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DGAP-News: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 22.08.2018 in 34582 Borken/Hessen mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-07-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft
Borken (Hessen) ISIN DE0005254007 / WKN 525400
Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere
Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein,
die am Mittwoch, den 22. August 2018 um 11.00 Uhr im
Bürgerhaus (Parkhotel),
Europaplatz 3, 34582 Borken/Hessen stattfindet.
_Tagesordnung_
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und Lageberichts sowie des gebilligten
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
der Elektrische Licht- und Kraftanlagen
Aktiengesellschaft, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §
175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a. des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über
die Verwendung des Bilanzgewinns und bei
einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.
a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch
den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht
und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von 2.834.697,38 EUR
a) einen Teilbetrag in Höhe von 225.000,00
EUR zur Ausschüttung einer Dividende von
1,00 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie zu verwenden und
b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von
2.609.697,38 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Vorstand für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HLB Dr.
Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, zum
Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
_Teilnahmebedingungen_
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
angemeldet haben. Als Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut erforderlich und
ausreichend; der Nachweis muss in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein. Dieser
Nachweis hat sich auf den *Beginn des 1. August
2018 (0.00 Uhr)* (Nachweisstichtag) zu
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft bis *spätestens am 15. August
2018, 24.00 Uhr,* unter der folgenden Adresse
zugehen:
Elektrische Licht- und Kraftanlagen
Aktiengesellschaft
c/o UniCredit Bank AG
CBS51 DS/GM
80311 München
Fax: 089 / 54002519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Soweit Aktien betroffen sind, die zum
maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei
einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot
verwahrt werden, kann der Nachweis von der
Gesellschaft, einem Notar, einer
Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut
innerhalb der Europäischen Union ausgestellt
werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Dies
bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts haben. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch
vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist
nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine
fristgerechte Anmeldung unter Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen
zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes, das für die
Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch
unter
http://www.elikraft.de
im Bereich 'Aktuell' unter der Rubrik
'diesjährige Hauptversammlung' zum
Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann
der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
Elektrische Licht- und Kraftanlagen
Aktiengesellschaft
Frielendorfer Straße 26
34582 Borken/Hessen
Fax: 06693 / 181218
E-Mail: ir@elikraft.de
Weitere Informationen zur Bevollmächtigung
sowie ein Formular zur Vollmachtserteilung
stehen den Aktionären unter
http://www.elikraft.de
im Bereich 'Aktuell' unter der Rubrik
'diesjährige Hauptversammlung' zum
Herunterladen zur Verfügung.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00
EUR erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
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July 16, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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