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DGAP-News: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.12.2018 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-10-26 / 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HanseYachts AG Greifswald WKN: A0KF6M / ISIN:
DE000A0KF6M8 Ordentliche Hauptversammlung 2018
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am
Donnerstag, den 6. Dezember 2018, um 10:00 Uhr, in der
Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489
Greifswald, stattfindet.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. Juni 2018 sowie
des Lageberichts und des Konzernlageberichts
jeweils mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz
1, 315a Absatz 1 HGB und dem Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2017/2018*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den vom
Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am 9.
Oktober 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Der Jahresabschluss, der
Lagebericht, der Konzernabschluss, der
Konzernlagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands
zu den Angaben gemäß § 289a Absatz 1, §
315a Absatz 1 HGB sind der Hauptversammlung
zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. -
im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern.
Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die
Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen
Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu
diesem Tagesordnungspunkt also nicht gefasst.
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu
erteilen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu
erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/2019 sowie des Prüfers für eine
gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und
etwaiger zusätzlicher Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner
Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018/2019 zu wählen. Des Weiteren schlägt der
Aufsichtsrat auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht der
verkürzten Abschlüsse und der
Zwischenlageberichte des
Halbjahresfinanzberichtes (§§ 115 Abs. 5, 117
WpHG) und etwaiger zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG für das Geschäftsjahr 2018/2019 und für
das Geschäftsjahr 2019/2020, soweit sie vor
der Hauptversammlung im Geschäftsjahr
2019/2020 aufgestellt werden, für den Fall zu
wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine
entsprechende prüferische Durchsicht
vorzunehmen.
5. *Nachwahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 96, 101 AktG in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 DrittelbG und § 10 Abs. 1 der
Satzung aus vier von der Hauptversammlung
sowie zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern zusammen. Das
Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Luzi Rageth,
das von der Hauptversammlung am 29. Januar
2015 für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über ihre Entlastung
für das Geschäftsjahr 2018/2019
beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt
worden ist, hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 30.
Juni 2018 niedergelegt. Es ist daher ein
Nachfolger für die restliche reguläre
Amtszeit des ausscheidenden
Aufsichtsratsmitglieds zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr.
Martin Schoefer, wohnhaft in München,
Vorstand der Aurelius Beteiligungsberatungs
AG, als Vertreter der Anteilseigner für eine
Amtszeit von der Beendigung der
Hauptversammlung am 6. Dezember 2018 an bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr
2018/2019 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei seinem
Wahlvorschlag an die Hauptversammlung an den
Unternehmens- und Aktionärsinteressen sowie
an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und
dabei die fachliche und persönliche
Qualifikation des Kandidaten in den
Vordergrund gestellt.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
Herr Dr. Martin Schoefer ist weder Mitglied eines
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch
Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums eines anderen Wirtschaftsunternehmens.
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex:*
Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene
Kandidat unterhält folgende geschäftliche Beziehungen
zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen
der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionären, die nach der Einschätzung des
Aufsichtsrats gemäß der Empfehlung in Ziffer 5.4.1
des Deutschen Corporate Governance Kodex offen zu legen
sind: Herr Dr. Schoefer ist Vorstand der Aurelius
Beteiligungsberatungs AG, einer hundertprozentigen
Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities
SE & Co. KGaA, die direkt und indirekt insgesamt 75,72%
der stimmberechtigten Aktien an der HanseYachts AG
hält.
*II. Zugänglich zu machende Unterlagen*
Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft und
der gebilligte Konzernabschluss des
HanseYachts-Konzerns für das Geschäftsjahr 2017/2018
jeweils nebst Lagebericht und erläuterndem Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a
Absatz 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2017/2018 sind ab dem Tag der
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.hansegroup.com/de
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Darüber
hinaus liegen diese Unterlagen auch ab dem Zeitpunkt
der Einberufung zu den üblichen Geschäftszeiten in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionäre aus. Auf Verlangen werden diese Unterlagen
auch von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt.
Bestellungen bitten wir, an die folgende Adresse zu
richten:
HanseYachts AG
Investor Relations - HV 2018
Ladebower Chaussee 11
D-17493 Greifswald
Telefax: +49 (0)3834 5792 81
E-Mail: hv@hanseyachts.com
*III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
*1. Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nach §
17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung unter Nachweis ihres Aktienbesitzes in
Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden.
Als Nachweis des Aktienbesitzes ist ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch ein depotführendes Institut zu erbringen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
('Nachweisstichtag'), d.h. Donnerstag, den 15. November
2018, 00:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Donnerstag, den 29. November 2018, 24:00 Uhr, unter
folgender Adresse zugehen:
HanseYachts AG
c/o UBJ.GmbH
Kapstadtring 10
D-22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in
gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den
Aktionär zurückweisen. Dabei richten sich die
Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag
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October 26, 2018 09:09 ET (13:09 GMT)
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