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DGAP-HV: HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.09.2018 in Lippstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HELLA GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HELLA GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.09.2018 in Lippstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-08-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HELLA GmbH & Co. KGaA Lippstadt Wertpapier-Kenn-Nummer 
(WKN): A13SX2 
ISIN DE000A13SX22 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie herzlich ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, 
 
am Freitag, den 28. September 2018, 
um *11.00 Uhr (MESZ).* 
Einlass ab 10.00 Uhr (MESZ) 
im Werk 2 HELLA GmbH & Co. KGaA 
Eingang: Ostpforte 
Beckumer Str. 130 in 59555 Lippstadt 
 
*TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses nebst der Lageberichte für 
   die HELLA GmbH & Co. KGaA und den Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2017/2018, 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a 
   Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats und des 
   gesonderten nichtfinanziellen Berichts der 
   HELLA GmbH & Co. KGaA und des Konzerns für 
   das Geschäftsjahr 2017/2018; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   der HELLA GmbH & Co. KGaA für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 
 
   Diese Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.hella.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Darüber hinaus werden die 
   Unterlagen den Aktionären während der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 
   Aktiengesetz (AktG) erfolgt die Feststellung 
   des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung. Dabei erklärt die 
   persönlich haftende Gesellschafterin ihre 
   Zustimmung zu der Feststellung gemäß § 
   29 Abs. 2 Satz 2 der Satzung mit der an die 
   Hauptversammlung gerichteten 
   Beschlussempfehlung. 
 
   Im Übrigen sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung lediglich 
   zugänglich zu machen, ohne dass es eines 
   weiteren Beschlusses der Hauptversammlung 
   bedarf. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss 
   und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, 
   der einen Bilanzgewinn von 117.645.538,95 EUR 
   ausweist, festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2017/2018 in Höhe von 
   117.645.538,95 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        116.666.667,60 EUR 
   Dividende in Höhe von 
   1,05 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie (bei 
   111.111.112 
   dividendenberechtigten 
   Aktien): 
   Gewinnvortrag auf neue    978.871,35 EUR 
   Rechnung: 
   Bilanzgewinn:             117.645.538,95 EUR 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafter für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 
   amtierenden persönlich haftenden 
   Gesellschaftern für das Geschäftsjahr 
   2017/2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Gesellschafterausschusses für 
   das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 
   amtierenden Mitgliedern des 
   Gesellschafterausschusses für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 zu wählen. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß 
   Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und 
   zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission (Abschlussprüferverordnung) die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, und 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Essen, empfohlen und dabei eine Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner 
   Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 
   6 der Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
 
*ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE* 
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende 
Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft 
unter der unten im Absatz 'Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 
und 127 AktG' angegebenen Adresse *spätestens am**28. 
August 2018, 24.00 Uhr (MESZ)* zugegangen sein. 
Außerdem haben die Antragsteller nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber des genannten 
Mindestanteilsbesitzes sind und dass sie diesen bis zur 
Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin 
über das Verlangen halten. Für den Nachweis reicht eine 
in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in 
deutscher oder englischer Sprache aus. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit 
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem unter der Internetadresse 
 
www.hella.com/hauptversammlung 
 
bekannt gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen 
Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin, 
des Gesellschafterausschusses und/oder des 
Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung 
stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 
AktG). 
 
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 
Abs. 2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden 
vorbehaltlich §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 
127 Satz 3 AktG ausschließlich im Internet unter 
 
www.hella.com/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen 
Voraussetzungen eingehalten werden. Das 
Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung, der Angaben gemäß § 
127 Satz 4 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen 
einen Vorschlag der persönlich haftenden 
Gesellschafterin, des Gesellschafterausschusses 
und/oder des Aufsichtsrats richten und zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung 
gemacht werden. 
 
Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen zu den auf 
der Tagesordnung stehenden Wahlen gemacht werden; sie 

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August 16, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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