DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Wild Bunch AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.09.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-08-20 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Wild Bunch AG Berlin WKN A13SXB; ISIN DE000A13SXB0 Wir
laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den
26. September 2018, 10:00 Uhr, in das Sofitel Berlin
Kurfürstendamm,
Salon Opéra,
Augsburger Str. 41, 10789 Berlin, ein. I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2015 und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2015, des für die Wild Bunch AG und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts
einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs.
4 HGB und § 289 Abs. 5 HGB (jeweils in der im
Jahre 2015 anwendbaren Fassung) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den
genannten Unterlagen keine weitere
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
abrufbar. Sie werden auch während der
Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen
werden vom Vorstand und, soweit es um den
Bericht des Aufsichtsrats geht, vom
Aufsichtsrat in der Hauptversammlung
erläutert werden.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2016 und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2016, des für die Wild Bunch AG und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts
einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs.
4 HGB (jeweils in der im Jahre 2016
anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den
genannten Unterlagen keine weitere
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
abrufbar. Sie werden auch während der
Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen
werden vom Vorstand und, soweit es um den
Bericht des Aufsichtsrats geht, vom
Aufsichtsrat in der Hauptversammlung
erläutert werden.
3. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2017 und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2017, des für die Wild Bunch AG und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats und des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch
(HGB) für das Geschäftsjahr 2017
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den
genannten Unterlagen keine weitere
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
abrufbar. Sie werden auch während der
Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen
werden vom Vorstand und, soweit es um den
Bericht des Aufsichtsrats geht, vom
Aufsichtsrat in der Hauptversammlung
erläutert werden.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für die Geschäftsjahre 2015, 2016
und 2017*
4.1 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Vincent Grimond wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015
Entlastung erteilt.
b) Herrn Brahim Chioua wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015
Entlastung erteilt.
c) Herrn Max Sturm wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015
Entlastung erteilt.
d) Herrn Vincent Maraval wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015
Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
4.2 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Vincent Grimond wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
b) Herrn Brahim Chioua wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
c) Herrn Max Sturm wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
d) Herrn Vincent Maraval wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
4.3 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Vincent Grimond wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Entlastung erteilt.
b) Herrn Brahim Chioua wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Entlastung erteilt.
c) Herrn Max Sturm wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Entlastung erteilt.
d) Herrn Vincent Maraval wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2015,
2016 und 2017*
5.1 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
b) Herrn Hans Mahr wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
c) Herrn Tarek Malak wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für
ihre Aufsichtsratstätigkeit im
Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
g) Herrn Dr. Andreas Pres wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
h) Herrn Norbert Kopp wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2015 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu
lassen.
5.2 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
b) Herrn Hans Mahr wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
c) Herrn Tarek Malak wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -2-
ihre Aufsichtsratstätigkeit im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.
e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu
lassen.
5.3 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
b) Herrn Hans Mahr wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2017 Entlastung erteilt.
c) Herrn Tarek Malak wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2017 Entlastung erteilt.
d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für
ihre Aufsichtsratstätigkeit im
Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2017 Entlastung erteilt.
f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2017 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu
lassen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenberichten
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten oder sonstiger unterjähriger
Finanzinformationen bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.
7. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum
Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs.
1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl
für einzelne, von ihr zu wählende Mitglieder
oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren
Zeitraum beschließt, werden die
Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3
Satz 1 der Satzung bis zur Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die
über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Jahr, in welchem die
Amtszeit beginnt, wird nach § 10 Abs. 3 Satz 2
der Satzung nicht mitgerechnet. Die Wahl des
Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit
ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes (§
10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung).
Herr Wolf-Dieter Gramatke, Frau Prof. Dr. Katja
Nettesheim sowie Herr Hans Mahr haben ihre
Ämter als Aufsichtsratsmitglieder
niedergelegt.
Die Amtszeiten der übrigen drei, noch
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Tarek
Malak, Pierre Tattevin und Benjamin Waisbren
enden mit Beendigung dieser Hauptversammlung.
Daher sind Neuwahlen aller
Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
- gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 der
Satzung der Gesellschaft die nachfolgend
unter lit. (a) bis (e) genannten Personen
mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit, das ist - da das Jahr, in
welchem die Amtszeit beginnt, jeweils
nicht mitgerechnet wird - das
Geschäftsjahr 2022, beschließt sowie
- den unter lit. (f) genannten Kandidaten
als Nachfolger für Hans Mahr gemäß §
10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung mit Wirkung
ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis
zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2020
beschließt, d.h. für den Rest der
Amtszeit von Hans Mahr,
zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen.
(a) Herrn *Tarek Malak*, wohnhaft in Berlin,
Angestellter bei der Sapinda
International Services B.V. (Berlin
branch) mit Sitz in Berlin;
(b) Herrn *Benjamin Waisbren*, wohnhaft in
Chicago (USA) und Los Angeles (USA),
Rechtsanwalt, Vorsitzender des Vorstands
der LSC Film Corporation;
(c) Herrn *Michael Edelstein*, wohnhaft in
London (Vereinigtes Königreich),
Produzent und Unternehmer, Mitglied im
Board of Directors der Motivii Limited,
London (Vereinigtes Königreich);
(d) Herrn *Dr. Georg Kofler*, wohnhaft in
Rottach-Egern, Manager und Unternehmer,
Geschäftsführer der Social Chain Group
GmbH, München;
(e) Herrn *Kai Diekmann*, wohnhaft in
Potsdam, Journalist und Unternehmer,
Gründer StoryMachine und Gründer
Deutsche Fondsgesellschaft;
(f) Herrn *Pierre Tattevin*, wohnhaft in
Paris (Frankreich), Rechtsanwalt,
Partner und Managing Director bei der
Lazard Investmentbank Ltd.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu
lassen.
Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird darauf
hingewiesen, dass Herr Tarek Malak als Kandidat
für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen
werden soll.
Herr *Tarek Malak* ist Mitglied im Aufsichtsrat
der Ichor Coal N.V., Schiphol (Niederlande).
Darüber hinaus ist Herr Malak kein Mitglied in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und kein Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Tarek Malak ist
auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf
Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass
Herr Malak bereits Aufsichtsrat der
Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den
Aufsichtsrat zwischen Herrn Malak einerseits
und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den
Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Herr *Benjamin Waisbren* ist Mitglied des Board
der LSC Film Corporation, einem
US-amerikanischen Film Koproduktionsfonds, und
sonst kein Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten. Er ist darüber hinaus
auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Benjamin Waisbren
ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG
unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf
Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass
Herr Waisbren bereits Aufsichtsrat der
Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den
Aufsichtsrat zwischen Herrn Waisbren einerseits
und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den
Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Herr *Michael Edelstein* ist Mitglied im Board
of Directors der Motivii Limited, London
(Vereinigtes Königreich). Darüber hinaus ist
Herr Edelstein kein Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein
Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Edelstein ist auf
der Internetseite der Wild Bunch AG unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -3-
zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf
Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des
Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl
in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Edelstein
einerseits und Gesellschaften des
Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt
mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Herr *Dr.**Georg Kofler* ist Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Leifeld Metal Spinning AG,
Ahlen, und Mitglied des Aufsichtsrats der
Lumaland AG, Berlin. Darüber hinaus ist Herr
Kofler kein Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Dr. Kofler ist auf
der Internetseite der Wild Bunch AG unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf
Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des
Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl
in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Dr. Kofler
einerseits und Gesellschaften des
Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt
mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Herr *Kai Diekmann* ist Mitglied im Board of
Directors der The Times & Sunday Times (London)
und Mitglied des Policy Advisory Board von Uber
Technologies Inc (San Francisco). Darüber
hinaus ist Herr Diekmann kein Mitglied in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und kein Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Diekmann ist auf
der Internetseite der Wild Bunch AG unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf
Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des
Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl
in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Diekmann
einerseits und Gesellschaften des
Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt
mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Herr *Pierre Tattevin* ist kein Mitglied in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und kein Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Pierre Tattevin
ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG
unter
www.wildbunch.eu
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik
'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'
zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf
Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass
Herr Tattevin bereits Aufsichtsrat der
Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den
Aufsichtsrat zwischen Herrn Tattevin einerseits
und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den
Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass
diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
8. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
hinsichtlich der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (§ 10 der Satzung)*
Die Regelung zum Verfahren der Besetzung vakant
gewordener Aufsichtsratsmandate entspricht
nicht mehr dem aktuellen Stand moderner
Corporate-Governance-Praxis und soll daher mit
dem Ziel der Flexibilisierung angepasst werden.
Für Fälle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Aufsichtsratsmitglieds bestimmt die Satzung in
§ 10 Abs. 3 Satz 3 derzeit, dass eine
Neubesetzung dieses Mandats für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt.
Künftig soll die Hauptversammlung in diesen
Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung der
Amtszeiten haben.
§ 10 Abs. 3 Satz 3 lautet derzeit wie folgt:
'Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf
der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds
erfolgt für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wird wie folgt
geändert und neu gefasst:
'Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf
der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds
erfolgt für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die
Hauptversammlung nicht eine andere Amtszeit
beschließt.'
9. *Beschlussfassung über Satzungsänderung
hinsichtlich Vorsitz in der Hauptversammlung (§
23 Abs. 1 der Satzung)*
Die Satzung ist auch hinsichtlich der
Bestimmung des Vorsitzenden in der
Hauptversammlung nicht mehr zeitgemäß und
soll durch eine flexiblere Regelung moderner
gestaltet werden.
§ 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet
derzeit wie folgt:
'1. Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist
der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen.
Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er
ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das
diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der
Vorsitzende verhindert und hat er niemanden
zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet ein
von den Anteilseignervertretern im
Aufsichtsrat gewähltes
Aufsichtsratsmitglied die
Hauptversammlung.'
Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert
werden, dass für den Fall der Verhinderung des
Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes
Aufsichtsratsmitglied zum Versammlungsleiter
bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch
ein externer Dritter. Dies kann insbesondere
sinnvoll sein, um einer Person die
Versammlungsleitung zu übertragen, die
besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 23 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'1. Die Hauptversammlung leitet der
Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er
verhindert ist, wird die Hauptversammlung
von einem anderen Aufsichtsratsmitglied
oder einem Dritten geleitet, das bzw. der
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
bestimmt wird. Unterbleibt eine solche
Bestimmung durch den Vorsitzenden des
Aufsichtsrates, wird ein
Aufsichtsratsmitglied oder ein Dritter
unmittelbar vor der Hauptversammlung von
den anwesenden Mitgliedern des
Aufsichtsrates mit einfacher
Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter
gewählt.'
10. *Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung
im Wege der vereinfachten Einziehung von
fünfzehn Aktien (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2.
Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG)
sowie Satzungsänderung*
Zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung
von Beträgen in die Kapitalrücklage soll unter
Tagesordnungspunkt 11 eine Kapitalherabsetzung
durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen
werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 10
vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von
fünfzehn Aktien der Gesellschaft, die ihr von
einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2.
Alternative, i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG), ist
Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt
11 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung durch
Zusammenlegung von Aktien in einem glatten
Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu
können. Nach Einziehung der unentgeltlich zur
Verfügung gestellten Aktien besteht ein
Grundkapital, das durch das vorgesehene
Zusammenlegungsverhältnis der
Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass
Bruchteile entstehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
Folgendes zu beschließen:
10.1 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
EUR 81.763.015,00, eingeteilt in 81.763.015
auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 1,00 je Stückaktie, wird im Wege der
vereinfachten Einziehung nach § 237 Abs. 1
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -4-
Satz 1, 2. Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
und 5 AktG um EUR 15,00 auf EUR
81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000
Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung
erfolgt durch Einziehung von fünfzehn
Stückaktien, auf die der Ausgabebetrag voll
geleistet ist und die der Gesellschaft von
einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung
gestellt und auf diese Weise von der
Gesellschaft erworben werden. Diese
Kapitalherabsetzung dient ausschließlich
dem Zweck, eine Grundkapitalziffer zu
schaffen, welche bei der Durchführung der
unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von
Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis
ermöglicht. Der auf die eingezogenen Aktien
entfallende Betrag des Grundkapitals in Höhe
von EUR 15,00 wird in die Kapitalrücklage der
Gesellschaft (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB)
eingestellt.
10.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Einzelheiten der
Durchführung der Kapitalherabsetzung
festzulegen.
10.3 § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird
mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
geändert und erhält die folgende Fassung:
_'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 81.763.000,00 (in Worten: einundachtzig
Millionen
siebenhundertdreiundsechzigtausend Euro).
Das Grundkapital ist eingeteilt in
81.763.000 (in Worten: einundachtzig
Millionen
siebenhundertdreiundsechzigtausend)
Stückaktien.'_
10.4 Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse
zu den Tagesordnungspunkten 10.1 und 10.3
(Herabsetzung des Grundkapitals sowie
Satzungsänderung) nur dann zum
Handelsregister anzumelden, wenn die
Hauptversammlung die Beschlüsse gemäß
Tagesordnungspunkt 11 gefasst hat.
11. *Beschlussfassung über eine ordentliche
Kapitalherabsetzung der Gesellschaft
gemäß §§ 222 ff. AktG durch
Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der
Deckung von Verlusten und im Übrigen
zur Einstellung von Beträgen in die
Kapitalrücklage sowie Satzungsänderung*
Im Falle der Beschlussfassung und des
Wirksamwerdens der Beschlüsse gemäß
Tagesordnungspunkt 10 beträgt das im Wege
der vereinfachten Einziehung von fünfzehn
Aktien herabgesetzte Grundkapital EUR
81.763.000,00. Das Grundkapital der
Gesellschaft soll nach den §§ 222 ff. AktG
im Wege einer ordentlichen
Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden, um
(a) Verluste der Gesellschaft auszugleichen
und (b) den die Verluste übersteigenden Teil
des Herabsetzungsbetrags in die
Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB)
einzustellen. Der Wert der Gesellschaft wird
dadurch nicht verändert. Es erfolgen keine
Ausschüttungen an die Aktionäre. Das
Grundkapital der Gesellschaft soll durch
Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis
40 zu 1 von EUR 81.763.000,00 auf EUR
2.044.075,00 reduziert werden. Die
ordentliche Kapitalherabsetzung wird also in
der Weise durchgeführt, dass jeweils 40 auf
den Inhaber lautende Stückaktien zu einer
auf den Inhaber lautenden Stückaktie
zusammengelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Folgendes zu beschließen:
11.1 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
EUR 81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um
EUR 79.718.925,00 auf EUR 2.044.075,00,
eingeteilt in 2.044.075 auf den Inhaber
lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die
Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach
den Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG
im Verhältnis 40 zu 1 und dient im Umfang von
ca. EUR 55,6 Mio. zur Deckung von Verlusten.
Der die Verluste übersteigende Teil des
Herabsetzungsbetrags wird in die
Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) der
Gesellschaft eingestellt. Die
Kapitalherabsetzung wird in der Weise
durchgeführt, dass jeweils 40 auf den Inhaber
lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber
lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.
11.2 Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch
ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch
40 teilbare Aktienanzahl hält, sollen sich
die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von
Teilrechten um einen Spitzenausgleich
bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen
nach Zusammenlegung der Teilrechte als
Vollrechte für Rechnung der jeweiligen
Teilrechteinhaber veräußert werden.
11.3 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Einzelheiten der
Durchführung der Kapitalherabsetzung und der
Zusammenlegung von Aktien festzulegen.
11.4 § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird
mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
geändert und erhält die folgende Fassung:
_'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 2.044.075,00 (in Worten: zwei Millionen
vierundvierzigtausendfünfundsiebzig Euro).
Das Grundkapital ist eingeteilt in
2.044.075 (in Worten: zwei Millionen
vierundvierzigtausendfünfundsiebzig)
Stückaktien.'_
11.5 Der Vorstand wird angewiesen, (a) die
Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 11.1
und 11.4 (Herabsetzung des Grundkapitals
sowie Satzungsänderung) nur dann zum
Handelsregister anzumelden, wenn die
Hauptversammlung die Beschlüsse zu
Tagesordnungspunkt 10 gefasst hat und (b)
Sorge zu tragen, dass die Eintragung dieser
ordentlichen Kapitalherabsetzung zeitlich
nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung
gemäß Tagesordnungspunkt 10 erfolgt.
12. *Beschlussfassung über die Erhöhung des
Grundkapitals gegen Sacheinlagen
(Einbringung der von der Wild Bunch AG
begebenen EUR 18.000.000 8% -
Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019)
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre*
Derzeit weist die Gesellschaft eine zu hohe
Verschuldung auf. Es ist erforderlich, diese
Verschuldung und die damit verbundene
Zinslast zu reduzieren, um dem Konzern eine
nachhaltige Restrukturierung zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck soll ein wesentlicher Teil
der Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG
durch Einbringung in die Gesellschaft in
Eigenkapital umgewandelt werden.
Hierzu ist u.a. beabsichtigt, dass die
Gläubiger (nachfolgend '*Anleihegläubiger*')
der von der Wild Bunch AG emittierten 8%
Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019 im
Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,00,
eingeteilt in 180 Teilschuldverschreibungen
(die '*Schuldverschreibungen*') im
Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (ISIN:
DE000A2AALE3 | WKN: A2AALE) (nachstehend die
'*Wild Bunch-Anleihe 2016*'), durch
Beschlüsse im Rahmen einer Abstimmung ohne
Versammlung nach dem Gesetz über
Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2512
(Schuldverschreibungsgesetz) ihre
Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf
neue Aktien der Gesellschaft (die
'*Erwerbsrechte*') umtauschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Bericht des Vorstands zu den
Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13
(insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss
nach diesem Tagesordnungspunkt 12) Bezug
genommen.
Falls die Anleihegläubiger die vorgesehenen
Beschlüsse zum Umtausch der Wild
Bunch-Anleihe 2016 in Erwerbsrechte nicht
fassen sollten, welche Voraussetzung für die
Einbringung der Schuldverschreibungen sind,
behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor,
den Tagesordnungspunkt 12 von der
Tagesordnung abzusetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
12.1 Das gemäß den Beschlussfassungen zu
Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte
Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR
3.600.000,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe
von 3.600.000 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von je EUR 1,00 erhöht. Die
neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von je
EUR 1,00 ('*Ausgabebetrag*') ausgegeben,
mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR
3.600.000,00. Die Differenz zwischen dem
Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem
Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands
wird der Kapitalrücklage gemäß § 272
Abs. 2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien
sind gewinnberechtigt ab dem Beginn
desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie
entstehen.
12.2 Gegenstand der Sacheinlage sind sämtliche
Forderungen und Rechte aus sämtlichen
Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je
EUR 100.000,00 (je eine
'*Schuldverschreibung*') aus den von der Wild
Bunch AG begebenen Wild Bunch-Anleihe 2016,
jeweils einschließlich sämtlicher
fälliger und nicht fälliger Nebenforderungen
und -rechte, insbesondere einschließlich
aufgelaufener, nicht gezahlter Zinsen und
künftiger Zinsen.
12.3 Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist
ausgeschlossen. Zur Zeichnung und
Übernahme sämtlicher 3.600.000 neuen
Aktien wird ausschließlich die Quirin
Privatbank AG mit Sitz in Berlin
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -5-
('*Abwicklungsstelle*') in ihrer Funktion als
Abwicklungsstelle zugelassen mit der
Verpflichtung, die neuen Aktien den
Anleihegläubigern mit der Maßgabe zum
Erwerb anzubieten, dass die Anleihegläubiger
für jede von ihnen gemäß den Beschlüssen
der Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung
ohne Versammlung auf die Abwicklungsstelle
übertragene Schuldverschreibung 20.000 neue
Aktien erwerben können, und, soweit
Anleihegläubiger ihr Erwerbsrecht in Bezug
auf die neuen Aktien nicht ausüben, diese
Aktien gemäß den Beschlüssen der
Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung
ohne Versammlung zugunsten der
Anleihegläubiger zu verwerten. Die unter
Ziffer 12.2 bezeichnete Sacheinlage wird von
der Abwicklungsstelle als Gegenleistung für
die Ausgabe der neuen Aktien eingebracht.
12.4 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzusetzen.
12.5 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung
der Kapitalerhöhung und unter
Berücksichtigung der unter den
Tagesordnungspunkten 10, 11 und 13
vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
12.6 Der Vorstand wird angewiesen, die
Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß §
188 AktG und die Änderung von § 3 Abs. 1
der Satzung erst (a) nach der Eintragung der
Beschlussfassungen über die unter
Tagesordnungspunkten 10 und 11 vorgesehenen
Kapitalherabsetzungen und (b) nur nach
Eintritt der folgenden Bedingung zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden:
Die Anleihegläubiger haben im Rahmen einer
Abstimmung ohne Versammlung beschlossen,
sämtliche Schuldverschreibungen im
vorstehenden Sinne gegen Gewährung von
Erwerbsrechten auf insgesamt 3.600.000 neue
Aktien auf die Abwicklungsstelle zu
übertragen, und dieser Beschluss wurde
(soweit gesetzlich erforderlich) nach § 21
Schuldverschreibungsgesetz vollzogen.
12.7 Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung
gemäß diesem Tagesordnungspunkt 12 wird
unwirksam, wenn die Durchführung der
Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs
Monaten nach dem Datum dieser
Hauptversammlung oder, sofern Klagen gegen
die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den
Tagesordnungspunkten 10, 11 und/oder 12 oder
gegen die Beschlüsse der Anleihegläubiger
über die Übertragung der
Schuldverschreibungen auf die
Abwicklungsstelle und den Umtausch in
Erwerbsrechte erhoben werden, nicht innerhalb
von sechs Monaten, (a) nachdem die
entsprechenden Rechtsstreite bzw.
Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch
Vergleich beendet wurden bzw. (b) nach einem
etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG
(ggf. i.V.m. § 20 Abs. 3
Schuldverschreibungsgesetz), zur Eintragung
in das Handelsregister angemeldet wurde.
13. *Beschlussfassung über die Erhöhung des
Grundkapitals gegen Sacheinlagen
(Einbringung von Forderungen aus
französischen Bankdarlehen und
Investitionsverträgen) unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre*
Zur weiteren Reduzierung der Verschuldung
der Gesellschaft und des Konzerns und der
damit verbundenen Zinslast sollen
außerdem ursprünglich aus französischen
Bankdarlehensverträgen und
Investitionsverträgen stammende
Zahlungsforderungen gegen die Wild Bunch AG
durch Einbringung in die Gesellschaft in
Eigenkapital umgewandelt werden.
Bei den Darlehensverträgen handelt es sich
um ursprünglich von der Wild Bunch S.A.,
Paris, einer 100%-igen Tochter der Wild
Bunch AG ('*WBSA*'), sowie weiteren
Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns mit
verschiedenen französischen Banken
('*Französische Banken*') abgeschlossene
Darlehensverträge, nach denen die
Französischen Banken offene
Zahlungsforderungen gegen WBSA und weitere
Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns in
Höhe von insgesamt ca. EUR 48.955.226,00
(Stand: 31. Dezember 2017) haben (diese
Zahlungsforderungen '*Französische
Bankforderungen*').
Bei den Investitionsverträgen handelt es
sich um Investitionsverträge verschiedener
französischer Finanzierungsgesellschaften
der Film- und Medienindustrie (sog.
_sociétés de financement de l'industrie
cinématographique et de l'audiovisuel_, im
Folgenden '*SOFICAs*') mit der WBSA. Nach
diesen Investitionsverträgen haben die
SOFICAs gegen die WBSA offene
Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt
ca. EUR 13.738.134,00 (diese
Zahlungsforderungen '*SOFICA-Forderungen*').
Die Voltaire Finance B.V. ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
niederländischen Rechts (_besloten
vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam,
Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol
Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol,
Niederlande, eingetragen im Handelsregister
der niederländischen Handelskammer (_Kamer
van Koophandel_) unter der Nummer KVK
71800611 (im Folgenden '*Investor*'). Der
Investor wird sämtliche Französischen
Bankforderungen und SOFICA-Forderungen von
den Französischen Banken und den SOFICAs
aufgrund entsprechender Erwerbsverträge im
Wege der Abtretung dieser Forderungen an den
Investor erwerben. Daraufhin wird die Wild
Bunch AG jeweils einen Teil der
Französischen Bankforderungen und der
SOFICA-Forderungen im Gesamtnennbetrag von
insgesamt EUR 36.597.360,00 (dieser Teil die
'*Übernommenen Französischen
Verbindlichkeiten*') durch
Schuldübernahmevereinbarungen mit
schuldbefreiender Wirkung für die WBSA und
ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des
Wild-Bunch-Konzerns übernehmen. Auf diese
Weise wird der Investor zum Gläubiger der
Wild Bunch AG. Sodann soll der Investor die
von der Wild Bunch AG wie vorstehend
übernommenen Forderungen aus den
Übernommenen Französischen
Verbindlichkeiten im Rahmen der Durchführung
der Sachkapitalerhöhung nach diesem
Tagesordnungspunkt 13 in die Wild Bunch AG
einbringen und an diese abtreten, wodurch
die Übernommenen Französischen
Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG
erlöschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Bericht des Vorstands zu den
Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13
(insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss
nach diesem Tagesordnungspunkt 13) Bezug
genommen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
13.1 Das gemäß den Beschlussfassungen zu
Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte -
und gegebenenfalls gemäß Punkt 12 der
Tagesordnung erhöhte - Grundkapital der
Gesellschaft wird um EUR 18.298.680,00 gegen
Sacheinlagen durch Ausgabe von 18.298.680
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von je EUR 1,00 erhöht. Die neuen Aktien werden
zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00
('*Ausgabebetrag*') ausgegeben, mithin zu einem
Gesamtausgabebetrag von EUR 18.298.680,00. Die
Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen
Aktien und dem Wert des Sacheinlagegegenstands
wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs.
2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien sind
gewinnberechtigt ab dem Beginn desjenigen
Geschäftsjahres, in dem sie entstehen.
13.2 Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist
ausgeschlossen. Zur Zeichnung und
Übernahme sämtlicher 18.298.680 neuen
Aktien wird ausschließlich die Voltaire
Finance B.V., eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung niederländischen Rechts
(_besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam,
Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol
Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol,
Niederlande, eingetragen im Handelsregister der
niederländischen Handelskammer (_Kamer van
Koophandel_) unter der Nummer KVK 71800611
('*Investor*'), zugelassen.
13.3 Der Investor ist verpflichtet, gegen Zeichnung
und Übernahme der neuen Aktien die zuvor
von den Französischen Banken und den SOFICAs
erworbenen Französischen Bankforderungen und
SOFICA-Forderungen in dem Umfang als
Sacheinlage in die Wild Bunch AG einzubringen
und an diese abzutreten, wie die Wild Bunch AG
diese Forderungen durch
Schuldübernahmevereinbarungen schuldbefreiend
für WBSA und ggf. die anderen
Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns
übernommen hat.
Der Investor bringt insoweit im Einzelnen
folgende Forderungen des Investors aus
abgetretenem Recht gegen die Wild Bunch AG als
Sacheinlage in die Wild Bunch AG ein:
(a) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 7.218.250,00 aus einem
Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr.
2013-091) zwischen WBSA und Continental
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -6-
Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie
Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC,
Banque Palatine, BNP Paribas und Banque
Espirito Santo et de la Venetie (als
ursprünglichen Darlehensgebern);
(b) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 3.782.735,00 aus einem
Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr.
2013-092) zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné,
Banque Neuflize OBC, Banque Palatine,
BNP Paribas und Banque Espirito Santo et
de la Venetie (als ursprünglichen
Darlehensgebern);
(c) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 4.782.014,00 aus einem
Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr.
2012-288) zwischen WBSA und Continental
Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie
Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC,
Banque Palatine, BNP Paribas und Banque
Espirito Santo et de la Venetie (als
ursprünglichen Darlehensgebern);
(d) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 718.200,00 aus einem
Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr.
2014-136) zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné
und Banque Neuflize OBC (als
ursprünglichen Darlehensgebern);
(e) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 2.352.000,00 aus einem
Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr.
2014-291) zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné,
Banque Neuflize OBC und Banque Espirito
Santo et de la Venetie (als
ursprünglichen Darlehensgebern);
(f) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 497.530,00 aus einem
Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr.
2015-246) zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné
(als ursprünglichem Darlehensgeber);
(g) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 3.319.035,00 aus einem
Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr.
2016-145) zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné,
Banque Neuflize OBC, Banque Palatine,
BNP Paribas und Banque Espirito Santo et
de la Venetie (als ursprünglichen
Darlehensgebern);
(h) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 311.212,00 aus einem
Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr.
2017-063) zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné
und Banque Palatine (als ursprünglichen
Darlehensgebern);
(i) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 2.550.000,00 aus einem
Überziehungskredit mit unbegrenzter
Laufzeit (_découvert à durée
indéterminée_) und mit einem
Höchstbetrag von EUR 3.000.000,00
zwischen WBSA (als Darlehensnehmer)
sowie Banque Neuflize OBC (als
ursprünglichem Darlehensgeber);
(j) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 170.000,00 aus
Überziehungskrediten (_facilités de
caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR
200.000,00 zwischen Continental Films
SAS (als Darlehensnehmer) sowie Banque
Neuflize OBC (als ursprünglichem
Darlehensgeber);
(k) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 191.250,00 aus
Überziehungskrediten (_facilités de
caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR
225.000,00 zwischen Wild Bunch
Distribution (als Darlehensnehmer) sowie
Banque Neuflize OBC (als ursprünglichem
Darlehensgeber);
(l) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 255.000,00 aus
Überziehungskrediten (_facilités de
caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR
300.000,00 zwischen Wild Side Films (als
Darlehensnehmer) sowie Banque Neuflize
OBC (als ursprünglichem Darlehensgeber);
(m) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 1.275.000,00 aus einem
Überziehungskredit mit begrenzter
Laufzeit (_découvert à durée
déterminée_) und mit einem Höchstbetrag
von EUR 1.500.000,00 zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie BNP Paribas (als
ursprünglichem Darlehensgeber);
(n) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 637.000,00 aus einem
Überziehungskredit (crédit _de
trésorerie_) mit einem Höchstbetrag von
EUR 750.000,00 zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie Banque Palatine
(als ursprünglichem Darlehensgeber);
(o) Teildarlehensrückzahlungsforderung in
Höhe von EUR 800.000,00 aus einem
Überziehungskredit (facilité _de
caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR
1.000.000,00 zwischen WBSA (als
Darlehensnehmer) sowie HSBC France (als
ursprünglichem Darlehensgeber);
(p) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR
555.102,00 aus von der WBSA (als
Schuldner) mit den SOFICAs CIN??MAGE 9,
CIN??MAGE 10 und CIN??MAGE 11 (als
ursprünglichen Gläubigern)
abgeschlossenen Investitionsverträgen;
(q) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR
5.914.891,00 aus von der WBSA (als
Schuldner) mit den SOFICAs CN3
PRODUCTIONS, CN4 PRODUCTIONS, CN5
PRODUCTIONS, PALATINE ETOILE 10,
PALATINE ETOILE 11, PALATINE ETOILE 12,
PALATINE ETOILE 13 und PALATINE ETOILE
14 (als ursprünglichen Gläubigern)
abgeschlossenen Investitionsverträgen;
(r) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR
366.092,00 aus von der WBSA (als
Schuldner) mit den SOFICAs ALVY
DISTRIBUTION, CHAOCORP DEVELOPPEMENT und
JOUROR DISTRIBUTION (als ursprünglichen
Gläubigern) abgeschlossenen
Investitionsverträgen; und
(s) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR
902.049,00 aus von der WBSA (als
Schuldner) mit den SOFICAs CAPUCINES
ENTERTAINMENT, CAPUCINES ENTERTAINMENT
2, CAPUCINES AUDIOVISUEL und CAPUCINES
DISTRIBUTION (als ursprünglichen
Gläubigern) abgeschlossenen
Investitionsverträgen.
13.4 Die Einbringung und Übertragung der
Forderungen gemäß vorstehender Ziffer 13.3
umfasst jeweils sämtliche fälligen und nicht
fälligen Nebenforderungen. Alle Einbringungen
werden durch Abtretung der jeweiligen Forderung
an die Wild Bunch AG erbracht.
13.5 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzusetzen.
13.6 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung
der Kapitalerhöhung und unter Berücksichtigung
der unter den Tagesordnungspunkten 10, 11 und
12 vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.
13.7 Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung
der Kapitalerhöhung gemäß § 188 AktG und
die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung
erst nach der Eintragung der Beschlussfassungen
über die unter Tagesordnungspunkten 10 und 11
vorgesehenen Kapitalherabsetzungen zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
13.8 Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung
gemäß diesem Tagesordnungspunkt 13 wird
unwirksam, wenn die Durchführung der
Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs
Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung,
oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der
Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten
10, 11 und/oder 13 erhoben werden, nicht
innerhalb von sechs Monaten, (a) nachdem die
entsprechenden Rechtsstreite bzw.
Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch
Vergleich beendet wurden, bzw. (b) nach einem
etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG,
zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet wurde.
14. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I mit der
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
der Aktionäre sowie entsprechende
Satzungsänderung*
Die in der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015
beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni
2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015/I) wurde inzwischen teilweise ausgenutzt.
Um die Gesellschaft auch künftig in gesetzlich
zulässigem Umfang in die Lage zu versetzen,
ihre Eigenkapitalausstattung den sich
ergebenden Erfordernissen flexibel anzupassen
und sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten
rasch und sicher nutzen zu können, soll das
Genehmigte Kapital 2015/I aufgehoben und ein
neues Genehmigtes Kapital 2018/I beschlossen
werden. Damit soll auch der Umfang des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
genehmigten Kapitals an die unter den
Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13
vorgesehenen Kapitalmaßnahmen angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
*a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/I*
Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I
gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wird mit
Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten
Kapitals 2018/I gemäß nachstehenden lit.
b) und c) aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt
dieser Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch
gemacht wurde.
*b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2018/I*
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 25. September 2023 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.971.377,00
(in Worten: Euro elf Millionen
neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebe
nundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2018/I).
Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das
gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186
Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs.
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss
ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- um Aktien als Belegschaftsaktien an
Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder
der Geschäftsführung von verbundenen
Unternehmen der Gesellschaft, an
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie
Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft auszugeben;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, von
sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln
oder sonstigen Vermögensgegenständen;
- soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2018/I
umlaufenden Wandel- und/oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
aus von der Wild Bunch AG oder ihren
Konzerngesellschaften bereits begebenen
oder künftig zu begebenden Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als
Aktionären zustehen würde;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet und die
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
- zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (scrip dividend), bei der
den Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder
teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2018/I in die Gesellschaft einzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung des § 3 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das
Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September
2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung
anzupassen.
*c) Satzungsänderung*
§ 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'2. Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25.
September 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
11.971.377,00 (in Worten: Euro elf Millionen
neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebe
nundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2018/I).
Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das
gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186
Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs.
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss
ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- um Aktien als Belegschaftsaktien an
Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder
der Geschäftsführung von verbundenen
Unternehmen der Gesellschaft, an
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie
Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft auszugeben;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, von
sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln
oder sonstigen Vermögensgegenständen;
- soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2018/I
umlaufenden Wandel- und/oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
aus von der Wild Bunch AG oder ihren
Konzerngesellschaften bereits begebenen
oder künftig zu begebenden Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als
Aktionären zustehen würde;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet und die
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
- zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (scrip dividend), bei der
den Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder
teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2018/I in die Gesellschaft einzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das
Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September
2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung
anzupassen.'
*d) Anmeldung zum Handelsregister*
Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss
so zur Eintragung im Handelsregister
anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals
2015/I nicht wirksam wird, ohne dass an dessen
Stelle das Genehmigte Kapital 2018/I tritt.
Der Vorstand wird weiterhin angewiesen, diesen
Beschluss so zur Eintragung im Handelsregister
anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die
Durchführung der unter den Tagesordnungspunkten
10, 11, 12 und 13 zu beschließenden
Kapitalmaßnahmen bereits vor Eintragung
des Genehmigten Kapital 2018/I im
Handelsregister eintragen ist.
15. *Beschlussfassung über die Befreiung von der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
