Bielefeld (ots) - Bei welcher konkreten Tätigkeit für eine kirchliche Einrichtung darf von dem Bewerber die Religionszugehörigkeit verlangt werden? Mit dieser Frage wird sich demnächst möglicherweise das Bundesverfassungsgericht befassen. Denn nach den Urteilen von Luxemburg und Erfurt ist nicht klar, wo genau die Grenze zu ziehen ist. Doch diese Frage betrifft Hunderttausende Arbeitsplätze in Deutschland. Bekommt die Kirche Recht, wenn sie wie im jetzt verhandelten Fall argumentiert, dass ihr durch die Stellenbesetzung mit einem konfessionsfremden Bewerber eine schädliche Außenwirkung drohe? Diese Herleitung ist flexibel anwendbar, denn theoretisch kann jeder Beschäftigte in eine Situation kommen, in der er als Repräsentant seines Arbeitgebers wahrgenommen wird. Aber bei welchem Job ist diese Bewertung realistisch - bei der Schulleiterin und der Kindergartenleiterin? Und bei welchem Job ist sie zu weit hergeholt - bei allen Verwaltungsbeschäftigten mit nur internen Aufgaben? Bis das geklärt ist, herrscht Ungewissheit. Diese Übergangsphase wird man aushalten müssen.
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