Auch wer gewerbsmäßig mit Bitcoin handelt braucht dafür keine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin. Dies hat jetzt das Kammergericht Berlin im Fall eines damals 16-Jährigen entschieden, der durch den Bitcoin-Handel innerhalb weniger Wochen zum Multimillionär wurde.
Es sind Geschichten, wie man sie oft aus dem Silicon Valley hört, die aber durchaus auch in Deutschland vorkommen: Da startet ein 16-Jähriger im Jahr 2013 (und damit lange vor dem eigentlichen Bitcoin-Boom) eine Website, auf der Kunden die Kryptowährung Bitcoin kaufen und verkaufen können und wird dadurch innerhalb weniger Wochen zum Multimillionär. Doch selbstverständlich kommt es so, wie es kommen muss und der Betreiber wird nicht nur dazu gedrängt, seine Plattform vom Netz zu nehmen, sondern wird in der Folge auch noch "wegen fahrlässigen Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis" verurteilt. Allerdings zu Unrecht, wie jetzt das Kammergericht Berlin entschieden hat.
Konkret wurde der Angeklagte bereits am 29. Februar 2016 vom Amtsgericht Tiergarten wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Paragraph 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte ging in Berufung und wurde aus rechtlichen Gründen freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft Berlin Revision einlegte. Der Freispruch wurde nun aber vom Kammergericht Berlin bestätigt.
Bei der Plattform des damals 16-Jährigen handelte es sich um die Seite bitcoin-24.com. Das Landgericht beschrieb die Plattform folgendermaßen:
"Über die Plattform konnten Bitcoins gehandelt werden, wobei der Angeklagte Käufer und Verkäufer vermittelte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto der C(…)bank - überwiegend per Giropay - und auf ein polnisches Konto.
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