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DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.11.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NORDWEST Handel AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.11.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-10-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NORDWEST Handel AG Dortmund - ISIN: DE0006775505 // WKN: 
677 550 - Einladung zu einer außerordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein zur außerordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 14. November 2018, 
10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom, 
Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund. 
Tagesordnung 
1. *Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 
   93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu einer 
   Vergleichsvereinbarung mit den ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern Herrn Peter Jüngst und Frau 
   Annegret Franzen sowie den beteiligten 
   D&O-Haftpflichtversicherern* 
 
   Die NORDWEST Handel AG ('Gesellschaft') hat am 
   19./24. September 2018 mit ihren vormaligen 
   Vorstandsmitgliedern Herrn Peter Jüngst und Frau 
   Annegret Franzen (zusammen auch 'ehemalige 
   Vorstandsmitglieder') sowie den beteiligten 
   D&O-Haftpflichtversicherern unter Führung der AXA 
   Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der 
   AXA Corporate Solutions Assurance S.A. eine 
   Vergleichsvereinbarung abgeschlossen (die 
   'Vergleichsvereinbarung'). Die 
   Vergleichsvereinbarung steht unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass ihr die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmt und 
   nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den 
   zehnten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 
   93 Abs. 4 Satz 3 AktG). 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Der Vergleichsvereinbarung vom 19./24. 
    September 2018 zwischen der NORDWEST Handel 
    AG und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern 
    Herrn Peter Jüngst und Frau Annegret 
    Franzen sowie beteiligten 
    D&O-Haftpflichtversicherern unter Führung 
    der AXA Corporate Solutions Deutschland, 
    Niederlassung der AXA Corporate Solutions 
    Assurance S.A. wird zugestimmt. 
 
   Die vorgenannte Vergleichsvereinbarung hat 
   folgenden Wortlaut: 
 
   _Vergleichsvereinbarung_ 
 
   _zwischen_ 
 
   1. der NORDWEST Handel AG, 
      Robert-Schuman-Str. 17, 44263 Dortmund, 
      eingetragen im Handelsregister des 
      Amtsgerichts Dortmund unter HRB 28436, 
      vertreten durch den Aufsichtsrat (soweit 
      in dieser Vereinbarung die Gesellschaft 
      gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch 
      ehemaligen Vorstandsmitgliedern, 
      vertreten wird) sowie vertreten durch den 
      Vorstand (soweit in dieser Vereinbarung 
      die Gesellschaft nicht gegenüber 
      Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen 
      Vorstandsmitgliedern, vertreten wird), 
 
      _- nachfolgend 'NORDWEST' oder auch 
      'Gesellschaft' -_ 
   2. _Herrn Peter Jüngst, Brandhövel 65, 45139 
      Essen,_ 
 
      _- nachfolgend 'Herr Jüngst' -_ 
   3. _Frau Annegret Franzen, Lippestraße 
      60, 59379 Selm,_ 
 
      _- nachfolgend 'Frau Franzen' -_ 
 
      _- Herr Jüngst und Frau Franzen 
      nachfolgend auch einzeln das 'Ehemalige 
      Vorstandsmitglied' und gemeinsam die 
      'Ehemaligen Vorstandsmitglieder' -_ 
 
      _- die NORDWEST und die 'Ehemaligen 
      Vorstandsmitglieder' nachfolgend auch 
      einzeln die 'Prozesspartei' und gemeinsam 
      die 'Prozessparteien' -_ 
 
      _und_ 
   4. _der AXA Corporate Solutions Deutschland, 
      Niederlassung der AXA Corporate Solutions 
      Assurance S.A., Colonia-Allee 10-20, 
      51067 Köln, eingetragen im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
      unter HRB 32367,_ 
 
      _- nachfolgend 'AXA' -_ 
 
      AXA handelnd als führender Versicherer 
      des unter Abschnitt G. in der 
      nachstehenden Präambel genannten 
      Versicherungsvertrages sowohl im eigenen 
      Namen als auch im Namen und mit (unter 
      Befreiung von Restriktionen im Sinne von 
      § 181 BGB erteilter) Vollmachten der 
      beteiligten Versicherer ARCH Insurance 
      Company (Europe) Ltd. und W.R. Berkley 
      Insurance (Europe) Ltd. des von der AXA 
      geführten Versicherungsvertrages 
 
      _- AXA und die beiden vorgenannten 
      beteiligten Versicherer nachfolgend 
      gemeinsam auch 'Versicherer' -_ 
 
   _- alle Vorgenannten nachfolgend auch einzeln 
   'Partei' und alle gemeinsam die 'Parteien' -_ 
 
   _Präambel_ 
 
   A. Herr Jüngst und Frau Franzen sind ehemalige 
      Vorstandsmitglieder der NORDWEST. Die 
      NORDWEST wirft ihnen vor, während ihrer 
      Amtszeit im Zeitraum zwischen etwa Frühjahr 
      2014 bis Mai/Juni 2015 den Plan verfolgt 
      und den Versuch unternommen zu haben, einen 
      Wettbewerber gegen die NORDWEST aufzubauen, 
      den Zusammenbruch der NORDWEST, 
      insbesondere des Haustechnikbereichs, 
      herbeizuführen sowie Kunden und Mitarbeiter 
      von NORDWEST abzuwerben und zugunsten des 
      aufzubauenden Wettbewerbers zu übernehmen, 
      und deshalb ihre Organpflichten als 
      damalige Vorstandsmitglieder der NORDWEST 
      verletzt zu haben. Der von NORDWEST 
      erhobene Vorwurf geht im Weiteren dahin, 
      dass ihr aufgrund der Pflichtverletzungen 
      der Ehemaligen Vorstandsmitglieder ein 
      Schaden in Höhe von nach aktuellem 
      Erkenntnisstand insgesamt mehr als EUR 4 
      Mio. entstanden sei, im Wesentlichen 
      resultierend aus der Kündigung von 
      Fachhandelspartnern, dem Aufwand für die 
      Vermeidung weiterer Kündigungen von 
      Fachhandelspartnern, Personalkosten sowie 
      den Kosten für externe Berater. 
 
      Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen 
      wiederum waren maßgebend dafür, dass 
      der Aufsichtsrat der NORDWEST (i) Herrn 
      Jüngst durch Beschluss vom 11. Mai 2015 als 
      Vorstandsmitglied der NORDWEST abberufen 
      und den Vorstandsdienstvertrag mit Herrn 
      Jüngst aus wichtigem Grund fristlos 
      gekündigt hat, und (ii) Frau Franzen durch 
      Beschluss vom 10. Juni 2015 als 
      Vorstandsmitglied der NORDWEST abberufen 
      und den Vorstandsdienstvertrag mit Frau 
      Franzen aus wichtigem Grund fristlos 
      gekündigt hat. Ferner waren die 
      vorgeworfenen Pflichtverletzungen 
      maßgebend dafür, dass die NORDWEST 
      Schadensersatzforderungen gegenüber den 
      Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend 
      machte. 
   B. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
      bestreiten den vorstehend unter Abschnitt 
      A. dargestellten Sachverhalt sowie die 
      ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen und 
      weisen jegliche Schadensersatzforderungen 
      der NORDWEST als unbegründet zurück. Auch 
      halten sie ihre jeweilige Abberufung als 
      Vorstandsmitglied sowie die Kündigung ihres 
      jeweiligen Vorstandsdienstvertrags für 
      unwirksam und gehen davon aus, noch 
      Ansprüche gegenüber der NORDWEST aus ihrem 
      jeweiligen Vorstandsdienstvertrag zu haben 
      (s. Abschnitte D. und E.), wobei die 
      behaupteten dienstvertraglichen Ansprüche 
      von der NORDWEST wiederum zurückgewiesen 
      werden. 
   C. Das aufgrund einer Strafanzeige der 
      NORDWEST vom 15. Juni 2015 gegen die 
      Ehemaligen Vorstandsmitglieder eingeleitete 
      Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft 
      Hagen zum Aktenzeichen 300 Js 597/15 ist im 
      November 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der 
      Untreue mangels hinreichenden Tatverdachts 
      nach § 170 Abs. 2 StPO und im Übrigen, 
      unter anderem hinsichtlich der Vorwürfe des 
      versuchten Prozessbetrugs, des Verrats von 
      Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der 
      Datenveränderung, nach § 153a Abs. 1 StPO 
      wegen geringen Verschuldens und mangels 
      öffentlichen Interesses an der 
      Strafverfolgung gegen von den Ehemaligen 
      Vorstandsmitgliedern gezahlte Geldauflagen 
      eingestellt worden. 
   D. _In Ansehung des in Abschnitt A. 
      dargestellten Sachverhalts und der von der 
      NORDWEST hierauf getroffenen Maßnahmen 
      (s. ebenfalls in Abschnitt A.) sind 
      zwischen den Ehemaligen 
      Vorstandsmitgliedern und der NORDWEST als 
      Prozessparteien derzeit mehrere 
      Klageverfahren rechtshängig (die 
      'Klageverfahren'), und zwar:_ 
 
      D.1 _In dem am Landgericht Hagen zum 
          Aktenzeichen 23 O 42/15 
          rechtshängigen Rechtsstreit nimmt 
          Frau Franzen als Klägerin die 
          NORDWEST als Beklagte auf Zahlung 
          dienstvertraglicher Vergütung für 
          den Zeitraum Juni bis September 2015 
          in Höhe von EUR 91.938,94 in 
          Anspruch._ 
      D.2 _In dem am Landgericht Hagen zum 
          Aktenzeichen 21 O 66/15 
          rechtshängigen Rechtsstreit nimmt 
          Herr Jüngst als Kläger die NORDWEST 
          als Beklagte auf Zahlung von 
          Tantieme für das Jahr 2014 in Höhe 
          von EUR 70.242,10 in Anspruch._ 
      D.3 In dem am Landgericht Hagen zum 
          Aktenzeichen 21 O 77/15 
          rechtshängigen Rechtsstreit (i) 
          nimmt Frau Franzen als Klägerin die 
          NORDWEST als Beklagte auf 
          Feststellung der Unwirksamkeit der 
          ihr gegenüber erklärten Kündigung 

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October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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