DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-10-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 620 010 / ISIN DE0006200108 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur außerordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 29. November 2018, um 10.30 Uhr (MEZ) im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 2.OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln. *TAGESORDNUNG* *1 Neufassung der Satzung* Die INDUS Holding AG unterliegt - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 4. Juni 2018 festgestellt hat - aufgrund der in der INDUS-Gruppe in Deutschland insgesamt beschäftigten Mitarbeiter dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Vor diesem Hintergrund soll die Satzung - hinsichtlich des Vorstands und des in Zukunft paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats - an die gesetzlichen Erfordernisse des MitbestG angepasst werden. Zugleich wird die durch die Geltung des MitbestG zwingend erforderliche Satzungsänderung zum Anlass genommen, einige wenige Bestimmungen zur Organisation der Hauptversammlung im Sinne größerer Praktikabilität zu ändern und die Satzung insgesamt neu zu gliedern, um ihre Lesbarkeit und praktische Handhabbarkeit zu verbessern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der INDUS Holding AG mit folgendem Wortlaut insgesamt neu zu fassen: _'_ _I. Allgemeine Bestimmungen_ _§ 1 Firma und Sitz_ 1. _Die Gesellschaft führt den Namen 'INDUS Holding Aktiengesellschaft'._ 2. _Der Sitz der Gesellschaft ist Bergisch Gladbach._ _§ 2 Gegenstand des Unternehmens_ 1. _Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher Art._ 2. _Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gegenstand des Unternehmens förderlich sind._ _§ 3 Bekanntmachungen_ 1. _Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger._ 2. _Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln._ _II. Grundkapital und Aktien_ _§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals_ 1. _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 63.571.323,62 (in Worten: EURO dreiundsechzig Millionen fünfhunderteinundsiebzigtausend-dreihundertdr eiundzwanzig und zweiundsechzig Cent)._ 2. _Es ist eingeteilt in 24.450.509 Aktien (Stückaktien)._ _§ 5 Art der Aktien und Aktienurkunden_ 1. _Die Aktien lauten auf den Inhaber._ 2. _Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils wird ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bisher ausgegebenen Aktienurkunden durch neue Stückaktien-Urkunden zu ersetzen und die bisher ausgegebenen Aktienurkunden für kraftlos zu erklären._ _§ 6 Genehmigtes Kapital_ 1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 31.785.660,51 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 12.225.254 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, soweit über den Gewinn dieses abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: * _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;_ * bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; * _bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; sowie_ * _um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten als Aktionär zustehen würde._ 2. Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreiten; dabei sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 4. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern._ _§ 7 Bedingtes Kapital_ 1. _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 11.700.000,04, eingeteilt in bis zu 4.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie_ a) _die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 bis zum 23. Mai 2023 ausgegeben werden, von ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht Gebrauch machen oder_ b) _die Verpflichteten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 bis zum 23. Mai 2023 ausgegeben werden, ihre Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen und_ c) _das Bedingte Kapital nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen benötigt wird._ 2. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien, hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2018 und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. _III. Vorstand_ _§ 8 Zusammensetzung und Vertretung_ 1. _Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen beschließt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstandes._ 2. _Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Er
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kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen._ 3. _Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten; § 112 AktG bleibt unberührt._ 4. _Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen und/oder befugt sind, im Namen der Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen._ _§ 9 Geschäftsführung_ Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten; er gibt sich selbst einstimmig eine Geschäftsordnung. Änderungen und Aufhebungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenfalls der Einstimmigkeit. Über alle Fragen von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung entscheidet der Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, gibt bei Beschlussfassungen des Vorstandes bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag, sofern dem Vorstand mehr als zwei Personen angehören. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern nicht im Einzelfall der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender etwas anderes bestimmt. _IV. Aufsichtsrat_ _§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer_ 1. _Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des MitbestG gewählt werden._ 2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft. Die Hauptversammlung kann für die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner bei ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine Nachwahl für vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 3. _Wählbar sind nur Personen, die am Tag der Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; dies gilt auch für die Wahl von Ersatzmitgliedern._ 4. _Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst._ 5. Für jedes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner können ein oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden. Ebenso kann ein Ersatzmitglied für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner gewählt werden. Die Ersatzmitglieder treten in der bei ihrer Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle des jeweils vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner, wenn kein Nachfolger gewählt ist. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden, für das es nachrücken soll. Sofern ein Ersatzmitglied infolge einer Nachwahl aus dem Aufsichtsrat wieder ausscheidet, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied entsprechend der ursprünglich festgelegten Reihenfolge wieder auf, sofern zumindest ein Aufsichtsratsmitglied, für das es als Ersatzmitglied gewählt ist, noch im Amt ist. Das Amt eines Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Wahl von Ersatzmitgliedern der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Bestimmungen des MitbestG; ihre Amtszeit gilt jeweils für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 6. _Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt._ _§ 11 Vorsitzender und Stellvertreter_ 1. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds gemäß § 27 MitbestG aus seiner Mitte für die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2. _Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat für ihn unverzüglich eine Neuwahl für die vakante Funktion für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrats vorzunehmen._ 3. _Sofern der Stellvertreter im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, stehen ihm die gleichen Rechte wie diesem zu, jedoch mit Ausnahme der dem Vorsitzenden nach dem MitbestG zustehenden zweiten Stimme._ 4. _Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden abgegeben. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats notwendigen Willenserklärungen abzugeben. Der Vorsitzende ist ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen._ _§ 12 Geschäftsordnung_ _Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung._ _§ 13 Sitzungen und Einberufung_ 1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Diese Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden, wenn der Vorsitzende die Dringlichkeit feststellt und hierauf in der Einberufung hinweist. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Sitzung sollen auch in dringenden Fällen mindestens drei Tage liegen. Der Vorsitzende bestimmt den Tagungsort. Die Einberufung der Sitzungen kann schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) erfolgen. Der Aufsichtsrat kann das Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. 2. _In der Regel soll der Aufsichtsrat in jedem Kalendervierteljahr eine Sitzung abhalten; er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten._ _§ 14 Beschlussfassung_ 1. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche seiner Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme an einer Präsenzsitzung gilt auch die Zuschaltung per Telefon oder per Videokonferenz. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats in einer Präsenzsitzung auch dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre schriftlich übermittelte Stimmabgabe überreichen lassen. Der Aufsichtsrat kann das Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. 2. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des AktG ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung entsprechend. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu. 3. Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Präsenzsitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder einer Abstimmung mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail, Telefax oder per Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist anordnet. Ein Recht der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zum Widerspruch gegen diese Art der Beschlussfassung besteht nicht. Der Aufsichtsrat kann das Nähere in seiner Geschäftsordnung bestimmen. 4. _Zur Beratung einzelner Gegenstände der Tagesordnung können Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden._ 5. _Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben._ _§ 15 Ausschüsse_ 1. _Der Aufsichtsrat kann die Ausübung einzelner
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