtsratsmitglieds*
Um die Unterbesetzung des Aufsichtsrats für den
Fall zu vermeiden, dass die Beschlussvorschläge
von Vorstand und Aufsichtsrat betreffend die
Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Personen
unter Tagesordnungspunkt 9 angenommen werden,
soll die Hauptversammlung ein neues Mitglied des
Aufsichtsrats wählen.
Der Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG setzt sich
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i. V. m. § 14
Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen,
die durch die Hauptversammlung zu wählen sind.
Sollte die von Vorstand und Aufsichtsrat unter
Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene
Satzungsänderung von der Hauptversammlung mit den
erforderlichen Mehrheiten beschlossen und durch
Eintragung im Handelsregister wirksam werden,
besteht der Aufsichtsrat gemäß § 14 Abs. 1
der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wahl
geltenden Satzung aus vier Mitgliedern.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Die Amtszeit endet gemäß § 14 Abs. 2 der
Satzung der Gesellschaft mit der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Stephan Kaleske, Walldorf, Geschäftsführer
(Chief Business Development Officer) der ZLex
GmbH, Walldorf, mit Wirkung ab Eintragung der
unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden
Änderung von § 14 Abs. 1 der Satzung im
Handelsregister bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2022 beschließt, zum
Aufsichtsratsmitglied der EASY SOFTWARE AG zu
wählen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer
5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate Governance Kodex
('DCGK') vergewissert, dass er den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen kann. Der Wahlvorschlag
berücksichtigt zudem die vom Aufsichtsrat für
seine Zusammensetzung gemäß Ziffer 5.4.1
Abs. 2 DCGK beschlossenen Ziele und strebt
gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und der
EASY SOFTWARE AG, deren Konzernunternehmen, den
Organen der EASY SOFTWARE AG oder einem
wesentlich an der EASY SOFTWARE AG beteiligten
Aktionär - neben einer Beteiligung am
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von rund
5,4 % - keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis
8 DCGK, die ein objektiv urteilender Aktionär für
seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
*Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
und Ziffer 5.4.1 DCGK*
Nachfolgend ist der Lebenslauf des zur Wahl in
den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
abgedruckt. Dieser enthält zugleich die Angaben
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
(Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten sowie in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen).
_Persönliche Daten_
Geburtsjahr 1971
Ausgeübter Beruf Geschäftsführer (Chief
Business Development
Officer) der ZLex GmbH,
Walldorf
_Beruflicher Werdegang_
1992 - 1996 Informatik- und BWL-Studium mit
den Schwerpunkten IT,
Rechnungswesen und Steuern sowie
Controlling, Abschluss:
Diplom-Kaufmann (FH)
1994 - 1998 Jahresabschluss-Experte sowie
betriebswirtschaftliche
Beratung, Leitung der
Buchhaltungs-Abteilung bei einer
Steuerberatungs-Kanzlei/Wirtscha
ftsprüfungsgesellschaft
1998 - 2003 Lösungs-Experte mit dem
Schwerpunkt Rechnungswesen und
Controlling beim börsennotierten
Systemhaus 'All for One Steeb
AG'
2003 - 2006 Vertrieb und Marketing von
Lösungspaketen sowie
internationale Projektleitungen
beim börsennotierten Systemhaus
'All for One Steeb AG'
2007 - 2010 Selbständiger
betriebswirtschaftlicher
Prozess-Experte, internationale
Projektleitungen sowie Buchautor
(SAP Query Reporting)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
2009 - 2015 Lösungs-Experte bei der SAP SE
im 'Center of Excellence' (CoE)
in Walldorf
2011 - 2016 Gründer und geschäftsführender
Gesellschafter eines
Systemhauses mit der
Fokussierung auf SAP
Lösungspakete aus dem Bereich
Rechnungswesen, Steuern sowie
Controlling,
Personal-Recruiting,
Lösungs-Konzeption, Markt- und
Wettbewerbs-Analysen,
Unternehmensplanung,
Projektleitung sowie Vertrieb
und Marketing der Lösungen
seit 2016 Selbstständiger
Managementberater für komplettes
Prozess-Design in Zusammenarbeit
mit
Strategieberatungsgesellschaften
sowie
Wirtschaftsprüfungsgesellschafte
n, Interims-Manager und Coach im
Bereich der Unternehmensplanung,
integrativer Prozesse sowie der
Unternehmens-Restrukturierung
Stephan Kaleske ist nicht Mitglied in gesetzlich
zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
11. *Beschlussfassung über die Änderung der
Aufsichtsratsvergütung sowie entsprechende
Änderungen der Satzung*
Mit der Erweiterung des Aufsichtsrats soll keine
größere Kostenbelastung für die Gesellschaft
einhergehen. Auch soll bei den Sitzungsgeldern
der unterschiedliche Aufwand bei physischen und
telefonischen Teilnahmen berücksichtigt werden.
Die Vergütungsstruktur des Aufsichtsrats soll
entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
a) § 21 Abs. 1 der Satzung erhält den
folgenden neuen Wortlaut:
'1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten neben dem Ersatz aller
ihrer Auslagen (einschließlich
Reisekosten) eine feste Vergütung in
Höhe von EUR 15.000,00 jährlich.'_
b) § 21 Abs. 2 der Satzung erhält den
folgenden neuen Wortlaut:
'2) _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
hat Anspruch auf das 2,5-fache, sein
Stellvertreter hat Anspruch auf das
1,5-fache der einem
Aufsichtsratsmitglied gemäß
Absatz 1 zustehenden Vergütung.'_
c) § 21 Abs. 3 der Satzung erhält den
folgenden neuen Wortlaut:
'3) Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats für
jährlich maximal sechs Sitzungen des
Aufsichtsrats, an denen sie physisch
teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR
1.000,00 je Sitzung. Für die
Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen
per Telefon- und/oder
Videozuschaltung wird dem
betreffenden Aufsichtsratsmitglied
ein Sitzungsgeld von EUR 500,00 je
Sitzung bezahlt. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache
der jeweiligen Sitzungsgelder.'
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger eingeteilt in 5.403.000 Stückaktien, die
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 9 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 14. August
2018, zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des
Anteilsbesitzes ist ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut notwendig, welcher sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, somit auf den Beginn des
31. Juli 2018 (Nachweisstichtag), bezieht. Der Nachweis
muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 14. August
2018 zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und
der Gesellschaft unter nachfolgender Anschrift zugehen:
EASY SOFTWARE AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank AG
Landsberger Straße 187
80687 München
Telefax: +49 (0) 69 509 911 10
*BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS*
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist aber das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an
der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern.
*VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE*
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen nach § 124 a AktG stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.easy.de
in der Rubrik 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung'
-> 'Informationen zur HV 2018' zur Verfügung.
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN
BEVOLLMÄCHTIGTEN*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine
Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in
diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes in der oben
beschriebenen Form erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG). Für die
Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten die
besonderen Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir
unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 i. V. m.
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen mit diesen abzustimmen.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung die
Formulare verwenden, die sie zusammen mit der
Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann an folgende Adresse übersandt
werden:
EASY SOFTWARE AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675
E-Mail_: _investorrelations@easy.de
Aktionäre können die Vollmacht auch durch Erklärung
gegenüber dem Bevollmächtigten in Textform erteilen bzw.
widerrufen. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform.
Zu diesem Zweck kann der Nachweis am Tag der
Hauptversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt
werden. Alternativ kann er der Gesellschaft an die
vorstehend genannte Adresse übermittelt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem
Dritten zuvor erteilten Vollmacht.
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH
STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT*
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich nach
Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie werden
die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der
Hauptversammlung ohne vorherige Ankündigung gestellt
werden, werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage-
und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur
Einlegung von Widersprüchen gegen die
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
