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DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.11.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NORDWEST Handel AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.11.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-10-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NORDWEST Handel AG Dortmund - ISIN: DE0006775505 // WKN: 
677 550 - Einladung zu einer außerordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein zur außerordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 14. November 2018, 
10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom, 
Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund. 
Tagesordnung 
1. *Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 
   93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu einer 
   Vergleichsvereinbarung mit den ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern Herrn Peter Jüngst und Frau 
   Annegret Franzen sowie den beteiligten 
   D&O-Haftpflichtversicherern* 
 
   Die NORDWEST Handel AG ('Gesellschaft') hat am 
   19./24. September 2018 mit ihren vormaligen 
   Vorstandsmitgliedern Herrn Peter Jüngst und Frau 
   Annegret Franzen (zusammen auch 'ehemalige 
   Vorstandsmitglieder') sowie den beteiligten 
   D&O-Haftpflichtversicherern unter Führung der AXA 
   Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der 
   AXA Corporate Solutions Assurance S.A. eine 
   Vergleichsvereinbarung abgeschlossen (die 
   'Vergleichsvereinbarung'). Die 
   Vergleichsvereinbarung steht unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass ihr die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmt und 
   nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den 
   zehnten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 
   93 Abs. 4 Satz 3 AktG). 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Der Vergleichsvereinbarung vom 19./24. 
    September 2018 zwischen der NORDWEST Handel 
    AG und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern 
    Herrn Peter Jüngst und Frau Annegret 
    Franzen sowie beteiligten 
    D&O-Haftpflichtversicherern unter Führung 
    der AXA Corporate Solutions Deutschland, 
    Niederlassung der AXA Corporate Solutions 
    Assurance S.A. wird zugestimmt. 
 
   Die vorgenannte Vergleichsvereinbarung hat 
   folgenden Wortlaut: 
 
   _Vergleichsvereinbarung_ 
 
   _zwischen_ 
 
   1. der NORDWEST Handel AG, 
      Robert-Schuman-Str. 17, 44263 Dortmund, 
      eingetragen im Handelsregister des 
      Amtsgerichts Dortmund unter HRB 28436, 
      vertreten durch den Aufsichtsrat (soweit 
      in dieser Vereinbarung die Gesellschaft 
      gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch 
      ehemaligen Vorstandsmitgliedern, 
      vertreten wird) sowie vertreten durch den 
      Vorstand (soweit in dieser Vereinbarung 
      die Gesellschaft nicht gegenüber 
      Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen 
      Vorstandsmitgliedern, vertreten wird), 
 
      _- nachfolgend 'NORDWEST' oder auch 
      'Gesellschaft' -_ 
   2. _Herrn Peter Jüngst, Brandhövel 65, 45139 
      Essen,_ 
 
      _- nachfolgend 'Herr Jüngst' -_ 
   3. _Frau Annegret Franzen, Lippestraße 
      60, 59379 Selm,_ 
 
      _- nachfolgend 'Frau Franzen' -_ 
 
      _- Herr Jüngst und Frau Franzen 
      nachfolgend auch einzeln das 'Ehemalige 
      Vorstandsmitglied' und gemeinsam die 
      'Ehemaligen Vorstandsmitglieder' -_ 
 
      _- die NORDWEST und die 'Ehemaligen 
      Vorstandsmitglieder' nachfolgend auch 
      einzeln die 'Prozesspartei' und gemeinsam 
      die 'Prozessparteien' -_ 
 
      _und_ 
   4. _der AXA Corporate Solutions Deutschland, 
      Niederlassung der AXA Corporate Solutions 
      Assurance S.A., Colonia-Allee 10-20, 
      51067 Köln, eingetragen im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
      unter HRB 32367,_ 
 
      _- nachfolgend 'AXA' -_ 
 
      AXA handelnd als führender Versicherer 
      des unter Abschnitt G. in der 
      nachstehenden Präambel genannten 
      Versicherungsvertrages sowohl im eigenen 
      Namen als auch im Namen und mit (unter 
      Befreiung von Restriktionen im Sinne von 
      § 181 BGB erteilter) Vollmachten der 
      beteiligten Versicherer ARCH Insurance 
      Company (Europe) Ltd. und W.R. Berkley 
      Insurance (Europe) Ltd. des von der AXA 
      geführten Versicherungsvertrages 
 
      _- AXA und die beiden vorgenannten 
      beteiligten Versicherer nachfolgend 
      gemeinsam auch 'Versicherer' -_ 
 
   _- alle Vorgenannten nachfolgend auch einzeln 
   'Partei' und alle gemeinsam die 'Parteien' -_ 
 
   _Präambel_ 
 
   A. Herr Jüngst und Frau Franzen sind ehemalige 
      Vorstandsmitglieder der NORDWEST. Die 
      NORDWEST wirft ihnen vor, während ihrer 
      Amtszeit im Zeitraum zwischen etwa Frühjahr 
      2014 bis Mai/Juni 2015 den Plan verfolgt 
      und den Versuch unternommen zu haben, einen 
      Wettbewerber gegen die NORDWEST aufzubauen, 
      den Zusammenbruch der NORDWEST, 
      insbesondere des Haustechnikbereichs, 
      herbeizuführen sowie Kunden und Mitarbeiter 
      von NORDWEST abzuwerben und zugunsten des 
      aufzubauenden Wettbewerbers zu übernehmen, 
      und deshalb ihre Organpflichten als 
      damalige Vorstandsmitglieder der NORDWEST 
      verletzt zu haben. Der von NORDWEST 
      erhobene Vorwurf geht im Weiteren dahin, 
      dass ihr aufgrund der Pflichtverletzungen 
      der Ehemaligen Vorstandsmitglieder ein 
      Schaden in Höhe von nach aktuellem 
      Erkenntnisstand insgesamt mehr als EUR 4 
      Mio. entstanden sei, im Wesentlichen 
      resultierend aus der Kündigung von 
      Fachhandelspartnern, dem Aufwand für die 
      Vermeidung weiterer Kündigungen von 
      Fachhandelspartnern, Personalkosten sowie 
      den Kosten für externe Berater. 
 
      Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen 
      wiederum waren maßgebend dafür, dass 
      der Aufsichtsrat der NORDWEST (i) Herrn 
      Jüngst durch Beschluss vom 11. Mai 2015 als 
      Vorstandsmitglied der NORDWEST abberufen 
      und den Vorstandsdienstvertrag mit Herrn 
      Jüngst aus wichtigem Grund fristlos 
      gekündigt hat, und (ii) Frau Franzen durch 
      Beschluss vom 10. Juni 2015 als 
      Vorstandsmitglied der NORDWEST abberufen 
      und den Vorstandsdienstvertrag mit Frau 
      Franzen aus wichtigem Grund fristlos 
      gekündigt hat. Ferner waren die 
      vorgeworfenen Pflichtverletzungen 
      maßgebend dafür, dass die NORDWEST 
      Schadensersatzforderungen gegenüber den 
      Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend 
      machte. 
   B. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
      bestreiten den vorstehend unter Abschnitt 
      A. dargestellten Sachverhalt sowie die 
      ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen und 
      weisen jegliche Schadensersatzforderungen 
      der NORDWEST als unbegründet zurück. Auch 
      halten sie ihre jeweilige Abberufung als 
      Vorstandsmitglied sowie die Kündigung ihres 
      jeweiligen Vorstandsdienstvertrags für 
      unwirksam und gehen davon aus, noch 
      Ansprüche gegenüber der NORDWEST aus ihrem 
      jeweiligen Vorstandsdienstvertrag zu haben 
      (s. Abschnitte D. und E.), wobei die 
      behaupteten dienstvertraglichen Ansprüche 
      von der NORDWEST wiederum zurückgewiesen 
      werden. 
   C. Das aufgrund einer Strafanzeige der 
      NORDWEST vom 15. Juni 2015 gegen die 
      Ehemaligen Vorstandsmitglieder eingeleitete 
      Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft 
      Hagen zum Aktenzeichen 300 Js 597/15 ist im 
      November 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der 
      Untreue mangels hinreichenden Tatverdachts 
      nach § 170 Abs. 2 StPO und im Übrigen, 
      unter anderem hinsichtlich der Vorwürfe des 
      versuchten Prozessbetrugs, des Verrats von 
      Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der 
      Datenveränderung, nach § 153a Abs. 1 StPO 
      wegen geringen Verschuldens und mangels 
      öffentlichen Interesses an der 
      Strafverfolgung gegen von den Ehemaligen 
      Vorstandsmitgliedern gezahlte Geldauflagen 
      eingestellt worden. 
   D. _In Ansehung des in Abschnitt A. 
      dargestellten Sachverhalts und der von der 
      NORDWEST hierauf getroffenen Maßnahmen 
      (s. ebenfalls in Abschnitt A.) sind 
      zwischen den Ehemaligen 
      Vorstandsmitgliedern und der NORDWEST als 
      Prozessparteien derzeit mehrere 
      Klageverfahren rechtshängig (die 
      'Klageverfahren'), und zwar:_ 
 
      D.1 _In dem am Landgericht Hagen zum 
          Aktenzeichen 23 O 42/15 
          rechtshängigen Rechtsstreit nimmt 
          Frau Franzen als Klägerin die 
          NORDWEST als Beklagte auf Zahlung 
          dienstvertraglicher Vergütung für 
          den Zeitraum Juni bis September 2015 
          in Höhe von EUR 91.938,94 in 
          Anspruch._ 
      D.2 _In dem am Landgericht Hagen zum 
          Aktenzeichen 21 O 66/15 
          rechtshängigen Rechtsstreit nimmt 
          Herr Jüngst als Kläger die NORDWEST 
          als Beklagte auf Zahlung von 
          Tantieme für das Jahr 2014 in Höhe 
          von EUR 70.242,10 in Anspruch._ 
      D.3 In dem am Landgericht Hagen zum 
          Aktenzeichen 21 O 77/15 
          rechtshängigen Rechtsstreit (i) 
          nimmt Frau Franzen als Klägerin die 
          NORDWEST als Beklagte auf 
          Feststellung der Unwirksamkeit der 
          ihr gegenüber erklärten Kündigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -2-

ihres Vorstandsdienstvertrags sowie 
          auf Feststellung der Unwirksamkeit 
          ihrer Abberufung aus ihrem Amt als 
          Vorstandsmitglied in Anspruch, und 
          (ii) hat die NORDWEST 
          (Dritt-)Widerklage gegen Frau 
          Franzen als Widerbeklagte und Herrn 
          Jüngst als Drittwiderbeklagten auf 
          gesamtschuldnerische Zahlung von 
          Schadensersatz aus dem in Abschnitt 
          A. umrissenen Sachverhalt in Höhe 
          von insgesamt EUR 2.417.049,45 
          erhoben. 
   E. Darüber hinaus behaupten die Ehemaligen 
      Vorstandsmitglieder (zum Teil 
      außergerichtlich) weitere Ansprüche 
      gegenüber der NORDWEST zu haben, die sich 
      im Fall von Herrn Jüngst auf eine Summe von 
      ungefähr EUR 267.000 und im Fall von Frau 
      Franzen auf eine Summe von ungefähr EUR 
      64.000 belaufen und welche jeweils 
      gerichtet sind auf Zahlung (i) von Tantieme 
      für das Jahr 2015 (ggf. teilweise), (ii) 
      von Ausgleich des geldwerten Vorteils für 
      Dienstwagen und (iii) von 
      Sozialversicherungsbeiträgen, ferner (iv) 
      im Fall des Herrn Jüngst zusätzlich auf 
      Zahlung von Gehalt bis Ende 2015. 
   F. _Der in Abschnitt A. dargestellte 
      Sachverhalt und die dort genannten Vorwürfe 
      mit den Sachverhalten und Vorwürfen, die 
      jeweils Gegenstände des in Abschnitt C. 
      genannten Ermittlungsverfahrens waren und 
      Gegenstände der in Abschnitt D. genannten 
      Klageverfahren sind, werden nachfolgend 
      zusammen als 'Sachverhalt' bezeichnet._ 
   G. _D&O-Haftpflichtversicherer der NORDWEST 
      gemäß dem Versicherungsvertrag Nr. XDE 
      001 9808 LI 15 A (die 'D&O-Police') sind 
      die AXA als führender Versicherer sowie die 
      ARCH Insurance Company (Europe) Ltd. und 
      die W.R. Berkley Insurance (Europe) Ltd. 
      als beteiligte Versicherer._ 
   H. _Die NORDWEST, die Versicherer und die 
      Ehemaligen Vorstandsmitglieder sind bereit, 
      den Vergleich gemäß dieser 
      Vergleichsvereinbarung (die 'Vereinbarung') 
      zu schließen._ 
 
   _Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was 
   folgt:_ 
 
   _§ 1_ 
   _Leistung eines Vergleichsbetrags_ 
 
   (1) _Die AXA verpflichtet sich, einen Betrag 
       in Höhe von EUR 650.000,00 (in Worten: 
       sechshundertfünfzigtausend Euro) (der 
       'Vergleichsbetrag') an die NORDWEST auf 
       deren nachstehend genanntes Konto zu 
       zahlen:_ 
 
        _Sparkasse Hagen_ 
        _BIC WELADE3HXXX_ 
        _IBAN DE26 4505 0001 0100 9005 50_ 
   (2) _Die Fälligkeit des Vergleichsbetrages 
       setzt voraus, dass_ 
 
       a) _die NORDWEST der AXA den Eintritt 
          der aufschiebenden Bedingung 
          gemäß nachstehendem § 5 Abs. (2) 
          Satz 1 verbunden mit einem Nachweis 
          über den Bedingungseintritt 
          gemäß den Anforderungen des § 5 
          Abs. (3) schriftlich mitgeteilt hat, 
          und_ 
       b) _in der Frist des § 246 Abs. 1 AktG 
          keine Anfechtungs-, Nichtigkeits- 
          oder sonstige Klage gegen die 
          Wirksamkeit des 
          Zustimmungsbeschlusses (wie definiert 
          in § 5 Abs. (2) Satz 1) bei dem 
          zuständigen Landgericht Dortmund 
          eingereicht wurde und die NORDWEST 
          der AXA dies nach Ablauf der Frist 
          des § 246 Abs. 1 AktG schriftlich 
          bestätigt hat._ 
 
       Sofern in der Frist des § 246 Abs. 1 AktG 
       eine (oder mehrere) Klage(n) gegen die 
       Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses 
       erhoben wird (werden), gilt anstelle der 
       Voraussetzung gemäß Satz 1 lit. b) 
       die Fälligkeitsvoraussetzung, dass die 
       Klage(n) rechtskräftig abgewiesen, 
       übereinstimmend für erledigt erklärt, 
       zurückgenommen oder durch Vergleich 
       beendet worden ist (sind) und die NORDWEST 
       der AXA dies verbunden mit einem Nachweis 
       hierüber schriftlich bestätigt hat. Der 
       Vergleichsbetrag ist binnen eines Monats 
       nach Eintritt der 
       Fälligkeitsvoraussetzungen zu zahlen, 
       wobei für die Berechnung der Frist auf die 
       zuletzt eingetretene 
       Fälligkeitsvoraussetzung abzustellen ist. 
   (3) _Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
       erhalten von der NORDWEST jeweils eine 
       Kopie der in Abs. (2) genannten 
       Mitteilungen, Bestätigungen und 
       Nachweise._ 
   (4) Die Verpflichtung in Abs. (1) wird von der 
       AXA ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 
       und ohne Präjudiz für die Sach- und 
       Rechtslage übernommen. Auch räumen die 
       Versicherer durch diesen Vergleich bzw. 
       diese Vereinbarung insgesamt oder 
       teilweise keine Leistungspflicht unter der 
       D&O-Police im Zusammenhang mit dem 
       Sachverhalt ein. Die Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder räumen durch diesen 
       Vergleich bzw. diese Vereinbarung 
       insgesamt oder teilweise weder ein 
       vorsätzliches noch ein fahrlässiges 
       Fehlverhalten im Hinblick auf den 
       Sachverhalt ein. 
 
   _§ 2_ 
   _Beendigung von Vorstandsmandaten und 
   Vorstandsdienstverträgen, negatives Anerkenntnis_ 
 
   (1) _Hinsichtlich der Vorstandsmandate und der 
       Vorstandsdienstverträge der Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder besteht zwischen jedem 
       von ihnen für sich und der NORDWEST 
       Einigkeit wie folgt:_ 
 
       a) _Das Vorstandsmandat eines jeden 
          Ehemaligen Vorstandsmitglieds bei der 
          NORDWEST wurde durch die jeweils ihm 
          gegenüber erklärte Abberufung wirksam 
          beendet, im Falle von Herrn Jüngst 
          mit Wirkung zum 11. Mai 2015 und im 
          Falle von Frau Franzen mit Wirkung 
          zum 11. Juni 2015._ 
       b) _Der Vorstandsdienstvertrag eines 
          jeden Ehemaligen Vorstandsmitglieds 
          mit der NORDWEST wurde durch die 
          jeweils ihm gegenüber erklärte 
          Kündigung wirksam beendet, im Falle 
          von Herrn Jüngst mit Wirkung zum 11. 
          Mai 2015 und im Falle von Frau 
          Franzen mit Wirkung zum 30. September 
          2015._ 
   (2) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
       erkennen an, dass ihnen mit Ausnahme der 
       nachfolgend unter a) und b) dargestellten 
       Ansprüche auf Grund der wirksamen 
       Beendigung der Vorstandsverträge zum 11. 
       Mai 2015 bzw. 30. September 2015 keine 
       weiteren Ansprüche und Rechte, 
       insbesondere aus und/oder im Zusammenhang 
       mit ihrem jeweiligen 
       Vorstandsdienstvertrag, gegen die NORDWEST 
       zustehen. Die Ausnahmen sind 
 
       a) _Ansprüche eines jeden Ehemaligen 
          Vorstandsmitglieds, die durch diese 
          Vereinbarung begründet werden, und_ 
       b) Ansprüche von Herrn Jüngst bzw. 
          seiner Witwe aus der 
          Versorgungszusage nach Maßgabe 
          der Bestimmung in § 5 des 
          Vorstandsdienstvertrages zwischen der 
          NORDWEST und Herrn Jüngst vom 16. 
          Februar 2012. Insoweit besteht 
          Einigkeit zwischen NORDWEST und Herrn 
          Jüngst, dass Herr Jüngst bzw. seine 
          Witwe eine unverfallbare Anwartschaft 
          auf Leistungen der betrieblichen 
          Altersversorgung nach Maßgabe 
          der in § 5 des vorgenannten 
          Vorstandsdienstvertrages enthaltenen 
          Versorgungszusage erworben haben. Ein 
          Widerruf der Versorgungszusage 
          aufgrund des Sachverhalts ist 
          ausgeschlossen. 
   (3) _Von den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern 
       ist die Wirksamkeit ihrer Abberufung als 
       Geschäftsführer von bei mit der NORDWEST 
       verbundenen Unternehmen bisher nicht 
       bestritten worden. Insofern wird gegenüber 
       der NORDWEST hiermit_ 
 
       a) von Herrn Jüngst anerkannt, dass er 
          mit Wirkung zum 21. Mai 2015 als 
          jeweiliger Geschäftsführer (i) der 
          HAGRO Haustechnik Großhandels 
          GmbH (seinerzeit eingetragen im 
          Handelsregister des Amtsgerichts 
          Hagen unter HRB 7258) und (ii) der 
          Nürnberger Bund 
          Produktionsverbindungshandels GmbH 
          (seinerzeit eingetragen im 
          Handelsregister des Amtsgerichts 
          Hagen unter HRB 7881) abberufen 
          wurde, 
       b) _von Frau Franzen anerkannt, dass sie 
          mit Wirkung zum 16. Juni 2015 als 
          Geschäftsführerin der NORDWEST 
          Handel-Beteiligungsgesellschaft mbH 
          (seinerzeit eingetragen im 
          Handelsregister des Amtsgerichts 
          Hagen unter HRB 3133) abberufen 
          wurde._ 
 
   _§ 3_ 
   _Erledigung von Ansprüchen der NORDWEST, 
   Freistellungen_ 
 
   (1) Die Parteien sind darüber einig, dass mit 
       der Zahlung des Vergleichsbetrags sowie 
       den einvernehmlichen Regelungen, die zur 
       Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem 
       jeweiligen Ehemaligen Vorstandsmitglied 
       und der NORDWEST hierin vereinbart sind, 
       sämtliche bestehenden und künftigen Rechte 
       und Ansprüche der NORDWEST gegen die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder ohne 
       Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, 
       ob etwaigen Rechten und Ansprüchen 
       zugrunde liegende Umstände bekannt oder 
       unbekannt sind, aus und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Sachverhalt erledigt 
       sind. Einen hierin liegenden Verzicht 
       nehmen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder, 
       jeder von ihnen für sich selbst, gegenüber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -3-

der NORDWEST hiermit an. 
   (2) _Die NORDWEST verpflichtet sich hiermit 
       gegenüber den anderen Parteien, die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder, und zwar 
       jedes für sich, freizustellen von (ggf. 
       künftig) rechtskräftig festgestellten 
       Ansprüchen Dritter aus und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Sachverhalt. Dritte 
       im Sinne von Satz 1 sind dabei 
       ausschließlich_ 
 
       a) _die anderen - auch ehemaligen - 
          Organmitglieder der NORDWEST und von 
          mit der NORDWEST nach Maßgabe 
          der Vorschriften in §§ 15 ff. AktG 
          verbundenen Unternehmen (jedoch mit 
          Ausnahme der Ehemaligen 
          Vorstandsmitglieder),_ 
       b) _die Aktionäre der NORDWEST, und_ 
       c) _mit der NORDWEST verbundene 
          Unternehmen nach Maßgabe der 
          Vorschriften in §§ 15 ff. AktG._ 
 
       Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden 
       - jeder für sich - der NORDWEST jede von 
       vorstehendem Satz 1 erfasste 
       Inanspruchnahme durch Dritte sowie jede 
       Ankündigung einer solchen Inanspruchnahme 
       unverzüglich schriftlich anzeigen. Die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
       verpflichten sich gegenüber der NORDWEST 
       außerdem jeweils, ohne deren 
       Zustimmung keinen Verzicht, Vergleich oder 
       eine sonstige bindende Regelung bezüglich 
       einer solchen Inanspruchnahme einzugehen. 
       Die NORDWEST ist berechtigt, im Namen der 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder unter 
       Wahrung ihrer jeweiligen Interessen alle 
       rechtlich zulässigen Maßnahmen zu 
       ergreifen, um eine Inanspruchnahme 
       abzuwehren oder in sonstiger Weise zu 
       erledigen. Die Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder werden die NORDWEST 
       bei der Abwehr oder Erledigung 
       unterstützen. Außerdem verpflichten 
       die Ehemaligen Vorstandsmitglieder sich 
       hiermit, etwaige Ansprüche, die ihnen 
       gegen in Satz 2 bezeichnete Dritte aus 
       und/oder im Zusammenhang mit dem 
       Sachverhalt zustehen sollten, nur mit 
       Zustimmung der NORDWEST geltend zu machen. 
 
   _§ 4_ 
   _Erledigung von Ansprüchen u.a. gegen die 
   Versicherer, Freistellungen_ 
 
   (1) Sämtliche bestehenden und künftigen 
       Rechte und Ansprüche der NORDWEST gegen 
       die Versicherer aus und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Sachverhalt sind 
       mit der Zahlung des Vergleichsbetrags 
       ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und 
       darauf, ob etwaigen Rechten und 
       Ansprüchen zugrunde liegende Umstände 
       bekannt oder unbekannt sind, erledigt. 
       Einen hierin liegenden Verzicht nehmen 
       die Versicherer gegenüber der NORDWEST 
       hiermit an. 
   (2) Die NORDWEST stellt die Versicherer auf 
       deren erstes Anfordern frei von 
       Ansprüchen auf Versicherungsschutz unter 
       der D&O-Police, die andere Personen als 
       die Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus 
       und/oder im Zusammenhang mit dem 
       Sachverhalt gegen die Versicherer 
       geltend machen. Die NORDWEST stellt die 
       Versicherer ferner auf erstes Anfordern 
       frei von Ansprüchen, die mit der 
       NORDWEST nach Maßgabe der 
       Vorschriften in §§ 15 ff. AktG 
       verbundene Unternehmen aus und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Sachverhalt aus der 
       D&O-Police gegenüber den Versicherern 
       geltend machen. 
 
       Für von dem vorstehenden Satz 1 erfasste 
       Inanspruchnahmen gilt, dass die 
       Versicherer der NORDWEST jede 
       entsprechende Inanspruchnahme sowie jede 
       Ankündigung einer solchen 
       Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich 
       anzeigen werden. Die Versicherer 
       verpflichten sich gegenüber der NORDWEST 
       außerdem jeweils, ohne deren 
       Zustimmung keinen Verzicht, Vergleich 
       oder eine sonstige bindende Regelung 
       bezüglich einer solchen Inanspruchnahme 
       einzugehen. Die NORDWEST ist berechtigt, 
       im Namen der Versicherer unter Wahrung 
       ihrer jeweiligen Interessen alle 
       rechtlich zulässigen Maßnahmen zu 
       ergreifen, um eine solche 
       Inanspruchnahme abzuwehren oder in 
       sonstiger Weise zu erledigen. Die 
       Versicherer werden die NORDWEST auf ihre 
       schriftliche Anforderung bei der Abwehr 
       oder Erledigung auf Kosten der NORDWEST 
       unterstützen. Die NORDWEST wird die 
       Versicherer auf deren schriftliche 
       Anforderung über den jeweiligen Stand 
       der Auseinandersetzungen betreffend die 
       Inanspruchnahmen schriftlich 
       informieren. 
 
       _Die aufschiebende Bedingung gemäß 
       § 5 Abs. (2) Satz 1 gilt nicht für die 
       Verpflichtungen gemäß diesem Abs. 
       (2)._ 
   (3) Sämtliche bestehenden und künftigen 
       Rechte und Ansprüche zwischen den 
       jeweiligen Ehemaligen 
       Vorstandsmitgliedern einerseits und den 
       Versicherern andererseits im 
       Zusammenhang mit dem Sachverhalt 
       (einschließlich solcher Rechte und 
       Ansprüche der Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder unter der D&O-Police 
       sowie solcher Rechte und Ansprüche der 
       Versicherer in Bezug auf die Erstattung 
       des Vergleichsbetrags) sind mit Zahlung 
       des Vergleichsbetrags ohne Rücksicht auf 
       den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen 
       Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende 
       Umstände bekannt oder unbekannt sind, 
       erledigt. Einen hierin liegenden 
       wechselseitigen Verzicht nehmen die 
       Versicherer und die Ehemaligen 
       Vorstandsmitgliedern hiermit an. Von der 
       Erledigung und dem Verzicht ausgenommen 
       sind die Ansprüche gemäß § 8 Abs. 
       (2) Satz 2. 
 
   _§ 5_ 
   _Wirksamwerden, Rücktrittsrechte_ 
 
   (1) Die NORDWEST verpflichtet sich, diese 
       Vereinbarung unverzüglich nach 
       vollständiger Unterzeichnung dieser 
       Vereinbarung ihrer Hauptversammlung zur 
       Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 
       AktG vorzulegen, wobei Aufsichtsrat und 
       Vorstand der NORDWEST nach ihrem 
       Kenntnisstand bei Unterzeichnung dieser 
       Vereinbarung der Hauptversammlung die 
       Zustimmung vorschlagen werden. Die NORDWEST 
       wird sich nach besten Kräften darum 
       bemühen, dass die außerordentliche 
       Hauptversammlung spätestens bis 15. 
       November 2018 durchgeführt worden ist. 
   (2) Diese Vereinbarung wird - soweit hierin 
       nichts anderes geregelt ist - wirksam 
       (aufschiebende Bedingung), wenn die 
       Hauptversammlung der NORDWEST dieser 
       Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 
       AktG zustimmt (der 'Zustimmungsbeschluss') 
       und nicht eine Minderheit, deren Anteile 
       zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals 
       der Gesellschaft erreichen, zur 
       Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 
       4 Satz 3 AktG). Die aufschiebende Bedingung 
       gemäß Satz 1 gilt nicht für die 
       Verpflichtungen gemäß Abs. (1). 
   (3) _Die NORDWEST wird die AXA und die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder unverzüglich 
       schriftlich über das Ergebnis der 
       Abstimmung ihrer Hauptversammlung 
       betreffend den Zustimmungsbeschluss 
       unterrichten und den Ehemaligen 
       Vorstandsmitgliedern und der AXA eine 
       notariell beglaubigte Abschrift der 
       notariellen Niederschrift der 
       Hauptversammlung übersenden._ 
   (4) _Soweit Klage gegen den 
       Zustimmungsbeschluss erhoben worden ist, 
       wird die NORDWEST die AXA und die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder unverzüglich 
       hierüber sowie danach alle fünf Monate über 
       den Stand des Verfahrens bzw. der Verfahren 
       schriftlich unterrichten._ 
   (5) _Der NORDWEST, den Ehemaligen 
       Vorstandsmitgliedern - und zwar zu ihrer 
       gemeinsamen Ausübung - sowie den 
       Versicherern - ebenfalls zu ihrer 
       gemeinsamen Ausübung - steht jeweils ein 
       Recht zum Rücktritt von dieser Vereinbarung 
       zu,_ 
 
       a) _wenn die Hauptversammlung der 
          NORDWEST nicht bis spätestens zum 
          Ablauf des 31. Dezember 2018 einen 
          Zustimmungsbeschluss gefasst hat, 
          ohne dass eine Minderheit, deren 
          Anteile zusammen den zehnten Teil des 
          Grundkapitals der Gesellschaft 
          erreichen, hiergegen zur 
          Niederschrift Widerspruch erhoben 
          hat, oder_ 
       b) _wenn der Zustimmungsbeschluss 
          aufgrund einer Anfechtungs-, 
          Nichtigkeits- oder sonstigen Klage 
          rechtskräftig für nichtig erklärt 
          bzw. dessen Nichtigkeit oder 
          Unwirksamkeit rechtskräftig 
          festgestellt wird, oder_ 
       c) _(eine) etwaige Klage(n) gegen den 
          Zustimmungsbeschluss nicht spätestens 
          bis zum 31. Dezember 2021 
          rechtskräftig abgewiesen, 
          übereinstimmend für erledigt erklärt, 
          zurückgenommen oder durch Vergleich 
          beendet worden ist (sind)._ 
 
       _Auf Verlangen der NORDWEST kann von den 
       anderen Parteien jede in Satz 1 genannte 
       Frist einvernehmlich und einstimmig 
       verlängert werden. Zur Klarstellung: Es 
       besteht keine Pflicht der anderen Parteien, 
       einer verlangten Fristverlängerung 
       zuzustimmen._ 
   (6) Die Erklärung eines Rücktritts durch einen 
       gemäß Abs. (5) Berechtigten hat 
       jeweils schriftlich durch Einschreiben 

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October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -4-

gegen Rückschein gegenüber allen anderen 
       Parteien zu erfolgen, wobei für die 
       Rücktrittserklärung gegenüber den 
       Versicherern eine Erklärung gegenüber der 
       AXA ausreicht. Die Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder können ihr 
       Rücktrittsrecht nur gemeinsam ausüben. Das 
       Rücktrittsrecht der Versicherer kann für 
       alle Versicherer allein von der AXA 
       ausgeübt werden. 
 
   _§ 6_ 
   _Rechtsstreitigkeiten_ 
 
   (1) In sämtlichen zwischen ihnen jeweils 
       anhängigen Klageverfahren, insbesondere 
       denjenigen, die - wie in Abschnitt D. 
       der Präambel beschrieben - beim 
       Landgericht Hagen anhängig sind, werden 
       die jeweils verfahrensbeteiligten 
       Prozessparteien nach vollständiger 
       Unterzeichnung dieser Vereinbarung das 
       Ruhen des jeweiligen Verfahrens 
       beantragen oder - soweit erforderlich - 
       entsprechende Prozesserklärungen hierzu 
       abgeben und die Wiederaufnahme des 
       betreffenden Verfahrens erst dann 
       betreiben, wenn ein hierzu Berechtigter 
       wirksam einen Rücktritt von dieser 
       Vereinbarung gemäß § 5 Abs. (5) und 
       (6) erklärt hat. 
   (2) Die jeweils verfahrensbeteiligten 
       Prozessparteien werden nach Eintritt der 
       aufschiebenden Bedingung gemäß § 5 
       Abs. (2) Satz 1 und erfolgter Zahlung 
       des Vergleichsbetrages gemäß § 1 
       Abs. (1) an die NORDWEST sämtliche 
       zwischen ihnen anhängigen Klageverfahren 
       gemäß Abs. (1) sodann durch Klage- 
       und Widerklagerücknahme beenden. In der 
       Zwischenzeit werden die 
       verfahrensbeteiligten Prozessparteien 
       die zwischen ihnen anhängigen 
       Klageverfahren nicht aktiv betreiben. 
       Nach erfolgter Klage- und 
       Widerklagerücknahme sollen eine 
       Kostenerstattung und/oder ein 
       Kostenausgleich in allen anhängigen 
       Klageverfahren gemäß Abs. (1) nicht 
       stattfinden, die Prozessparteien 
       vereinbaren dem entsprechend, dass sie 
       in diesen Verfahren keine Kostenanträge 
       stellen werden. Bereits gezahlte, aber 
       nicht verbrauchte Gerichtskosten können 
       von derjenigen verfahrensbeteiligten 
       Prozesspartei vom Gericht 
       zurückgefordert werden, die sie 
       eingezahlt hat. 
   (3) _Die Verjährung von (etwaigen) 
       Ansprüchen und/oder Rechten der Parteien 
       gegen- bzw. untereinander ist gehemmt 
       bis zum Ablauf von 6 (sechs) Monaten, 
       nachdem ein entsprechend Berechtigter 
       wirksam einen Rücktritt von dieser 
       Vereinbarung gemäß § 5 Abs. (5) und 
       (6) erklärt hat._ 
   (4) _Die aufschiebende Bedingung in § 5 Abs. 
       (2) Satz 1 gilt für diesen § 6 nicht. 
       Zudem bleiben Abs. (1) und (3) 
       unberührt, sofern ein hierzu 
       Berechtigter wirksam einen Rücktritt von 
       dieser Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 
       (5) und (6) erklärt hat._ 
 
   _§ 7_ 
   _Adressen für Mitteilungen und Erklärungen_ 
 
   (1) Mitteilungen und Erklärungen gegenüber 
       einer Partei im Zusammenhang mit dieser 
       Vereinbarung haben - soweit hierin nichts 
       anderes geregelt ist - an die jeweils 
       nachstehend genannte Anschrift, 
       Telefax-Nummer bzw. Email-Adresse zu 
       erfolgen, wobei für Mitteilungen und 
       Erklärungen gegenüber den Versicherern die 
       Mitteilung oder Erklärung gegenüber der 
       AXA ausreicht und die AXA insoweit durch 
       die unter d) genannte Rechtsanwaltskanzlei 
       vertreten wird: 
 
       a) _an NORDWEST:_ 
 
           _NORDWEST Handel AG_ 
           _z.H. Herrn Bernhard Dressler_ 
           _Robert-Schuman-Str. 17_ 
           _44263 Dortmund_ 
           _Telefax-Nr.: +49 231 2222 3191_ 
           _Email: b.dressler@nordwest.com_ 
       b) _an Herrn Jüngst:_ 
 
           _CMS Hasche Sigle Partnerschaft von 
           Rechtsanwälten und Steuerberatern 
           mbB_ 
           _z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. 
           Alexander von Bossel_ 
           _Kranhaus 1 / Im Zollhafen 18 | 
           50678 Köln | Deutschland_ 
           _Telefax-Nr.: +49 221 7716 235_ 
           _Email: 
           alexander.von.bossel@cms-hs.com_ 
           _unter Angabe des Zeichens 
           2018/00366_ 
       c) _an Frau Franzen:_ 
 
           _Annegret Franzen_ 
           _Lippestraße 60_ 
           _59379 Selm_ 
           _E-Mail: annegret.franzen@web.de_ 
       d) _an AXA:_ 
 
           _Orth Kluth Rechtsanwälte 
           Partnerschaftsgesellschaft mbB_ 
           _z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. 
           Christian Meyer_ 
           _Kaistraße 6_ 
           _40221 Düsseldorf_ 
           _Telefax-Nr.: +49 211 600 35 150_ 
           _Email: 
           christian.meyer@orthkluth.com_ 
           _unter der Angabe: AXA - 
           Schadennummer XDE0131618Fi15_ 
   (2) _Unberührt von der Bestimmung in Abs. (1) 
       bleiben Vollmachten sowie Rechte und 
       Pflichten hieraus für 
       Prozessbevollmächtigte der Prozessparteien 
       im Rahmen der im Sinne von § 6 anhängigen 
       Klageverfahren bzw. Rechtsstreitigkeiten._ 
 
   _§ 8_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) _Die Kosten dieser Vereinbarung und 
       ihrer Durchführung trägt jede Partei für 
       sich selbst._ 
   (2) Soweit die Versicherer 
       Rechtsanwaltskosten der Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder in der Vergangenheit 
       erstattet haben, werden diese nicht von 
       den Versicherern zurückgefordert. Ohne 
       Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne 
       Präjudiz für die Sach- und Rechtslage 
       erstattet die AXA den Ehemaligen 
       Vorstandsmitgliedern ferner jeweils EUR 
       50.000,00 brutto ihrer jeweiligen 
       weiteren Rechtsanwaltskosten. Der 
       jeweilige Erstattungsanspruch der 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
       gemäß Satz 2 wird fällig, sobald 
       der Vergleichsbetrag gemäß § 1 Abs. 
       (2) fällig ist. Eine weitere Erstattung 
       von Kosten der Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder durch die 
       Versicherer scheidet aus. 
   (3) _Änderungen und Ergänzungen dieser 
       Vereinbarung einschließlich dieses 
       Schriftformerfordernisses bedürfen zu 
       ihrer Wirksamkeit der Schriftform._ 
   (4) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser 
       Vereinbarung ganz oder teilweise 
       unwirksam oder undurchführbar sein oder 
       werden oder sich bei Durchführung dieser 
       Vereinbarung eine Lücke herausstellen, 
       so bleibt die Wirksamkeit der übrigen 
       Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon 
       unberührt. An die Stelle der 
       unwirksamen, undurchführbaren oder 
       fehlenden Bestimmung soll eine 
       angemessene und rechtlich gültige 
       Bestimmung treten, die wirtschaftlich 
       dem am nächsten kommt, was die Parteien 
       gewollt haben oder gewollt hätten, wenn 
       sie die Unwirksamkeit, 
       Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit 
       bedacht hätten. 
 
   _Dortmund, _gez. 
   den        Bertinchamp_ 
   19.09.2018 _NORDWEST 
   _          Handel AG_ 
              _Martin Helmut 
              Bertinchamp_ 
              _-Vorsitzender 
              des 
              Aufsichtsrates- 
              _ 
 
   _Dortmund, _gez. B.        _gez. J. Simon_ 
   den        Dressler _ 
   19.09.2018 
   _ 
 
              _NORDWEST 
              Handel AG_ 
              _Bernhard       _Jörg Axel 
              Dressler_       Simon_ 
              _-Vorstand-_ 
 
   _Dortmund, _gez. Jüngst_ 
   den        _Peter Jüngst_ 
   24.9.18_ 
 
   _Wuppertal _gez. A. 
   , den      Franzen_ 
   24.9.2018_ _Annegret 
              Franzen_ 
 
   _Köln, den _gez. ppa.      _gez. i.V. 
   24.9.18_   Thiel_          Brobach_ 
              _AXA Corporate Solutions 
              Deutschland, Niederlassung der 
              AXA Corporate Solutions 
              Assurance S.A., auch namens 
              und mit Vollmacht der 
              beteiligten Versicherer_ 
 
   Erläuterungen zu der Vergleichsvereinbarung folgen 
   in dem Bericht des Aufsichtsrates und des 
   Vorstandes zu Punkt 1 der Tagesordnung, der 
   nachstehend abgedruckt und Bestandteil dieser 
   Einberufung ist. 
******* 
 
*Bericht des Aufsichtsrates und des Vorstandes an die 
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung* 
 
 Mit der unter Punkt 1 der Tagesordnung zur 
 Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung 
 verfolgt die NORDWEST Handel AG (nachfolgend in 
 diesem Bericht auch 'Gesellschaft' genannt) das 
 Ziel, die seit dem Jahr 2015 andauernde 
 rechtliche Auseinandersetzung mit den 
 ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Jüngst 
 und Frau Franzen (nachfolgend in diesem Bericht 
 auch 'Altvorstände' genannt) über mögliche 
 Ersatzansprüche wegen 
 Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang 
 mit dem Aufbau eines Wettbewerbers weitgehend 
 abzuschließen. Im Rahmen dieser 
 Auseinandersetzung wurde den Altvorständen im 
 Wesentlichen vorgeworfen, ab dem Frühjahr 2014 
 bis zu ihrer Abberufung den Plan verfolgt zu 
 haben, einen Wettbewerber aufzubauen, den 
 Zusammenbruch der NORDWEST Handel AG, 
 insbesondere des Haustechnikbereichs, 
 herbeizuführen sowie Kunden und Mitarbeiter 
 abzuwerben und zugunsten des aufzubauenden 
 Wettbewerbers zu übernehmen, und deshalb ihre 
 Organpflichten als damalige Vorstandsmitglieder 
 verletzt zu haben. Der Gesellschaft ist dadurch 
 ein Schaden in Millionenhöhe entstanden. 

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October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -5-

_Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen_ 
 Die NORDWEST Handel AG hat einen Teil ihres 
 Schadens im Wege einer Widerklage bzw. 
 Drittwiderklage in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro 
 gegenüber beiden Altvorständen rechtshängig 
 gemacht (LG Hagen, 21 O 77/15). Zudem hat die 
 NORDWEST Handel AG gegenüber von Frau Franzen 
 und Herrn Jüngst klageweise geltend gemachten 
 dienstvertraglichen Ansprüchen die Aufrechnung 
 mit ihren Schadensersatzansprüchen erklärt (LG 
 Hagen, 21 O 66/15 und 23 O 42/15). Eine 
 gerichtliche Entscheidung hat es in diesen drei 
 Klageverfahren noch nicht gegeben. 
 _Einstellung von Strafverfahren gegen die 
 Altvorstände_ 
 Das auf eine Strafanzeige der NORDWEST Handel 
 AG hin eingeleitete Ermittlungsverfahren der 
 Staatsanwaltschaft Hagen zum Aktenzeichen 300 
 Js 597/15 ist gegenüber den Altvorständen, 
 soweit der Vorwurf der Untreue betroffen ist, 
 durch Verfügung vom 27.11.2017 mangels 
 hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 
 StPO eingestellt worden. Im Übrigen, was 
 unter anderem die Vorwürfe des versuchten 
 Prozessbetrugs, des Verrats von Betriebs- und 
 Geschäftsgeheimnissen und der Datenveränderung 
 betrifft, ist das Ermittlungsverfahren nach § 
 153a Abs. 1 StPO wegen geringen Verschuldens 
 und mangels öffentlichen Interesses an der 
 Strafverfolgung gegen Geldauflage eingestellt 
 worden. 
 _Eckpunkte des Vergleichs_ 
 Der Vergleich sieht die Zahlung eines Betrages 
 von 650.000 Euro an die Gesellschaft vor. 
 Dieser wird von den D&O-Versicherern zur 
 Verfügung gestellt. Zusätzlich verzichten die 
 Altvorstände (ausgenommen die 
 dienstvertraglichen Versorgungsansprüche im 
 Fall von Herrn Jüngst) auf sämtliche ihnen noch 
 gegen die NORDWEST Handel AG zustehenden 
 Ansprüche aus ihren Dienstverträgen. Diese 
 belaufen sich mindestens auf rund 180.000 Euro, 
 könnten im worst case aber auch eine 
 Zahlungsverpflichtung der NORDWEST Handel AG in 
 Höhe von bis zu 490.000 Euro ausmachen. 
 Wirtschaftlich betrachtet liegt daher eine 
 Leistung an die NORDWEST Handel AG in Höhe von 
 zwischen rund 830.000 Euro und bis zu 1.140.000 
 Euro vor. 
 _Rechtliche Rahmenbedingungen für den 
 Vergleich_ 
 Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die 
 Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen 
 (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder 
 sich darüber vergleichen, wenn seit der 
 Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen 
 sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht 
 eine Minderheit, deren Anteile zusammen den 
 zehnten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft 
 erreichen, zur Niederschrift Widerspruch 
 erhebt. Die dreijährige Sperrfrist ist 
 inzwischen abgelaufen. 
 _Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die 
 Hauptversammlung zustimmt und nicht eine 
 Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten 
 Teil des Grundkapitals der Gesellschaft 
 erreichen, zur Niederschrift Widerspruch 
 erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der 
 Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit 
 der abgegebenen Stimmen._ 
 _Zusammenfassende Empfehlung_ 
 _Nach der Überzeugung des Aufsichtsrates 
 und des Vorstandes ist der vorgeschlagene 
 Vergleich für die NORDWEST Handel AG insgesamt 
 vorteilhaft._ 
 _Dabei haben der Aufsichtsrat und der Vorstand 
 insbesondere die gesunkenen Erfolgsaussichten 
 der Klage berücksichtigt._ 
 Nach Einwertung der Ergebnisse des 
 Strafverfahrens gegenüber den Altvorständen und 
 der von den Prozessbevollmächtigten der 
 Altvorstände abgereichten Schriftsätze, 
 insbesondere deren Hinweise auf die 
 tatsächlichen Schwierigkeiten einer 
 Schadensdarlegung, reduziert der Abschluss 
 eines Vergleichs das Prozesskostenrisiko der 
 Gesellschaft erheblich, weil die Gesellschaft 
 im Falle eines Unterliegens bei Abweisung ihrer 
 Schadensersatzansprüche keinerlei Zahlungen auf 
 ihren Schadensersatzanspruch realisieren würde, 
 dem Risiko einer Verpflichtung zur Zahlung 
 ausstehender Beträge unter den beiden 
 Dienstverträgen ausgesetzt wäre und den 
 Altvorständen Kostenerstattung schulden würde. 
 Diese Nachteile werden durch den Vergleich 
 vermieden. Zudem ist davon auszugehen, dass 
 eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung 
 mit den Altvorständen weiteren erheblichen 
 Arbeits- und Kostenaufwand mit sich bringen und 
 nicht vor Ablauf mehrerer Jahre beendet werden 
 würde. Im Lichte der jedenfalls nicht 
 überwiegenden Erfolgsaussichten eines solchen 
 Verfahrens halten der Aufsichtsrat und der 
 Vorstand diesen weiteren tatsächlichen und 
 finanziellen Aufwand für unverhältnismäßig 
 und sind daher der Überzeugung, dass die 
 vorgeschlagene vergleichsweise Regelung der 
 Ersatzansprüche dem Versuch einer weiteren 
 gerichtlichen Durchsetzung vorzuziehen ist. 
 _Alles in allem überwiegt nach Auffassung des 
 Aufsichtsrates und des Vorstandes das Interesse 
 der Gesellschaft, die rechtliche Aufarbeitung 
 den Schadenskomplex durch 
 Vergleichsvereinbarungen mit den Altvorständen 
 endgültig abzuschließen. Aufsichtsrat und 
 Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher 
 vor, der Vergleichsvereinbarung mit den 
 Altvorständen zuzustimmen._ 
******* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der 
Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 
bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und 
einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als 
Berechtigungsnachweis reicht ein besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
Der Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
beziehen, mithin auf Mittwoch, den 24. Oktober 2018, 
0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft). Die 
Gesellschaft ist gemäß § 15 Abs. 3 ihrer Satzung 
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. 
 
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in 
Textform erstellt sein, in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen und der Gesellschaft 
 
bis spätestens Mittwoch, 7. November 2018, 24:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
unter folgender Anschrift zugehen: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 51149 Köln 
 oder per Telefax Nr.: +49 2203 2022911 
 oder per E-Mail: nordwest2018@aaa-hv.de 
 
*Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in 
Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich 
der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden 
und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt 
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b 
BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG 
betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen 
oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten 
gelten; wenn die Absicht besteht, ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen 
gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Person oder Institution zu 
bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, 
dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig 
abstimmen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die 
Gesellschaft bietet den Aktionären für die 
Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines 
Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 51149 Köln 
 oder per Telefax Nr.: +49 2203 2022911 
 oder per E-Mail: nordwest2018@aaa-hv.de 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre haben auch die 
Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung 
entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Wenn 
ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er 
diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt 
wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt 
werden soll. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
Diese Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die 
Vollmachten und die Weisungen für von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter können bereits vor der 
Hauptversammlung erteilt werden und müssen in Textform 
(§ 126b BGB) möglichst unter Verwendung des von der 
Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars übermittelt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

werden. Ein Formular zur Vollmacht- und 
Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter sowie weitere 
Hinweise erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte; sie stehen auch im Internet unter der 
Adresse 
 
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations' / 
'Hauptversammlung' 
 
zum Download bereit. 
 
Im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bitten wir, das 
ausgefüllte Vollmacht- und Weisungsformular mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung aus 
abwicklungstechnischen Gründen 
 
bis spätestens Montag, 12. November 2018, 12:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) 
 
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft), zu senden an: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 51149 Köln 
 oder per Telefax Nr.: +49 2203 2022911 
 oder per E-Mail: nordwest2018@aaa-hv.de 
 
Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung 
zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EURO 
500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs. 
1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen 
Betrages von EURO 500.000,00, weil dieser bei der 
NORDWEST Handel AG niedriger ist als der zwanzigste Teil 
des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die 
Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung über das Verlangen halten. Bei der 
Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein 
Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die 
Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär 
zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem 
Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei 
Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer 
Bestandsübertragung nach § 13 des 
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes 
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
Ein solches Verlangen ist schriftlich und 
ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
 
bis spätestens Sonntag, 14. Oktober 2018, 24:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
zugehen. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an die 
folgende Adresse zu übersenden: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 - Vorstand - 
 Robert-Schuman-Straße 17 
 D-44263 Dortmund 
 
*Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und 
Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 
AktG)* 
 
Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit 
Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag 
der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür 
mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge 
nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des 
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein 
Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der 
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 
 
Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag 
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG 
sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht 
begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss den 
Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 
AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der 
Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 
AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des 
Wohnorts des Vorgeschlagenen) und - bei Vorschlägen zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 
Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des 
Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden). 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 
126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis 3 AktG sind an 
folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
übersenden: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 - HV-Büro - 
 Robert-Schuman-Straße 17 
 D-44263 Dortmund 
 oder per Telefax Nr.: +49 231 2222-5999 
 oder per E-Mail: hauptversammlung@nordwest.com 
 
Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft 
 
bis spätestens Dienstag, 30. Oktober 2018, 24:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften 
im Internet unter der Adresse 
 
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations' / 
'Hauptversammlung' 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des 
Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates zu Gegenanträgen 
und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser 
Internetseite veröffentlicht. 
 
Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der 
Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst 
wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag 
oder Wahlvorschlag zu einem oder mehreren 
Tagesordnungspunkten kann im Übrigen in der 
Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er 
der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 
126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 
131 Abs. 1 AktG)* 
 
In der Hauptversammlung hat der Vorstand nach § 131 Abs. 
1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den 
Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 
288 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Gebrauch, so kann jeder 
Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung 
über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form 
vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. 
Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines 
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der 
Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch 
auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter 
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 17 
Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu 
beschränken. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 
16.500.000,00 und ist eingeteilt in 3.205.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in 
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt 3.205.000. Die Gesellschaft hält 
keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf 
den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im 
Bundesanzeiger. 
 
*Sonstige Hinweise* 
 
Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im 
Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat die Bedeutung, 
dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt 
Aktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der 
weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen 
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der 
Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine 
etwaige Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 02, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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