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DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.12.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.12.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-10-26 / 15:09 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KROMI Logistik AG Hamburg ISIN DE000A0KFUJ5 
 
Sehr geehrte Aktionärin, 
sehr geehrter Aktionär, 
 
hiermit laden wir Sie zu der am 
 
Mittwoch, dem 5. Dezember 2018, um 11.00 Uhr 
(Einlass ab 10.00 Uhr) 
im Empire Riverside Hotel 
Saal Ballroom 
Bernhard-Nocht-Straße 97 
20359 Hamburg 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2017/2018. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik 
   AG sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2017/2018. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
   des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 
   2017/2018 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Regelungen ist daher keine Beschlussfassung hierüber 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über Vergütung für den Aufsichtsrat 
   (Satzungsänderung)* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 
   13 der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die 
   derzeitige Vergütungsregelung in § 13 der Satzung sieht 
   eine feste jährliche Vergütung für die 
   Aufsichtsratsmitglieder vor. Die derzeit gültige 
   Satzung der Gesellschaft ist auf der Internetseite 
 
   www.kromi.de 
 
   abrufbar. Die Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats soll insgesamt neu geregelt werden. Dabei 
   soll die bisherige feste Vergütung aufgrund der wegen 
   des wachsenden Geschäftsvolumens und der eingeleiteten 
   Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse gestiegenen 
   Anforderungen an die Qualifikation der 
   Aufsichtsratsmitglieder sowie aufgrund des gestiegenen 
   Zeiteinsatzes erhöht werden. Ferner soll die 
   Hauptversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   durch Beschluss neben der festen Vergütung im Sinne 
   einer Ausrichtung auf die nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung eine langfristige variable 
   Vergütung gewähren können. 
 
   Die neuen Vergütungsregelungen sollen ab dem Beginn des 
   Geschäftsjahres 2018/2019 gelten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   I.   Ziffer 1. des § 13 der Satzung der 
        Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt 
        vollständig neu gefasst: 
 
        '1. Ab Beginn des Geschäftsjahres 
            2018/2019 erhalten die Mitglieder 
            des Aufsichtsrats eine feste 
            Vergütung je Geschäftsjahr in Höhe 
            von EUR 30.000,00, der 
            Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von 
            EUR 80.000,00. Die feste 
            Aufsichtsratsvergütung ist jeweils 
            fünf Werktage nach Ablauf eines 
            Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 
            Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem 
            Aufsichtsrat nicht für jeweils das 
            gesamte Geschäftsjahr an, erhält das 
            betreffende Aufsichtsratsmitglied 
            eine zeitanteilige feste Vergütung; 
            dies gilt entsprechend für Fälle, in 
            denen ein Aufsichtsratsmitglied 
            nicht für jeweils das gesamte 
            Geschäftsjahr 
            Aufsichtsratsvorsitzender ist. Für 
            Geschäftsjahre, die kürzer als 12 
            Monate sind, reduziert sich die 
            feste Vergütung in entsprechender 
            anteiliger Höhe.' 
   II.  § 13 der Satzung wird um folgende neue 
        Ziffern 2., 3. und 4. ergänzt: 
 
        '2. Zusätzlich zu der festen Vergütung 
            kann die Hauptversammlung den 
            Mitgliedern des Aufsichtsrats durch 
            Beschluss eine variable Vergütung 
            gewähren. 
        3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           erhalten Ersatz ihrer Auslagen. 
        4. Soweit die Vergütung oder der Ersatz 
           von Auslagen umsatzsteuerpflichtig 
           ist, ist die Gesellschaft zur 
           Erstattung der Umsatzsteuer 
           verpflichtet.' 
   III. Die bisherige Ziffer 2. des § 13 der 
        Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. 
   IV.  Die bisherige Ziffer 3. des § 13 der 
        Satzung der Gesellschaft wird neu 
        nummeriert und als Ziffer 5. fortgeführt. 
6. *Beschlussfassung über variable Vergütung für den 
   Aufsichtsrat* 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben der 
   festen Vergütung im Sinne einer Ausrichtung auf die 
   nachhaltige Unternehmensentwicklung eine langfristige 
   variable Vergütung erhalten. Die variable Vergütung 
   soll von der Erreichung einer näher definierten 
   Profitabilitätszielgröße sowie vom Umfang der 
   Eigeninvestition der Mitglieder des Aufsichtsrats in 
   Aktien der Gesellschaft abhängen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1. Zusätzlich zu der festen Vergütung erhalten die 
      Mitglieder des Aufsichtsrats eine langfristige 
      variable Vergütung im Rahmen eines Long Term 
      Incentive Program wie folgt: 
 
      (i)   Die Höhe der variablen Vergütung 
            ermittelt sich in Abhängigkeit vom Grad 
            der Erreichung einer 
            Renditezielgröße gemäß 
            nachstehender Ziffer (ii) sowie vom 
            Umfang der Eigeninvestition eines jeden 
            Aufsichtsratsmitglieds in Aktien der 
            Gesellschaft gemäß nachstehender 
            Ziffer (iii). 
      (ii)  Vorbehaltlich der nachstehenden 
            Regelungen erhält zehn Werktage nach der 
            Hauptversammlung, die über die 
            Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 
            2020/2021 beschließt, jedes 
            Mitglied des Aufsichtsrats eine variable 
            Vergütung in Abhängigkeit von der Höhe 
            des sich aus dem IFRS-Konzernabschluss 
            der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
            2020/2021 ergebenden Return on Capital 
            Employed ('_ROCE_') wie folgt: 
 
            * Ein ROCE von 6 % 
              ('_ROCE-Zielgröße_') 
              entspricht einer Zielerreichung von 
              100 % und einer variablen Vergütung 
              in Höhe von EUR 50.000,00, für den 
              Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe 
              von EUR 100.000,00 
              ('_Vergütungs-Zielgröße_'). 
            * Ein ROCE von 4 % oder weniger 
              entspricht einer Zielerreichung von 
              0 % und einer variablen Vergütung 
              in Höhe von EUR 0,00. 
            * Ein ROCE von 9 % oder mehr 
              entspricht einer Zielerreichung von 
              200 % und einer variablen Vergütung 
              in Höhe von EUR 100.000,00, für den 
              Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe 
              von EUR 200.000,00. 
 
            Die variable Vergütung erhöht bzw. 
            reduziert sich anteilig in Abhängigkeit 
            vom Grad der Zielerreichung im Hinblick 
            auf die ROCE-Zielgröße. In keinem 
            Fall erhöht sich die variable Vergütung 
            jedoch auf mehr als EUR 100.000,00 je 
            Mitglied des Aufsichtsrats bzw. auf mehr 
            als EUR 200.000,00 für den 
            Aufsichtsratsvorsitzenden. 
 
            Der ROCE wird auf der Grundlage des von 
            dem Abschlussprüfer geprüften und vom 
            Aufsichtsrat gebilligten 
            IFRS-Konzernabschlusses der Gesellschaft 
            für das Geschäftsjahr 2020/2021 vom 
            Abschlussprüfer der Gesellschaft für das 
            Geschäftsjahr 2020/2021 verbindlich wie 
            folgt ermittelt: 
 
            *ROCE = EBIT (bereinigt um 
            Währungseffekte) / Capital Employed x 
            100* 
 
            '_EBIT_' bezeichnet hierbei das Ergebnis 
            vor Finanzergebnis und Steuern der 
            KROMI-Unternehmensgruppe ausweislich des 
            IFRS-Konzernjahresabschlusses für das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 26, 2018 09:09 ET (13:09 GMT)

Geschäftsjahr 2020/2021, bereinigt um 
            Währungseffekte. 
 
            '_Capital Employed_' bezeichnet (i) das 
            langfristige Vermögen der 
            KROMI-Unternehmensgruppe, (ii) zuzüglich 
            Vorräten, (iii) zuzüglich Forderungen 
            aus Lieferungen und Leistungen, (iv) 
            abzüglich Verbindlichkeiten aus 
            Lieferungen und Leistungen sowie (v) 
            abzüglich erhaltener Anzahlungen auf 
            Bestellungen, und zwar jeweils 
            ausweislich des IFRS-Konzernabschlusses 
            zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres 
            2020/2021. 
      (iii) Ein Aufsichtsratsmitglied erhält eine 
            variable Vergütung in der sich aus 
            vorstehender Ziffer (ii) ergebenden Höhe 
            nur insoweit, als es nachweisen kann, 
            dass es in der Zeit vom Ablauf des 30. 
            April 2019 
            ('_Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt_') 
            bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 
            2020/2021 
            ('_Eigeninvestitions-Endzeitpunkt_') 
            (Zeitraum zwischen 
            Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt und 
            Eigeninvestitions-Endzeitpunkt 
            '_Eigeninvestitions-Zeitraum_') Aktien 
            der Gesellschaft gehalten hat, deren 
            kumulierter Kaufwert (maßgeblich 
            ist insofern der jeweilige Kaufkurs im 
            Zeitpunkt des Erwerbs) EUR 30.000,00 - 
            im Falle des Aufsichtsratsvorsitzenden 
            EUR 60.000,00 - entspricht 
            ('_Eigeninvestitions-Zielgröße_'). 
 
            Unterschreitet die Eigeninvestition 
            eines Aufsichtsratsmitglieds während des 
            Eigeninvestitions-Zeitraums - 
            maßgeblich ist die jeweils höchste 
            Unterschreitung - die jeweilige 
            Eigeninvestitions-Zielgröße, 
            reduziert sich seine variable Vergütung 
            in entsprechender anteiliger Höhe; eine 
            Erhöhung findet nicht statt, 
            insbesondere nicht im Falle einer die 
            Eigeninvestitions-Zielgröße 
            übersteigenden Eigeninvestition. 
      (iv)  Ein Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch 
            auf die volle Höhe der sich aus 
            vorstehenden Ziffern ergebenden 
            variablen Vergütung nur dann, wenn es 
            vom Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 
            bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 
            2020/2021 durchgehend dem Aufsichtsrat 
            angehörte. Im Übrigen gilt 
            Folgendes: 
 
            a) Tritt eines der nachfolgenden 
               Ereignisse vor Ablauf des 
               Geschäftsjahres 2020/2021 ein, hat 
               das jeweilige Aufsichtsratsmitglied 
               einen zeitanteiligen Anspruch auf 
               variable Vergütung in Höhe von 1/36 
               der sich aus vorstehenden Ziffern 
               ergebenden variablen Vergütung für 
               jeden vollen Monat seiner 
               Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat: 
 
               * Amtsniederlegung oder Abberufung 
                 aus dem Aufsichtsrat innerhalb 
                 von drei Monaten nach Erwerb von 
                 mehr als 50 % der Aktien der 
                 Gesellschaft durch einen 
                 Aktionär, wenn der betreffende 
                 Aktionär oder mit ihm verbundene 
                 Unternehmen nicht bereits zu 
                 Beginn des Geschäftsjahres 
                 2018/2019 mehr als 50 % der 
                 Aktien der Gesellschaft halten; 
               * Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat 
                 aufgrund Ablaufs der Amtszeit; 
               * Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat 
                 aufgrund Todes; 
               * Beendigung des Aufsichtsratsamts 
                 aufgrund Wirksamwerdens einer 
                 Verschmelzung, einer Aufspaltung 
                 oder eines Formwechsels der 
                 Gesellschaft nach den 
                 Vorschriften des 
                 Umwandlungsgesetzes; 
               * Widerruf der Zulassung der 
                 Aktien der Gesellschaft zum 
                 Handel im regulierten Markt auf 
                 Antrag der Gesellschaft. 
 
               In allen anderen Fällen des 
               Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat 
               vor Ablauf des Geschäftsjahres 
               2020/2021 besteht kein Anspruch auf 
               variable Vergütung, weder in voller 
               Höhe noch zeitanteilig. 
 
               Maßgeblicher 
               Eigeninvestitions-Endzeitpunkt 
               gemäß vorstehender Ziffer 
               (iii) ist in Fällen dieser lit. a) 
               der Ablauf des Tages des 
               Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat. 
               Die Fälligkeit der variablen 
               Vergütung sowie die 
               ROCE-Zielgröße und die 
               Vorgaben zur diesbezüglichen 
               Zielerreichung wie in vorstehender 
               Ziffer (ii) bestimmt bleiben vom 
               Ausscheiden unberührt. 
            b) Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst 
               nach Beginn des Geschäftsjahres 
               2018/2019 Aufsichtsratsmitglied 
               wird, hat einen zeitanteiligen 
               Anspruch auf variable Vergütung in 
               Höhe von 1/36 der sich aus 
               vorstehenden Ziffer (i) und (ii) 
               ergebenden variablen Vergütung für 
               jeden vollen Monat seiner 
               Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. 
               Maßgeblicher 
               Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt 
               gemäß vorstehender Ziffer 
               (iii) ist in diesem Fall der Ablauf 
               von drei Monaten nach Beginn des 
               Aufsichtsratsamts, jedoch 
               spätestens der Ablauf des 
               Geschäftsjahres 2020/2021. 
            c) Wird ein Aufsichtsratsmitglied nach 
               Beginn des Geschäftsjahres 
               2018/2019 Vorsitzender des 
               Aufsichtsrates oder wird ein 
               Aufsichtsratsvorsitzender in der 
               Zeit zwischen Beginn des 
               Geschäftsjahres 2018/2019 und 
               Ablauf des Geschäftsjahres 
               2020/2021 sonstiges Mitglied des 
               Aufsichtsrates, ist die Höhe der 
               variablen Vergütung gemäß 
               vorstehender Ziffern jeweils 
               zeitanteilig für die Dauer der 
               jeweiligen Position zu ermitteln. 
               D.h. für die Dauer der Position 
               eines sonstigen Mitglieds des 
               Aufsichtsrats ist zeitanteilig die 
               Vergütungs-Zielgröße von EUR 
               50.000,00 - und die 
               korrespondierende maximale variable 
               Vergütung von EUR 100.000,00 - und 
               für die Dauer der Position des 
               Aufsichtsratsvorsitzenden 
               zeitanteilig die 
               Vergütungs-Zielgröße von EUR 
               100.000,00 - und die 
               korrespondierende maximale variable 
               Vergütung von EUR 200.000,00 - 
               zugrunde zu legen. Entsprechend ist 
               für die Dauer der Position 
               sonstigen Mitglieds des 
               Aufsichtsrats die 
               Eigeninvestitions-Zielgröße 
               von EUR 30.000,00 und für die Dauer 
               der Position als 
               Aufsichtsratsvorsitzender die 
               Eigeninvestitions-Zielgröße 
               von EUR 60.000,00 maßgeblich. 
 
               Übernimmt ein sonstiges 
               Mitglied des Aufsichtsrates die 
               Position des 
               Aufsichtsratsvorsitzenden nach 
               Beginn des Geschäftsjahres 
               2018/2019, ist der maßgebliche 
               Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt 
               in Bezug auf EUR 30.000,00 der für 
               den Aufsichtsratsvorsitzenden 
               maßgeblichen 
               Eigeninvestitions-Zielgröße 
               von EUR 60.000,00 der Ablauf von 
               drei Monaten nach Übernahme 
               der Position des 
               Aufsichtsratsvorsitzenden. 
 
               Wird ein Aufsichtsratsvorsitzender 
               in der Zeit zwischen Beginn des 
               Geschäftsjahres 2018/2019 und 
               Ablauf des Geschäftsjahres 
               2020/2021 sonstiges Mitglied des 
               Aufsichtsrates, bleibt der 
               ursprünglich maßgebliche 
               Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt 
               auch im Hinblick auf die für ein 
               sonstiges Mitglied des 
               Aufsichtsrats maßgebliche 
               Eigeninvestitions-Zielgröße 
               von EUR 30.000,00 unberührt. 
   2. Die Regelungen in vorstehender Ziffer 1 basiert 
      auf der Annahme einer Geschäftsjahreslänge von 12 
      Monaten sowie auf der Annahme, dass das 
      Geschäftsjahr 2020/2021 zum Ablauf des 30. Juni 
      2021 endet. Fällt auf den 30. Juni 2021 kein 
      Geschäftsjahresende der Gesellschaft, ist im 
      Zusammenhang mit der variablen Vergütung 
      gemäß vorstehender Ziffer 1 - insbesondere 
      für die Ermittlung des ROCE, den 
      maßgeblichen Eigeninvestitions-Endzeitpunkt) 
      sowie die Fälligkeit - das nächstfolgende 
      Geschäftsjahresende maßgeblich. 
   3. Das Inkrafttreten der Regelungen in vorstehenden 

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October 26, 2018 09:09 ET (13:09 GMT)

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