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DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2018 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Schloss Wachenheim AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 29.11.2018 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-10-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Schloss Wachenheim AG Trier - Wertpapier-Kenn-Nummer 722900 - 
Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre 
hiermit zu der am Donnerstag, dem 29. November 2018, vormittags 
um 10:00 Uhr, im ERA Conference Centre (ECC), 
Gebäude B 
Metzer Allee 2 - 4 
54295 Trier stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Schloss Wachenheim AG und den Konzern 
   mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. 
   Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss am 20. September 2018 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 
   Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vorgesehen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2018 
 
   zur Verfügung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 20.171.063,35 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       = EUR 3.960.000,00 
   Dividende von EUR 0,50 
   je Aktie auf 7.920.000 
   Stückaktien 
   Vortrag auf neue         = EUR 16.211.063,35 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             = EUR 20.171.063,35 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, mithin am 4. Dezember 2018, fällig. 
 
   Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden 
   sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den 
   entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 
   30. Juni 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis 
   zum 30. Juni 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 
   2019 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 sowie 
   zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
   2018 bis zum 30. Juni 2019 enthaltenen verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 
   5, § 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu 
   wählen. 
 
   Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung 
   der RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor. 
*** 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Schloss Wachenheim AG EUR 50.054.400,00 (in 
Worten: Euro fünfzig Millionen vierundfünfzigtausendvierhundert) 
und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den 
Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage 
der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien 
stehen der Schloss Wachenheim AG gemäß § 71b AktG keine 
Rechte zu. Die Schloss Wachenheim AG hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die 
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 
demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
7.920.000. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten 
Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts:* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg anmelden und 
eine von ihrem depotführenden Institut erstellte Bescheinigung 
über den Anteilsbesitz übermitteln. Der Nachweis der 
Aktionärseigenschaft muss sich auf den Beginn des 8. November 
2018, 00.00 Uhr (sog. 'Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
unter der nachstehend angegebenen Adresse der Landesbank 
Baden-Württemberg bis spätestens zum Ablauf des 22. November 
2018, 24.00 Uhr, zugehen. Anmeldung und Nachweis bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. 
 
*Anmeldeadresse:* 
 
Schloss Wachenheim AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
Telefax: +49 (0) 711 127 79256 
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, soweit es die 
Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
betrifft, nur derjenige, der den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierauf keine Auswirkung. Aktionäre, die 
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind demnach auch dann zur Teilnahme und 
Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind hieraus zur Teilnahme 
oder Stimmrechtsausübung nicht berechtigt, soweit sie sich nicht 
durch den bisherigen Aktionär hierzu bevollmächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis 
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger 
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst 
frühzeitig anzufordern. 
 
*Verfahren der Stimmrechtsvertretung:* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
wollen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten 
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind sowohl eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung als auch ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den zuvor genannten 
Voraussetzungen notwendig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, 
noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG 
i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution 
bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
zulässig und kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt oder wird der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein 

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October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis 
der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG 
etwas anderes ergibt. 
 
Die Erteilung, der Nachweis sowie der Widerruf der 
Bevollmächtigung kann unter den Kontaktdaten der nachstehend 
angegebenen Gesellschaftsadresse in Textform (§ 126b BGB) 
übermittelt werden, insbesondere durch elektronische 
Übermittlung unter der dort angegebenen E-Mail-Adresse. 
Erfolgt die Erteilung, ihr Widerruf oder der Nachweis der 
Bevollmächtigung durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der 
Gesellschaft bis Mittwoch, 28. November 2018 (Tag des 
Posteingangs), zugehen. Eine Übermittlung an die 
Gesellschaft per E-Mail oder Fax oder an der Ein- und 
Ausgangskontrolle ist auch am Tag der Hauptversammlung noch 
möglich. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden 
gebeten, das Formular zu verwenden, welches ihnen zusammen mit 
der Eintrittskarte übermittelt wird. Darüber hinaus bietet die 
Gesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs an, ein Formular in 
Textform (§ 126b BGB) für die Erteilung einer Vollmacht kostenlos 
und unverzüglich zu übermitteln. Das Formular kann zudem unter 
 
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2018 
 
heruntergeladen werden. 
 
*Gesellschaftsadresse:* 
 
Schloss Wachenheim AG 
Vorstandsbüro 
Niederkircher Straße 27 
54294 Trier 
E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de 
Telefax: + 49 (0) 651 9988 104 
 
Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstitute oder 
diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen nach § 135 
Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG bitten wir 
Sie, sich mit diesen abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass 
diese Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere 
Form der Vollmacht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 135 
AktG verlangen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, 
bereits vor der Hauptversammlung die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter 
 
Frau Anke Krumm und Frau Petra Ballenberger 
 
in Textform, beispielsweise schriftlich, durch Telefax oder per 
E-Mail, zu bevollmächtigen, die sodann gemäß ihren Weisungen 
für sie abstimmen. Auch zur Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den zuvor erläuterten Bestimmungen 
erforderlich. Die Bevollmächtigung von gesellschaftsbenannten 
Stimmrechtsvertretern kann für Aktionäre insbesondere dann von 
Interesse sein, wenn die depotführende Bank die 
Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die 
Wahrnehmung der Vollmacht durch die gesellschaftsbenannten 
Stimmrechtsvertreter ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als zu 
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung keine ausdrückliche 
Weisung erteilt wurde. In diesem Fall werden sich die 
Stimmrechtsvertreter bei diesen Tagesordnungspunkten der Stimme 
enthalten. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre zudem nicht bei der 
Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung 
erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. 
Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden sich auch in 
diesem Fall der Stimme enthalten. 
 
Zur organisatorischen Erleichterung der ordnungsgemäßen 
Stimmrechtsausübung senden Sie bitte die ausgefüllten 
Vollmachtsformulare für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nebst den Stimmweisungen zusammen mit der 
Eintrittskarte bis spätestens am 28. November 2018 
ausschließlich an die Kontaktdaten der zuvor benannten 
Gesellschaftsadresse. Am Tag der Hauptversammlung können die 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen. 
 
Ein Formular für die Bevollmächtigung und zur Erteilung der 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nebst erläuternden 
Hinweisen ist der Eintrittskarte beigefügt. Zudem steht das 
Formular zum Download unter 
 
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2018 
 
bereit. Das Formular wird auf Anforderung dem Aktionär 
zugeschickt. 
 
*Aktionärsrechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 
Abs. 1 AktG:* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG:* 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen einen anteiligen 
rechnerischen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: Euro 
fünfhunderttausend) erreichen (dies entspricht 79.114 Aktien), 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Für diese 
Hauptversammlung stellt dieses Kapitalquorum die günstigere 
Berechtigungsvoraussetzung des § 122 Abs. 2 AktG dar als das 
Beteiligungsquorum, welches das Erreichen des zwanzigsten Teils 
des Grundkapitals voraussetzt (dies entspräche 396.000 Aktien). 
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu 
richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 
122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
Das Verlangen muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 
29. Oktober 2018 (24.00 Uhr) an die Adresse des Vorstands 
zugehen: 
 
Schloss Wachenheim AG, Vorstandsbüro, Niederkircher Straße 
27, 54294 Trier. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2018 
 
veröffentlicht und bekannt gemacht. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 
127 AktG:* 
 
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie 
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers machen. Die 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei 
Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur 
Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die 
Gesellschaft 
 
unter: Schloss Wachenheim AG, Vorstandsbüro, Niederkircher 
Straße 27, 54294 Trier 
 
oder mittels E-Mail: hauptversammlung@schloss-wachenheim.de 
 
oder per Telefax: +49 (0) 651 9988 104 
 
zu richten. 
 
Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 14. November 2018, 24.00 
Uhr, unter den zuvor genannten Kontaktdaten eingehen, werden im 
Internet unter der Internetadresse 
 
http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2018 
 
unter den weiteren Voraussetzungen des § 126 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
des Antrags unverzüglich zugänglich gemacht. Von einer 
Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. 
eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer 
der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa 
weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Ein 
Wahlvorschlag muss nach § 127 Satz 3 AktG zum Beispiel auch dann 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den 
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. Bereits vorab wird darauf 
hingewiesen, dass auch bei fristgerechter Übermittlung der 
Gegenanträge und Wahlvorschläge diese in der Hauptversammlung 
gestellt werden müssen, um dort Berücksichtigung finden zu 
können. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der 
Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
unberührt. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Rechte in der 
Hauptversammlung:* 
 
Aktionäre haben das Recht, unter den in dieser Einladung 
genannten Voraussetzungen an der Hauptversammlung teilzunehmen. 
Sie sind dabei berechtigt, im gesetzlich festgelegten Umfang des 
§ 131 AktG in Angelegenheiten der Gesellschaft 
(einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen sowie der Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen) vom Vorstand Auskunft zu verlangen. Das 

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October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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