Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
22.11.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-10-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A0AHT46
WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu
der am Donnerstag, den 22. November 2018, um 10.00 Uhr
(MEZ), in den Räumen der Bayerische Börse AG
Karolinenplatz 6
80333 München stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018, des
Lageberichts für die AlzChem Group AG und des
Lageberichts für den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Corporate
Governance-, des Vergütungs- und des Corporate
Social Responsibility-Berichts sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018
Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet
unter
www.alzchem.com/de/hv
erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich gemacht und
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das am 30. Juni 2018
beendete Rumpfgeschäftsjahr
('*Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018*')
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des
Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr
zum 30. Juni 2018 durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht,
sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in
der Bilanz zum 30. Juni 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 25.342.170,13 wie
folgt zu verwenden:
(i) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe
von insgesamt EUR 11.193.969,05,
entsprechend einer Dividende in Höhe
von EUR 0,11 für jede der 101.763.355
dividendenberechtigten Stückaktien. Die
Dividende ist zahlbar am 27. November
2018;
(ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe
von EUR 14.148.201,08.
Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert
auf dem zur Zeit des
Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat vorhandenen,
dividendenberechtigten Grundkapital der
Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht
dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des
Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine
eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,11 je
dividendenberechtigter Aktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvortrag
vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 30.
Juni 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum
30. Juni 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
*Beschlussfassung über die Änderung des
Geschäftsjahrs*
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt
derzeit jeweils am 1. Juli und endet am 30.
Juni des darauf folgenden Kalenderjahres.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
Geschäftsjahr der Gesellschaft zu ändern und
künftig, d.h. ab dem 1. Januar 2019, am 1.
Januar eines jeden Jahres beginnen und am 31.
Dezember eines jeden Jahres enden zu lassen, so
dass das Geschäftsjahr der Gesellschaft ab dem
1. Januar 2019 wieder mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt. Daher schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, § 1 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31.
Dezember 2018 wird ein Rumpfgeschäftsjahr
gebildet. Ab dem 1. Januar 2019 ist das
Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
6. *Weitere Satzungsänderung*
In § 18 Abs. 2 S. 3 der Satzung der
Gesellschaft wird bezüglich des Zeitpunkts, auf
den sich der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Aktionäre durch das depotführende Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut zu beziehen hat
(Legitimationstag), noch auf § 123 Abs. 3 S. 3
AktG verwiesen. Hierbei handelt es sich um eine
veraltete Fassung des Aktiengesetzes. Der
relevante Zeitpunkt, auf den sich der Nachweis
zu beziehen hat, ist derzeit in § 123 Abs. 4 S.
2 AktG geregelt.
Zur Klarstellung und Behebung dieses
redaktionellen Versehens schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, § 18 Abs. 2 S. 3 der Satzung
der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'Dieser hat sich auf den gesetzlich
benannten Zeitpunkt vor der Versammlung zu
beziehen (Legitimationstag) und muss der in
der Einberufung bestimmten Stelle
mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (letzter
Berechtigungsnachweistag) zugehen.'
7. *Wahl des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das am 1. Juli 2018
begonnene Geschäftsjahr*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
PriceWaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
am 1. Juli 2018 begonnene Geschäftsjahr zu
wählen, das, wenn die unter Tagesordnungspunkt
5 zur Beschlussfassung vorgeschlagene
Satzungsänderung wirksam wird, am 31. Dezember
2018, andernfalls am 30. Juni 2019, enden wird.
Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
II. Weitere Angaben zu Einberufung
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 101.763.355 Stück.
Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben
Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme;
die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
101.763.355 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien.
2. *Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der
AlzChem Group AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs.
4 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in
deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
spätestens am *Donnerstag, den 15. November 2018, 24.00
(MEZ)*, in Textform (§ 126b BGB) unter der
nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zu gehen:
_AlzChem Group AG_
_c/o Better Orange IR & HV AG_
_Haidelweg 48_
_81241 München_
_Deutschland_
_Fax: +49 (0)89 889 690 633_
_E-Mail: anmeldung@better-orange.de_
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs.
4 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform
(§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Versammlung, also auf
*Donnerstag, den 1. November 2018, 0.00 Uhr (MEZ)*,
(Nachweisstichtag) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder
nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben
Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für
Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und
Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 12, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2018 Dow Jones News
