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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.11.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-10-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 
620 010 / ISIN DE0006200108 Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
ein zur außerordentlichen Hauptversammlung am 
Donnerstag, den 29. November 2018, um 10.30 Uhr (MEZ) 
im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 
2.OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
*1 Neufassung der Satzung* 
 
Die INDUS Holding AG unterliegt - wie das 
Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 4. 
Juni 2018 festgestellt hat - aufgrund der in der 
INDUS-Gruppe in Deutschland insgesamt beschäftigten 
Mitarbeiter dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Vor 
diesem Hintergrund soll die Satzung - hinsichtlich des 
Vorstands und des in Zukunft paritätisch mitbestimmten 
Aufsichtsrats - an die gesetzlichen Erfordernisse des 
MitbestG angepasst werden. 
 
Zugleich wird die durch die Geltung des MitbestG 
zwingend erforderliche Satzungsänderung zum Anlass 
genommen, einige wenige Bestimmungen zur Organisation 
der Hauptversammlung im Sinne größerer 
Praktikabilität zu ändern und die Satzung insgesamt neu 
zu gliedern, um ihre Lesbarkeit und praktische 
Handhabbarkeit zu verbessern. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
INDUS Holding AG mit folgendem Wortlaut insgesamt neu 
zu fassen: 
 
_'_ _I. Allgemeine Bestimmungen_ 
 
_§ 1 Firma und Sitz_ 
 
1. _Die Gesellschaft führt den Namen 'INDUS 
   Holding Aktiengesellschaft'._ 
2. _Der Sitz der Gesellschaft ist Bergisch 
   Gladbach._ 
 
_§ 2 Gegenstand des Unternehmens_ 
 
1. _Gegenstand des Unternehmens ist die 
   Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher 
   Art._ 
2. _Die Gesellschaft ist berechtigt, alle 
   Geschäfte zu tätigen, die dem Gegenstand des 
   Unternehmens förderlich sind._ 
 
_§ 3 Bekanntmachungen_ 
 
1. _Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
   im Bundesanzeiger._ 
2. _Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich 
   Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre 
   Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu 
   übermitteln._ 
 
_II. Grundkapital und Aktien_ 
 
_§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals_ 
 
1. _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
   EUR 63.571.323,62 (in Worten: EURO 
   dreiundsechzig Millionen 
   fünfhunderteinundsiebzigtausend-dreihundertdr 
   eiundzwanzig und zweiundsechzig Cent)._ 
2. _Es ist eingeteilt in 24.450.509 Aktien 
   (Stückaktien)._ 
 
_§ 5 Art der Aktien und Aktienurkunden_ 
 
1. _Die Aktien lauten auf den Inhaber._ 
2. _Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung 
   seines Anteils wird ausgeschlossen. Die 
   Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht 
   verpflichtet, die bisher ausgegebenen 
   Aktienurkunden durch neue 
   Stückaktien-Urkunden zu ersetzen und die 
   bisher ausgegebenen Aktienurkunden für 
   kraftlos zu erklären._ 
 
_§ 6 Genehmigtes Kapital_ 
 
1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder 
   mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
   31.785.660,51 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   (einschließlich sogenannter gemischter 
   Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 
   12.225.254 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2014) und dabei einen vom Gesetz abweichenden 
   Beginn der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend 
   auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, 
   soweit über den Gewinn dieses abgelaufenen 
   Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst 
   wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   neuen Aktien können auch von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   * _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;_ 
   * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
     Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis 
     nicht wesentlich unterschreitet und die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % 
     des Grundkapitals nicht überschreiten und 
     zwar weder zum Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     aufgrund anderer Ermächtigungen in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Bezugsrechtsausschluss 
     veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
     auszugeben sind; 
   * _bei einer Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des 
     Erwerbs eines Unternehmens, von 
     Unternehmensteilen, einer Beteiligung an 
     einem Unternehmen oder sonstigen 
     wesentlichen Betriebsmitteln; sowie_ 
   * _um den Inhabern von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
     bzw. entsprechender Wandlungs- oder 
     Optionspflichten zum Ausgleich von 
     Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem 
     Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
     Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung 
     dieser Pflichten als Aktionär zustehen 
     würde._ 
2. Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts aufgrund einer dieser 
   Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen 
   Aktien darf 10 % des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
   überschreiten; dabei sind Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
   Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
   Bedingungen der Aktienausgabe 
   einschließlich des Ausgabebetrags, 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
   die Fassung der Satzung entsprechend dem 
   Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital zu ändern. 
4. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu 
   ändern._ 
 
_§ 7 Bedingtes Kapital_ 
 
1. _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
   zu EUR 11.700.000,04, eingeteilt in bis zu 
   4.500.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
   Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie_ 
 
   a) _die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft aufgrund der 
      Ermächtigung des Vorstands durch die 
      ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 
      2018 bis zum 23. Mai 2023 ausgegeben 
      werden, von ihrem Options- bzw. 
      Wandlungsrecht Gebrauch machen oder_ 
   b) _die Verpflichteten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung 
      des Vorstandes durch die ordentliche 
      Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 bis zum 
      23. Mai 2023 ausgegeben werden, ihre 
      Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen 
      und_ 
   c) _das Bedingte Kapital nach Maßgabe 
      der Bedingungen der Wandel- bzw. 
      Optionsschuldverschreibungen benötigt 
      wird._ 
2. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
   nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
   bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
   Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung 
   von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch 
   Erfüllung von Options- bzw. 
   Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; 
   soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   Gewinnbeteiligung neuer Aktien, hiervon und 
   auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch 
   für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
   festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
   den Wortlaut der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten 
   Kapitals 2018 und nach Ablauf sämtlicher 
   Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
 
_III. Vorstand_ 
 
_§ 8 Zusammensetzung und Vertretung_ 
 
1. _Der Vorstand besteht aus mindestens zwei 
   Personen. Im Übrigen beschließt der 
   Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des 
   Vorstandes._ 
2. _Die Mitglieder des Vorstandes werden durch 
   den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Er 

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October 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden 
   oder Sprecher des Vorstandes und ein weiteres 
   Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden 
   ernennen._ 
3. _Die Gesellschaft wird durch zwei 
   Vorstandsmitglieder oder durch ein 
   Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem 
   Prokuristen vertreten; § 112 AktG bleibt 
   unberührt._ 
4. _Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
   einzelne Vorstandsmitglieder allein zur 
   Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein 
   sollen und/oder befugt sind, im Namen der 
   Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten 
   Rechtsgeschäfte vorzunehmen._ 
 
_§ 9 Geschäftsführung_ 
 
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die 
Gesellschaft zu leiten; er gibt sich selbst einstimmig 
eine Geschäftsordnung. Änderungen und Aufhebungen 
der Geschäftsordnung bedürfen ebenfalls der 
Einstimmigkeit. Über alle Fragen von 
grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung entscheidet 
der Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss der 
teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Ist ein 
Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes 
ernannt, gibt bei Beschlussfassungen des Vorstandes bei 
Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag, sofern 
dem Vorstand mehr als zwei Personen angehören. Die 
Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des 
Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern nicht 
im Einzelfall der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender 
etwas anderes bestimmt. 
 
_IV. Aufsichtsrat_ 
 
_§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer_ 
 
1. _Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf 
   Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder von 
   der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von 
   den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des 
   MitbestG gewählt werden._ 
2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner erfolgt für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist 
   statthaft. Die Hauptversammlung kann für die 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner bei 
   ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. 
   Eine Nachwahl für vorzeitig ausgeschiedene 
   Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
3. _Wählbar sind nur Personen, die am Tag der 
   Hauptversammlung, in der die 
   Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, das 
   70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
   dies gilt auch für die Wahl von 
   Ersatzmitgliedern._ 
4. _Aufsichtsratsmitglieder, die von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an einen 
   Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von 
   ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 
   Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die 
   mindestens drei Viertel der abgegebenen 
   Stimmen umfasst._ 
5. Für jedes Aufsichtsratsmitglied der 
   Anteilseigner können ein oder mehrere 
   Ersatzmitglieder gewählt werden. Ebenso kann 
   ein Ersatzmitglied für mehrere bestimmte 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
   gewählt werden. Die Ersatzmitglieder treten 
   in der bei ihrer Wahl festgelegten 
   Reihenfolge an die Stelle des jeweils 
   vorzeitig ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner, 
   wenn kein Nachfolger gewählt ist. Das 
   Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt werden, für 
   das es nachrücken soll. Sofern ein 
   Ersatzmitglied infolge einer Nachwahl aus dem 
   Aufsichtsrat wieder ausscheidet, lebt seine 
   Stellung als Ersatzmitglied entsprechend der 
   ursprünglich festgelegten Reihenfolge wieder 
   auf, sofern zumindest ein 
   Aufsichtsratsmitglied, für das es als 
   Ersatzmitglied gewählt ist, noch im Amt ist. 
   Das Amt eines Ersatzmitglieds erlischt 
   spätestens mit Ablauf der Amtszeit des 
   ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die 
   Wahl von Ersatzmitgliedern der Arbeitnehmer 
   bestimmt sich nach den Bestimmungen des 
   MitbestG; ihre Amtszeit gilt jeweils für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
6. _Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes 
   Ersatzmitglied kann sein Amt mit einer Frist 
   von einem Monat durch schriftliche Erklärung 
   gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung 
   des Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. 
   Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem 
   Grund bleibt hiervon unberührt._ 
 
_§ 11 Vorsitzender und Stellvertreter_ 
 
1. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der 
   die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
   gewählt worden sind, findet eine 
   Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer 
   besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser 
   Sitzung wählt der Aufsichtsrat unter Leitung 
   des an Lebensjahren ältesten Mitglieds 
   gemäß § 27 MitbestG aus seiner Mitte für 
   die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte 
   Amtszeit einen Vorsitzenden und einen 
   Stellvertreter. 
2. _Scheiden der Vorsitzende oder sein 
   Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, 
   so hat der Aufsichtsrat für ihn unverzüglich 
   eine Neuwahl für die vakante Funktion für die 
   restliche Amtszeit des Aufsichtsrats 
   vorzunehmen._ 
3. _Sofern der Stellvertreter im Fall der 
   Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, 
   stehen ihm die gleichen Rechte wie diesem zu, 
   jedoch mit Ausnahme der dem Vorsitzenden nach 
   dem MitbestG zustehenden zweiten Stimme._ 
4. _Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden 
   namens des Aufsichtsrates von dem 
   Vorsitzenden abgegeben. Der 
   Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im 
   Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung 
   der Beschlüsse des Aufsichtsrats notwendigen 
   Willenserklärungen abzugeben. Der Vorsitzende 
   ist ermächtigt, Erklärungen für den 
   Aufsichtsrat entgegenzunehmen._ 
 
_§ 12 Geschäftsordnung_ 
 
_Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser 
Satzung._ 
 
_§ 13 Sitzungen und Einberufung_ 
 
1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
   Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 
   mindestens 14 Tagen und Angabe der einzelnen 
   Punkte der Tagesordnung einberufen. Bei der 
   Berechnung der Frist werden der Tag der 
   Absendung der Einladung und der Tag der 
   Sitzung nicht mitgerechnet. Diese Frist kann 
   in dringenden Fällen abgekürzt werden, wenn 
   der Vorsitzende die Dringlichkeit feststellt 
   und hierauf in der Einberufung hinweist. 
   Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag 
   der Sitzung sollen auch in dringenden Fällen 
   mindestens drei Tage liegen. Der Vorsitzende 
   bestimmt den Tagungsort. Die Einberufung der 
   Sitzungen kann schriftlich, per Telefax, 
   fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger 
   gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per 
   E-Mail) erfolgen. Der Aufsichtsrat kann das 
   Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. 
2. _In der Regel soll der Aufsichtsrat in jedem 
   Kalendervierteljahr eine Sitzung abhalten; er 
   muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr 
   abhalten._ 
 
_§ 14 Beschlussfassung_ 
 
1. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn 
   sämtliche seiner Mitglieder geladen sind und 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er insgesamt zu bestehen hat, an der 
   Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme an 
   einer Präsenzsitzung gilt auch die 
   Zuschaltung per Telefon oder per 
   Videokonferenz. Abwesende 
   Aufsichtsratsmitglieder können an 
   Abstimmungen des Aufsichtsrats in einer 
   Präsenzsitzung auch dadurch teilnehmen, dass 
   sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre 
   schriftlich übermittelte Stimmabgabe 
   überreichen lassen. Der Aufsichtsrat kann das 
   Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. 
2. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit 
   nicht gesetzlich zwingend etwas anderes 
   vorgeschrieben ist, mit der einfachen 
   Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
   Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so 
   hat bei einer erneuten Abstimmung über 
   denselben Gegenstand, wenn auch sie 
   Stimmengleichheit ergibt, der 
   Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 
   Abs. 3 des AktG ist auch auf die Abgabe der 
   zweiten Stimme anzuwenden. Im Übrigen 
   gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 
   entsprechend. Dem Stellvertreter steht die 
   zweite Stimme nicht zu. 
3. Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer 
   Präsenzsitzung im Wege schriftlicher, 
   fernmündlicher oder einer Abstimmung mit 
   Hilfe sonstiger gebräuchlicher 
   Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail, 
   Telefax oder per Telefon- oder 
   Videokonferenz) gefasst werden, wenn der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates dies für den 
   Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen 
   Frist anordnet. Ein Recht der übrigen 
   Aufsichtsratsmitglieder zum Widerspruch gegen 
   diese Art der Beschlussfassung besteht nicht. 
   Der Aufsichtsrat kann das Nähere in seiner 
   Geschäftsordnung bestimmen. 
4. _Zur Beratung einzelner Gegenstände der 
   Tagesordnung können Sachverständige und 
   Auskunftspersonen hinzugezogen werden._ 
5. _Über die Verhandlungen und Beschlüsse 
   des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift 
   anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist. In der 
   Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, 
   Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, 
   der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und 
   die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben._ 
 
_§ 15 Ausschüsse_ 
 
1. _Der Aufsichtsrat kann die Ausübung einzelner 

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