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Dow Jones News
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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.11.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-10-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 
620 010 / ISIN DE0006200108 Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
ein zur außerordentlichen Hauptversammlung am 
Donnerstag, den 29. November 2018, um 10.30 Uhr (MEZ) 
im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 
2.OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
*1 Neufassung der Satzung* 
 
Die INDUS Holding AG unterliegt - wie das 
Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 4. 
Juni 2018 festgestellt hat - aufgrund der in der 
INDUS-Gruppe in Deutschland insgesamt beschäftigten 
Mitarbeiter dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Vor 
diesem Hintergrund soll die Satzung - hinsichtlich des 
Vorstands und des in Zukunft paritätisch mitbestimmten 
Aufsichtsrats - an die gesetzlichen Erfordernisse des 
MitbestG angepasst werden. 
 
Zugleich wird die durch die Geltung des MitbestG 
zwingend erforderliche Satzungsänderung zum Anlass 
genommen, einige wenige Bestimmungen zur Organisation 
der Hauptversammlung im Sinne größerer 
Praktikabilität zu ändern und die Satzung insgesamt neu 
zu gliedern, um ihre Lesbarkeit und praktische 
Handhabbarkeit zu verbessern. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
INDUS Holding AG mit folgendem Wortlaut insgesamt neu 
zu fassen: 
 
_'_ _I. Allgemeine Bestimmungen_ 
 
_§ 1 Firma und Sitz_ 
 
1. _Die Gesellschaft führt den Namen 'INDUS 
   Holding Aktiengesellschaft'._ 
2. _Der Sitz der Gesellschaft ist Bergisch 
   Gladbach._ 
 
_§ 2 Gegenstand des Unternehmens_ 
 
1. _Gegenstand des Unternehmens ist die 
   Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher 
   Art._ 
2. _Die Gesellschaft ist berechtigt, alle 
   Geschäfte zu tätigen, die dem Gegenstand des 
   Unternehmens förderlich sind._ 
 
_§ 3 Bekanntmachungen_ 
 
1. _Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
   im Bundesanzeiger._ 
2. _Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich 
   Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre 
   Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu 
   übermitteln._ 
 
_II. Grundkapital und Aktien_ 
 
_§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals_ 
 
1. _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
   EUR 63.571.323,62 (in Worten: EURO 
   dreiundsechzig Millionen 
   fünfhunderteinundsiebzigtausend-dreihundertdr 
   eiundzwanzig und zweiundsechzig Cent)._ 
2. _Es ist eingeteilt in 24.450.509 Aktien 
   (Stückaktien)._ 
 
_§ 5 Art der Aktien und Aktienurkunden_ 
 
1. _Die Aktien lauten auf den Inhaber._ 
2. _Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung 
   seines Anteils wird ausgeschlossen. Die 
   Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht 
   verpflichtet, die bisher ausgegebenen 
   Aktienurkunden durch neue 
   Stückaktien-Urkunden zu ersetzen und die 
   bisher ausgegebenen Aktienurkunden für 
   kraftlos zu erklären._ 
 
_§ 6 Genehmigtes Kapital_ 
 
1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder 
   mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
   31.785.660,51 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   (einschließlich sogenannter gemischter 
   Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 
   12.225.254 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2014) und dabei einen vom Gesetz abweichenden 
   Beginn der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend 
   auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, 
   soweit über den Gewinn dieses abgelaufenen 
   Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst 
   wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   neuen Aktien können auch von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   * _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;_ 
   * bei einer Kapitalerhöhung gegen 
     Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis 
     nicht wesentlich unterschreitet und die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % 
     des Grundkapitals nicht überschreiten und 
     zwar weder zum Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     aufgrund anderer Ermächtigungen in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Bezugsrechtsausschluss 
     veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
     auszugeben sind; 
   * _bei einer Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des 
     Erwerbs eines Unternehmens, von 
     Unternehmensteilen, einer Beteiligung an 
     einem Unternehmen oder sonstigen 
     wesentlichen Betriebsmitteln; sowie_ 
   * _um den Inhabern von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
     bzw. entsprechender Wandlungs- oder 
     Optionspflichten zum Ausgleich von 
     Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem 
     Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
     Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung 
     dieser Pflichten als Aktionär zustehen 
     würde._ 
2. Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts aufgrund einer dieser 
   Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen 
   Aktien darf 10 % des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
   überschreiten; dabei sind Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
   Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
   Bedingungen der Aktienausgabe 
   einschließlich des Ausgabebetrags, 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
   die Fassung der Satzung entsprechend dem 
   Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital zu ändern. 
4. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu 
   ändern._ 
 
_§ 7 Bedingtes Kapital_ 
 
1. _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
   zu EUR 11.700.000,04, eingeteilt in bis zu 
   4.500.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
   Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie_ 
 
   a) _die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft aufgrund der 
      Ermächtigung des Vorstands durch die 
      ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 
      2018 bis zum 23. Mai 2023 ausgegeben 
      werden, von ihrem Options- bzw. 
      Wandlungsrecht Gebrauch machen oder_ 
   b) _die Verpflichteten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung 
      des Vorstandes durch die ordentliche 
      Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 bis zum 
      23. Mai 2023 ausgegeben werden, ihre 
      Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen 
      und_ 
   c) _das Bedingte Kapital nach Maßgabe 
      der Bedingungen der Wandel- bzw. 
      Optionsschuldverschreibungen benötigt 
      wird._ 
2. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
   nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
   bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
   Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung 
   von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch 
   Erfüllung von Options- bzw. 
   Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; 
   soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   Gewinnbeteiligung neuer Aktien, hiervon und 
   auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch 
   für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
   festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
   den Wortlaut der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten 
   Kapitals 2018 und nach Ablauf sämtlicher 
   Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
 
_III. Vorstand_ 
 
_§ 8 Zusammensetzung und Vertretung_ 
 
1. _Der Vorstand besteht aus mindestens zwei 
   Personen. Im Übrigen beschließt der 
   Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des 
   Vorstandes._ 
2. _Die Mitglieder des Vorstandes werden durch 
   den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Er 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden 
   oder Sprecher des Vorstandes und ein weiteres 
   Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden 
   ernennen._ 
3. _Die Gesellschaft wird durch zwei 
   Vorstandsmitglieder oder durch ein 
   Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem 
   Prokuristen vertreten; § 112 AktG bleibt 
   unberührt._ 
4. _Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
   einzelne Vorstandsmitglieder allein zur 
   Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein 
   sollen und/oder befugt sind, im Namen der 
   Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten 
   Rechtsgeschäfte vorzunehmen._ 
 
_§ 9 Geschäftsführung_ 
 
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die 
Gesellschaft zu leiten; er gibt sich selbst einstimmig 
eine Geschäftsordnung. Änderungen und Aufhebungen 
der Geschäftsordnung bedürfen ebenfalls der 
Einstimmigkeit. Über alle Fragen von 
grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung entscheidet 
der Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss der 
teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Ist ein 
Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes 
ernannt, gibt bei Beschlussfassungen des Vorstandes bei 
Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag, sofern 
dem Vorstand mehr als zwei Personen angehören. Die 
Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des 
Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern nicht 
im Einzelfall der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender 
etwas anderes bestimmt. 
 
_IV. Aufsichtsrat_ 
 
_§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer_ 
 
1. _Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf 
   Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder von 
   der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von 
   den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des 
   MitbestG gewählt werden._ 
2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner erfolgt für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist 
   statthaft. Die Hauptversammlung kann für die 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner bei 
   ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. 
   Eine Nachwahl für vorzeitig ausgeschiedene 
   Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
3. _Wählbar sind nur Personen, die am Tag der 
   Hauptversammlung, in der die 
   Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, das 
   70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
   dies gilt auch für die Wahl von 
   Ersatzmitgliedern._ 
4. _Aufsichtsratsmitglieder, die von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an einen 
   Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von 
   ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 
   Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die 
   mindestens drei Viertel der abgegebenen 
   Stimmen umfasst._ 
5. Für jedes Aufsichtsratsmitglied der 
   Anteilseigner können ein oder mehrere 
   Ersatzmitglieder gewählt werden. Ebenso kann 
   ein Ersatzmitglied für mehrere bestimmte 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
   gewählt werden. Die Ersatzmitglieder treten 
   in der bei ihrer Wahl festgelegten 
   Reihenfolge an die Stelle des jeweils 
   vorzeitig ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner, 
   wenn kein Nachfolger gewählt ist. Das 
   Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt werden, für 
   das es nachrücken soll. Sofern ein 
   Ersatzmitglied infolge einer Nachwahl aus dem 
   Aufsichtsrat wieder ausscheidet, lebt seine 
   Stellung als Ersatzmitglied entsprechend der 
   ursprünglich festgelegten Reihenfolge wieder 
   auf, sofern zumindest ein 
   Aufsichtsratsmitglied, für das es als 
   Ersatzmitglied gewählt ist, noch im Amt ist. 
   Das Amt eines Ersatzmitglieds erlischt 
   spätestens mit Ablauf der Amtszeit des 
   ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die 
   Wahl von Ersatzmitgliedern der Arbeitnehmer 
   bestimmt sich nach den Bestimmungen des 
   MitbestG; ihre Amtszeit gilt jeweils für die 
   restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
6. _Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes 
   Ersatzmitglied kann sein Amt mit einer Frist 
   von einem Monat durch schriftliche Erklärung 
   gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung 
   des Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. 
   Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem 
   Grund bleibt hiervon unberührt._ 
 
_§ 11 Vorsitzender und Stellvertreter_ 
 
1. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der 
   die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
   gewählt worden sind, findet eine 
   Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer 
   besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser 
   Sitzung wählt der Aufsichtsrat unter Leitung 
   des an Lebensjahren ältesten Mitglieds 
   gemäß § 27 MitbestG aus seiner Mitte für 
   die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte 
   Amtszeit einen Vorsitzenden und einen 
   Stellvertreter. 
2. _Scheiden der Vorsitzende oder sein 
   Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, 
   so hat der Aufsichtsrat für ihn unverzüglich 
   eine Neuwahl für die vakante Funktion für die 
   restliche Amtszeit des Aufsichtsrats 
   vorzunehmen._ 
3. _Sofern der Stellvertreter im Fall der 
   Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, 
   stehen ihm die gleichen Rechte wie diesem zu, 
   jedoch mit Ausnahme der dem Vorsitzenden nach 
   dem MitbestG zustehenden zweiten Stimme._ 
4. _Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden 
   namens des Aufsichtsrates von dem 
   Vorsitzenden abgegeben. Der 
   Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im 
   Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung 
   der Beschlüsse des Aufsichtsrats notwendigen 
   Willenserklärungen abzugeben. Der Vorsitzende 
   ist ermächtigt, Erklärungen für den 
   Aufsichtsrat entgegenzunehmen._ 
 
_§ 12 Geschäftsordnung_ 
 
_Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser 
Satzung._ 
 
_§ 13 Sitzungen und Einberufung_ 
 
1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
   Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 
   mindestens 14 Tagen und Angabe der einzelnen 
   Punkte der Tagesordnung einberufen. Bei der 
   Berechnung der Frist werden der Tag der 
   Absendung der Einladung und der Tag der 
   Sitzung nicht mitgerechnet. Diese Frist kann 
   in dringenden Fällen abgekürzt werden, wenn 
   der Vorsitzende die Dringlichkeit feststellt 
   und hierauf in der Einberufung hinweist. 
   Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag 
   der Sitzung sollen auch in dringenden Fällen 
   mindestens drei Tage liegen. Der Vorsitzende 
   bestimmt den Tagungsort. Die Einberufung der 
   Sitzungen kann schriftlich, per Telefax, 
   fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger 
   gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per 
   E-Mail) erfolgen. Der Aufsichtsrat kann das 
   Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. 
2. _In der Regel soll der Aufsichtsrat in jedem 
   Kalendervierteljahr eine Sitzung abhalten; er 
   muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr 
   abhalten._ 
 
_§ 14 Beschlussfassung_ 
 
1. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn 
   sämtliche seiner Mitglieder geladen sind und 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er insgesamt zu bestehen hat, an der 
   Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme an 
   einer Präsenzsitzung gilt auch die 
   Zuschaltung per Telefon oder per 
   Videokonferenz. Abwesende 
   Aufsichtsratsmitglieder können an 
   Abstimmungen des Aufsichtsrats in einer 
   Präsenzsitzung auch dadurch teilnehmen, dass 
   sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre 
   schriftlich übermittelte Stimmabgabe 
   überreichen lassen. Der Aufsichtsrat kann das 
   Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. 
2. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit 
   nicht gesetzlich zwingend etwas anderes 
   vorgeschrieben ist, mit der einfachen 
   Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
   Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so 
   hat bei einer erneuten Abstimmung über 
   denselben Gegenstand, wenn auch sie 
   Stimmengleichheit ergibt, der 
   Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 
   Abs. 3 des AktG ist auch auf die Abgabe der 
   zweiten Stimme anzuwenden. Im Übrigen 
   gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 
   entsprechend. Dem Stellvertreter steht die 
   zweite Stimme nicht zu. 
3. Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer 
   Präsenzsitzung im Wege schriftlicher, 
   fernmündlicher oder einer Abstimmung mit 
   Hilfe sonstiger gebräuchlicher 
   Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail, 
   Telefax oder per Telefon- oder 
   Videokonferenz) gefasst werden, wenn der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates dies für den 
   Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen 
   Frist anordnet. Ein Recht der übrigen 
   Aufsichtsratsmitglieder zum Widerspruch gegen 
   diese Art der Beschlussfassung besteht nicht. 
   Der Aufsichtsrat kann das Nähere in seiner 
   Geschäftsordnung bestimmen. 
4. _Zur Beratung einzelner Gegenstände der 
   Tagesordnung können Sachverständige und 
   Auskunftspersonen hinzugezogen werden._ 
5. _Über die Verhandlungen und Beschlüsse 
   des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift 
   anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist. In der 
   Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, 
   Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, 
   der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und 
   die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben._ 
 
_§ 15 Ausschüsse_ 
 
1. _Der Aufsichtsrat kann die Ausübung einzelner 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -3-

ihm obliegender Aufgaben Ausschüssen oder 
   einzelnen seiner Mitglieder übertragen, 
   soweit das Gesetz dies zulässt. Näheres 
   bestimmt die Geschäftsordnung des 
   Aufsichtsrats._ 
2. Der Aufsichtsrat hat in jedem Fall 
   unmittelbar nach der Wahl des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden und seines 
   Stellvertreters den nach § 27 Abs. 3 MitbestG 
   zu bildenden Ausschuss einzurichten. Diesem 
   gehören neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   und seinem Stellvertreter jeweils ein von den 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner 
   und den Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Arbeitnehmer zu wählendes Mitglied an. 
 
_§ 16 Vergütung_ 
 
1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält außer 
   dem Ersatz seiner Auslagen für seine 
   Tätigkeit im jeweils abgelaufenen 
   Geschäftsjahr eine Grundvergütung in Höhe von 
   EUR 30.000,- sowie ein Sitzungsgeld in Höhe 
   von EUR 3.000,- pro Sitzung. Entsprechendes 
   gilt für Telefon- oder Videokonferenzen. Der 
   Vorsitzende erhält das Doppelte der beiden 
   vorgenannten Beträge, der Stellvertreter das 
   Eineinhalbfache. Die Grundvergütung ist 
   fällig zum Ende eines Geschäftsjahres. 
   Aufsichtsratsmitgliedern, die dem 
   Aufsichtsrat nicht während des gesamten 
   Geschäftsjahres angehört haben oder den 
   Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz 
   innehatten, steht die Vergütung nur 
   zeitanteilig zu. 
2. Jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses 
   erhält außer dem Ersatz seiner Auslagen 
   für seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen 
   Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von EUR 
   5.000,-. Der Ausschussvorsitzende erhält das 
   Doppelte des vorgenannten Betrages. Die 
   Vergütung ist fällig zum Ende eines 
   Geschäftsjahres. Ausschussmitgliedern, die 
   dem Ausschuss nicht während des gesamten 
   Geschäftsjahres angehört haben oder den 
   Vorsitz innehatten, steht die Vergütung nur 
   zeitanteilig zu. Die vorgenannten Regelungen 
   gelten nicht für den Ausschuss gemäß § 
   27 Abs. 3 MitbestG. 
3. _Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die 
   gesetzliche Umsatzsteuer erstattet._ 
4. _Die Gesellschaft kann zugunsten der 
   Aufsichtsratsmitglieder eine 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in 
   angemessener Höhe abschließen, die die 
   gesetzliche Haftpflicht aus der 
   Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. Die 
   Versicherungsprämie trägt die Gesellschaft._ 
 
_§ 17 Änderungen der Satzungsfassung_ 
 
_Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung 
ermächtigt, die lediglich deren Fassung betreffen._ 
 
_V. Hauptversammlung_ 
 
_§ 18 Einberufung und Ort_ 
 
1. Die Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, die Wahl des 
   Abschlussprüfers, die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner 
   und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   und die Billigung des Konzernabschlusses 
   beschließt (ordentliche 
   Hauptversammlung), findet innerhalb der 
   ersten acht Monate eines jeden 
   Geschäftsjahres statt. 
2. _Außerordentliche Hauptversammlungen 
   sind einzuberufen, wenn es das Wohl der 
   Gesellschaft erfordert._ 
3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand 
   oder in den gesetzlich vorgeschriebenen 
   Fällen durch den Aufsichtsrat oder eine 
   Aktionärsminderheit einberufen. Die 
   Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem 
   Tag, bis zu dessen Ablauf die Anmeldung der 
   Aktionäre der Gesellschaft zugegangen sein 
   muss, bekannt gemacht werden. Der Tag der 
   Einberufung ist bei der Berechnung nicht 
   mitzurechnen. 
4. _Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
   Gesellschaft oder an einem Ort im Umkreis von 
   100 km von Bergisch Gladbach statt._ 
 
_§ 19 Teilnahme an der Hauptversammlung_ 
 
1. Es dürfen nur diejenigen Aktionäre an der 
   Hauptversammlung teilnehmen und ihr 
   Stimmrecht ausüben, deren Anmeldung und deren 
   Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme und 
   zur Ausübung des Stimmrechts mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung unter der in 
   der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   der Gesellschaft zugegangen ist. Bei der 
   Fristberechnung sind der Tag des Zugangs der 
   Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung 
   nicht mitzurechnen. Der Nachweis hat sich auf 
   den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und hat in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform 
   (§ 126b BGB) zu erfolgen; hierfür genügt ein 
   entsprechender Nachweis durch das 
   depotführende Institut. 
2. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
   Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
   Anwesenheit an deren Versammlungsort und ohne 
   einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
   sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
   oder teilweise im Wege elektronischer 
   Kommunikation ausüben können, ausgenommen das 
   Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
   Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. 
   Die Einzelheiten werden in der Einberufung 
   zur Hauptversammlung mitgeteilt. Der Vorstand 
   ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre 
   ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung 
   teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
   elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
   (Briefwahl). 
3. _Die Einzelheiten der Anmeldung und die 
   Ausstellung von Eintrittskarten sind in der 
   Einladung bekannt zu machen._ 
 
_§ 20 Vorsitz in der Hauptversammlung, Frage- und 
Rederecht der Aktionäre_ 
 
1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle 
   seiner Verhinderung ein von ihm bestimmtes 
   anderes Aufsichtsratsmitglied. Wenn der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates kein anderes 
   Aufsichtsratsmitglied bestimmt hat oder 
   sowohl er als auch das von ihm bestimmte 
   andere Aufsichtsratsmitglied verhindert sind, 
   wird der Versammlungsleiter durch die 
   anwesenden Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner gewählt. Kommt diese Wahl nicht 
   zustande, wird der Versammlungsleiter durch 
   die Hauptversammlung unter der Leitung des 
   Aktionärs oder Aktionärsvertreters, der in 
   der Hauptversammlung die meisten Stimmen 
   vertritt, gewählt. 
2. _Der Versammlungsleiter bestimmt die 
   Reihenfolge, in der die Gegenstände der 
   Tagesordnung verhandelt werden, die 
   Reihenfolge der Redner und die Art, 
   Reihenfolge und Form der Abstimmungen._ 
3. _Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der 
   Versammlungsleiter berechtigt, über eine von 
   der Verwaltung oder von den Aktionären 
   vorgelegte Liste abstimmen zu lassen._ 
4. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und 
   Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
   beschränken. Er kann zu Beginn oder während 
   des Verlaufs der Hauptversammlung 
   insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
   gesamten Versammlungsverlaufs, der Aussprache 
   zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die 
   zusammengenommene Rede- und Fragezeit sowie 
   das Frage- und Rederecht für einzelne Redner 
   angemessen festsetzen. Dabei kann er auch die 
   vorzeitige Schließung der Rednerliste 
   sowie den Schluss der Debatte anordnen. 
 
_§ 21 Stimmrecht und Beschlussfassung_ 
 
1. _Jede Aktie gewährt eine Stimme._ 
2. _Das Stimmrecht beginnt erst mit der 
   vollständigen Leistung der Einlage._ 
3. _Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden 
   mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
   Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit 
   erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des 
   bei der Beschlussfassung vertretenen 
   Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz 
   oder die Satzung zwingend etwas anderes 
   vorschreiben._ 
4. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
   ausgeübt werden. Die Erteilung, der Widerruf 
   und der Nachweis der Vollmacht bedürfen der 
   Textform (§ 126b BGB), sofern nicht 
   gesetzlich etwas Abweichendes bestimmt ist. 
   Der Nachweis der Vollmacht kann der 
   Gesellschaft auf einem vom Vorstand zu 
   bestimmenden Weg der elektronischen 
   Kommunikation übermittelt werden. Die 
   Einzelheiten werden in der Einberufung zur 
   Hauptversammlung mitgeteilt. 
5. _Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Stimmrechtsausübung, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen._ 
6. Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 
   Satz 1 AktG auf Übermittlung der 
   Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den 
   Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. 
   Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des 
   § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. d WpHG erfüllt 
   sind, für die Übermittlung von 
   Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 
   125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt, 
   Mitteilungen in Papierform zu übermitteln, 
   und kann auch die Kreditinstitute zu einer 
   Übermittlung in Papierform ermächtigen. 
   Soweit der Vorstand eine Übermittlung in 
   Papierform zulässt, ist dies mit der 
   Einberufung zur Hauptversammlung bekannt zu 
   machen. 
7. _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
   die Hauptversammlung ganz oder auszugsweise 
   in Bild und Ton übertragen werden kann._ 
 
_VI. Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Gewinnverwendung_ 
 
_§ 22 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und 
Konzernabschluss_ 
 
1. _Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr._ 
2. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten 
   des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den 

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October 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -4-

Lagebericht, den Konzernabschluss sowie den 
   Konzernlagebericht für das vergangene 
   Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich 
   dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer zur 
   Prüfung vorzulegen. Ferner hat er dem 
   Aufsichtsrat den Vorschlag für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns zur Prüfung vorzulegen. 
 
_§ 23 Rücklagen_ 
 
_Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss 
fest, so sind sie ermächtigt, mehr als die Hälfte des 
Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen im Sinne 
von § 266 Abs. 3 HGB einzustellen. Dabei sind Beträge, 
die in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen sind, 
und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss 
abzuziehen._ 
 
_§ 24 Gewinnverwendung_ 
 
1. _Wenn die Hauptversammlung nichts anderes 
   beschließt, wird der Bilanzgewinn an die 
   Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung am 
   Grundkapital verteilt. Im Fall der Erhöhung 
   des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung 
   der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 
   Satz 3 AktG bestimmt werden._ 
2. _Gewinnanteilscheine, welche binnen vier 
   Jahren nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, 
   in welchem sie zur Auszahlung fällig wurden, 
   nicht erhoben sind, verfallen zugunsten der 
   Gesellschaft.'_ 
 
*2 Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
Mit Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung 
erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder 
gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 
2, 98 Abs. 4 Satz 2 AktG. 
 
Gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 
Satz 1 Nr. 1 MitbestG hat der Aufsichtsrat aus je sechs 
Mitgliedern der Anteilseigner und Arbeitnehmer und 
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG darüber hinaus zu 
mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30% aus 
Männern zu bestehen. 
 
Grundsätzlich ist die Geschlechterquote vom 
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht 
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der 
Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der 
Gesamterfüllung widerspricht. Die 
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner haben der 
Gesamterfüllung der gesetzlichen Geschlechterquote 
widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf 
der Seite der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
als auch auf der Seite der Aufsichtsratsmitglieder der 
Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und 
mindestens zwei Männern zu besetzen. 
 
Dem Mindestanteilsgebot bei Getrennterfüllung trägt der 
nachfolgende Wahlvorschlag Rechnung. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
a) Herrn Jürgen Abromeit, ehemaliger 
   Vorstandsvorsitzender INDUS Holding AG, 
   wohnhaft in Georgsmarienhütte, 
b) Herrn Dr. Jürgen Allerkamp, 
   Vorstandsvorsitzender der Investitionsbank 
   Berlin, Berlin, wohnhaft in Hamburg, 
c) Frau Dr. Dorothee Becker, Geschäftsführende 
   Gesellschafterin der Gebr. Becker GmbH, 
   Wuppertal, wohnhaft in Wuppertal, 
d) Frau Isabella Pfaller, Vorstandsmitglied der 
   Versicherungskammer Bayern 
   Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts 
   (Holding), der Bayern-Versicherung 
   Lebensversicherung AG, der Bayerischer 
   Versicherungsverband Versicherungs-AG, der 
   Bayerische Landesbrandversicherung AG und der 
   Versicherungskammer Bayern 
   Konzern-Rückversicherung AG, München, 
   wohnhaft in München, 
e) Herrn Helmut Späth, Aufsichtsratsvorsitzender 
   der ifb AG, Köln, wohnhaft in Grünwald, 
f) Herrn Diplom-Ingenieur Carl Martin Welcker, 
   Geschäftsführender Gesellschafter der Alfred 
   H. Schütte GmbH & Co. KG, Köln, wohnhaft in 
   Köln, 
 
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 
beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder der 
Anteilseigner in den Aufsichtsrat der INDUS Holding AG 
zu wählen. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, für den Fall, dass 
Herr Jürgen Abromeit, Herr Dr. Jürgen Allerkamp, Frau 
Dr. Dorothee Becker, Frau Isabella Pfaller, Herr Helmut 
Späth sowie Herr Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker zu 
Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden, gleichzeitig 
 
g) Frau Prof. Dr. Nadine Kammerlander, 
   Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für 
   Familienunternehmen an der WHU - Otto 
   Beisheim School of Management, wohnhaft in 
   Koblenz, 
 
zum Ersatzmitglied für Herrn Jürgen Abromeit, Herrn Dr. 
Jürgen Allerkamp, Frau Dr. Dorothee Becker, Frau 
Isabella Pfaller, Herrn Helmut Späth sowie Herrn 
Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker zu wählen, falls eine 
dieser Personen vorzeitig aus dem Aufsichtsrat 
ausscheiden sollte. 
 
Der Wahlvorschlag berücksichtigt dabei entsprechende 
Vorschläge des Personal- und Nominierungsausschusses 
und die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine 
Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom 
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
Gesamtgremium an. 
 
Der Vorschlag des Aufsichtsrats, den ehemaligen 
Vorstandsvorsitzenden der INDUS Holding AG, Herrn 
Jürgen Abromeit, als Aufsichtsratsmitglied der 
Anteilseigner zu wählen, stützt sich auf den Vorschlag 
von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte 
an der INDUS Holding AG halten. 
 
Es ist beabsichtigt, die Wahl durch die 
Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl der 
Kandidatinnen und Kandidaten durchzuführen. 
 
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
hingewiesen: Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden 
Zeitaufwand aufbringen können. 
 
In Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex wird erklärt: Frau Dr. 
Dorothee Becker, Herr Dr. Jürgen Allerkamp, Herr Helmut 
Späth und Herr Diplom-Ingenieur Carl Martin Welcker 
sind gegenwärtig bereits Mitglied des Aufsichtsrates 
der INDUS Holding AG. Frau Isabella Pfaller ist 
Vorstandsmitglied der Versicherungskammer Bayern, 
welche mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der 
Gesellschaft hält. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates 
steht darüber hinaus keine der vorgeschlagenen 
Kandidatinnen und keiner der vorgeschlagenen Kandidaten 
in einer für die Wahlentscheidung eines objektiv 
urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen 
oder geschäftlichen Beziehung zur INDUS Holding AG oder 
deren Konzerngesellschaften, den Organen der INDUS 
Holding AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 
10 % der stimmberechtigten Aktien an der INDUS Holding 
AG beteiligten Aktionär. Gleiches gilt für die zum 
Ersatzmitglied vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Nadine 
Kammerlander. 
 
*Ergänzende Angaben zu den vorgeschlagenen 
Kandidatinnen und Kandidaten:* 
 
*a) Jürgen Abromeit* 
 
* Geboren 1960 in Holzhausen/Georgsmarienhütte, 
  deutsche Staatsangehörigkeit 
* Ausbildung zum Bankkaufmann 
* 1982 - 1998 Bankmanager bei der Dresdner Bank 
  und der Commerzbank, überwiegend im 
  Firmenkundengeschäft und Investmentbanking 
* 1998 - 2008 Leiter Finanzen im Stahlkonzern 
  Georgsmarienhütte (GMH), u.a. Geschäftsführung 
  mehrerer Tochterunternehmen und Verantwortung 
  der Sparte Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau 
  als Bereichsvorstand in der Unternehmensgruppe 
* 2008 - 2018 Mitglied des Vorstands der INDUS 
  Holding AG, ab Juli 2012 Vorsitzender des 
  Vorstands 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* Keine 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Keine 
 
*b) Dr. Jürgen Allerkamp* 
 
* Geboren 1956 in Brakel bei Höxter, deutsche 
  Staatsangehörigkeit 
* Studium der Rechts- und Staatswissenschaften 
  (Volljurist), Promotion 
* 1987 - 1991 Justitiar Westdeutsche Landesbank, 
  Düsseldorf 
* 1991 - 1997 Bereichsleiter 
  Vorstandssekretariat/Recht, stellvertretendes 
  Mitglied des Vorstandes, zuletzt Mitglied des 
  Vorstandes der Stadtsparkasse Dresden 
* 1997 - 2010 Mitglied des Vorstandes der 
  Nord/LB, Hannover 
* 2010 - 2012 Vorstandsvorsitzender der 
  Deutschen Hypothekenbank AG, Hannover 
* Seit 2015 Vorsitzender des Vorstands der 
  Investitionsbank Berlin 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* INDUS Holding AG, stellvertretender 
  Aufsichtsratsvorsitzender (börsennotiert) 
* BPWT Berlin Partner für Wirtschaft und 
  Technologie GmbH, Berlin, Vorsitzender des 
  Aufsichtsrates (nicht börsennotiert) 
* IBB Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin 
  (nicht börsennotiert) 
 
Die IBB Beteiligungsgesellschaft mbH ist eine 
Konzerngesellschaft der Investitionsbank Berlin. 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Keine 
 
*c) Dr. Dorothee Becker* 
 
* Geboren 1966 in Wuppertal, deutsche 
  Staatsangehörigkeit 
* Studium der Wirtschaftswissenschaften, 
  Promotion 
* 1998 - 1999 Tätigkeit an der Akademie der 
  Ruhr-Universität Bochum 
* 2000 - 2011 Kaufmännische Leiterin des 
  mittelständischen Unternehmens Gebr. Becker 
  GmbH, Wuppertal 
* Seit 2011 Mitglied und Sprecherin der 
  Geschäftsführung der Gebr. Becker GmbH, 
  Wuppertal 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* INDUS Holding AG (börsennotiert) 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Keine 
 
*d) Isabella Pfaller* 
 
* Geboren 1968 in Regensburg, deutsche 
  Staatsangehörigkeit 
* Studium der Mathematik mit Nebenfach 

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October 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Betriebswirtschaftslehre an der Universität 
  Regensburg, Examen als Diplom-Mathematikerin 
  (Univ.), Stipendiatin der 
  Friedrich-Naumann-Stiftung 
* Examinierte Steuerberaterin und 
  Wirtschaftsprüferin 
* 1994 - 2001 Managerin mit Prokura, 
  Prüfungsleiterin, Prüfungsassistentin bei der 
  KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft, 
  Nürnberg, München, London 
* 2002 - 2017 Fach- und Führungsaufgaben bei der 
  Münchener Rück AG, München, zuletzt 
  Bereichsleiterin Financial and Regulatory 
  Reporting 
* Seit 2018 Mitglied des Vorstands der 
  Konzernunternehmen der Versicherungskammer 
  Bayern, München, verantwortlich für die 
  Bereiche Finanzen und Rechnungswesen 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* CONSAL Beteiligungsgesellschaft AG, München 
  (nicht börsennotiert) 
* Union Krankenversicherung AG, Saarbrücken 
  (nicht börsennotiert) 
* Saarland Feuerversicherung AG, Saarbrücken 
  (nicht börsennotiert) 
* Saarland Lebensversicherung AG, Saarbrücken 
  (nicht börsennotiert) 
 
Die CONSAL Beteiligungsgesellschaft AG, die Union 
Krankenversicherung AG, die Saarland Feuerversicherung 
AG und die Saarland Lebensversicherung AG sind 
Konzerngesellschaften des Konzerns der 
Versicherungskammer Bayern. 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Keine 
 
*e) Helmut Späth* 
 
* Geboren 1952 in Langenau/Ulm, deutsche 
  Staatsangehörigkeit 
* Banklehre und Studium der 
  Wirtschaftswissenschaften (ehemals 
  Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater) 
* 1983 - 1988 KPMG Peat Marwick 
  Wirtschaftsprüfungs- und 
  Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main 
* 1989 - 1993 Leiter Bereich Beteiligungen, AMB 
  Aachener und Münchener Beteiligungs AG (AMB 
  Generali), Aachen 
* 1994 - 1997 Mitglied des Vorstandes der 
  Thuringia-Versicherungs AG (AMB Generali), 
  München 
* 1997 - 2017 Mitglied des Vorstandes der 
  Versicherungskammer Bayern, München 
* 2004 - 2017 stellvertretender Vorsitzender des 
  Vorstandes der Versicherungskammer Bayern 
  Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, 
  München (im Vorstand zuständig für die 
  Ressorts Finanzen und Rechnungswesen). 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* INDUS Holding AG, Vorsitzender des 
  Aufsichtsrates (börsennotiert) 
* Ifb AG, Köln, Vorsitzender des Aufsichtsrates 
  (nicht börsennotiert) 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Keine 
 
*f) Carl Martin Welcker* 
 
* Geboren 1960 in Köln, deutsche 
  Staatsangehörigkeit 
* Ausbildung als Maschinenschlosser und Studium 
  des Wirtschaftsingenieurwesens 
* 1990 Assistent der Geschäftsleitung bei Fa. 
  Klingelnberg Söhne, Remscheid 
* 1991 Assistent der Geschäftsleitung bei 
  International Knife and Saw Inc., 
  Cincinnati/Ohio, USA 
* 1992 Mitglied der Geschäftsleitung der Alfred 
  H. Schütte GmbH & Co. KG, Köln 
* Seit 1993 Geschäftsführender Gesellschafter 
  der Alfred H. Schütte GmbH & Co. KG, Köln 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* INDUS Holding AG (börsennotiert) 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Keine 
 
*g) Vorgeschlagenes Ersatzmitglied: Prof. Dr. Nadine 
Kammerlander* 
 
* Geboren 1983 in Künzelsau, deutsche 
  Staatsangehörigkeit 
* Studium der Physik, Promotion, Habilitation 
* 2008 - 2012 Beraterin und Projektleiterin 
  McKinsey&Company, München 
* 2012 - 2014 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am 
  Center for Family Business der Universität St. 
  Gallen 
* 2014 - 2015 Assistenz- und Gastprofessorin an 
  den Universitäten St. Gallen, Bergamo und 
  Cagliari 
* Seit 2015 Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls 
  für Familienunternehmen an der WHU - Otto 
  Beisheim School of Management, Vallendar 
* Seit 2016 Sprecherin der Entrepreneurship and 
  Innovation Group, Mitgründerin sowie 
  Ko-Direktorin des Instituts für 
  Familienunternehmen an der WHU - Otto Beisheim 
  School of Management, Vallendar 
 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* INDUS Holding AG (börsennotiert) 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Keine 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 
63.571.323,62 ist im Zeitpunkt dieser Einberufung in 
24.450.509 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
Stückaktien eingeteilt. Alle ausgegebenen Aktien 
gewähren eine Stimme und sind stimmberechtigt. 
 
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen 
keine Aktien unterschiedlicher Gattungen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*ANMELDUNG* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach 
Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
nachweisen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, 
d. h. auf Donnerstag, den 8. November 2018, 00:00 Uhr 
(MEZ), - sogenannter 'Record Date' oder 
'Nachweisstichtag'. Ein in Textform (§ 126b BGB) 
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes ist 
erforderlich und ausreichend; hierfür genügt eine 
entsprechende Bestätigung durch ein zur Verwahrung von 
Wertpapieren zugelassenes Institut, insbesondere durch 
das depotführende Institut. Die Bestätigung muss in 
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 
22. November 2018, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen, und zwar 
unter folgender Adresse der für die Gesellschaft 
empfangsberechtigten Stelle: 
 
INDUS Holding AG 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0) 9628 92 99 871 
E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Teilnahmeberechtigung und der Umfang des Stimmrechts 
richten sich nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder 
teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h. der 
Nachweisstichtag führt zu keiner 
Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem 
Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung, auf das Stimmrecht 
oder dessen Umfang. Personen, die zum Nachweisstichtag 
keine Aktien besitzen und erst nach dem 
Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind 
weder teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
Nach rechtzeitigem Eingang von Anmeldung und Nachweis 
des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für 
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Die Übermittlung von Mitteilungen 
nach § 125 AktG ist auch in Papierform zulässig. 
 
*Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihre Stimmen durch Briefwahl 
abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte 
abgedruckte Formular zur Verfügung. Ein Formular zur 
Stimmabgabe per Briefwahl steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Die Briefwahlstimmen sind bis spätestens Mittwoch, den 
28. November 2018, um 08:00 Uhr (MEZ) an die oben im 
Abschnitt 'Anmeldung' genannte Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu senden (die Zeit 
des Zugangs ist maßgebend). Alternativ kann das 
internetbasierte Vollmachts- und Abstimmungssystem 
genutzt werden (dazu s. u.). 
 
Weitere Informationen zur Briefwahl erhalten die 
Aktionäre nach fristgemäßer Anmeldung zusammen mit 
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte 
in der Hauptversammlung unter entsprechender 
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind 
eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich. Zur Vollmachtserteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Die Bevollmächtigung kann auch noch nach 
der Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung 
erfolgen. Zur Bevollmächtigung können die Formulare 
verwendet werden, die den Aktionären nach deren 
ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt werden. Ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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