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DGAP-Adhoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Drohende Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung (deutsch)

Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG:

DGAP-Ad-hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des
steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Prognose/Sonstiges
Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden
Berufs VVaG:

19.10.2018 / 10:53 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Ad hoc Mitteilung Identi- Deutsche Steuerberater-Versicherung Pensionskasse des tät des steuerberatenden Berufs VVaG Poppelsdorfer Allee 24 53115 Emitten- Bonn ten ISIN DE000A13R483 WKN A13R48 Identi- Petra Albrecht, Vorstand [1]p.albrecht@ds-versicherung.de tät der 0228/98213-52 Martin Bollmann, Vorstand mittei- [2]m.bollmann@ds-versicherung.de 0228/98213-60 1. lenden mailto:p.albrecht@ds-versicherung.de 2. Person mailto:m.bollmann@ds-versicherung.de Insider- informa- tion Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der VO (EU) Nr. 596/2014 Drohende Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 droht die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung. Es werden möglicherweise erhebliche Erhöhungen der Deckungsrückstellung zur weiteren Zinsverstärkung vorzunehmen sein. Im Fall einer (ggf. teilweisen) Finanzierung der Erhöhungen durch eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) nach § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG würden die Eigenmittel voraussichtlich unter die Solvabilitätskapitalanforderungen gemäß § 213 i. V. m. § 234 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 VAG sinken. Auch ohne eine derartige Entnahme aus der RfB erscheint es derzeit fraglich, Fehlbeträge in Folge der Zinsverstärkungen vermeiden zu können, die gegebenenfalls aus der Verlustrücklage zu decken wären. Die Eigenmittel würden dann durch Entnahme aus der Verlustrücklage unter die Solvabilitätskapitalanforderung sinken. Je nach Umfang der vorzunehmenden Zinsverstärkungen kann auch die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 213 i. V. m. § 234 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 VAG eintreten. Der Emittent ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 VAG. Gemäß seiner Satzung ist ein sich ergebender Fehlbetrag, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Bekanntgabe der Insiderinformation 19.10.2018 / 10.00 Uhr über den Dienstleister EQS Group AG Karlstr. 47 80333 München Bonn, den 19. Oktober 2018 Petra Albrecht Martin Bollmann
19.10.2018 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG Poppelsdorfer Allee 24 53115 Bonn Deutschland Telefon: 0228 - 98 213-0 Fax: 0228 - 98 213-11 E-Mail: info@ds-versicherung.de Internet: www.ds-versicherung.de ISIN: DE000A13R483 WKN: A13R48 Börsen: Freiverkehr in Frankfurt Ende der Mitteilung DGAP News-Service
735405 19.10.2018 CET/CEST

ISIN DE000A13R483

AXC0101 2018-10-19/12:33

© 2018 dpa-AFX
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