Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken muss ein Sturmschaden an einem Flachdach vom Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung deutlich nachgewiesen werden, wenn die Versicherung zahlen soll. Er muss darlegen, dass ein bedingungsgemäßer Sturm vorgelegen hat. Das heißt, dieser muss wetterbedingt ...Den vollständigen Artikel lesen ...