Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind uneingeschränkte Verfallsklauseln in seit 2015 abgeschlossenen Arbeitsverträgen unwirksam. Das gelte für Klauseln, die die Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus einem Arbeitsverhältnis einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns nach einer bestimmten Frist ausschließen, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt (9 AZR 162/18). Damit hatte ein Fußbodenleger aus Hamburg Erfolg mit einer Klage auf Auszahlung eines nach seiner Kündigung verbliebenen Urlaubsanspruchs von 19 Tagen.
Die Zahlung hatte ihm sein Arbeitgeber verwehrt, weil sie der Fußbodenleger nicht innerhalb der vertraglichen Verfallsfrist von drei Monaten verlangt habe. Die Vertragsklausel sei nicht klar und verständlich, weil sie entgegen einer Regelung im Mindestlohngesetz die seit Januar 2015 in Deutschland geltende Lohnuntergrenze nicht ausnehme, begründeten die Bundesrichter ihre Entscheidung./ro/DP/nas
AXC0304 2018-09-18/19:32