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DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.12.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.12.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-10-26 / 15:09 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KROMI Logistik AG Hamburg ISIN DE000A0KFUJ5 
 
Sehr geehrte Aktionärin, 
sehr geehrter Aktionär, 
 
hiermit laden wir Sie zu der am 
 
Mittwoch, dem 5. Dezember 2018, um 11.00 Uhr 
(Einlass ab 10.00 Uhr) 
im Empire Riverside Hotel 
Saal Ballroom 
Bernhard-Nocht-Straße 97 
20359 Hamburg 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2017/2018. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik 
   AG sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2017/2018. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
   des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 
   2017/2018 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Regelungen ist daher keine Beschlussfassung hierüber 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über Vergütung für den Aufsichtsrat 
   (Satzungsänderung)* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 
   13 der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die 
   derzeitige Vergütungsregelung in § 13 der Satzung sieht 
   eine feste jährliche Vergütung für die 
   Aufsichtsratsmitglieder vor. Die derzeit gültige 
   Satzung der Gesellschaft ist auf der Internetseite 
 
   www.kromi.de 
 
   abrufbar. Die Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats soll insgesamt neu geregelt werden. Dabei 
   soll die bisherige feste Vergütung aufgrund der wegen 
   des wachsenden Geschäftsvolumens und der eingeleiteten 
   Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse gestiegenen 
   Anforderungen an die Qualifikation der 
   Aufsichtsratsmitglieder sowie aufgrund des gestiegenen 
   Zeiteinsatzes erhöht werden. Ferner soll die 
   Hauptversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   durch Beschluss neben der festen Vergütung im Sinne 
   einer Ausrichtung auf die nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung eine langfristige variable 
   Vergütung gewähren können. 
 
   Die neuen Vergütungsregelungen sollen ab dem Beginn des 
   Geschäftsjahres 2018/2019 gelten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   I.   Ziffer 1. des § 13 der Satzung der 
        Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt 
        vollständig neu gefasst: 
 
        '1. Ab Beginn des Geschäftsjahres 
            2018/2019 erhalten die Mitglieder 
            des Aufsichtsrats eine feste 
            Vergütung je Geschäftsjahr in Höhe 
            von EUR 30.000,00, der 
            Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von 
            EUR 80.000,00. Die feste 
            Aufsichtsratsvergütung ist jeweils 
            fünf Werktage nach Ablauf eines 
            Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 
            Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem 
            Aufsichtsrat nicht für jeweils das 
            gesamte Geschäftsjahr an, erhält das 
            betreffende Aufsichtsratsmitglied 
            eine zeitanteilige feste Vergütung; 
            dies gilt entsprechend für Fälle, in 
            denen ein Aufsichtsratsmitglied 
            nicht für jeweils das gesamte 
            Geschäftsjahr 
            Aufsichtsratsvorsitzender ist. Für 
            Geschäftsjahre, die kürzer als 12 
            Monate sind, reduziert sich die 
            feste Vergütung in entsprechender 
            anteiliger Höhe.' 
   II.  § 13 der Satzung wird um folgende neue 
        Ziffern 2., 3. und 4. ergänzt: 
 
        '2. Zusätzlich zu der festen Vergütung 
            kann die Hauptversammlung den 
            Mitgliedern des Aufsichtsrats durch 
            Beschluss eine variable Vergütung 
            gewähren. 
        3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           erhalten Ersatz ihrer Auslagen. 
        4. Soweit die Vergütung oder der Ersatz 
           von Auslagen umsatzsteuerpflichtig 
           ist, ist die Gesellschaft zur 
           Erstattung der Umsatzsteuer 
           verpflichtet.' 
   III. Die bisherige Ziffer 2. des § 13 der 
        Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. 
   IV.  Die bisherige Ziffer 3. des § 13 der 
        Satzung der Gesellschaft wird neu 
        nummeriert und als Ziffer 5. fortgeführt. 
6. *Beschlussfassung über variable Vergütung für den 
   Aufsichtsrat* 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben der 
   festen Vergütung im Sinne einer Ausrichtung auf die 
   nachhaltige Unternehmensentwicklung eine langfristige 
   variable Vergütung erhalten. Die variable Vergütung 
   soll von der Erreichung einer näher definierten 
   Profitabilitätszielgröße sowie vom Umfang der 
   Eigeninvestition der Mitglieder des Aufsichtsrats in 
   Aktien der Gesellschaft abhängen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1. Zusätzlich zu der festen Vergütung erhalten die 
      Mitglieder des Aufsichtsrats eine langfristige 
      variable Vergütung im Rahmen eines Long Term 
      Incentive Program wie folgt: 
 
      (i)   Die Höhe der variablen Vergütung 
            ermittelt sich in Abhängigkeit vom Grad 
            der Erreichung einer 
            Renditezielgröße gemäß 
            nachstehender Ziffer (ii) sowie vom 
            Umfang der Eigeninvestition eines jeden 
            Aufsichtsratsmitglieds in Aktien der 
            Gesellschaft gemäß nachstehender 
            Ziffer (iii). 
      (ii)  Vorbehaltlich der nachstehenden 
            Regelungen erhält zehn Werktage nach der 
            Hauptversammlung, die über die 
            Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 
            2020/2021 beschließt, jedes 
            Mitglied des Aufsichtsrats eine variable 
            Vergütung in Abhängigkeit von der Höhe 
            des sich aus dem IFRS-Konzernabschluss 
            der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
            2020/2021 ergebenden Return on Capital 
            Employed ('_ROCE_') wie folgt: 
 
            * Ein ROCE von 6 % 
              ('_ROCE-Zielgröße_') 
              entspricht einer Zielerreichung von 
              100 % und einer variablen Vergütung 
              in Höhe von EUR 50.000,00, für den 
              Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe 
              von EUR 100.000,00 
              ('_Vergütungs-Zielgröße_'). 
            * Ein ROCE von 4 % oder weniger 
              entspricht einer Zielerreichung von 
              0 % und einer variablen Vergütung 
              in Höhe von EUR 0,00. 
            * Ein ROCE von 9 % oder mehr 
              entspricht einer Zielerreichung von 
              200 % und einer variablen Vergütung 
              in Höhe von EUR 100.000,00, für den 
              Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe 
              von EUR 200.000,00. 
 
            Die variable Vergütung erhöht bzw. 
            reduziert sich anteilig in Abhängigkeit 
            vom Grad der Zielerreichung im Hinblick 
            auf die ROCE-Zielgröße. In keinem 
            Fall erhöht sich die variable Vergütung 
            jedoch auf mehr als EUR 100.000,00 je 
            Mitglied des Aufsichtsrats bzw. auf mehr 
            als EUR 200.000,00 für den 
            Aufsichtsratsvorsitzenden. 
 
            Der ROCE wird auf der Grundlage des von 
            dem Abschlussprüfer geprüften und vom 
            Aufsichtsrat gebilligten 
            IFRS-Konzernabschlusses der Gesellschaft 
            für das Geschäftsjahr 2020/2021 vom 
            Abschlussprüfer der Gesellschaft für das 
            Geschäftsjahr 2020/2021 verbindlich wie 
            folgt ermittelt: 
 
            *ROCE = EBIT (bereinigt um 
            Währungseffekte) / Capital Employed x 
            100* 
 
            '_EBIT_' bezeichnet hierbei das Ergebnis 
            vor Finanzergebnis und Steuern der 
            KROMI-Unternehmensgruppe ausweislich des 
            IFRS-Konzernjahresabschlusses für das 

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October 26, 2018 09:09 ET (13:09 GMT)

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