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DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.11.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-10-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A0AHT46 WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, den 22. November 2018, um 10.00 Uhr (MEZ), in den Räumen der Bayerische Börse AG Karolinenplatz 6 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018, des Lageberichts für die AlzChem Group AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Corporate Governance-, des Vergütungs- und des Corporate Social Responsibility-Berichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018 Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.alzchem.com/de/hv erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 30. Juni 2018 beendete Rumpfgeschäftsjahr ('*Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018*') gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 30. Juni 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 25.342.170,13 wie folgt zu verwenden: (i) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 11.193.969,05, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 0,11 für jede der 101.763.355 dividendenberechtigten Stückaktien. Die Dividende ist zahlbar am 27. November 2018; (ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 14.148.201,08. Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital der Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahrs* Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt derzeit jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Geschäftsjahr der Gesellschaft zu ändern und künftig, d.h. ab dem 1. Januar 2019, am 1. Januar eines jeden Jahres beginnen und am 31. Dezember eines jeden Jahres enden zu lassen, so dass das Geschäftsjahr der Gesellschaft ab dem 1. Januar 2019 wieder mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 1 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 'Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Ab dem 1. Januar 2019 ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. 6. *Weitere Satzungsänderung* In § 18 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Gesellschaft wird bezüglich des Zeitpunkts, auf den sich der Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionäre durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu beziehen hat (Legitimationstag), noch auf § 123 Abs. 3 S. 3 AktG verwiesen. Hierbei handelt es sich um eine veraltete Fassung des Aktiengesetzes. Der relevante Zeitpunkt, auf den sich der Nachweis zu beziehen hat, ist derzeit in § 123 Abs. 4 S. 2 AktG geregelt. Zur Klarstellung und Behebung dieses redaktionellen Versehens schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 18 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 'Dieser hat sich auf den gesetzlich benannten Zeitpunkt vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen.' 7. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Juli 2018 begonnene Geschäftsjahr* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PriceWaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 1. Juli 2018 begonnene Geschäftsjahr zu wählen, das, wenn die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagene Satzungsänderung wirksam wird, am 31. Dezember 2018, andernfalls am 30. Juni 2019, enden wird. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. II. Weitere Angaben zu Einberufung 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 101.763.355 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 101.763.355 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der AlzChem Group AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 4 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am *Donnerstag, den 15. November 2018, 24.00 (MEZ)*, in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu gehen: _AlzChem Group AG_ _c/o Better Orange IR & HV AG_ _Haidelweg 48_ _81241 München_ _Deutschland_ _Fax: +49 (0)89 889 690 633_ _E-Mail: anmeldung@better-orange.de_ Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf *Donnerstag, den 1. November 2018, 0.00 Uhr (MEZ)*, (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
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October 12, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)