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DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -15-

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.09.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wild Bunch AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.09.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-08-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wild Bunch AG Berlin WKN A13SXB; ISIN DE000A13SXB0 Wir 
laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 
26. September 2018, 10:00 Uhr, in das Sofitel Berlin 
Kurfürstendamm, 
Salon Opéra, 
Augsburger Str. 41, 10789 Berlin, ein. I. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2015 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2015, des für die Wild Bunch AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 
   4 HGB und § 289 Abs. 5 HGB (jeweils in der im 
   Jahre 2015 anwendbaren Fassung) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den 
   genannten Unterlagen keine weitere 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wildbunch.eu 
 
   im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
   'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen 
   werden vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 
   erläutert werden. 
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2016 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des für die Wild Bunch AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 
   4 HGB (jeweils in der im Jahre 2016 
   anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den 
   genannten Unterlagen keine weitere 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wildbunch.eu 
 
   im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
   'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen 
   werden vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 
   erläutert werden. 
3. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2017 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, des für die Wild Bunch AG und 
   den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   und des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den 
   genannten Unterlagen keine weitere 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wildbunch.eu 
 
   im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
   'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen 
   werden vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 
   erläutert werden. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für die Geschäftsjahre 2015, 2016 
   und 2017* 
4.1 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Vincent Grimond wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Brahim Chioua wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Max Sturm wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
    d) Herrn Vincent Maraval wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 
       Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4.2 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Vincent Grimond wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Brahim Chioua wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Max Sturm wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
    d) Herrn Vincent Maraval wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
       Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4.3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Vincent Grimond wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Brahim Chioua wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Max Sturm wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
    d) Herrn Vincent Maraval wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
       Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2015, 
   2016 und 2017* 
5.1 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Hans Mahr wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Tarek Malak wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für 
       ihre Aufsichtsratstätigkeit im 
       Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
    e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    g) Herrn Dr. Andreas Pres wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
    h) Herrn Norbert Kopp wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2015 Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
5.2 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Hans Mahr wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Tarek Malak wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -2-

ihre Aufsichtsratstätigkeit im 
       Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
    e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
5.3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2016 Entlastung erteilt. 
    b) Herrn Hans Mahr wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
    c) Herrn Tarek Malak wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
    d) Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für 
       ihre Aufsichtsratstätigkeit im 
       Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 
    e) Herrn Pierre Tattevin wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
    f) Herrn Benjamin Waisbren wird für seine 
       Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung erteilt. 
 
    Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2018 sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht von Zwischenberichten 
    bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für 
    eine etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenberichten oder sonstiger unterjähriger 
    Finanzinformationen bis zur nächsten 
    ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. 
7.  *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
    Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 
    1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von 
    der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl 
    für einzelne, von ihr zu wählende Mitglieder 
    oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren 
    Zeitraum beschließt, werden die 
    Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3 
    Satz 1 der Satzung bis zur Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die 
    über die Entlastung für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Jahr, in welchem die 
    Amtszeit beginnt, wird nach § 10 Abs. 3 Satz 2 
    der Satzung nicht mitgerechnet. Die Wahl des 
    Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit 
    ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest 
    der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 
    10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). 
 
    Herr Wolf-Dieter Gramatke, Frau Prof. Dr. Katja 
    Nettesheim sowie Herr Hans Mahr haben ihre 
    Ämter als Aufsichtsratsmitglieder 
    niedergelegt. 
 
    Die Amtszeiten der übrigen drei, noch 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Tarek 
    Malak, Pierre Tattevin und Benjamin Waisbren 
    enden mit Beendigung dieser Hauptversammlung. 
    Daher sind Neuwahlen aller 
    Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
    - gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 der 
      Satzung der Gesellschaft die nachfolgend 
      unter lit. (a) bis (e) genannten Personen 
      mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung, die über 
      die Entlastung für das vierte 
      Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
      Amtszeit, das ist - da das Jahr, in 
      welchem die Amtszeit beginnt, jeweils 
      nicht mitgerechnet wird - das 
      Geschäftsjahr 2022, beschließt sowie 
    - den unter lit. (f) genannten Kandidaten 
      als Nachfolger für Hans Mahr gemäß § 
      10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung mit Wirkung 
      ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2020 
      beschließt, d.h. für den Rest der 
      Amtszeit von Hans Mahr, 
 
    zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. 
 
    (a) Herrn *Tarek Malak*, wohnhaft in Berlin, 
        Angestellter bei der Sapinda 
        International Services B.V. (Berlin 
        branch) mit Sitz in Berlin; 
    (b) Herrn *Benjamin Waisbren*, wohnhaft in 
        Chicago (USA) und Los Angeles (USA), 
        Rechtsanwalt, Vorsitzender des Vorstands 
        der LSC Film Corporation; 
    (c) Herrn *Michael Edelstein*, wohnhaft in 
        London (Vereinigtes Königreich), 
        Produzent und Unternehmer, Mitglied im 
        Board of Directors der Motivii Limited, 
        London (Vereinigtes Königreich); 
    (d) Herrn *Dr. Georg Kofler*, wohnhaft in 
        Rottach-Egern, Manager und Unternehmer, 
        Geschäftsführer der Social Chain Group 
        GmbH, München; 
    (e) Herrn *Kai Diekmann*, wohnhaft in 
        Potsdam, Journalist und Unternehmer, 
        Gründer StoryMachine und Gründer 
        Deutsche Fondsgesellschaft; 
    (f) Herrn *Pierre Tattevin*, wohnhaft in 
        Paris (Frankreich), Rechtsanwalt, 
        Partner und Managing Director bei der 
        Lazard Investmentbank Ltd. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
    der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
    lassen. 
 
    Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass Herr Tarek Malak als Kandidat 
    für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
    werden soll. 
 
    Herr *Tarek Malak* ist Mitglied im Aufsichtsrat 
    der Ichor Coal N.V., Schiphol (Niederlande). 
    Darüber hinaus ist Herr Malak kein Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Tarek Malak ist 
    auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass 
    Herr Malak bereits Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den 
    Aufsichtsrat zwischen Herrn Malak einerseits 
    und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten 
    Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Benjamin Waisbren* ist Mitglied des Board 
    der LSC Film Corporation, einem 
    US-amerikanischen Film Koproduktionsfonds, und 
    sonst kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten. Er ist darüber hinaus 
    auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Benjamin Waisbren 
    ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG 
    unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass 
    Herr Waisbren bereits Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den 
    Aufsichtsrat zwischen Herrn Waisbren einerseits 
    und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten 
    Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Michael Edelstein* ist Mitglied im Board 
    of Directors der Motivii Limited, London 
    (Vereinigtes Königreich). Darüber hinaus ist 
    Herr Edelstein kein Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein 
    Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Edelstein ist auf 
    der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -3-

zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl 
    in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Edelstein 
    einerseits und Gesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
    mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Dr.**Georg Kofler* ist Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der Leifeld Metal Spinning AG, 
    Ahlen, und Mitglied des Aufsichtsrats der 
    Lumaland AG, Berlin. Darüber hinaus ist Herr 
    Kofler kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Dr. Kofler ist auf 
    der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl 
    in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Dr. Kofler 
    einerseits und Gesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
    mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Kai Diekmann* ist Mitglied im Board of 
    Directors der The Times & Sunday Times (London) 
    und Mitglied des Policy Advisory Board von Uber 
    Technologies Inc (San Francisco). Darüber 
    hinaus ist Herr Diekmann kein Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Diekmann ist auf 
    der Internetseite der Wild Bunch AG unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl 
    in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Diekmann 
    einerseits und Gesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt 
    mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Herr *Pierre Tattevin* ist kein Mitglied in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf von Herrn Pierre Tattevin 
    ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG 
    unter 
 
    www.wildbunch.eu 
 
    im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 
    'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' 
    zugänglich. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
    Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass 
    Herr Tattevin bereits Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den 
    Aufsichtsrat zwischen Herrn Tattevin einerseits 
    und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten 
    Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
    vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
    diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand 
    aufbringen können. 
8.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
    hinsichtlich der Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern (§ 10 der Satzung)* 
 
    Die Regelung zum Verfahren der Besetzung vakant 
    gewordener Aufsichtsratsmandate entspricht 
    nicht mehr dem aktuellen Stand moderner 
    Corporate-Governance-Praxis und soll daher mit 
    dem Ziel der Flexibilisierung angepasst werden. 
 
    Für Fälle des vorzeitigen Ausscheidens eines 
    Aufsichtsratsmitglieds bestimmt die Satzung in 
    § 10 Abs. 3 Satz 3 derzeit, dass eine 
    Neubesetzung dieses Mandats für den Rest der 
    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt. 
    Künftig soll die Hauptversammlung in diesen 
    Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung der 
    Amtszeiten haben. 
 
    § 10 Abs. 3 Satz 3 lautet derzeit wie folgt: 
 
     'Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
     der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds 
     erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
     ausgeschiedenen Mitglieds.' 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wird wie folgt 
    geändert und neu gefasst: 
 
     'Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
     der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds 
     erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
     ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die 
     Hauptversammlung nicht eine andere Amtszeit 
     beschließt.' 
9.  *Beschlussfassung über Satzungsänderung 
    hinsichtlich Vorsitz in der Hauptversammlung (§ 
    23 Abs. 1 der Satzung)* 
 
    Die Satzung ist auch hinsichtlich der 
    Bestimmung des Vorsitzenden in der 
    Hauptversammlung nicht mehr zeitgemäß und 
    soll durch eine flexiblere Regelung moderner 
    gestaltet werden. 
 
    § 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet 
    derzeit wie folgt: 
 
     '1. Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist 
     der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen. 
     Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er 
     ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das 
     diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der 
     Vorsitzende verhindert und hat er niemanden 
     zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet ein 
     von den Anteilseignervertretern im 
     Aufsichtsrat gewähltes 
     Aufsichtsratsmitglied die 
     Hauptversammlung.' 
 
    Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
    werden, dass für den Fall der Verhinderung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes 
    Aufsichtsratsmitglied zum Versammlungsleiter 
    bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch 
    ein externer Dritter. Dies kann insbesondere 
    sinnvoll sein, um einer Person die 
    Versammlungsleitung zu übertragen, die 
    besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 23 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
     '1. Die Hauptversammlung leitet der 
     Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er 
     verhindert ist, wird die Hauptversammlung 
     von einem anderen Aufsichtsratsmitglied 
     oder einem Dritten geleitet, das bzw. der 
     vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
     bestimmt wird. Unterbleibt eine solche 
     Bestimmung durch den Vorsitzenden des 
     Aufsichtsrates, wird ein 
     Aufsichtsratsmitglied oder ein Dritter 
     unmittelbar vor der Hauptversammlung von 
     den anwesenden Mitgliedern des 
     Aufsichtsrates mit einfacher 
     Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter 
     gewählt.' 
10. *Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung 
    im Wege der vereinfachten Einziehung von 
    fünfzehn Aktien (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. 
    Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) 
    sowie Satzungsänderung* 
 
    Zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung 
    von Beträgen in die Kapitalrücklage soll unter 
    Tagesordnungspunkt 11 eine Kapitalherabsetzung 
    durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen 
    werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 10 
    vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von 
    fünfzehn Aktien der Gesellschaft, die ihr von 
    einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung 
    gestellt werden (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. 
    Alternative, i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG), ist 
    Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt 
    11 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung durch 
    Zusammenlegung von Aktien in einem glatten 
    Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu 
    können. Nach Einziehung der unentgeltlich zur 
    Verfügung gestellten Aktien besteht ein 
    Grundkapital, das durch das vorgesehene 
    Zusammenlegungsverhältnis der 
    Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass 
    Bruchteile entstehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
10.1 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
     EUR 81.763.015,00, eingeteilt in 81.763.015 
     auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
     einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
     EUR 1,00 je Stückaktie, wird im Wege der 
     vereinfachten Einziehung nach § 237 Abs. 1 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -4-

Satz 1, 2. Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 
     und 5 AktG um EUR 15,00 auf EUR 
     81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000 
     Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung 
     erfolgt durch Einziehung von fünfzehn 
     Stückaktien, auf die der Ausgabebetrag voll 
     geleistet ist und die der Gesellschaft von 
     einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung 
     gestellt und auf diese Weise von der 
     Gesellschaft erworben werden. Diese 
     Kapitalherabsetzung dient ausschließlich 
     dem Zweck, eine Grundkapitalziffer zu 
     schaffen, welche bei der Durchführung der 
     unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen 
     Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von 
     Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis 
     ermöglicht. Der auf die eingezogenen Aktien 
     entfallende Betrag des Grundkapitals in Höhe 
     von EUR 15,00 wird in die Kapitalrücklage der 
     Gesellschaft (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) 
     eingestellt. 
10.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die Einzelheiten der 
     Durchführung der Kapitalherabsetzung 
     festzulegen. 
10.3 § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
     mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 
     geändert und erhält die folgende Fassung: 
 
      _'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
      EUR 81.763.000,00 (in Worten: einundachtzig 
      Millionen 
      siebenhundertdreiundsechzigtausend Euro). 
      Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      81.763.000 (in Worten: einundachtzig 
      Millionen 
      siebenhundertdreiundsechzigtausend) 
      Stückaktien.'_ 
10.4 Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse 
     zu den Tagesordnungspunkten 10.1 und 10.3 
     (Herabsetzung des Grundkapitals sowie 
     Satzungsänderung) nur dann zum 
     Handelsregister anzumelden, wenn die 
     Hauptversammlung die Beschlüsse gemäß 
     Tagesordnungspunkt 11 gefasst hat. 
11. *Beschlussfassung über eine ordentliche 
    Kapitalherabsetzung der Gesellschaft 
    gemäß §§ 222 ff. AktG durch 
    Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der 
    Deckung von Verlusten und im Übrigen 
    zur Einstellung von Beträgen in die 
    Kapitalrücklage sowie Satzungsänderung* 
 
    Im Falle der Beschlussfassung und des 
    Wirksamwerdens der Beschlüsse gemäß 
    Tagesordnungspunkt 10 beträgt das im Wege 
    der vereinfachten Einziehung von fünfzehn 
    Aktien herabgesetzte Grundkapital EUR 
    81.763.000,00. Das Grundkapital der 
    Gesellschaft soll nach den §§ 222 ff. AktG 
    im Wege einer ordentlichen 
    Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden, um 
    (a) Verluste der Gesellschaft auszugleichen 
    und (b) den die Verluste übersteigenden Teil 
    des Herabsetzungsbetrags in die 
    Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) 
    einzustellen. Der Wert der Gesellschaft wird 
    dadurch nicht verändert. Es erfolgen keine 
    Ausschüttungen an die Aktionäre. Das 
    Grundkapital der Gesellschaft soll durch 
    Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 
    40 zu 1 von EUR 81.763.000,00 auf EUR 
    2.044.075,00 reduziert werden. Die 
    ordentliche Kapitalherabsetzung wird also in 
    der Weise durchgeführt, dass jeweils 40 auf 
    den Inhaber lautende Stückaktien zu einer 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktie 
    zusammengelegt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
11.1 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
     EUR 81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000 
     auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um 
     EUR 79.718.925,00 auf EUR 2.044.075,00, 
     eingeteilt in 2.044.075 auf den Inhaber 
     lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die 
     Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach 
     den Vorschriften über die ordentliche 
     Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG 
     im Verhältnis 40 zu 1 und dient im Umfang von 
     ca. EUR 55,6 Mio. zur Deckung von Verlusten. 
     Der die Verluste übersteigende Teil des 
     Herabsetzungsbetrags wird in die 
     Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) der 
     Gesellschaft eingestellt. Die 
     Kapitalherabsetzung wird in der Weise 
     durchgeführt, dass jeweils 40 auf den Inhaber 
     lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber 
     lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. 
11.2 Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch 
     ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch 
     40 teilbare Aktienanzahl hält, sollen sich 
     die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von 
     Teilrechten um einen Spitzenausgleich 
     bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen 
     nach Zusammenlegung der Teilrechte als 
     Vollrechte für Rechnung der jeweiligen 
     Teilrechteinhaber veräußert werden. 
11.3 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die Einzelheiten der 
     Durchführung der Kapitalherabsetzung und der 
     Zusammenlegung von Aktien festzulegen. 
11.4 § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
     mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 
     geändert und erhält die folgende Fassung: 
 
      _'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
      EUR 2.044.075,00 (in Worten: zwei Millionen 
      vierundvierzigtausendfünfundsiebzig Euro). 
      Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      2.044.075 (in Worten: zwei Millionen 
      vierundvierzigtausendfünfundsiebzig) 
      Stückaktien.'_ 
11.5 Der Vorstand wird angewiesen, (a) die 
     Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 11.1 
     und 11.4 (Herabsetzung des Grundkapitals 
     sowie Satzungsänderung) nur dann zum 
     Handelsregister anzumelden, wenn die 
     Hauptversammlung die Beschlüsse zu 
     Tagesordnungspunkt 10 gefasst hat und (b) 
     Sorge zu tragen, dass die Eintragung dieser 
     ordentlichen Kapitalherabsetzung zeitlich 
     nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung 
     gemäß Tagesordnungspunkt 10 erfolgt. 
12. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
    Grundkapitals gegen Sacheinlagen 
    (Einbringung der von der Wild Bunch AG 
    begebenen EUR 18.000.000 8% - 
    Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019) 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre* 
 
    Derzeit weist die Gesellschaft eine zu hohe 
    Verschuldung auf. Es ist erforderlich, diese 
    Verschuldung und die damit verbundene 
    Zinslast zu reduzieren, um dem Konzern eine 
    nachhaltige Restrukturierung zu ermöglichen. 
    Zu diesem Zweck soll ein wesentlicher Teil 
    der Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG 
    durch Einbringung in die Gesellschaft in 
    Eigenkapital umgewandelt werden. 
 
    Hierzu ist u.a. beabsichtigt, dass die 
    Gläubiger (nachfolgend '*Anleihegläubiger*') 
    der von der Wild Bunch AG emittierten 8% 
    Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019 im 
    Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,00, 
    eingeteilt in 180 Teilschuldverschreibungen 
    (die '*Schuldverschreibungen*') im 
    Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (ISIN: 
    DE000A2AALE3 | WKN: A2AALE) (nachstehend die 
    '*Wild Bunch-Anleihe 2016*'), durch 
    Beschlüsse im Rahmen einer Abstimmung ohne 
    Versammlung nach dem Gesetz über 
    Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen 
    vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2512 
    (Schuldverschreibungsgesetz) ihre 
    Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf 
    neue Aktien der Gesellschaft (die 
    '*Erwerbsrechte*') umtauschen. 
 
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 
    Bericht des Vorstands zu den 
    Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 
    (insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss 
    nach diesem Tagesordnungspunkt 12) Bezug 
    genommen. 
 
    Falls die Anleihegläubiger die vorgesehenen 
    Beschlüsse zum Umtausch der Wild 
    Bunch-Anleihe 2016 in Erwerbsrechte nicht 
    fassen sollten, welche Voraussetzung für die 
    Einbringung der Schuldverschreibungen sind, 
    behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
    den Tagesordnungspunkt 12 von der 
    Tagesordnung abzusetzen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
12.1 Das gemäß den Beschlussfassungen zu 
     Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte 
     Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 
     3.600.000,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe 
     von 3.600.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
     Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
     Grundkapitals von je EUR 1,00 erhöht. Die 
     neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von je 
     EUR 1,00 ('*Ausgabebetrag*') ausgegeben, 
     mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 
     3.600.000,00. Die Differenz zwischen dem 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem 
     Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands 
     wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 
     Abs. 2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien 
     sind gewinnberechtigt ab dem Beginn 
     desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie 
     entstehen. 
12.2 Gegenstand der Sacheinlage sind sämtliche 
     Forderungen und Rechte aus sämtlichen 
     Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je 
     EUR 100.000,00 (je eine 
     '*Schuldverschreibung*') aus den von der Wild 
     Bunch AG begebenen Wild Bunch-Anleihe 2016, 
     jeweils einschließlich sämtlicher 
     fälliger und nicht fälliger Nebenforderungen 
     und -rechte, insbesondere einschließlich 
     aufgelaufener, nicht gezahlter Zinsen und 
     künftiger Zinsen. 
12.3 Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist 
     ausgeschlossen. Zur Zeichnung und 
     Übernahme sämtlicher 3.600.000 neuen 
     Aktien wird ausschließlich die Quirin 
     Privatbank AG mit Sitz in Berlin 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -5-

('*Abwicklungsstelle*') in ihrer Funktion als 
     Abwicklungsstelle zugelassen mit der 
     Verpflichtung, die neuen Aktien den 
     Anleihegläubigern mit der Maßgabe zum 
     Erwerb anzubieten, dass die Anleihegläubiger 
     für jede von ihnen gemäß den Beschlüssen 
     der Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung 
     ohne Versammlung auf die Abwicklungsstelle 
     übertragene Schuldverschreibung 20.000 neue 
     Aktien erwerben können, und, soweit 
     Anleihegläubiger ihr Erwerbsrecht in Bezug 
     auf die neuen Aktien nicht ausüben, diese 
     Aktien gemäß den Beschlüssen der 
     Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung 
     ohne Versammlung zugunsten der 
     Anleihegläubiger zu verwerten. Die unter 
     Ziffer 12.2 bezeichnete Sacheinlage wird von 
     der Abwicklungsstelle als Gegenleistung für 
     die Ausgabe der neuen Aktien eingebracht. 
12.4 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
     der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
     festzusetzen. 
12.5 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
     von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung 
     der Kapitalerhöhung und unter 
     Berücksichtigung der unter den 
     Tagesordnungspunkten 10, 11 und 13 
     vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen 
     sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
     stehenden Anpassungen der Satzung 
     vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
12.6 Der Vorstand wird angewiesen, die 
     Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß § 
     188 AktG und die Änderung von § 3 Abs. 1 
     der Satzung erst (a) nach der Eintragung der 
     Beschlussfassungen über die unter 
     Tagesordnungspunkten 10 und 11 vorgesehenen 
     Kapitalherabsetzungen und (b) nur nach 
     Eintritt der folgenden Bedingung zur 
     Eintragung in das Handelsregister anzumelden: 
 
      Die Anleihegläubiger haben im Rahmen einer 
      Abstimmung ohne Versammlung beschlossen, 
      sämtliche Schuldverschreibungen im 
      vorstehenden Sinne gegen Gewährung von 
      Erwerbsrechten auf insgesamt 3.600.000 neue 
      Aktien auf die Abwicklungsstelle zu 
      übertragen, und dieser Beschluss wurde 
      (soweit gesetzlich erforderlich) nach § 21 
      Schuldverschreibungsgesetz vollzogen. 
12.7 Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung 
     gemäß diesem Tagesordnungspunkt 12 wird 
     unwirksam, wenn die Durchführung der 
     Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs 
     Monaten nach dem Datum dieser 
     Hauptversammlung oder, sofern Klagen gegen 
     die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den 
     Tagesordnungspunkten 10, 11 und/oder 12 oder 
     gegen die Beschlüsse der Anleihegläubiger 
     über die Übertragung der 
     Schuldverschreibungen auf die 
     Abwicklungsstelle und den Umtausch in 
     Erwerbsrechte erhoben werden, nicht innerhalb 
     von sechs Monaten, (a) nachdem die 
     entsprechenden Rechtsstreite bzw. 
     Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch 
     Vergleich beendet wurden bzw. (b) nach einem 
     etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG 
     (ggf. i.V.m. § 20 Abs. 3 
     Schuldverschreibungsgesetz), zur Eintragung 
     in das Handelsregister angemeldet wurde. 
13. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
    Grundkapitals gegen Sacheinlagen 
    (Einbringung von Forderungen aus 
    französischen Bankdarlehen und 
    Investitionsverträgen) unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Zur weiteren Reduzierung der Verschuldung 
    der Gesellschaft und des Konzerns und der 
    damit verbundenen Zinslast sollen 
    außerdem ursprünglich aus französischen 
    Bankdarlehensverträgen und 
    Investitionsverträgen stammende 
    Zahlungsforderungen gegen die Wild Bunch AG 
    durch Einbringung in die Gesellschaft in 
    Eigenkapital umgewandelt werden. 
 
    Bei den Darlehensverträgen handelt es sich 
    um ursprünglich von der Wild Bunch S.A., 
    Paris, einer 100%-igen Tochter der Wild 
    Bunch AG ('*WBSA*'), sowie weiteren 
    Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns mit 
    verschiedenen französischen Banken 
    ('*Französische Banken*') abgeschlossene 
    Darlehensverträge, nach denen die 
    Französischen Banken offene 
    Zahlungsforderungen gegen WBSA und weitere 
    Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns in 
    Höhe von insgesamt ca. EUR 48.955.226,00 
    (Stand: 31. Dezember 2017) haben (diese 
    Zahlungsforderungen '*Französische 
    Bankforderungen*'). 
 
    Bei den Investitionsverträgen handelt es 
    sich um Investitionsverträge verschiedener 
    französischer Finanzierungsgesellschaften 
    der Film- und Medienindustrie (sog. 
    _sociétés de financement de l'industrie 
    cinématographique et de l'audiovisuel_, im 
    Folgenden '*SOFICAs*') mit der WBSA. Nach 
    diesen Investitionsverträgen haben die 
    SOFICAs gegen die WBSA offene 
    Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 
    ca. EUR 13.738.134,00 (diese 
    Zahlungsforderungen '*SOFICA-Forderungen*'). 
 
    Die Voltaire Finance B.V. ist eine 
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
    niederländischen Rechts (_besloten 
    vennootschap met beperkte 
    aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam, 
    Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol 
    Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol, 
    Niederlande, eingetragen im Handelsregister 
    der niederländischen Handelskammer (_Kamer 
    van Koophandel_) unter der Nummer KVK 
    71800611 (im Folgenden '*Investor*'). Der 
    Investor wird sämtliche Französischen 
    Bankforderungen und SOFICA-Forderungen von 
    den Französischen Banken und den SOFICAs 
    aufgrund entsprechender Erwerbsverträge im 
    Wege der Abtretung dieser Forderungen an den 
    Investor erwerben. Daraufhin wird die Wild 
    Bunch AG jeweils einen Teil der 
    Französischen Bankforderungen und der 
    SOFICA-Forderungen im Gesamtnennbetrag von 
    insgesamt EUR 36.597.360,00 (dieser Teil die 
    '*Übernommenen Französischen 
    Verbindlichkeiten*') durch 
    Schuldübernahmevereinbarungen mit 
    schuldbefreiender Wirkung für die WBSA und 
    ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des 
    Wild-Bunch-Konzerns übernehmen. Auf diese 
    Weise wird der Investor zum Gläubiger der 
    Wild Bunch AG. Sodann soll der Investor die 
    von der Wild Bunch AG wie vorstehend 
    übernommenen Forderungen aus den 
    Übernommenen Französischen 
    Verbindlichkeiten im Rahmen der Durchführung 
    der Sachkapitalerhöhung nach diesem 
    Tagesordnungspunkt 13 in die Wild Bunch AG 
    einbringen und an diese abtreten, wodurch 
    die Übernommenen Französischen 
    Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG 
    erlöschen. 
 
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den 
    Bericht des Vorstands zu den 
    Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 
    (insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss 
    nach diesem Tagesordnungspunkt 13) Bezug 
    genommen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
13.1 Das gemäß den Beschlussfassungen zu 
     Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte - 
     und gegebenenfalls gemäß Punkt 12 der 
     Tagesordnung erhöhte - Grundkapital der 
     Gesellschaft wird um EUR 18.298.680,00 gegen 
     Sacheinlagen durch Ausgabe von 18.298.680 
     neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
     mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
     von je EUR 1,00 erhöht. Die neuen Aktien werden 
     zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 
     ('*Ausgabebetrag*') ausgegeben, mithin zu einem 
     Gesamtausgabebetrag von EUR 18.298.680,00. Die 
     Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen 
     Aktien und dem Wert des Sacheinlagegegenstands 
     wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 
     2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien sind 
     gewinnberechtigt ab dem Beginn desjenigen 
     Geschäftsjahres, in dem sie entstehen. 
13.2 Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist 
     ausgeschlossen. Zur Zeichnung und 
     Übernahme sämtlicher 18.298.680 neuen 
     Aktien wird ausschließlich die Voltaire 
     Finance B.V., eine Gesellschaft mit 
     beschränkter Haftung niederländischen Rechts 
     (_besloten vennootschap met beperkte 
     aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam, 
     Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol 
     Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol, 
     Niederlande, eingetragen im Handelsregister der 
     niederländischen Handelskammer (_Kamer van 
     Koophandel_) unter der Nummer KVK 71800611 
     ('*Investor*'), zugelassen. 
13.3 Der Investor ist verpflichtet, gegen Zeichnung 
     und Übernahme der neuen Aktien die zuvor 
     von den Französischen Banken und den SOFICAs 
     erworbenen Französischen Bankforderungen und 
     SOFICA-Forderungen in dem Umfang als 
     Sacheinlage in die Wild Bunch AG einzubringen 
     und an diese abzutreten, wie die Wild Bunch AG 
     diese Forderungen durch 
     Schuldübernahmevereinbarungen schuldbefreiend 
     für WBSA und ggf. die anderen 
     Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns 
     übernommen hat. 
 
     Der Investor bringt insoweit im Einzelnen 
     folgende Forderungen des Investors aus 
     abgetretenem Recht gegen die Wild Bunch AG als 
     Sacheinlage in die Wild Bunch AG ein: 
 
     (a) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 7.218.250,00 aus einem 
         Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2013-091) zwischen WBSA und Continental 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -6-

Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie 
         Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, 
         Banque Palatine, BNP Paribas und Banque 
         Espirito Santo et de la Venetie (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (b) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 3.782.735,00 aus einem 
         Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2013-092) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, 
         Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, 
         BNP Paribas und Banque Espirito Santo et 
         de la Venetie (als ursprünglichen 
         Darlehensgebern); 
     (c) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 4.782.014,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2012-288) zwischen WBSA und Continental 
         Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie 
         Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, 
         Banque Palatine, BNP Paribas und Banque 
         Espirito Santo et de la Venetie (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (d) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 718.200,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2014-136) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné 
         und Banque Neuflize OBC (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (e) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 2.352.000,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2014-291) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, 
         Banque Neuflize OBC und Banque Espirito 
         Santo et de la Venetie (als 
         ursprünglichen Darlehensgebern); 
     (f) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 497.530,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2015-246) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné 
         (als ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (g) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 3.319.035,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2016-145) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, 
         Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, 
         BNP Paribas und Banque Espirito Santo et 
         de la Venetie (als ursprünglichen 
         Darlehensgebern); 
     (h) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 311.212,00 aus einem 
         Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 
         2017-063) zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné 
         und Banque Palatine (als ursprünglichen 
         Darlehensgebern); 
     (i) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 2.550.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit mit unbegrenzter 
         Laufzeit (_découvert à durée 
         indéterminée_) und mit einem 
         Höchstbetrag von EUR 3.000.000,00 
         zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) 
         sowie Banque Neuflize OBC (als 
         ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (j) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 170.000,00 aus 
         Überziehungskrediten (_facilités de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         200.000,00 zwischen Continental Films 
         SAS (als Darlehensnehmer) sowie Banque 
         Neuflize OBC (als ursprünglichem 
         Darlehensgeber); 
     (k) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 191.250,00 aus 
         Überziehungskrediten (_facilités de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         225.000,00 zwischen Wild Bunch 
         Distribution (als Darlehensnehmer) sowie 
         Banque Neuflize OBC (als ursprünglichem 
         Darlehensgeber); 
     (l) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 255.000,00 aus 
         Überziehungskrediten (_facilités de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         300.000,00 zwischen Wild Side Films (als 
         Darlehensnehmer) sowie Banque Neuflize 
         OBC (als ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (m) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 1.275.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit mit begrenzter 
         Laufzeit (_découvert à durée 
         déterminée_) und mit einem Höchstbetrag 
         von EUR 1.500.000,00 zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie BNP Paribas (als 
         ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (n) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 637.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit (crédit _de 
         trésorerie_) mit einem Höchstbetrag von 
         EUR 750.000,00 zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie Banque Palatine 
         (als ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (o) Teildarlehensrückzahlungsforderung in 
         Höhe von EUR 800.000,00 aus einem 
         Überziehungskredit (facilité _de 
         caisse_) mit einem Höchstbetrag von EUR 
         1.000.000,00 zwischen WBSA (als 
         Darlehensnehmer) sowie HSBC France (als 
         ursprünglichem Darlehensgeber); 
     (p) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         555.102,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs CIN??MAGE 9, 
         CIN??MAGE 10 und CIN??MAGE 11 (als 
         ursprünglichen Gläubigern) 
         abgeschlossenen Investitionsverträgen; 
     (q) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         5.914.891,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs CN3 
         PRODUCTIONS, CN4 PRODUCTIONS, CN5 
         PRODUCTIONS, PALATINE ETOILE 10, 
         PALATINE ETOILE 11, PALATINE ETOILE 12, 
         PALATINE ETOILE 13 und PALATINE ETOILE 
         14 (als ursprünglichen Gläubigern) 
         abgeschlossenen Investitionsverträgen; 
     (r) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         366.092,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs ALVY 
         DISTRIBUTION, CHAOCORP DEVELOPPEMENT und 
         JOUROR DISTRIBUTION (als ursprünglichen 
         Gläubigern) abgeschlossenen 
         Investitionsverträgen; und 
     (s) Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 
         902.049,00 aus von der WBSA (als 
         Schuldner) mit den SOFICAs CAPUCINES 
         ENTERTAINMENT, CAPUCINES ENTERTAINMENT 
         2, CAPUCINES AUDIOVISUEL und CAPUCINES 
         DISTRIBUTION (als ursprünglichen 
         Gläubigern) abgeschlossenen 
         Investitionsverträgen. 
13.4 Die Einbringung und Übertragung der 
     Forderungen gemäß vorstehender Ziffer 13.3 
     umfasst jeweils sämtliche fälligen und nicht 
     fälligen Nebenforderungen. Alle Einbringungen 
     werden durch Abtretung der jeweiligen Forderung 
     an die Wild Bunch AG erbracht. 
13.5 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
     Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
     festzusetzen. 
13.6 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
     von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung 
     der Kapitalerhöhung und unter Berücksichtigung 
     der unter den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 
     12 vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen 
     sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
     stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
     die nur die Fassung betreffen. 
13.7 Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung 
     der Kapitalerhöhung gemäß § 188 AktG und 
     die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung 
     erst nach der Eintragung der Beschlussfassungen 
     über die unter Tagesordnungspunkten 10 und 11 
     vorgesehenen Kapitalherabsetzungen zur 
     Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
13.8 Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung 
     gemäß diesem Tagesordnungspunkt 13 wird 
     unwirksam, wenn die Durchführung der 
     Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs 
     Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, 
     oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der 
     Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 
     10, 11 und/oder 13 erhoben werden, nicht 
     innerhalb von sechs Monaten, (a) nachdem die 
     entsprechenden Rechtsstreite bzw. 
     Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch 
     Vergleich beendet wurden, bzw. (b) nach einem 
     etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG, 
     zur Eintragung in das Handelsregister 
     angemeldet wurde. 
14. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung 
    eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I mit der 
    Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
    der Aktionäre sowie entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die in der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 
    beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 
    2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
    Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2015/I) wurde inzwischen teilweise ausgenutzt. 
    Um die Gesellschaft auch künftig in gesetzlich 
    zulässigem Umfang in die Lage zu versetzen, 
    ihre Eigenkapitalausstattung den sich 
    ergebenden Erfordernissen flexibel anzupassen 
    und sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten 
    rasch und sicher nutzen zu können, soll das 
    Genehmigte Kapital 2015/I aufgehoben und ein 
    neues Genehmigtes Kapital 2018/I beschlossen 
    werden. Damit soll auch der Umfang des 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -7-

genehmigten Kapitals an die unter den 
    Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 
    vorgesehenen Kapitalmaßnahmen angepasst 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    zu beschließen: 
 
    *a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/I* 
 
    Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I 
    gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wird mit 
    Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
    Kapitals 2018/I gemäß nachstehenden lit. 
    b) und c) aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
    dieser Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch 
    gemacht wurde. 
 
    *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2018/I* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 25. September 2023 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
    neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
    mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.971.377,00 
    (in Worten: Euro elf Millionen 
    neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebe 
    nundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2018/I). 
 
    Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das 
    gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 
    Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von 
    einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
    1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
    des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
    werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten. 
 
    Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
    auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss 
    ist nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
      Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder 
      der Geschäftsführung von verbundenen 
      Unternehmen der Gesellschaft, an 
      Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
      Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen 
      der Gesellschaft auszugeben; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
      von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen, von 
      sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018/I 
      umlaufenden Wandel- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      aus von der Wild Bunch AG oder ihren 
      Konzerngesellschaften bereits begebenen 
      oder künftig zu begebenden Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
      der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
      nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
      Aktionären zustehen würde; 
    - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabepreises nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      oder entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
      ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
    - zur Durchführung einer sogenannten 
      Aktiendividende (scrip dividend), bei der 
      den Aktionären angeboten wird, ihren 
      Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
      teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
      neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
      2018/I in die Gesellschaft einzulegen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die Bedingungen der 
    Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
    wird ermächtigt, die Fassung des § 3 der 
    Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das 
    Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September 
    2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
    sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
    anzupassen. 
 
    *c) Satzungsänderung* 
 
    § 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '2. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
    September 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
    11.971.377,00 (in Worten: Euro elf Millionen 
    neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebe 
    nundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2018/I). 
 
    Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das 
    gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 
    Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von 
    einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
    1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
    des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
    Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
    werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten. 
 
    Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
    auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss 
    ist nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
      Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder 
      der Geschäftsführung von verbundenen 
      Unternehmen der Gesellschaft, an 
      Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
      Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen 
      der Gesellschaft auszugeben; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
      von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen, von 
      sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
      oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies erforderlich ist, um den 
      Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018/I 
      umlaufenden Wandel- und/oder 
      Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
      aus von der Wild Bunch AG oder ihren 
      Konzerngesellschaften bereits begebenen 
      oder künftig zu begebenden Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
      der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
      nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
      Aktionären zustehen würde; 
    - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabepreises nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      oder entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
      ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
    - zur Durchführung einer sogenannten 
      Aktiendividende (scrip dividend), bei der 
      den Aktionären angeboten wird, ihren 
      Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
      teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
      neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
      2018/I in die Gesellschaft einzulegen. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
    Aktienrechte und die Bedingungen der 
    Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
    ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung 
    entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das 
    Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September 
    2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
    sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
    anzupassen.' 
 
    *d) Anmeldung zum Handelsregister* 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss 
    so zur Eintragung im Handelsregister 
    anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die 
    Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
    2015/I nicht wirksam wird, ohne dass an dessen 
    Stelle das Genehmigte Kapital 2018/I tritt. 
 
    Der Vorstand wird weiterhin angewiesen, diesen 
    Beschluss so zur Eintragung im Handelsregister 
    anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die 
    Durchführung der unter den Tagesordnungspunkten 
    10, 11, 12 und 13 zu beschließenden 
    Kapitalmaßnahmen bereits vor Eintragung 
    des Genehmigten Kapital 2018/I im 
    Handelsregister eintragen ist. 
15. *Beschlussfassung über die Befreiung von der 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -8-

Verpflichtung zur individualisierten 
    Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- 
    und Konzernabschluss* 
 
    Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht die 
    individualisierte Offenlegung der 
    Vorstandsvergütung und Vergütungsbestandteile 
    im Jahres- und im Konzernabschluss vor. Nach 
    den §§ 286 Abs. 5 HGB, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB 
    kann die individuelle Offenlegung der 
    Vorstandsvergütung unterbleiben, wenn die 
    Hauptversammlung dies mit qualifizierter 
    Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei 
    der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
    beschließt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Wild Bunch AG 
    sind der Ansicht, dass eine Veröffentlichung 
    der Individualbezüge der Vorstandsmitglieder 
    unverhältnismäßig stark in die geschützte 
    Privatsphäre der betroffenen Personen 
    eingreift. Von einer Offenlegung der 
    individuellen Vorstandsvergütung soll aus 
    Gründen der Vertraulichkeit innerhalb des 
    Vorstandsgremiums gegenüber dem Wettbewerb und 
    gegenüber anderen Außenstehenden abgesehen 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    Für das laufende Geschäftsjahr 2018 und die ihm 
    nachfolgenden vier Geschäftsjahre unterbleiben 
    die nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 
    und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe 
    a Satz 5 bis 8 HGB (bzw. entsprechenden 
    Nachfolgeregelungen) verlangten Angaben. 
16. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bedingten Kapitals 2008 und entsprechende 
    Löschung von § 3 Abs. 3 der Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung vom 17. Juli 2008 hat den 
    Vorstand zur Ausgabe von Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein 
    entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen. 
    Der Vorstand hat unter Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung Optionsschuldverschreibungen mit 
    Optionsscheinen ausgegeben, die zum Bezug von 
    Aktien der Wild Bunch AG berechtigten. Die 
    Frist zur Ausübung der Optionsrechte ist 
    inzwischen abgelaufen. Bis zum Fristende wurden 
    keine Optionsrechte ausgeübt und keine Aktien 
    aus dem bedingten Kapital 2008 ausgegeben. Das 
    bedingte Kapital 2008 soll daher aufgehoben und 
    die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
    gestrichen und bleibt nach Löschung der darin 
    enthaltenen Regelung leer (keine 
    Neunummerierung der Absätze von § 3 der 
    Satzung). 
17. *Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Anforderungen an den Aufsichtsrat und die 
    Ausschüsse des Aufsichtsrats sowie deren 
    Arbeitsbelastung sind weiter gestiegen. Dies 
    soll bei der Vergütung berücksichtigt werden. 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen künftig 
    jährlich EUR 30.000, der stellvertretende 
    Aufsichtsratsvorsitzende EUR 45.000 und der 
    Aufsichtsratsvorsitzende EUR 75.000 erhalten. 
    Außerdem sollen Aufsichtsratsmitglieder 
    für ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuss des 
    Aufsichtsrats jährlich zusätzlich EUR 7.500 und 
    für das Führen des Vorsitzes in einem Ausschuss 
    des Aufsichtsrats jährlich zusätzlich EUR 
    15.000 erhalten. Diese Änderungen sollen 
    ab dem 1. Februar 2018 gelten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 19 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '_§ 19_ 
    _Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
       jährliche Vergütung in Höhe von jeweils 
       EUR 16.000,00. Der 
       Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 
       22.000,00, sein Stellvertreter EUR 
       20.000,00. Zusätzlich erstattet die 
       Gesellschaft den Mitgliedern des 
       Aufsichtsrats eine etwa hierauf 
       entfallende Umsatzsteuer gegen 
       Rechnungsstellung. Die Regelungen 
       gemäß diesem Absatz 1 gelten bis zum 
       31. Januar 2018. 
    2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
       eine jährliche Vergütung in Höhe von 
       jeweils EUR 30.000,00. Anstelle der 
       Vergütung nach Satz 1 erhalten (a) der 
       Aufsichtsratsvorsitzende eine jährliche 
       Vergütung von EUR 75.000,00 und (b) der 
       stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende 
       eine jährliche Vergütung von EUR 
       45.000,00. Die Vorsitzenden von 
       Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten 
       zusätzlich eine jährliche Vergütung von 
       EUR 15.000,00; jedes Mitglied eines 
       Ausschusses des Aufsichtsrats 
       (ausgenommen die Ausschussvorsitzenden) 
       erhält zusätzlich eine jährliche 
       Vergütung von EUR 7.500,00. Die 
       Gesellschaft erstattet außerdem 
       jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei 
       der Ausübung seines Amtes entstandenen 
       angemessenen und nachgewiesenen Auslagen 
       sowie die auf die Vergütung 
       gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer. 
       Die Regelungen gemäß diesem Absatz 2 
       gelten ab dem 1. Februar 2018. 
    3. _Die Vergütung ist zahlbar am Tage nach 
       der Hauptversammlung, in der über die 
       Entlastung der Mitglieder des 
       Aufsichtsrats Beschluss gefasst wird. War 
       ein Aufsichtsratsmitglied nicht während 
       des gesamten Geschäftsjahrs im Amt, so 
       wird diesem Aufsichtsratsmitglied die 
       Vergütung zeitanteilig gewährt._ 
    4. _Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
       Mitglieder des Aufsichtsrats auf Kosten 
       der Gesellschaft in angemessenem Umfang 
       gegen gesetzliche Haftungsrisiken ihrer 
       Aufsichtsratstätigkeit zu versichern.'_ 
II. BERICHTE _Bericht des Vorstands zu den 
Tagesordnungspunkten 10, 11, 12, 13 und 14_ 
(zu den Tagesordnungspunkten 12, 13 und 14 gemäß § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG) 
 
Der folgende Bericht des Vorstands kann ab dem 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im 
Internet unter 
 
http://www.wildbunch.eu 
 
im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und 
dort unter 'Hauptversammlungen' eingesehen werden. Er 
wird ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in 
den Geschäftsräumen der Wild Bunch AG, Knesebeckstr. 59 
- 61, 10719 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre 
ausliegen und den Aktionären auf Anfrage zugesandt. 
Ferner liegt er in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus. 
 
*A. Vorbemerkung* 
 
Die Wild Bunch AG (im Folgenden auch '*Gesellschaft*', 
'*WBAG*' oder '*Wild Bunch*') muss grundlegend saniert 
werden. Die wesentliche Finanzverbindlichkeit der WBAG 
selbst bildet derzeit die 2016 begebene Anleihe im 
Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,00, eingeteilt in 
180 Teilschuldverschreibungen (die 
'*Schuldverschreibungen*') im Nennbetrag von je EUR 
100.000,00 (ISIN: DE000A2AALE3 | WKN: A2AALE) 
(nachstehend die '*Wild Bunch-Anleihe 2016*'; die 
Inhaber der Schuldverschreibungen die 
'*Anleihegläubiger*'), deren Rückzahlung zum 23. März 
2019 fällig wird. 
 
Außerdem bestehen auf Ebene der 100%-igen 
Tochtergesellschaft der WBAG, der Wild Bunch SA, Paris 
('*WBSA*'), zahlreiche Kreditverträgen mit 
französischen Banken ('*Französische Banken*'), nach 
denen die Französischen Banken offene 
Zahlungsforderungen gegen die WBSA und weitere 
Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns in Höhe von 
insgesamt ca. EUR 48.955.226,00 (Stand: 31. Dezember 
2017) haben (diese Zahlungsforderungen '*Französische 
Bankforderungen*'). Ferner bestehen 
Zahlungsverbindlichkeiten der WBSA aus 
Investitionsverträgen mit verschiedenen französischen 
Finanzierungsgesellschaften der Film- und 
Medienindustrie (sog. _sociétés de financement de 
l'industrie cinématographique et de l'audiovisuel_, im 
Folgenden '*SOFICAs*'). Nach diesen 
Investitionsverträgen haben die SOFICAs gegen WBSA 
offene Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt ca. 
EUR 13.738.134,00 (diese Zahlungsforderungen 
'*SOFICA-Forderungen*'). 
 
Der Vorstand hat ein Restrukturierungskonzept zur 
Entschuldung der WBAG und des WBAG-Konzerns, 
einschließlich insbesondere der WBSA, zusammen mit 
einem Investor erarbeitet. Beim Investor handelt es 
sich um die Voltaire Finance B.V., eine Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts 
(_besloten vennootschap met beperkte 
aansprakelijkheid_) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, 
Geschäftsanschrift: Schiphol Boulevard 127, G4.02, 1118 
BG Schiphol, Niederlande, eingetragen im 
Handelsregister der niederländischen Handelskammer 
(_Kamer van Koophandel_) unter der Nummer KVK 71800611 
(im Folgenden '*Voltaire*' oder '*Investor*'). 
 
Das Restrukturierungskonzept besteht aus operativen 
Maßnahmen sowie aus Maßnahmen zur 
finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft und 
ihrer französischen Tochtergesellschaften. Das 
Kernstück der finanziellen Restrukturierung bilden 
dabei (a) die zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 
vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen sowie (b) die 
beiden zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 
vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhungen zur Umwandlung 
(i) der Wild Bunch-Anleihe 2016 (der '*Debt-Equity Swap 
I*') und (ii) von Teilen der Französischen 
Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in Eigenkapital 
(der '*Debt-Equity Swap II*', zusammen mit dem 
Debt-Equity Swap I die '*Debt-Equity Swaps*' und 
jeweils ein '*Debt-Equity Swap*'). Die Debt-Equity 
Swaps reduzieren die liquiditätswirksame Zinslast der 

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August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -9-

WBAG und ihrer französischen Tochtergesellschaften 
(insbesondere der WBSA) und stärken zugleich das 
Eigenkapital. Seitens der Gesellschaft werden die 
Debt-Equity Swaps durch eine Kapitalherabsetzung mit 
anschließenden Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen ermöglicht, die jeweils einen Ausschluss 
des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erfordern. 
Die Gesellschaft hält das erarbeitete 
Restrukturierungskonzept für einen angemessenen 
Ausgleich der Interessen von Aktionären und 
Anleihegläubigern und erwartet, dass sowohl die 
Anleihegläubiger als auch die Hauptversammlung den 
Beschlussvorschlägen zustimmen. 
 
WBAG, WBSA und Investor haben über das 
Restrukturierungskonzept eine vertragliche 
Rahmenvereinbarung (Restructuring Framework Agreement) 
abgeschlossen. Hiernach wird der Investor sämtliche 
Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen 
von den Französischen Banken und den SOFICAs erwerben, 
woraufhin die WBAG jeweils einen Teil der Französischen 
Bankforderungen und der SOFICA-Forderungen (dieser Teil 
die '*Übernommenen Französischen 
Verbindlichkeiten*') mit schuldbefreiender Wirkung 
übernehmen wird (Debt Push-up von der WBSA auf die 
WBAG). Hierdurch wird der Investor hinsichtlich der 
Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten zum 
Gläubiger der WBAG. Sodann soll der Investor die von 
der WBAG wie vorstehend übernommenen Forderungen im 
Rahmen der Durchführung der Sachkapitalerhöhung nach 
Tagesordnungspunkt 13 in die WBAG einbringen und an 
diese abtreten, wodurch diese Forderungen gegen die 
WBAG erlöschen. 
 
Als Teil der Restrukturierung hat die Sapinda Holding 
B.V., die mittelbar 100% der Anteile an der Voltaire 
hält, der WBAG und der WBSA außerdem einen 
Überbrückungskredit gemäß einem am 23. Juli 
2018 unterzeichneten Bridge Facilities Agreement in 
Höhe von bis zu EUR 15 Mio. gewährt. Zudem wird der 
Investor nach erfolgreicher Beschlussfassung der 
Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 
und 13 und deren jeweiliger Durchführung einen weiteren 
Kredit über EUR 30 Mio. bereitstellen, mit dem Working 
Capital und weitere Content-Akquisitionen finanziert 
werden sollen. Außerdem bemüht sich der Investor 
um einen Aufkauf von Schuldverschreibungen aus der Wild 
Bunch-Anleihe 2016, um das Erreichen der erforderlichen 
75%-Mehrheit bei der Abstimmung der Anleihegläubiger 
über den Debt-Equity Swap I möglichst sicherzustellen, 
wiewohl der Investor hierzu nach dem Restructuring 
Framework Agreement nicht verpflichtet ist. 
 
Da der Investor nach Durchführung der zu den 
Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 vorgeschlagenen 
Kapitalmaßnahmen die Mehrheit der Aktien der 
Gesellschaft (mindestens ca. 76,43%) halten würde, wird 
der Investor bei der Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht ('*BaFin*') einen Antrag 
nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 
Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stellen auf Befreiung von 
(a) der Verpflichtung zur Veröffentlichung der 
Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, 
(b) von der Verpflichtung zur Übermittlung einer 
Angebotsunterlage an die BaFin nach § 35 Abs. 2 Satz 1 
WpÜG und (c) von der Verpflichtung zur 
Veröffentlichung eines Pflichtangebotes nach § 35 Abs. 
2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG 
((a) bis (c) zusammen '*Sanierungsbefreiung*'). Obwohl 
der Investor also bei plangemäßer Durchführung der 
Restrukturierung mehr als 30% der Aktien bzw. 
Stimmrechte an der Gesellschaft und damit die Kontrolle 
über die Gesellschaft im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 
WpÜG halten wird, wird der Investor - falls die 
BaFin dem Antrag auf Erteilung der Sanierungsbefreiung 
stattgibt - den übrigen Aktionären kein 
Pflichtübernahmeangebot unterbreiten. 
 
Falls das Restrukturierungskonzept nicht umgesetzt 
würde, könnte die Wild Bunch-Anleihe 2016 bei 
Fälligkeit aus heutiger Sicht mit hoher 
Wahrscheinlichkeit weder vollständig zurückgezahlt noch 
durch Aufnahme einer neuen Finanzierung über 
Kreditinstitute oder am Kapitalmarkt rechtzeitig 
refinanziert werden. Dasselbe gilt für die 
Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen. 
 
Das Restrukturierungskonzept wurde durch die Andersch 
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main 
('*Andersch*'), als neutraler Gutachter untersucht und 
im Rahmen eines Sanierungsgutachtens nach den 
Mindestanforderungen des Bundesgerichtshofs und den 
Grundsätzen des Standards IDW S6 
('*Sanierungsgutachten*') kritisch gewürdigt. Andersch 
kommt im Rahmen des Sanierungsgutachtens zu der 
abschließenden gutachterlichen Beurteilung, dass 
(a) ernsthafte und begründete Aussichten auf Erfolg der 
Sanierung bestehen, (b) die bereits eingeleiteten und 
noch vorgesehenen Maßnahmen zusammen geeignet 
sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit 
durchgreifend zu sanieren, und (c) das Unternehmen 
daher aus der Sicht eines objektiven Dritten 
sanierungsfähig ist. 
 
Die ValueTrust Financial Advisors SE, München 
('*ValueTrust*'), als weiterer neutraler Gutachter hat 
zudem den Unternehmensgesamtwert der WBAG nach den 
Grundsätzen des Standards IDW S1 unter der Annahme der 
Durchführung des Restrukturierungskonzepts im 
Verhältnis zur Gesamtverschuldung der WBAG ermittelt 
und auf dieser Grundlage die Werthaltigkeit der 
Sacheinlagen bei den beiden geplanten 
Sachkapitalerhöhungen bestätigt. Zusätzlich muss ein 
gerichtlich bestellter Sacheinlagenprüfer in diesem 
Zusammenhang bestätigen, dass der Wert der Sacheinlagen 
jeweils den geringsten Ausgabebetrag der auszugebenden 
neuen Aktien mindestens erreicht (§§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 
183 Abs. 2 Satz 2 AktG). 
 
Nachfolgend erstattet der Vorstand Bericht über die 
wirtschaftliche Situation der Gesellschaft (dazu B.), 
über das den Beschlussvorschlägen zu Grunde liegende 
Restrukturierungskonzept mit den dafür erforderlichen 
Kapitalmaßnahmen und Beschlüssen der 
Anleihegläubiger (dazu C.) sowie jeweils über die 
Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses gemäß 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und die Angemessenheit des 
Ausgabebetrags bei den Sachkapitalerhöhungen nach 
Tagesordnungspunkten 12 (dazu D.) und 13 (dazu E.). 
 
*B. Ausgangslage* 
 
*I. Allgemeine Informationen zur Wild Bunch-Gruppe* 
 
*1. Geschäftsmodell und Unternehmensüberblick* 
 
Die WBAG ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz 
in Berlin. Das Grundkapital der WBAG beträgt EUR 
81.763.015,00 und ist eingeteilt in 81.763.015 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert mit einer 
rechnerischen Beteiligung am Grundkapital der 
Gesellschaft von je EUR 1,00. Die Aktien der WBAG 
werden an der Börse Frankfurt im Regulierten Markt 
(General Standard) gehandelt (ISIN DE000A13SXB0 | WKN 
A13SXB). 
 
Die WBAG ist die Muttergesellschaft des europaweit 
tätigen Wild Bunch-Konzerns, der 2015 aus dem 
Zusammenschluss des deutschen Filmunternehmens Senator 
Entertainment AG und der unabhängigen 
französisch-europäischen Filmvertriebsfirma Wild Bunch 
S.A. hervorgegangen ist. Die Wild Bunch und ihre 
Tochtergesellschaften (gemeinsam die '*Wild 
Bunch-Gruppe*') sind in den Geschäftsfeldern Erwerb, 
Co-Produktion, Direktvertrieb und internationaler 
Vertrieb von Filmen tätig. Die Wild Bunch-Gruppe ist 
eines der führenden europäischen 
Independent-Filmverleih- und Produktionsunternehmen und 
beschäftigt rund 150 Mitarbeiter (Stand 31. März 2018). 
 
Die Wild Bunch-Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2017 
Umsatzerlöse i.H.v. EUR 101,4 Mio. (Geschäftsjahr 2016: 
EUR 122,2 Mio.). Frankreich (36%), Deutschland (25%), 
Italien (6%) und Spanien (4%) stellen dabei die 
Kernmärkte der Wild Bunch-Gruppe dar. 
 
Die Konzernumsatzerlöse verteilten sich wie folgt auf 
die einzelnen Segmente: Im Segment 'Internationaler 
Vertrieb und Verleih sowie Filmproduktion' erzielte der 
Konzern im Geschäftsjahr 2017 Umsatzerlöse in Höhe von 
EUR 97,1 Mio. (Geschäftsjahr 2016: EUR 117,4 Mio.). 
Wesentliche Umsatzbeiträge leisteten der Kinoverleih 
mit EUR 16,5 Mio. bzw. 16,3% (Geschäftsjahr 2016: EUR 
23,8 bzw. 20,2%), der Weltvertrieb mit EUR 28,3 Mio. 
bzw. 28,9% (Geschäftsjahr 2016: EUR 27,5 Mio. bzw. 
23,4%), der elektronische Direktvertrieb und Home 
Entertainment sowie TV mit EUR 52,5 Mio. bzw. 52% 
(Geschäftsjahr 2016: EUR 59,7 Mio. bzw. 48,8%) sowie 
der Bereich Filmproduktion mit EUR 1,6 Mio. bzw. 1,6% 
(Geschäftsjahr 2016: EUR 4,3 Mio. bzw. 3,7%). Daneben 
erwirtschaftete der Konzern im Segment 'Sonstige' einen 
Umsatz von EUR 4,3 Mio. (Geschäftsjahr 2016: EUR 4,7 
Mio.). 
 
Die Wild Bunch-Gruppe weist historisch bedingt, u.a. 
aufgrund des Zusammenschlusses zwischen Senator 
Entertainment AG und Wild Bunch S.A. im Jahr 2015, eine 
komplexe Unternehmensstruktur mit einer Vielzahl von 
Konzerngesellschaften auf. Die wesentlichen 
Konzerngesellschaften sind in Frankreich und 
Deutschland ansässig. 
 
Unter der Kontrolle des Handelsgerichts Paris 
(_Tribunal de commerce de Paris_) wurde ein 
Schlichtungs- bzw. Schutzschirmverfahren nach 
französischem Recht (_procédure de conciliation_) auf 
Ebene der französischen Gesellschaften der Wild 
Bunch-Gruppe, insbesondere der Wild Bunch S.A., Paris, 
eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mit 
wesentlichen Gläubigern eine Einigung über eine 
Veräußerung von deren Forderungen an die Voltaire 
als Investor getroffen (siehe hierzu näher unten unter 
C.II.3.). 
 
*2. Krisenstadium und Ursachen* 
 
Fehlende finanzielle Ressourcen limitieren seit einiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -10-

Zeit den Handlungsrahmen der Wild Bunch-Gruppe sowohl 
für den Ankauf von Filmrechten als auch für die 
Produktion und Vermarktung eigener Inhalte. Die aus der 
Begrenztheit der finanziellen Mittel resultierende 
Zurückhaltung bei Investitionen in filmische Inhalte 
führte seit 2016 zu rückläufigen Betriebserträgen. So 
gingen die Betriebserträge von EUR 131,9 Mio. im 
Geschäftsjahr 2016 auf EUR 109,1 Mio. im Geschäftsjahr 
2017 zurück. Das Ergebnis vor Steuern ging im 
Geschäftsjahr 2017 deutlich auf EUR -5,436 Mio. 
(Geschäftsjahr 2016: EUR -0,343 Mio.) zurück. Grund 
hierfür waren die deutlich niedrigeren Umsatzerlöse. 
Auch das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) 
reduzierte sich im Geschäftsjahr 2017 auf 0,734 Mio. 
(Geschäftsjahr 2016: EUR 3,754 Mio.). 
 
Die in 2016 durchgeführten Kapitalmaßnahmen 
(Barkapitalerhöhung um EUR 12,4 Mio. und Refinanzierung 
der Unternehmensanleihe) führten zu einer Verbesserung 
der Eigenkapitalquote. Die nachlassende operative 
Ertragskraft in 2017 erforderte jedoch eine Ausweitung 
der Fremdfinanzierung durch Aufnahme einer 
revolvierenden Kreditlinie bei der Bank Leumi i.H.v. 
max. EUR 30 Mio., unterlegt bzw. abgesichert durch eine 
Borrowing Base. Die Liquiditätssituation der Wild 
Bunch-Gruppe ist dabei weiterhin angespannt. Mit der 
Sapinda Holding B.V., der Muttergesellschaft des 
Investors, wurde daher bereits die Bereitstellung einer 
befristeten Brückenfinanzierung in Höhe von bis zu EUR 
15 Mio. gemäß dem Bridge Facilities Agreement vom 
23. Juli 2018 vereinbart (siehe bereits oben unter A.). 
Dieses Darlehen soll im Rahmen der kommenden 
finanzwirtschaftlichen Restrukturierung abgelöst 
werden. 
 
Die Wild Bunch-Gruppe befindet sich damit aktuell in 
einer Liquiditätskrise, welche ohne externe Beiträge 
nicht selbstständig überwunden werden kann. Der 
Liquiditätsengpass resultiert im Wesentlichen aus der 
schwachen ökonomischen Performance vergangener 
Filminvestitionen (z.B. US-Produktionen wie 
'Masterminds', 'Sense of an Ending', 'Mom&Dad' oder 
'Asterix' in Frankreich). Infolgedessen konnten weniger 
Filme und Serien realisiert werden, wodurch die 
Umsatzerlöse und die Zukunftsaussichten der Folgejahre 
negativ beeinflusst wurden. 
 
Eine Professionalisierung des Einkaufsprozesses sowie 
eine Optimierung der Abstimmung mit dem Vertrieb 
(Vermeidung der Beschaffung nicht erfolgversprechender 
Filme, Serien und Produktionsprojekte) sind daher ein 
wesentlicher Baustein des Restrukturierungskonzepts in 
operativer Hinsicht. 
 
Die dezentrale Organisation der Gruppe in Deutschland 
(Berlin) und Frankreich (Paris) führt außerdem zu 
ineffizienten Doppelstrukturen und zu einer 
unzureichenden Führung innerhalb der Wild Bunch-Gruppe. 
Intransparenz insbesondere in den kaufmännischen 
Bereichen aufgrund einer heterogenen Systemlandschaft, 
fehlender gruppenweiter Abstimmungen sowie Planungs- 
und Steuerungsprozesse, einschließlich der 
zeitnahen Bereitstellung (monatlicher) Abschlüsse 
erschweren eine ganzheitliche und faktenbasierte 
Steuerung der Wild Bunch-Gruppe. 
 
*C. Maßnahmen zur Restrukturierung der 
Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Wochen ein 
Restrukturierungskonzept erarbeitet und mit dem 
Investor strukturell abgestimmt, das sowohl operative 
als auch finanzielle Maßnahmen umfasst. Dieses 
Restrukturierungskonzept hat die Gesellschaft durch 
Andersch als neutralen Gutachter daraufhin überprüfen 
lassen, ob die Gesellschaft auf dieser Basis 
sanierungsfähig ist. Der daraufhin gemäß 
IDW-Standard S6 sowie gemäß den Anforderungen der 
höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellte Entwurf 
eines Sanierungsgutachtens kommt zu dem Ergebnis, dass 
(a) ernsthafte und begründete Aussichten auf Erfolg der 
Sanierung bestehen, (b) die bereits eingeleiteten und 
noch vorgesehenen Maßnahmen zusammen geeignet 
sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit 
durchgreifend zu sanieren, und (c) das Unternehmen 
daher aus der Sicht eines objektiven Dritten 
sanierungsfähig ist. 
 
Nur mit der angestrebten Restrukturierung kann die 
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft wieder 
hergestellt werden. 
 
*I. Operative Restrukturierungsmaßnahmen* 
 
In operativer Hinsicht sind folgende Maßnahmen 
geplant, die sich zum Teil auch bereits in der 
Umsetzung befinden: 
 
- Optimierung des Einkaufsprozesses 
  ('Greenlighting') zur Vermeidung der 
  Beschaffung unprofitabler filmischer 
  Inhalte/Projekte; 
- Optimierung der Strukturen und Schulung des 
  Personals zur Förderung der Kompetenz der 
  Mitarbeiter; 
- Reduktion geplanter 
  Personalkostensteigerungen; 
- Bildung einer steuerlichen Organschaft 
  zwischen der WBAG und der Wild Bunch Germany 
  GmbH zur Reduktion der Steuerzahlungen in der 
  Wild Bunch-Gruppe, die als Konzept durch einen 
  Steuerberater begleitet wird, mit 
  Ergebniseffekt unterhalb des EBIT. 
 
*II. Finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen* 
 
Das Restrukturierungskonzept der Gesellschaft sieht 
neben den zuvor beschriebenen operativen Maßnahmen 
eine Restrukturierung der Passivseite der Bilanz der 
Gesellschaft vor. Es ist eine Anpassung der 
Finanzierungsstruktur der Gesellschaft notwendig, um 
eine angemessene Bilanzstruktur mit ausreichender 
Eigenkapitalausstattung wiederherzustellen sowie 
ausreichende Liquidität sicherzustellen. Ausreichende 
Eigenkapitalquote, positiver Cash Flow und ausreichende 
Liquidität sind erforderlich, um der Gesellschaft eine 
operative und strategische Neuausrichtung zu 
ermöglichen. 
 
Durch die Umwandlung (a) der Wild Bunch-Anleihe 2016 
und (b) von Teilen der Französischen Bankforderungen 
und SOFICA-Forderungen (Übernommene Französische 
Verbindlichkeiten) in Eigenkapital soll zum einen eine 
Bilanzstruktur mit angemessener Eigenkapitalausstattung 
wiederhergestellt werden, die eine notwendige 
Voraussetzung für die erfolgreiche Weiterführung des 
Geschäfts der Gesellschaft und der Wild Bunch-Gruppe 
insgesamt und damit für zukünftiges Wachstum darstellt. 
Durch den teilweisen Wegfall von Zinsverbindlichkeiten 
soll zum anderen die Liquiditätssituation verbessert 
und die Möglichkeit zur Finanzierung weiteren Wachstums 
zu verbesserten Bedingungen geschaffen werden. 
 
Der Vorstand hat mit dem Investor eine Einigung auf die 
Struktur des Konzepts zur finanziellen Restrukturierung 
erzielt. Die bilanzielle Restrukturierung der 
Gesellschaft wird erreicht durch (a) eine 
Kapitalherabsetzung (siehe hierzu unter C.II.1.), (b) 
den Umtausch der Schuldverschreibungen aus der Wild 
Bunch-Anleihe 2016 in neue, im Rahmen einer 
Sachkapitalerhöhung zu schaffende Aktien der 
Gesellschaft (siehe hierzu unter C.II.2.) und (c) den 
Umtausch der von WBAG Übernommenen Französischen 
Verbindlichkeiten in neue, im Rahmen einer weiteren 
Sachkapitalerhöhung zu schaffende Aktien der 
Gesellschaft (siehe hierzu unter C.II.3.). 
 
Die Anleihegläubiger sollen im Rahmen der bilanziellen 
Restrukturierung die Möglichkeit erhalten, unter den 
nachfolgend näher dargestellten Bedingungen die von 
ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen in neue Aktien 
der Gesellschaft zu tauschen oder statt neuer Aktien 
jeweils einen Barausgleich zu erhalten. Dieser Umtausch 
würde zu einer Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten 
der Gesellschaft um EUR 18.000.000,00 sowie einer 
entsprechenden Reduzierung der Zinslast führen und 
damit die Liquiditätssituation verbessern sowie die 
Eigenkapitalquote signifikant erhöhen. 
 
Die für den Umtausch der Schuldverschreibungen der Wild 
Bunch-Anleihe 2016 in neue Aktien der Gesellschaft 
erforderliche Beschlussfassung der Anleihegläubiger 
wird im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung im 
Zeitraum vom 17. September bis 19. September 2018 
erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 
Anleihegläubigern, die zusammen mindestens 75% der 
Schuldverschreibungen halten. 
 
Zusammengefasst sind für die erfolgreiche 
Restrukturierung der Gesellschaft die folgenden drei 
wesentlichen Schritte (siehe nachstehend 1. bis 3.) 
erforderlich: 
 
*1. Kapitalherabsetzung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 
81.763.015,00 und ist in 81.763.015 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie eingeteilt. Es 
ist geplant, das Grundkapital der Gesellschaft zunächst 
um EUR 15,00 durch Einziehung von 15 der Gesellschaft 
von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung 
gestellten Aktien herabzusetzen, um ein glattes 
Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen. 
Anschließend soll das Grundkapital im Wege der 
ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG 
von EUR 81.763.000,00 um EUR 79.718.925,00 auf EUR 
2.044.075,00 herabgesetzt werden (die 
'*Kapitalherabsetzung*'). Die Kapitalherabsetzung soll 
dazu dienen, (a) Verluste der Gesellschaft 
auszugleichen und (b) den die Verluste übersteigenden 
Teil des Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage (§ 
266 Abs. 3 A. II. HGB) einzustellen. Die Herabsetzung 
soll durch Zusammenlegung im Verhältnis 40: 1 
erfolgen, d.h., dass 40 von einem Aktionär derzeit 
gehaltene Aktien zu einer neuen Aktie zusammengelegt 
werden. 
 
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren 
erhebliche Verluste verzeichnet. Der Jahresabschluss 
der WBAG zum 31. Dezember 2017 weist einen 
Bilanzverlust in Höhe von ca. EUR 55,6 Mio. aus. Dieser 
Verlust wird zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
voraussichtlich nicht ausgeglichen sein, sondern in 
ähnlichem Umfang fortbestehen. 
 
Der Kurs der Aktien der Gesellschaft lag darüber hinaus 
zuletzt geraume Zeit deutlich unter dem gesetzlichen 
Mindestausgabebetrag von EUR 1,00. Im Zuge der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -11-

Kapitalherabsetzung nach Tagesordnungspunkten 10 und 11 
dürfte der Aktienkurs wieder über den 
Mindestausgabebetrag von EUR 1,00 steigen, so dass es 
der Gesellschaft wieder möglich wäre, neue Aktien 
auszugeben und die zur Finanzierung des Geschäfts der 
Gesellschaft erforderlichen Mittel auf diesem Wege 
einzuwerben. 
 
Zudem kann die Gesellschaft keine Dividenden an ihre 
Aktionäre ausschütten, solange ein Bilanzverlust 
vorliegt. Die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung 
beseitigt den Bilanzverlust der Gesellschaft. Dies 
wiederum hat zur Folge, dass die Gesellschaft bei 
künftigen Jahresüberschüssen früher einen unter den 
Aktionären verteilungsfähigen Bilanzgewinn und damit 
ihre Dividendenfähigkeit erreichen würde. 
 
Aus diesen Gründen liegt die Kapitalherabsetzung aus 
Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der 
Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre. 
 
*2. Sachkapitalerhöhung zur Einbringung der 
Schuldverschreibungen der Wild Bunch-Anleihe 2016 in 
die Gesellschaft (Sachkapitalerhöhung I); Umtausch der 
Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte* 
 
(a) Sachkapitalerhöhung I 
 
Darüber hinaus ist geplant, sämtliche Forderungen und 
Rechte aus den Schuldverschreibungen im Rahmen einer 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in neue Aktien an 
der Gesellschaft umzuwandeln. 
 
In diesem Zusammenhang soll das herabgesetzte 
Grundkapital der Gesellschaft in einem nächsten Schritt 
um EUR 3.600.000 durch die Ausgabe von 3.600.000 neuen 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
Stückaktie (die '*Neuen Aktien I*') gegen Sacheinlagen 
erhöht werden (die '*Sachkapitalerhöhung I*'). Das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Neuen 
Aktien I soll dabei ausgeschlossen werden. Die Neuen 
Aktien I sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je 
Aktie ausgegeben werden. 
 
Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung I soll die 
Abwicklungsstelle nach vollständiger Übertragung 
der Schuldverschreibungen von den Anleihegläubigern auf 
die Abwicklungsstelle gemäß Beschlussfassung der 
Anleihegläubiger (siehe hierzu sogleich unter '(b) 
Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte') 
sämtliche Forderungen und Rechte aus den 
Schuldverschreibungen (d.h. insbesondere die 
Hauptforderungen im Gesamtnennwert von EUR 
18.000.000,00 sowie die aufgelaufenen und zukünftigen 
Zinsen) in die Gesellschaft einbringen. Im Gegenzug 
soll die Gesellschaft die 3.600.000 Neuen Aktien I an 
die Abwicklungsstelle ausgeben, die sodann über die den 
Anleihegläubigern von der Abwicklungsstelle 
eingeräumten Erwerbsrechte (wie nachstehend definiert) 
bezogen werden können. 
 
Nach Durchführung der Kapitalherabsetzung, der 
Sachkapitalerhöhung I und der Sachkapitalerhöhung II 
(wie nachstehend definiert) würden die Anleihegläubiger 
rund 15,04% der Aktien der Gesellschaft halten und auf 
diese Weise angemessen an der sanierten Gesellschaft 
beteiligt sein. Die gegenwärtigen Aktionäre würden noch 
rund 8,54% der Aktien der Gesellschaft halten. Der 
Investor schließlich würde ca. 76,43% der Aktien 
der Gesellschaft halten. 
 
(b) Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte 
 
Die Gesellschaft schlägt den Anleihegläubigern vor, im 
Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung den Umtausch 
der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte zu 
beschließen. Vor der Hauptversammlung sollen die 
Anleihegläubiger insoweit in einer Abstimmung ohne 
Versammlung im Wesentlichen über die folgenden 
Tagesordnungspunkte beschließen: 
 
- Umtausch der Schuldverschreibungen 
  (Hauptforderung nebst aufgelaufener und 
  zukünftiger Zinsen) in Erwerbsrechte auf neue 
  Aktien an der Gesellschaft; und 
- Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung 
  eines gemeinsamen Vertreters für Zwecke der 
  Umsetzung des Umtauschs der 
  Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf 
  neue Aktien. 
 
Es ist vorgesehen, dass die Anleihegläubiger die von 
ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen auf die Quirin 
Privatbank AG, Geschäftsanschrift: Kurfürstendamm 119, 
10711 Berlin, eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 87859 B 
als Abwicklungsstelle (die '*Quirin*' oder 
'*Abwicklungsstelle*') übertragen. Als Gegenleistung 
für die Übertragung der Schuldverschreibungen 
erhalten die Anleihegläubiger einen nicht verbrieften 
Anspruch gegenüber der Abwicklungsstelle auf den Erwerb 
einer bestimmten Anzahl von Neuen Aktien I an der 
Gesellschaft (das '*Erwerbsrecht*') (wie nachfolgend 
näher definiert). 
 
Das '*Erwerbsrecht*' berechtigt jeden Anleihegläubiger, 
nach dem Eintritt bestimmter Vollzugsbedingungen 
innerhalb einer bestimmten Frist für jede von ihm auf 
die Abwicklungsstelle übertragene Schuldverschreibung 
nach seiner Wahl entweder 
 
(i) 20.000 Neue Aktien I an der Gesellschaft zu 
    erwerben; 
 
oder 
 
(ii) einen Barausgleich zu erhalten. Der 
     '*Barausgleich*' ist der auf eine 
     Schuldverschreibung entfallende Anteil an 
     dem Gesamtbetrag, den die Abwicklungsstelle 
     im Rahmen der Verwertung der durch die 
     Sachkapitalerhöhung für die 
     Schuldverschreibungen erworbenen Neuen 
     Aktien I, für die die Erwerbsrechte nicht 
     ausgeübt werden, nach Abzug der 
     Verwertungskosten erlöst hat. 
 
Die Erwerbsrechte können durch die Anleihegläubiger 
jeweils nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt 
werden, die frühestens nach Eintragung der Durchführung 
der Sachkapitalerhöhung I in das Handelsregister der 
Gesellschaft beginnt. 
 
Soweit einzelne Anleihegläubiger ihre Erwerbsrechte 
nicht fristgerecht ausüben, erhalten diese den 
Barausgleich. In diesem Fall ist zu beachten, dass 
weder eine Weiterplatzierung bzw. sonstige Verwertung 
dieser nicht bezogenen Neuen Aktien I noch das 
Erreichen eines bestimmten Verkaufserlöses garantiert 
werden kann. Es besteht daher das Risiko, dass 
Anleihegläubiger, die von ihren Erwerbsrechten nicht 
fristgerecht Gebrauch machen, keinen oder nur einen 
geringen Barausgleich erhalten. 
 
*3. Sachkapitalerhöhung zur Einbringung von Teilen der 
Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in 
die Gesellschaft (Sachkapitalerhöhung II)* 
 
Ferner ist geplant, einen Teil der Französischen 
Bankforderungen und der SOFICA-Forderungen im 
Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 36.597.360,00 im 
Rahmen einer weiteren Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlagen in neue Aktien an der Gesellschaft 
umzuwandeln. 
 
In diesem Zusammenhang soll das herabgesetzte 
Grundkapital der Gesellschaft in einem nächsten Schritt 
um EUR 18.298.680,00 durch die Ausgabe von 18.298.680 
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
Stückaktie (die '*Neuen Aktien II*') gegen Sacheinlagen 
erhöht werden (die '*Sachkapitalerhöhung II*'). Die 
Neuen Aktien II sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 
1,00 je Aktie ausgegeben werden. Das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre auf die Neuen Aktien II soll 
dabei ausgeschlossen und zur Zeichnung und 
Übernahme sämtlicher Neuen Aktien II 
ausschließlich der Investor zugelassen werden. 
 
Der Investor ist verpflichtet, gegen Zeichnung und 
Übernahme der Neuen Aktien II die zuvor von den 
Französischen Banken und den SOFICAs erworbenen 
Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in 
dem Umfang als Sacheinlage in die WBAG einzubringen und 
an diese abzutreten, wie die WBAG diese Forderungen 
durch Schuldübernahmevereinbarungen schuldbefreiend für 
WBSA und ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des 
Wild-Bunch-Konzerns übernommen hat. 
 
Der Investor wird sämtliche Französischen 
Bankforderungen und SOFICA-Forderungen von den 
Französischen Banken und den SOFICAs aufgrund 
entsprechender Erwerbsverträge im Wege der Abtretung 
dieser Forderungen an den Investor erwerben. Daraufhin 
wird die WBAG jeweils einen Teil der Verbindlichkeiten 
aus den Französischen Bankforderungen und 
SOFICA-Forderungen durch Schuldübernahmevereinbarungen 
mit schuldbefreiender Wirkung für WBSA und ggf. die 
anderen Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns 
übernehmen (Debt Push-up von der WBSA auf die WBAG) 
(der so von der WBAG übernommene Teil der Französischen 
Bankforderungen und der SOFICA-Forderungen 
'*Übernommene Französische Verbindlichkeiten*'). 
Auf diese Weise wird der Investor zum Gläubiger der 
WBAG hinsichtlich der Übernommenen Französischen 
Verbindlichkeiten. Sodann soll der Investor die von der 
WBAG wie vorstehend übernommenen Forderungen im Rahmen 
der Durchführung der Sachkapitalerhöhung nach 
Tagesordnungspunkt 13 in die WBAG einbringen und an 
diese abtreten, wodurch diese Forderungen gegen die 
WBAG erlöschen. 
 
Die Verhandlungen der WBSA, weiterer französischer 
Tochtergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns und des 
Investors mit den Französischen Banken und den SOFICAs 
über den Ankauf von deren Forderungen durch den 
Investor wurden im Rahmen eines Schlichtungs- bzw. 
Schutzschirmverfahrens nach französischem Recht 
(_procédure de conciliation_) unter der Kontrolle des 
Handelsgerichts Paris (_Tribunal de commerce de Paris_) 
geführt. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens wurden 
zwischen den Französischen Banken, den SOFICAs, WBSA, 
weiteren französischen Tochtergesellschaften des 
Wild-Bunch-Konzerns und dem Investor Verträge über den 
Ankauf der Französischen Bankforderungen und 
SOFICA-Forderungen durch den Investor abgeschlossen. 
Mit der am 24. Juli 2018 ergangenen Genehmigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -12-

(_homologation_) durch das Handelsgericht Paris wurden 
die Kauf- und Abtretungsverträge über die Französischen 
Bankforderungen und SOFICA-Forderungen wirksam und 
vollstreckbar. 
 
*D. Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
zu Tagesordnungspunkt 12* 
 
Die Gesellschaft muss - wie oben dargestellt - 
grundlegend restrukturiert werden. Die im Rahmen des 
Restrukturierungskonzepts vorgesehene Reduzierung der 
(Finanz-)Verbindlichkeiten und Stärkung des 
Eigenkapitals der Gesellschaft sind für den Fortbestand 
der Gesellschaft unerlässlich. Die Restrukturierung 
erfordert Beiträge von den Gläubigern und den 
bisherigen Aktionären, die in einem 
Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ohne die 
Kapitalherabsetzung und die gemäß 
Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene 
Sachkapitalerhöhung ('*Sachkapitalerhöhung I*') ist der 
notwendige Umtausch der Wild Bunch-Anleihe 2016 in 
Eigenkapital nicht möglich. 
 
Das Restrukturierungskonzept wurde zwischen 
Gesellschaft und Investor unter Beteiligung 
verschiedener Berater erarbeitet und verhandelt. Die 
Gesellschaft hält das Konzept für einen angemessenen 
Ausgleich der Interessen von Anleihegläubigern und 
Altaktionären und erwartet, dass sowohl die 
Anleihegläubiger als auch die Hauptversammlung den 
Beschlussvorschlägen zustimmen werden. 
 
Das Restrukturierungskonzept ist aus heutiger Sicht der 
einzige Weg, die Gesellschaft finanziell zu sanieren. 
Wird dieses Konzept nicht umgesetzt, sieht der Vorstand 
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine 
Refinanzierung oder eine andere Art der 
Restrukturierung bis zur Fälligkeit der Wild 
Bunch-Anleihe 2016 im März 2019 umgesetzt werden kann. 
Sofern sich die Liquiditätssituation nicht wesentlich 
verbessert, hätte die Nichtumsetzung des Konzepts aus 
heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, 
dass die Wild Bunch-Anleihe 2016 bei Fälligkeit nicht 
zurückgezahlt werden könnte. Das würde - nach 
derzeitiger Einschätzung des Vorstands - dazu führen, 
dass die derzeit bestehende positive 
Fortführungsprognose für die Gesellschaft entfiele. 
 
*I. Rechtfertigung des Ausschlusses des Bezugsrechts 
der Altaktionäre bei der Sachkapitalerhöhung I* 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist gerechtfertigt, da die 
Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen 
Überlegungen ein dringendes Interesse an der 
Einbringung der Forderungen aus der Anleihe hat. Nur so 
kann der Fortbestand der Gesellschaft gesichert und 
durch die Verbesserung der Kapitalstruktur die 
Grundlage für zukünftiges Wachstum gelegt werden. 
Dieser allen Aktionären zu Gute kommende Nutzen 
rechtfertigt den verhältnismäßigen Beteiligungs- 
und Stimmrechtsverlust der bei der Sachkapitalerhöhung 
I vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Altaktionäre. Ohne 
die Sachkapitalerhöhung I und den damit verbundenen 
Bezugsrechtsausschluss werden die Aktien der bisherigen 
Aktionäre sehr wahrscheinlich dauerhaft wertlos sein. 
 
Im Einzelnen ergibt sich die Rechtfertigung des 
Bezugsrechtsausschlusses aus den folgenden Gründen: 
 
*1. Interesse der Gesellschaft* 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist ein wesentlicher 
Bestandteil des Restrukturierungskonzepts, da 
andernfalls der Umtausch der Anleihe nicht möglich 
wäre, der ein Kernstück der Restrukturierung darstellt: 
 
Die Einbringung der auf die Abwicklungsstelle 
übertragenen Schuldverschreibungen aus der Wild 
Bunch-Anleihe 2016 in die Gesellschaft führt zum 
Erlöschen der Finanzverbindlichkeiten in Höhe von 
insgesamt nominal EUR 18 Mio. zuzüglich aufgelaufener 
Zinsen und zur deutlichen Stärkung des Eigenkapitals 
der Gesellschaft. Dadurch verbessert sich die 
Bilanzstruktur der Gesellschaft erheblich. Ferner 
reduziert sich die liquiditätswirksame Zinslast der 
Gesellschaft gegenüber der Planung vor Restrukturierung 
mit der Folge, dass die Liquiditätssituation der 
Gesellschaft deutlich stabilisiert wird. 
 
Die auf die Abwicklungsstelle übertragenen 
Schuldverschreibungen können nur im Wege einer 
Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht 
werden. Eine Sachkapitalerhöhung ist allerdings nur 
unter Beteiligung derjenigen möglich, die Inhaber der 
Sacheinlagegegenstände sind und diese in die 
Gesellschaft einbringen können. Dies erfordert den 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, der folglich 
im Interesse der Wild Bunch liegt. 
 
*2. Geeignetheit und Erforderlichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses* 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet und 
erforderlich, um die zwingend notwendige finanzielle 
Restrukturierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Falls 
die Restrukturierungsmaßnahmen nicht umgesetzt 
würden, würde die Gesellschaft in näherer Zukunft mit 
hoher Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderlichen 
liquiden Mittel verfügen, um die einzubringenden 
Forderungen der Anleihegläubiger abzulösen. Aufgrund 
der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der 
Gesellschaft wäre es ihr aus heutiger Sicht 
voraussichtlich auch nicht möglich, diese Mittel im 
Rahmen von Fremd- oder Eigenkapitalfinanzierungen von 
Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt zu beschaffen. 
 
- Es wäre zwar theoretisch denkbar, die in die 
  Gesellschaft einzubringenden 
  Finanzverbindlichkeiten mit den Barerlösen aus 
  einer zu beschließenden und 
  durchzuführenden Barkapitalerhöhung abzulösen. 
  Diese Möglichkeit scheidet hier nach 
  derzeitiger Einschätzung des Vorstands jedoch 
  aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass 
  jemand bereit wäre, Eigenkapital zur Verfügung 
  zu stellen, das dazu dient, eine Anleihe zu 
  tilgen. Die Kapitalerhöhung würde dann in 
  erster Linie den Anleihegläubigern 
  zugutekommen und nicht den sich an der 
  Kapitalerhöhung beteiligenden Aktionären. 
- Auch eine Beschaffung von Fremdmitteln von 
  Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt, die 
  zur Reduzierung des Fremdkapitals und damit 
  zur Verbesserung der Kapitalstruktur führen 
  würden, wäre der Gesellschaft derzeit 
  höchstwahrscheinlich nicht möglich. 
 
Es ist somit aus heutiger Sicht des Vorstands für die 
Gesellschaft kein milderes Mittel ersichtlich, um die 
für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässliche 
Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten zu erreichen. 
Aus diesem Grund ist der mit der Sachkapitalerhöhung I 
verbundene Bezugsrechtsausschluss geeignet und 
erforderlich. 
 
*3. Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses* 
 
Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplanten 
Kapitalmaßnahmen erheblich in die Rechtsstellung 
der Aktionäre eingreifen. Durch die von der 
Hauptversammlung zu beschließende 
Kapitalherabsetzung und die anschließenden 
Sachkapitalerhöhungen I und II gemäß 
Tagesordnungspunkten 12 und 13 würden die Altaktionäre 
schließlich nur noch lediglich 8,54% der Aktien 
der Gesellschaft halten, wohingegen die 
Anleihegläubiger (die vollständige Ausübung ihrer 
Erwerbsrechte unterstellt) 15,04% des Grundkapitals der 
Gesellschaft hielten und der Investor 76,43%. Die 
Altaktionäre werden somit in erheblichem Umfang 
verwässert und ihre Beteiligung an der Gesellschaft 
weitgehend reduziert. Auch werden bei Durchführung der 
vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhungen 
Vermögenspositionen (Dividendenquote) zu Lasten der 
vorhandenen Aktionäre verwässert und etwaige 
Restrukturierungsgewinne stehen den Altaktionären nicht 
in vollem Umfang zur Verfügung. Bei einzelnen 
Aktionären ist es auch möglich, dass diese ihre 
Aktionärsstellung gänzlich verlieren, wenn diese (i) 
weniger als 40 Aktien an der Gesellschaft halten und 
(ii) sie auch keine Teilrechte/Spitzen von anderen 
Aktionären erwerben wollen oder können. 
 
Ein derartig schwerwiegender Eingriff in die Rechte der 
Aktionäre ist im vorliegenden Fall wegen des 
Restrukturierungsbedarfs der Gesellschaft 
gerechtfertigt, die ohne eine entsprechend 
tiefgreifende finanzielle Restrukturierung nicht 
saniert werden kann. Der Vorstand geht aufgrund der 
Verhandlungen mit dem Investor davon aus, dass dieser 
zu weitergehenden und/oder anderen Zugeständnissen 
nicht bereit ist. Somit liegt durch die geplante 
Sachkapitalerhöhung I mit Bezugsrechtsausschluss zwar 
unter Umständen ein rechtlich schwerer Eingriff in die 
Rechtsposition der Aktionäre vor. Tatsächlich ist 
dieser Eingriff aber der einzig gangbare Weg, um den 
Fortbestand der Gesellschaft sicherzustellen, den 
Aktionären zumindest einen Teil ihres Investments zu 
erhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an 
späteren Wertsteigerungen zu partizipieren. 
 
Wirtschaftlich liegt dem Restrukturierungskonzept in 
Bezug auf den Debt-Equity Swap I betreffend die Wild 
Bunch-Anleihe 2016 die Überlegung zugrunde, dass 
die Anleihegläubiger nicht bereit sind, auf Forderungen 
zu verzichten, die gegenüber dem Eigenkapital vorrangig 
sind, wenn durch den Forderungsverzicht die Aktien der 
Altaktionäre wieder werthaltig werden und den 
Anleihegläubigern keine angemessene Kompensation für 
ihren Forderungsverzicht angeboten wird. Sofern sich 
die Liquiditätssituation nicht wesentlich verbessert 
und das vorliegende Restrukturierungskonzept nicht 
konsequent umgesetzt würde, könnte die Wild 
Bunch-Anleihe 2016 aus heutiger Sicht mit hoher 
Wahrscheinlichkeit bei Fälligkeit nicht vollständig 
zurückgezahlt werden und die Aktien wären rechnerisch 
wertlos. 
 
Der Börsenkurs der Wild Bunch-Aktie kann dabei nicht 
zur Bestimmung des Unternehmenswerts herangezogen 
werden. Da die geplanten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -13-

Restrukturierungsmaßnahmen regelmäßig nicht 
im Detail veröffentlicht werden, erhalten die 
Marktteilnehmer weder einen detaillierten Einblick in 
die tatsächliche Situation der Gesellschaft noch 
ausführliche Informationen über die wertrelevanten 
Einflussfaktoren der Restrukturierungsmaßnahmen. 
Dies führt typischerweise zu unzutreffenden 
Einschätzungen hinsichtlich des Werts der 
Eigenkapitalanteile und als Konsequenz zu einer 
Verzerrung der beobachtbaren Aktienkurse. Der 
Aktienkurs scheint insoweit aufgrund der Hoffnung auf 
eine erfolgreiche Durchführung der Restrukturierung 
nach oben spekulativ beeinflusst ('Hoffnungswert'). Er 
lässt sich nicht durch einen positiven beizulegenden 
Zeitwert rechtfertigen. Weiterhin ist zu 
berücksichtigen, dass die Altaktionäre für die 
Durchführung des Debt-Equity Swap I auf die 
Anleihegläubiger angewiesen und gegenüber diesen 
nachrangig zu bedienen sind. 
 
Der DebtEquity Swap I wertet demgegenüber die nach der 
Kapitalherabsetzung verbleibenden Anteile der 
Altaktionäre wieder auf. Durch den Umtausch der Anleihe 
in Aktien kann die Gesellschaft ihre 
Finanzverbindlichkeiten reduzieren, ohne dabei 
Barmittel einsetzen zu müssen. Der Verzicht auf das 
Bezugsrecht ermöglicht also die Sacheinlage, von der 
die Altaktionäre wiederum profitieren. 
 
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, nach der 
Restrukturierung weitere Aktien über die Börse zu 
erwerben und damit in noch größerem Umfang 
verglichen mit ihrer derzeitigen Beteiligung an einer 
möglichen künftigen Wertsteigerung der Gesellschaft zu 
partizipieren. Darüber hinaus werden von den 
derzeitigen Anleihegläubigern nicht ausgeübte 
Erwerbsrechte von der Abwicklungsstelle u.U. durch 
Veräußerung über den Kapitalmarkt verwertet, so 
dass möglicherweise eine nicht unerhebliche Anzahl an 
neuen Aktien über den Markt angeboten werden wird, die 
von den bisherigen Aktionären erworben werden können. 
Hierdurch wäre es den derzeitigen Aktionären möglich, 
den Verwässerungseffekt aus der Sachkapitalerhöhung I 
mit Bezugsrechtsausschluss weiter abzumildern. 
 
Die besondere vorliegende Restrukturierungssituation 
der Gesellschaft und das damit verbundene Interesse der 
Gesellschaft am Fortbestand überwiegt das Interesse der 
Aktionäre in Bezug auf deren Bezugsrechte und 
rechtfertigt auch den vorliegenden schweren Eingriff in 
die Bezugsrechte der Aktionäre. Der von Vorstand und 
Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist 
somit auch angemessen. 
 
Der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
Aktionäre im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 12 
vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung I ist mithin 
gerechtfertigt. 
 
*II. Kein unangemessener Ausgabebetrag bei der 
Sachkapitalerhöhung I* 
 
Das Bezugsrecht kann im Übrigen nur dann 
ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag nicht 
unangemessen niedrig ist. Bei einer Sachkapitalerhöhung 
ist der auf eine neue Aktie entfallende anteilige Wert 
der Sacheinlage ins Verhältnis zum inneren Wert der 
Aktie vor Einbringung der Sacheinlage zu setzen. Eine 
Wertverfehlung ist dann unzulässig, wenn sie für die 
Altaktionäre objektiv nicht mehr hinnehmbar ist. 
 
Das Restrukturierungskonzept sieht wirtschaftlich vor, 
dass die Forderungen aus der Wild Bunch-Anleihe 2016 im 
Gesamtnennbetrag von EUR 18 Mio. zuzüglich 
aufgelaufener nicht gezahlter Zinsen als Sacheinlage 
gegen Ausgabe von 3.600.000 neuen Aktien in die WBAG 
eingebracht werden. Der anteilige Wert der Sacheinlage 
übersteigt den inneren Wert je Aktie vor dem 
Debt-Equity Swap I deutlich und ist folglich 
keinesfalls unangemessen niedrig: 
 
*1. Wert der Sacheinlage* 
 
Gegenstand der Sacheinlage sind die ausstehenden 
Schuldverschreibungen aus der Wild Bunch-Anleihe 2016, 
die vollständig in die Gesellschaft eingebracht werden. 
Der Wert einer Sacheinlage wird grundsätzlich durch den 
beizulegenden Zeitwert bestimmt. Besteht ein aktiver 
Markt, ist der beizulegende Zeitwert aus dem Marktpreis 
abzuleiten. Die Wild Bunch-Anleihe 2016 wird im 
Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter 
Wertpapierbörse gehandelt. Der Kurs der Anleihe im 
Handel der Frankfurter Wertpapierbörse liegt seit Ende 
März 2018 bei maximal 50% des Nominalbetrags und fiel 
zuletzt (Stand 14. August 2018) auf 20% des 
Nominalbetrags. Der Vorstand ist allerdings der 
Auffassung, dass der Börsenwert in der vorliegenden 
Restrukturierungssituation für die Bewertung der 
Anleihe nicht geeignet ist. Die aktuelle 
wirtschaftliche Situation der Gesellschaft sowie die 
Ankündigung von Restrukturierungsmaßnahmen haben 
zu einem erheblichen Kursverfall der Anleihe geführt. 
Wegen geringer Liquidität haben Verkäufe eine 
unmittelbare Kursauswirkung. Der Vorstand geht davon 
aus, dass diese Verkäufe durch die gestiegene 
Unsicherheit der Anleihegläubiger hinsichtlich der 
Unternehmensfortführung ausgelöst wurden. Solange 
Diskussionen und Verhandlungen andauern, werden keine 
detaillierten Angaben zu einem Restrukturierungskonzept 
veröffentlicht. Die Marktteilnehmer erhalten daher 
weder einen detaillierten Einblick in die tatsächliche 
Situation der Gesellschaft noch ausführliche 
Informationen über das Wertpotenzial der 
Restrukturierungsmaßnahmen und den Stand ihrer 
Umsetzung. Dies führt typischerweise zu unzutreffenden 
Einschätzungen hinsichtlich der Realisierungschancen 
der Forderungen und als Konsequenz zu einer Verzerrung 
der beobachtbaren Marktpreise. Zusätzlich ist der 
Kursverlauf der Anleihe von einer hohen Volatilität 
geprägt. Der Vorstand geht daher davon aus, dass der 
Wert der Anleihe eigentlich höher zu bewerten ist. 
ValueTrust hat insofern (unter der Annahme der 
Durchführung der Restrukturierung) die volle 
Werthaltigkeit der Wild Bunch-Anleihe 2016 bestätigt. 
Dieser Einschätzung schließt der Vorstand sich an. 
 
Der anteilige Wert des Sacheinlagegegenstands je Aktie 
ermittelt sich aus dem Verhältnis des Werts des 
Sacheinlagegegenstands zu der Zahl der ausgegebenen 
Aktien. Unter Zugrundelegung des Nennwerts der Wild 
Bunch-Anleihe 2016 und damit eines Werts der 
einzubringenden Schuldverschreibungen von EUR 18 Mio. 
sowie auf Basis der Ausgabe von 3.600.000 neuen Aktien 
ergibt sich ein Wert des Sacheinlagegegenstands von EUR 
5,00 je neuer Aktie. Dieser Wert übersteigt deutlich 
den Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. 
 
*2. Wert der Aktien* 
 
Da der Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft vor 
Durchführung der Kapitalmaßnahmen unter Abzug der 
Nettoverschuldung null oder weniger als null beträgt, 
entspricht der Unternehmenswert nach dem Debt-Equity 
Swap I _ceteris paribus_ dem Wert der Wild 
Bunch-Anleihe 2016, die als Sacheinlage eingebracht 
wird. 
 
Legt man dementsprechend als Unternehmenswert den 
Nennwert der Sacheinlage von EUR 18 Mio. zu Grunde, 
ergibt sich ein anteiliger Wert von rund EUR 3,19 je 
Aktie nach dem Debt-Equity Swap I auf Basis eines 
Grundkapitals von EUR 5.644.075,00 (2.044.075 Aktien 
nach den Kapitalherabsetzungen plus 3.600.000 neue 
Aktien aus dem Debt-Equity Swap I). 
 
Die an der Börse aktuell beobachtbare 
Marktkapitalisierung der Gesellschaft in Höhe von rund 
EUR 8,1 Mio. (XETRA-Schlusskurs der Aktie vom 13. 
August 2018: EUR 0,0990) ist nicht als Untergrenze des 
derzeitigen Unternehmenswerts heranzuziehen. Der 
Aktienkurs bildet aufgrund der bestehenden 
Unsicherheiten im Rahmen der Restrukturierungssituation 
nicht den inneren Wert der Aktie ab. Da der Markt vor 
der Veröffentlichung der Restrukturierungspläne weder 
einen detaillierten Einblick in die tatsächliche 
Situation der Gesellschaft noch in das 
Restrukturierungskonzept und seine Auswirkungen auf 
Gläubiger und Aktionäre hatte, schätzen Marktteilnehmer 
typischerweise den Wert des Eigenkapitals falsch ein, 
und es kommt in der Konsequenz zu einer Verzerrung des 
Aktienkurses. Insbesondere wird nicht ausreichend 
berücksichtigt, dass die Aktionäre gegenüber den 
Anleihegläubigern nachranging sind. Wenn die Anleihe 
nicht mehr zu 100% ihres Nennbetrags gehandelt wird, 
müsste der Wert des Eigenkapitals eigentlich mit null 
angesetzt werden. Hinzu kommt eine geringe Liquidität, 
so dass schon kleinere Käufe und Verkäufe den Kurs 
nachhaltig beeinflussen können. 
 
*3. Verhältnis von Sacheinlage und Aktienwert* 
 
Der anteilige Wert des Sacheinlagegenstands je 
ausgegebener Aktie liegt mit EUR 5,00 über dem 
anteiligen Wert des Eigenkapitals von EUR 0,00 oder 
weniger je Aktie vor dem Debt-Equity Swap I und 
zugleich über dem anteiligen Unternehmenswert - 
_ceteris paribus_ - von rund EUR 3,19 je Aktie nach dem 
Debt-Equity Swap I und ist folglich nicht unangemessen 
niedrig. 
 
Eine Wertverfehlung des anteiligen Werts des 
Sacheinlagegegenstands gegenüber dem inneren Wert der 
Aktie vor dem Debt-Equity Swap I ist im vorliegenden 
Fall im Übrigen nicht möglich, da der rechnerische 
Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft vor dem 
Debt-Equity Swap I negativ ist. Eine wertmäßige 
Verwässerung der Altaktionäre durch die 
Sachkapitalerhöhung I ist somit ausgeschlossen. 
 
*E. Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
zu Tagesordnungspunkt 13* 
 
Auch die im Rahmen des Restrukturierungskonzepts 
vorgesehene Reduzierung der (Finanz-)Verbindlichkeiten 
auf Ebene der französischen Tochtergesellschaften der 
WBAG, insbesondere ihrer 100%-igen Tochter Wild Bunch 
S.A., Paris ('*WBSA*'), und die damit einhergehende 
Stärkung des Eigenkapitals dieser Tochtergesellschaften 
sind für den Fortbestand der Gesellschaft und der Wild 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der -14-

Bunch-Gruppe unerlässlich. Die Wild Bunch-Gruppe 
erzielt den größten Teil ihrer Umsätze durch die 
französischen Tochtergesellschaften. Ohne die 
Kapitalherabsetzung und die Sachkapitalerhöhung 
gemäß Tagesordnungspunkt 13 ('*Sachkapitalerhöhung 
II*') ist die erforderliche Umwandlung von Teilen der 
Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in 
Eigenkapital jedoch nicht möglich. 
 
Das Restrukturierungskonzept einschließlich der 
Sachkapitalerhöhung II ist aus Sicht des Vorstands der 
einzige Weg, die Wild Bunch-Gruppe finanziell 
hinreichend zu sanieren. Sofern sich die 
Liquiditätssituation nicht wesentlich verbessert, hätte 
die Nichtumsetzung des Konzepts aus heutiger Sicht mit 
hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere zur Folge, dass 
die Verbindlichkeiten der französischen 
Tochtergesellschaften bei Fälligkeit nicht 
zurückgezahlt werden könnten, was den Bestand dieser 
Gesellschaften akut gefährden würde, mit denen die Wild 
Bunch-Gruppe den größten Teil ihrer Umsätze 
erwirtschaftet. 
 
*I. Rechtfertigung des Ausschlusses des Bezugsrechts 
der Altaktionäre bei der Sachkapitalerhöhung II* 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist gerechtfertigt, da die 
Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen 
Überlegungen ein dringendes Interesse an der 
Beseitigung eines Teils der Französischen 
Bankforderungen und SOFICA-Forderungen (dieser Teil die 
'*Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten*') 
bzw. deren Einbringung in die Gesellschaft hat. Nur so 
kann der Fortbestand der französischen 
Tochtergesellschaften der WBAG, insbesondere der WBSA, 
gesichert und durch die Verbesserung von deren 
Kapitalstruktur die Grundlage für deren zukünftiges 
Wachstum gelegt werden. Dieser allen Aktionären zu Gute 
kommende Nutzen rechtfertigt den verhältnismäßigen 
Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der bei der 
Sachkapitalerhöhung II vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
Altaktionäre. Ohne die Sachkapitalerhöhung II und den 
damit verbundenen Bezugsrechtsausschluss würden die 
Aktien der bisherigen Aktionäre dagegen sehr 
wahrscheinlich dauerhaft wertlos werden. 
 
Im Einzelnen ergibt sich die Rechtfertigung des 
Bezugsrechtsausschlusses aus den folgenden Gründen: 
 
*1. Interesse der Gesellschaft* 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist ein wesentlicher 
Bestandteil des Restrukturierungskonzepts, da 
andernfalls die Umwandlung der Übernommenen 
Französischen Verbindlichkeiten in Eigenkapital nicht 
möglich wäre, die ein Kernstück der Restrukturierung 
darstellt: 
 
Die Einbringung dieser Forderungen in die Gesellschaft 
führt zum Erlöschen der Übernommenen Französischen 
Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt nominal EUR 
36.597.360,00 und zur deutlichen Stärkung des 
Eigenkapitals der Gesellschaft bzw. der französischen 
Konzerngesellschaften. Dadurch verbessert sich die 
Bilanzstruktur der Wild Bunch-Gruppe insgesamt 
erheblich. Ferner reduziert sich die 
liquiditätswirksame Zinslast gegenüber der Planung vor 
Restrukturierung mit der Folge, dass die 
Liquiditätssituation deutlich stabilisiert wird. 
 
Die im Wege der oben beschriebenen Schuldübernahme von 
WBAG Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten 
können nur im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die 
Gesellschaft eingebracht werden. Eine 
Sachkapitalerhöhung ist allerdings nur unter 
Beteiligung desjenigen möglich, der Inhaber der 
Sacheinlagegegenstände ist und diese in die 
Gesellschaft einbringen kann. Dies ist hier der 
Investor als Gläubiger der Übernommenen 
Französischen Verbindlichkeiten. Dies erfordert den 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, der folglich 
im Interesse der WBAG liegt. 
 
*2. Geeignetheit und Erforderlichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses* 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet und 
erforderlich, um die zwingend notwendige finanzielle 
Restrukturierung der WBSA und der Wild Bunch-Gruppe zu 
ermöglichen. Falls die Restrukturierungsmaßnahmen 
nicht umgesetzt würden, würden WBSA und die Wild 
Bunch-Gruppe in näherer Zukunft mit hoher 
Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderlichen 
liquiden Mittel verfügen, um die einzubringenden 
Forderungen der Französischen Banken und der SOFICAs 
abzulösen. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen 
Situation der Wild Bunch-Gruppe wäre es ihr aus 
heutiger Sicht voraussichtlich auch nicht möglich, 
diese Mittel im Rahmen von Fremd oder 
Eigenkapitalfinanzierungen von Kreditinstituten oder 
vom Kapitalmarkt zu beschaffen. 
 
- Es wäre zwar theoretisch denkbar, die in die 
  Gesellschaft einzubringenden Übernommenen 
  Französischen Verbindlichkeiten mit den 
  Barerlösen aus einer zu beschließenden 
  und durchzuführenden Barkapitalerhöhung 
  abzulösen. Diese Möglichkeit scheidet hier 
  nach derzeitiger Einschätzung des Vorstands 
  jedoch aus. Es ist nicht davon auszugehen, 
  dass jemand bereit wäre, Eigenkapital zur 
  Verfügung zu stellen, das dazu dient, die 
  Französischen Bankforderungen und 
  SOFICA-Forderungen auf Ebene der französischen 
  Konzerntöchter zu tilgen. Die Kapitalerhöhung 
  würde dann in erster Linie den Französischen 
  Banken und SOFICAs zugutekommen und nicht den 
  sich an der Kapitalerhöhung beteiligenden 
  Aktionären. 
- Auch eine Beschaffung von Fremdmitteln von 
  Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt, die 
  zur Reduzierung des Fremdkapitals und damit 
  zur Verbesserung der Kapitalstruktur führen 
  würden, wäre der Gesellschaft und/oder ihren 
  französischen Tochtergesellschaften derzeit 
  höchstwahrscheinlich nicht möglich. 
 
Es ist somit aus heutiger Sicht des Vorstands für die 
Gesellschaft kein milderes Mittel ersichtlich, um die 
für den Fortbestand der Gesellschaft und der Wild 
Bunch-Gruppe unerlässliche Reduzierung der 
(Finanz-)Verbindlichkeiten auf Ebene der französischen 
Konzerntöchter zu erreichen. Aus diesem Grund ist der 
mit der Sachkapitalerhöhung verbundene 
Bezugsrechtsausschluss geeignet und erforderlich. 
 
*3. Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses* 
 
Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplanten 
Kapitalmaßnahmen erheblich in die Rechtsstellung 
der Aktionäre eingreifen. Durch die von der 
Hauptversammlung zu beschließende 
Kapitalherabsetzung und die geplanten 
Sachkapitalerhöhungen gemäß Tagesordnungspunkten 
12 und 13 würden die Altaktionäre schließlich nur 
noch lediglich 8,54% der Aktien der Gesellschaft 
halten, wohingegen die Anleihegläubiger (die 
vollständige Ausübung ihrer Erwerbsrechte unterstellt) 
15,04% des Grundkapitals der Gesellschaft hielten und 
der Investor 76,43%. Die Altaktionäre werden somit in 
erheblichem Umfang verwässert und ihre Beteiligung an 
der Gesellschaft weitgehend reduziert. Auch werden bei 
Durchführung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung 
Vermögenspositionen (Dividendenquote) zu Lasten der 
vorhandenen Aktionäre verwässert und etwaige 
Restrukturierungsgewinne stehen den Altaktionären nicht 
in vollem Umfang zur Verfügung. Bei einzelnen 
Aktionären ist es auch möglich, dass diese ihre 
Aktionärsstellung gänzlich verlieren, wenn diese (i) 
weniger als 40 Aktien an der Gesellschaft halten und 
(ii) sie auch keine Teilrechte/Spitzen von anderen 
Aktionären erwerben wollen oder können. 
 
Ein derartig schwerwiegender Eingriff in die Rechte der 
Aktionäre ist im vorliegenden Fall wegen des 
Restrukturierungsbedarfs der Gesellschaft und der Wild 
Bunch-Gruppe jedoch gerechtfertigt, die ohne eine 
entsprechend tiefgreifende finanzielle Restrukturierung 
nicht saniert werden kann. Der Vorstand geht aufgrund 
der Verhandlungen mit dem Investor davon aus, dass 
dieser zu weitergehenden und/oder anderen 
Zugeständnissen nicht bereit ist. Somit liegt durch die 
geplante Sachkapitalerhöhung II mit 
Bezugsrechtsausschluss zwar unter Umständen ein 
rechtlich schwerer Eingriff in die Rechtsposition der 
Aktionäre vor. Tatsächlich ist dieser Eingriff aber der 
einzig gangbare Weg, um den Fortbestand der 
Gesellschaft sicherzustellen, den Aktionären zumindest 
einen Teil ihres Investments zu erhalten und ihnen die 
Möglichkeit einzuräumen, an späteren Wertsteigerungen 
zu partizipieren. 
 
Sofern sich die Liquiditätssituation nicht wesentlich 
verbessert und das vorliegende Restrukturierungskonzept 
nicht konsequent umgesetzt würde, könnten die 
Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen 
aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bei 
Fälligkeit nicht vollständig zurückgezahlt werden. Ohne 
Durchführung des Restrukturierungskonzepts wären die 
Aktien der Gesellschaft rechnerisch wertlos. Der 
DebtEquity Swap II wertet demgegenüber die nach der 
Kapitalherabsetzung verbleibenden Anteile der 
Altaktionäre wieder auf. Durch den Umtausch der 
Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten in 
Aktien kann die Gesellschaft die 
(Finanz-)Verbindlichkeiten der Wild Bunch-Gruppe 
beträchtlich reduzieren, ohne dabei Barmittel einsetzen 
zu müssen. Der Verzicht auf das Bezugsrecht ermöglicht 
also die Sacheinlage, von der die Altaktionäre wiederum 
profitieren. Aktionäre haben außerdem die 
Möglichkeit, nach der Restrukturierung weitere Aktien 
über die Börse zu erwerben und damit in noch 
größerem Umfang verglichen mit ihrer derzeitigen 
Beteiligung an einer möglichen künftigen Wertsteigerung 
der Gesellschaft zu partizipieren. 
 
Die besondere vorliegende Restrukturierungssituation 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

der Gesellschaft sowie der Wild Bunch-Gruppe insgesamt 
und das damit verbundene Interesse der Gesellschaft am 
Fortbestand des Unternehmens überwiegt das Interesse 
der Aktionäre in Bezug auf deren Bezugsrechte und 
rechtfertigt auch den vorliegenden schweren Eingriff in 
die Bezugsrechte der Aktionäre. Der von Vorstand und 
Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist 
somit auch angemessen. 
 
Der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
Aktionäre im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 13 
vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ist mithin 
gerechtfertigt. 
 
*II. Kein unangemessener Ausgabebetrag bei der 
Sachkapitalerhöhung II* 
 
Das Bezugsrecht kann im Übrigen nur dann 
ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag nicht 
unangemessen niedrig ist. Bei einer Sachkapitalerhöhung 
ist der auf eine neue Aktie entfallende anteilige Wert 
der Sacheinlage ins Verhältnis zum inneren Wert der 
Aktie vor Einbringung der Sacheinlage zu setzen. Eine 
Wertverfehlung ist dann unzulässig, wenn sie für die 
Altaktionäre objektiv nicht mehr hinnehmbar ist. 
 
Das Restrukturierungskonzept sieht wirtschaftlich vor, 
dass die Forderungen aus den Übernommenen 
Französischen Verbindlichkeiten im Gesamtnennbetrag von 
ca. EUR 36.597.360,00 als Sacheinlage gegen Ausgabe von 
18.298.680 neuen Aktien in die WBAG eingebracht werden. 
Der anteilige Wert der Sacheinlage übersteigt den 
inneren Wert je Aktie vor dem Debt-Equity Swap II 
deutlich und ist folglich keinesfalls unangemessen 
niedrig: 
 
*1. Wert der Sacheinlage* 
 
Gegenstand der Sacheinlage sind die Übernommenen 
Französischen Verbindlichkeiten im Gesamtnennbetrag von 
ca. EUR 36.597.360,00, die vollständig in die 
Gesellschaft eingebracht werden. Der Wert einer 
Sacheinlage wird grundsätzlich durch den beizulegenden 
Zeitwert bestimmt. Für die Übernommenen 
Französischen Verbindlichkeiten im Gesamtnennbetrag von 
EUR 36.597.360,00 besteht kein aktiver Markt, so dass 
der beizulegende Zeitwert nicht aus einem Marktpreis 
abgeleitet werden kann. ValueTrust hat insofern (unter 
der Annahme der Durchführung der Restrukturierung) die 
volle Werthaltigkeit der Übernommenen 
Französischen Verbindlichkeiten bestätigt. Dieser 
Einschätzung schließt der Vorstand sich an. 
 
Der anteilige Wert des Sacheinlagegegenstands je Aktie 
ermittelt sich aus dem Verhältnis des Werts des 
Sacheinlagegegenstands zu der Zahl der ausgegebenen 
Aktien. Unter Zugrundelegung des Nennwerts der 
eingelegten Forderungen von EUR 36.597.360,00 sowie auf 
Basis der Ausgabe von 18.298.680 neuen Aktien ergibt 
sich ein Wert des Sacheinlagegegenstands von EUR 2,00 
je neuer Aktie. Dieser Wert übersteigt deutlich den 
Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Selbst unter 
Vornahme eines deutlichen Abschlags von 50% auf den 
Nennwert der Übernommenen Französischen 
Verbindlichkeiten wäre der Ausgabebetrag von EUR 1,00 
je Aktie dabei noch erreicht. 
 
*2. Wert der Aktien* 
 
Da der Wert des Eigenkapitals - wie oben unter D.I.3. 
erläutert - vor Durchführung der Kapitalmaßnahmen 
unter Abzug der Nettoverschuldung null oder weniger als 
null beträgt, entspricht der Unternehmenswert nach dem 
Debt-Equity Swap II _ceteris paribus_ dem Wert der 
Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten, die 
als Sacheinlage eingebracht wird. Legt man als 
Unternehmenswert den Wert der Sacheinlage von EUR 
36.597.360,00 zu Grunde, ergibt sich ein anteiliger 
Wert von rund EUR 1,80 je Aktie nach Debt-Equity Swap 
II auf Basis eines Grundkapitals von EUR 20.342.755,00 
(2.044.075 Aktien nach den Kapitalherabsetzungen plus 
18.298.680 neue Aktien aus dem Debt-Equity Swap II). 
 
Wie bereits oben unter D.II.1. eingehend erläutert, ist 
die an der Börse aktuell beobachtbare 
Marktkapitalisierung der Gesellschaft dabei nicht als 
Untergrenze des derzeitigen Unternehmenswerts 
heranzuziehen, da der Aktienkurs aufgrund der 
bestehenden Unsicherheiten im Rahmen der 
Restrukturierungssituation den inneren Wert der Aktie 
nicht abbildet. 
 
*3. Verhältnis von Sacheinlage und Aktienwert* 
 
Der anteilige Wert des Sacheinlagegenstands je 
ausgegebener Aktie liegt mit EUR 2,00 über dem 
anteiligen Wert des Eigenkapitals von EUR 0,00 oder 
weniger je Aktie vor dem Debt-Equity Swap II und 
zugleich über dem anteiligen Unternehmenswert - 
_ceteris paribus_ - von rund EUR 1,80 je Aktie nach dem 
Debt-Equity Swap II und ist folglich nicht unangemessen 
niedrig. 
 
Eine Wertverfehlung des anteiligen Werts des 
Sacheinlagegegenstands gegenüber dem inneren Wert der 
Aktie vor dem Debt-Equity Swap II ist im vorliegenden 
Fall im Übrigen nicht möglich, da der rechnerische 
Unternehmenswert vor dem Debt-Equity Swap II negativ 
ist. Eine wertmäßige Verwässerung der Altaktionäre 
durch die Sachkapitalerhöhung ist somit ausgeschlossen. 
 
*F. Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 2 i.V.m. § 
186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 14* 
 
Der Vorstand erstattet zum vorgeschlagenen neuen 
genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 
186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die 
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts folgenden 
Bericht: 
 
Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über 
die weitere wirtschaftliche Entwicklung des weltweiten 
Geschäftsumfeldes, in welchem sich die Wild Bunch AG 
bewegt, liegt es im Interesse der Wild Bunch AG, über 
eine möglichst umfassende Flexibilität bei der 
Finanzierung ihres Unternehmens zu verfügen. Die 
beantragte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
genehmigtem Kapital soll den Vorstand ferner in die 
Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im 
Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen 
Entscheidungen reagieren zu können. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt 
sein soll, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht die erleichterte 
Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich 
aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung 
eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge 
ergeben. Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom 
Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
_Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von 
Belegschaftsaktien_ 
 
Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht zur 
Ausgabe von Belegschaftsaktien ausschließen zu 
können, ermöglicht der Gesellschaft, dem Vorstand, 
Geschäftsführern verbundener Unternehmen sowie 
Mitarbeitern der Gesellschaft oder verbundener 
Unternehmen, die an die Gesellschaft gebunden werden 
sollen ('Begünstigte'), unter Umständen eine 
beschränkte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zum 
Erwerb anzubieten. Von dieser Ermächtigung soll 
insbesondere Gebrauch gemacht werden können, um den 
Begünstigten Aktien der Gesellschaft zu 
Vorzugskonditionen im Rahmen eines Aktienplans, in Form 
eines Belegschaftsaktienprogramms oder auch eines Share 
Matching Scheme anbieten zu können. Im Vergleich zu 
Aktienoptionen, haben bei solchen Programmen die 
Begünstigten bereits bei Erwerb der Aktien ein 
Eigeninvestment zu leisten und werden Aktionäre der 
Gesellschaft; das ist für die Wahrnehmung des 
Incentives bei den Begünstigten von besonderer 
Bedeutung. Das Eigeninvestment kann dabei, je nach 
Ausgestaltung, von der Zahlung des (vergünstigten) 
Erwerbspreises für die Aktien aus dem genehmigten 
Kapital bis zur Verpflichtung, in einem bestimmten 
Umfang Aktien der Gesellschaft am Markt zu erwerben, 
die dann mit vergünstigten Aktien aus dem genehmigten 
Kapital kombiniert ('gematched') werden, reichen. 
Über die sich an den Erwerb anschließende 
Haltefrist sind die Begünstigten mit ihrem 
Eigeninvestment den gleichen Kursschwankungen und 
Risiken ausgesetzt, wie andere Aktionäre der 
Gesellschaft, während bei Aktienoptionen vor allem die 
Chance einer zukünftigen Kursentwicklung im Vordergrund 
steht. Ein solcher Aktienplan könnte auch mit eigenen, 
am Markt zurück gekauften Aktien durchgeführt werden, 
was jedoch zu einer deutlichen Belastung der Liquidität 
der Gesellschaft führen würde. Daher kann es unter 
Umständen vorzugswürdig sein, einen solchen Aktienplan 
auf der Basis von genehmigtem Kapital durchzuführen. 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll die 
Gesellschaft in die Lage versetzen, einen Aktienplan 
als ein langfristig angelegtes Instrument zur 
Motivation und Bindung von Führungskräften einzusetzen. 
Bei einem solchen Aktienplan werden Vorstand und 
Aufsichtsrat darauf achten, dass die vergünstigte 
Aktienausgabe in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
von den Begünstigten zu erbringenden Eigeninvestment 
und der jeweiligen Gesamtvergütung steht. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlage_ 
 
Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht 
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausschließen 
zu können, soll dem Zweck dienen, den Erwerb von 
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder 
sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von 
Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im 
globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage 
sein, in den internationalen Märkten im Interesse ihrer 
Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu 
gehört die Option, Unternehmen oder Beteiligungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 20, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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