Braunschweig (ots) -
- Querverweis: Die Beschlüsse liegen in der digitalen Pressemappe zum Download vor und sind unter http://www.presseportal.de/dokumente abrufbar -
- Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.09.2017 (Aktenzeichen 22 O 1330/17) bestätigte zu Gunsten von NEW YORKER die einstweilige Verfügung gegen die beiden AMAZON-Gesellschaften.
- Die dagegen seitens AMAZON beim Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 2 U 73/17) eingelegte Berufung wies das OLG mit Beschluss vom 27.02.2018 zurück.
- AMAZON gab sodann im Juli 2018 die Abschlusserklärung gegenüber NEW YORKER ab, wodurch AMAZON das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.09.2017 als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig anerkannte.
- Die vorliegend entscheidende markengesetzliche Vorschrift ist § 19 MarkenG, der maßgeblich durch die Enforcement-Richtlinie der EU geändert wurde.
Etwaige Rückfragen werden schriftlich erbeten.
OTS: NEW YORKER Marketing & Media International GmbH newsroom: http://www.presseportal.de/nr/50834 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_50834.rss2
Pressekontakt: NEW YORKER MARKETING & MEDIA INTERNATIONAL GMBH PR Department Hansestraße 48 38112 Braunschweig
P +49 531 2135 - 5857 F +49 531 2135 - 179 press@newyorker.de newyorker.fashion
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- AMAZON gab sodann im Juli 2018 die Abschlusserklärung gegenüber NEW YORKER ab, wodurch AMAZON das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.09.2017 als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig anerkannte.
- Die vorliegend entscheidende markengesetzliche Vorschrift ist § 19 MarkenG, der maßgeblich durch die Enforcement-Richtlinie der EU geändert wurde.
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