DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.11.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: NORDWEST Handel AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.11.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-10-02 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. NORDWEST Handel AG Dortmund - ISIN: DE0006775505 // WKN: 677 550 - Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 14. November 2018, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom, Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund. Tagesordnung 1. *Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu einer Vergleichsvereinbarung mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Peter Jüngst und Frau Annegret Franzen sowie den beteiligten D&O-Haftpflichtversicherern* Die NORDWEST Handel AG ('Gesellschaft') hat am 19./24. September 2018 mit ihren vormaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Peter Jüngst und Frau Annegret Franzen (zusammen auch 'ehemalige Vorstandsmitglieder') sowie den beteiligten D&O-Haftpflichtversicherern unter Führung der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen (die 'Vergleichsvereinbarung'). Die Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihr die Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: Der Vergleichsvereinbarung vom 19./24. September 2018 zwischen der NORDWEST Handel AG und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Peter Jüngst und Frau Annegret Franzen sowie beteiligten D&O-Haftpflichtversicherern unter Führung der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. wird zugestimmt. Die vorgenannte Vergleichsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: _Vergleichsvereinbarung_ _zwischen_ 1. der NORDWEST Handel AG, Robert-Schuman-Str. 17, 44263 Dortmund, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 28436, vertreten durch den Aufsichtsrat (soweit in dieser Vereinbarung die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern, vertreten wird) sowie vertreten durch den Vorstand (soweit in dieser Vereinbarung die Gesellschaft nicht gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern, vertreten wird), _- nachfolgend 'NORDWEST' oder auch 'Gesellschaft' -_ 2. _Herrn Peter Jüngst, Brandhövel 65, 45139 Essen,_ _- nachfolgend 'Herr Jüngst' -_ 3. _Frau Annegret Franzen, Lippestraße 60, 59379 Selm,_ _- nachfolgend 'Frau Franzen' -_ _- Herr Jüngst und Frau Franzen nachfolgend auch einzeln das 'Ehemalige Vorstandsmitglied' und gemeinsam die 'Ehemaligen Vorstandsmitglieder' -_ _- die NORDWEST und die 'Ehemaligen Vorstandsmitglieder' nachfolgend auch einzeln die 'Prozesspartei' und gemeinsam die 'Prozessparteien' -_ _und_ 4. _der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A., Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 32367,_ _- nachfolgend 'AXA' -_ AXA handelnd als führender Versicherer des unter Abschnitt G. in der nachstehenden Präambel genannten Versicherungsvertrages sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und mit (unter Befreiung von Restriktionen im Sinne von § 181 BGB erteilter) Vollmachten der beteiligten Versicherer ARCH Insurance Company (Europe) Ltd. und W.R. Berkley Insurance (Europe) Ltd. des von der AXA geführten Versicherungsvertrages _- AXA und die beiden vorgenannten beteiligten Versicherer nachfolgend gemeinsam auch 'Versicherer' -_ _- alle Vorgenannten nachfolgend auch einzeln 'Partei' und alle gemeinsam die 'Parteien' -_ _Präambel_ A. Herr Jüngst und Frau Franzen sind ehemalige Vorstandsmitglieder der NORDWEST. Die NORDWEST wirft ihnen vor, während ihrer Amtszeit im Zeitraum zwischen etwa Frühjahr 2014 bis Mai/Juni 2015 den Plan verfolgt und den Versuch unternommen zu haben, einen Wettbewerber gegen die NORDWEST aufzubauen, den Zusammenbruch der NORDWEST, insbesondere des Haustechnikbereichs, herbeizuführen sowie Kunden und Mitarbeiter von NORDWEST abzuwerben und zugunsten des aufzubauenden Wettbewerbers zu übernehmen, und deshalb ihre Organpflichten als damalige Vorstandsmitglieder der NORDWEST verletzt zu haben. Der von NORDWEST erhobene Vorwurf geht im Weiteren dahin, dass ihr aufgrund der Pflichtverletzungen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder ein Schaden in Höhe von nach aktuellem Erkenntnisstand insgesamt mehr als EUR 4 Mio. entstanden sei, im Wesentlichen resultierend aus der Kündigung von Fachhandelspartnern, dem Aufwand für die Vermeidung weiterer Kündigungen von Fachhandelspartnern, Personalkosten sowie den Kosten für externe Berater. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen wiederum waren maßgebend dafür, dass der Aufsichtsrat der NORDWEST (i) Herrn Jüngst durch Beschluss vom 11. Mai 2015 als Vorstandsmitglied der NORDWEST abberufen und den Vorstandsdienstvertrag mit Herrn Jüngst aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat, und (ii) Frau Franzen durch Beschluss vom 10. Juni 2015 als Vorstandsmitglied der NORDWEST abberufen und den Vorstandsdienstvertrag mit Frau Franzen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat. Ferner waren die vorgeworfenen Pflichtverletzungen maßgebend dafür, dass die NORDWEST Schadensersatzforderungen gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend machte. B. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bestreiten den vorstehend unter Abschnitt A. dargestellten Sachverhalt sowie die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen und weisen jegliche Schadensersatzforderungen der NORDWEST als unbegründet zurück. Auch halten sie ihre jeweilige Abberufung als Vorstandsmitglied sowie die Kündigung ihres jeweiligen Vorstandsdienstvertrags für unwirksam und gehen davon aus, noch Ansprüche gegenüber der NORDWEST aus ihrem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag zu haben (s. Abschnitte D. und E.), wobei die behaupteten dienstvertraglichen Ansprüche von der NORDWEST wiederum zurückgewiesen werden. C. Das aufgrund einer Strafanzeige der NORDWEST vom 15. Juni 2015 gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hagen zum Aktenzeichen 300 Js 597/15 ist im November 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO und im Übrigen, unter anderem hinsichtlich der Vorwürfe des versuchten Prozessbetrugs, des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Datenveränderung, nach § 153a Abs. 1 StPO wegen geringen Verschuldens und mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gegen von den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern gezahlte Geldauflagen eingestellt worden. D. _In Ansehung des in Abschnitt A. dargestellten Sachverhalts und der von der NORDWEST hierauf getroffenen Maßnahmen (s. ebenfalls in Abschnitt A.) sind zwischen den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern und der NORDWEST als Prozessparteien derzeit mehrere Klageverfahren rechtshängig (die 'Klageverfahren'), und zwar:_ D.1 _In dem am Landgericht Hagen zum Aktenzeichen 23 O 42/15 rechtshängigen Rechtsstreit nimmt Frau Franzen als Klägerin die NORDWEST als Beklagte auf Zahlung dienstvertraglicher Vergütung für den Zeitraum Juni bis September 2015 in Höhe von EUR 91.938,94 in Anspruch._ D.2 _In dem am Landgericht Hagen zum Aktenzeichen 21 O 66/15 rechtshängigen Rechtsstreit nimmt Herr Jüngst als Kläger die NORDWEST als Beklagte auf Zahlung von Tantieme für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 70.242,10 in Anspruch._ D.3 In dem am Landgericht Hagen zum Aktenzeichen 21 O 77/15 rechtshängigen Rechtsstreit (i) nimmt Frau Franzen als Klägerin die NORDWEST als Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der ihr gegenüber erklärten Kündigung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
ihres Vorstandsdienstvertrags sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Abberufung aus ihrem Amt als Vorstandsmitglied in Anspruch, und (ii) hat die NORDWEST (Dritt-)Widerklage gegen Frau Franzen als Widerbeklagte und Herrn Jüngst als Drittwiderbeklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von Schadensersatz aus dem in Abschnitt A. umrissenen Sachverhalt in Höhe von insgesamt EUR 2.417.049,45 erhoben. E. Darüber hinaus behaupten die Ehemaligen Vorstandsmitglieder (zum Teil außergerichtlich) weitere Ansprüche gegenüber der NORDWEST zu haben, die sich im Fall von Herrn Jüngst auf eine Summe von ungefähr EUR 267.000 und im Fall von Frau Franzen auf eine Summe von ungefähr EUR 64.000 belaufen und welche jeweils gerichtet sind auf Zahlung (i) von Tantieme für das Jahr 2015 (ggf. teilweise), (ii) von Ausgleich des geldwerten Vorteils für Dienstwagen und (iii) von Sozialversicherungsbeiträgen, ferner (iv) im Fall des Herrn Jüngst zusätzlich auf Zahlung von Gehalt bis Ende 2015. F. _Der in Abschnitt A. dargestellte Sachverhalt und die dort genannten Vorwürfe mit den Sachverhalten und Vorwürfen, die jeweils Gegenstände des in Abschnitt C. genannten Ermittlungsverfahrens waren und Gegenstände der in Abschnitt D. genannten Klageverfahren sind, werden nachfolgend zusammen als 'Sachverhalt' bezeichnet._ G. _D&O-Haftpflichtversicherer der NORDWEST gemäß dem Versicherungsvertrag Nr. XDE 001 9808 LI 15 A (die 'D&O-Police') sind die AXA als führender Versicherer sowie die ARCH Insurance Company (Europe) Ltd. und die W.R. Berkley Insurance (Europe) Ltd. als beteiligte Versicherer._ H. _Die NORDWEST, die Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder sind bereit, den Vergleich gemäß dieser Vergleichsvereinbarung (die 'Vereinbarung') zu schließen._ _Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:_ _§ 1_ _Leistung eines Vergleichsbetrags_ (1) _Die AXA verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von EUR 650.000,00 (in Worten: sechshundertfünfzigtausend Euro) (der 'Vergleichsbetrag') an die NORDWEST auf deren nachstehend genanntes Konto zu zahlen:_ _Sparkasse Hagen_ _BIC WELADE3HXXX_ _IBAN DE26 4505 0001 0100 9005 50_ (2) _Die Fälligkeit des Vergleichsbetrages setzt voraus, dass_ a) _die NORDWEST der AXA den Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem § 5 Abs. (2) Satz 1 verbunden mit einem Nachweis über den Bedingungseintritt gemäß den Anforderungen des § 5 Abs. (3) schriftlich mitgeteilt hat, und_ b) _in der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder sonstige Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses (wie definiert in § 5 Abs. (2) Satz 1) bei dem zuständigen Landgericht Dortmund eingereicht wurde und die NORDWEST der AXA dies nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 1 AktG schriftlich bestätigt hat._ Sofern in der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eine (oder mehrere) Klage(n) gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses erhoben wird (werden), gilt anstelle der Voraussetzung gemäß Satz 1 lit. b) die Fälligkeitsvoraussetzung, dass die Klage(n) rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend für erledigt erklärt, zurückgenommen oder durch Vergleich beendet worden ist (sind) und die NORDWEST der AXA dies verbunden mit einem Nachweis hierüber schriftlich bestätigt hat. Der Vergleichsbetrag ist binnen eines Monats nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen zu zahlen, wobei für die Berechnung der Frist auf die zuletzt eingetretene Fälligkeitsvoraussetzung abzustellen ist. (3) _Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder erhalten von der NORDWEST jeweils eine Kopie der in Abs. (2) genannten Mitteilungen, Bestätigungen und Nachweise._ (4) Die Verpflichtung in Abs. (1) wird von der AXA ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage übernommen. Auch räumen die Versicherer durch diesen Vergleich bzw. diese Vereinbarung insgesamt oder teilweise keine Leistungspflicht unter der D&O-Police im Zusammenhang mit dem Sachverhalt ein. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder räumen durch diesen Vergleich bzw. diese Vereinbarung insgesamt oder teilweise weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Fehlverhalten im Hinblick auf den Sachverhalt ein. _§ 2_ _Beendigung von Vorstandsmandaten und Vorstandsdienstverträgen, negatives Anerkenntnis_ (1) _Hinsichtlich der Vorstandsmandate und der Vorstandsdienstverträge der Ehemaligen Vorstandsmitglieder besteht zwischen jedem von ihnen für sich und der NORDWEST Einigkeit wie folgt:_ a) _Das Vorstandsmandat eines jeden Ehemaligen Vorstandsmitglieds bei der NORDWEST wurde durch die jeweils ihm gegenüber erklärte Abberufung wirksam beendet, im Falle von Herrn Jüngst mit Wirkung zum 11. Mai 2015 und im Falle von Frau Franzen mit Wirkung zum 11. Juni 2015._ b) _Der Vorstandsdienstvertrag eines jeden Ehemaligen Vorstandsmitglieds mit der NORDWEST wurde durch die jeweils ihm gegenüber erklärte Kündigung wirksam beendet, im Falle von Herrn Jüngst mit Wirkung zum 11. Mai 2015 und im Falle von Frau Franzen mit Wirkung zum 30. September 2015._ (2) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder erkennen an, dass ihnen mit Ausnahme der nachfolgend unter a) und b) dargestellten Ansprüche auf Grund der wirksamen Beendigung der Vorstandsverträge zum 11. Mai 2015 bzw. 30. September 2015 keine weiteren Ansprüche und Rechte, insbesondere aus und/oder im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag, gegen die NORDWEST zustehen. Die Ausnahmen sind a) _Ansprüche eines jeden Ehemaligen Vorstandsmitglieds, die durch diese Vereinbarung begründet werden, und_ b) Ansprüche von Herrn Jüngst bzw. seiner Witwe aus der Versorgungszusage nach Maßgabe der Bestimmung in § 5 des Vorstandsdienstvertrages zwischen der NORDWEST und Herrn Jüngst vom 16. Februar 2012. Insoweit besteht Einigkeit zwischen NORDWEST und Herrn Jüngst, dass Herr Jüngst bzw. seine Witwe eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der in § 5 des vorgenannten Vorstandsdienstvertrages enthaltenen Versorgungszusage erworben haben. Ein Widerruf der Versorgungszusage aufgrund des Sachverhalts ist ausgeschlossen. (3) _Von den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern ist die Wirksamkeit ihrer Abberufung als Geschäftsführer von bei mit der NORDWEST verbundenen Unternehmen bisher nicht bestritten worden. Insofern wird gegenüber der NORDWEST hiermit_ a) von Herrn Jüngst anerkannt, dass er mit Wirkung zum 21. Mai 2015 als jeweiliger Geschäftsführer (i) der HAGRO Haustechnik Großhandels GmbH (seinerzeit eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 7258) und (ii) der Nürnberger Bund Produktionsverbindungshandels GmbH (seinerzeit eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 7881) abberufen wurde, b) _von Frau Franzen anerkannt, dass sie mit Wirkung zum 16. Juni 2015 als Geschäftsführerin der NORDWEST Handel-Beteiligungsgesellschaft mbH (seinerzeit eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 3133) abberufen wurde._ _§ 3_ _Erledigung von Ansprüchen der NORDWEST, Freistellungen_ (1) Die Parteien sind darüber einig, dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrags sowie den einvernehmlichen Regelungen, die zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem jeweiligen Ehemaligen Vorstandsmitglied und der NORDWEST hierin vereinbart sind, sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der NORDWEST gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Umstände bekannt oder unbekannt sind, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt erledigt sind. Einen hierin liegenden Verzicht nehmen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder, jeder von ihnen für sich selbst, gegenüber
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)