DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.12.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.12.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-10-26 / 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. KROMI Logistik AG Hamburg ISIN DE000A0KFUJ5 Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, hiermit laden wir Sie zu der am Mittwoch, dem 5. Dezember 2018, um 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) im Empire Riverside Hotel Saal Ballroom Bernhard-Nocht-Straße 97 20359 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017/2018. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017/2018. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017/2018 Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 5. *Beschlussfassung über Vergütung für den Aufsichtsrat (Satzungsänderung)* Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die derzeitige Vergütungsregelung in § 13 der Satzung sieht eine feste jährliche Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder vor. Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft ist auf der Internetseite www.kromi.de abrufbar. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt neu geregelt werden. Dabei soll die bisherige feste Vergütung aufgrund der wegen des wachsenden Geschäftsvolumens und der eingeleiteten Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder sowie aufgrund des gestiegenen Zeiteinsatzes erhöht werden. Ferner soll die Hauptversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Beschluss neben der festen Vergütung im Sinne einer Ausrichtung auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung eine langfristige variable Vergütung gewähren können. Die neuen Vergütungsregelungen sollen ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 gelten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: I. Ziffer 1. des § 13 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt vollständig neu gefasst: '1. Ab Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung je Geschäftsjahr in Höhe von EUR 30.000,00, der Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von EUR 80.000,00. Die feste Aufsichtsratsvergütung ist jeweils fünf Werktage nach Ablauf eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht für jeweils das gesamte Geschäftsjahr an, erhält das betreffende Aufsichtsratsmitglied eine zeitanteilige feste Vergütung; dies gilt entsprechend für Fälle, in denen ein Aufsichtsratsmitglied nicht für jeweils das gesamte Geschäftsjahr Aufsichtsratsvorsitzender ist. Für Geschäftsjahre, die kürzer als 12 Monate sind, reduziert sich die feste Vergütung in entsprechender anteiliger Höhe.' II. § 13 der Satzung wird um folgende neue Ziffern 2., 3. und 4. ergänzt: '2. Zusätzlich zu der festen Vergütung kann die Hauptversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Beschluss eine variable Vergütung gewähren. 3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen. 4. Soweit die Vergütung oder der Ersatz von Auslagen umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Gesellschaft zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet.' III. Die bisherige Ziffer 2. des § 13 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. IV. Die bisherige Ziffer 3. des § 13 der Satzung der Gesellschaft wird neu nummeriert und als Ziffer 5. fortgeführt. 6. *Beschlussfassung über variable Vergütung für den Aufsichtsrat* Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben der festen Vergütung im Sinne einer Ausrichtung auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung eine langfristige variable Vergütung erhalten. Die variable Vergütung soll von der Erreichung einer näher definierten Profitabilitätszielgröße sowie vom Umfang der Eigeninvestition der Mitglieder des Aufsichtsrats in Aktien der Gesellschaft abhängen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Zusätzlich zu der festen Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine langfristige variable Vergütung im Rahmen eines Long Term Incentive Program wie folgt: (i) Die Höhe der variablen Vergütung ermittelt sich in Abhängigkeit vom Grad der Erreichung einer Renditezielgröße gemäß nachstehender Ziffer (ii) sowie vom Umfang der Eigeninvestition eines jeden Aufsichtsratsmitglieds in Aktien der Gesellschaft gemäß nachstehender Ziffer (iii). (ii) Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen erhält zehn Werktage nach der Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2020/2021 beschließt, jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung in Abhängigkeit von der Höhe des sich aus dem IFRS-Konzernabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/2021 ergebenden Return on Capital Employed ('_ROCE_') wie folgt: * Ein ROCE von 6 % ('_ROCE-Zielgröße_') entspricht einer Zielerreichung von 100 % und einer variablen Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00, für den Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von EUR 100.000,00 ('_Vergütungs-Zielgröße_'). * Ein ROCE von 4 % oder weniger entspricht einer Zielerreichung von 0 % und einer variablen Vergütung in Höhe von EUR 0,00. * Ein ROCE von 9 % oder mehr entspricht einer Zielerreichung von 200 % und einer variablen Vergütung in Höhe von EUR 100.000,00, für den Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von EUR 200.000,00. Die variable Vergütung erhöht bzw. reduziert sich anteilig in Abhängigkeit vom Grad der Zielerreichung im Hinblick auf die ROCE-Zielgröße. In keinem Fall erhöht sich die variable Vergütung jedoch auf mehr als EUR 100.000,00 je Mitglied des Aufsichtsrats bzw. auf mehr als EUR 200.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden. Der ROCE wird auf der Grundlage des von dem Abschlussprüfer geprüften und vom Aufsichtsrat gebilligten IFRS-Konzernabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/2021 vom Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/2021 verbindlich wie folgt ermittelt: *ROCE = EBIT (bereinigt um Währungseffekte) / Capital Employed x 100* '_EBIT_' bezeichnet hierbei das Ergebnis vor Finanzergebnis und Steuern der KROMI-Unternehmensgruppe ausweislich des IFRS-Konzernjahresabschlusses für das
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October 26, 2018 09:09 ET (13:09 GMT)
Geschäftsjahr 2020/2021, bereinigt um Währungseffekte. '_Capital Employed_' bezeichnet (i) das langfristige Vermögen der KROMI-Unternehmensgruppe, (ii) zuzüglich Vorräten, (iii) zuzüglich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, (iv) abzüglich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie (v) abzüglich erhaltener Anzahlungen auf Bestellungen, und zwar jeweils ausweislich des IFRS-Konzernabschlusses zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres 2020/2021. (iii) Ein Aufsichtsratsmitglied erhält eine variable Vergütung in der sich aus vorstehender Ziffer (ii) ergebenden Höhe nur insoweit, als es nachweisen kann, dass es in der Zeit vom Ablauf des 30. April 2019 ('_Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt_') bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 ('_Eigeninvestitions-Endzeitpunkt_') (Zeitraum zwischen Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt und Eigeninvestitions-Endzeitpunkt '_Eigeninvestitions-Zeitraum_') Aktien der Gesellschaft gehalten hat, deren kumulierter Kaufwert (maßgeblich ist insofern der jeweilige Kaufkurs im Zeitpunkt des Erwerbs) EUR 30.000,00 - im Falle des Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 60.000,00 - entspricht ('_Eigeninvestitions-Zielgröße_'). Unterschreitet die Eigeninvestition eines Aufsichtsratsmitglieds während des Eigeninvestitions-Zeitraums - maßgeblich ist die jeweils höchste Unterschreitung - die jeweilige Eigeninvestitions-Zielgröße, reduziert sich seine variable Vergütung in entsprechender anteiliger Höhe; eine Erhöhung findet nicht statt, insbesondere nicht im Falle einer die Eigeninvestitions-Zielgröße übersteigenden Eigeninvestition. (iv) Ein Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf die volle Höhe der sich aus vorstehenden Ziffern ergebenden variablen Vergütung nur dann, wenn es vom Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 durchgehend dem Aufsichtsrat angehörte. Im Übrigen gilt Folgendes: a) Tritt eines der nachfolgenden Ereignisse vor Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 ein, hat das jeweilige Aufsichtsratsmitglied einen zeitanteiligen Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden Ziffern ergebenden variablen Vergütung für jeden vollen Monat seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat: * Amtsniederlegung oder Abberufung aus dem Aufsichtsrat innerhalb von drei Monaten nach Erwerb von mehr als 50 % der Aktien der Gesellschaft durch einen Aktionär, wenn der betreffende Aktionär oder mit ihm verbundene Unternehmen nicht bereits zu Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 mehr als 50 % der Aktien der Gesellschaft halten; * Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Ablaufs der Amtszeit; * Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Todes; * Beendigung des Aufsichtsratsamts aufgrund Wirksamwerdens einer Verschmelzung, einer Aufspaltung oder eines Formwechsels der Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; * Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft. In allen anderen Fällen des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 besteht kein Anspruch auf variable Vergütung, weder in voller Höhe noch zeitanteilig. Maßgeblicher Eigeninvestitions-Endzeitpunkt gemäß vorstehender Ziffer (iii) ist in Fällen dieser lit. a) der Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat. Die Fälligkeit der variablen Vergütung sowie die ROCE-Zielgröße und die Vorgaben zur diesbezüglichen Zielerreichung wie in vorstehender Ziffer (ii) bestimmt bleiben vom Ausscheiden unberührt. b) Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst nach Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 Aufsichtsratsmitglied wird, hat einen zeitanteiligen Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden Ziffer (i) und (ii) ergebenden variablen Vergütung für jeden vollen Monat seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Maßgeblicher Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt gemäß vorstehender Ziffer (iii) ist in diesem Fall der Ablauf von drei Monaten nach Beginn des Aufsichtsratsamts, jedoch spätestens der Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021. c) Wird ein Aufsichtsratsmitglied nach Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 Vorsitzender des Aufsichtsrates oder wird ein Aufsichtsratsvorsitzender in der Zeit zwischen Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 und Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates, ist die Höhe der variablen Vergütung gemäß vorstehender Ziffern jeweils zeitanteilig für die Dauer der jeweiligen Position zu ermitteln. D.h. für die Dauer der Position eines sonstigen Mitglieds des Aufsichtsrats ist zeitanteilig die Vergütungs-Zielgröße von EUR 50.000,00 - und die korrespondierende maximale variable Vergütung von EUR 100.000,00 - und für die Dauer der Position des Aufsichtsratsvorsitzenden zeitanteilig die Vergütungs-Zielgröße von EUR 100.000,00 - und die korrespondierende maximale variable Vergütung von EUR 200.000,00 - zugrunde zu legen. Entsprechend ist für die Dauer der Position sonstigen Mitglieds des Aufsichtsrats die Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 30.000,00 und für die Dauer der Position als Aufsichtsratsvorsitzender die Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 60.000,00 maßgeblich. Übernimmt ein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden nach Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019, ist der maßgebliche Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt in Bezug auf EUR 30.000,00 der für den Aufsichtsratsvorsitzenden maßgeblichen Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 60.000,00 der Ablauf von drei Monaten nach Übernahme der Position des Aufsichtsratsvorsitzenden. Wird ein Aufsichtsratsvorsitzender in der Zeit zwischen Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 und Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates, bleibt der ursprünglich maßgebliche Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt auch im Hinblick auf die für ein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats maßgebliche Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 30.000,00 unberührt. 2. Die Regelungen in vorstehender Ziffer 1 basiert auf der Annahme einer Geschäftsjahreslänge von 12 Monaten sowie auf der Annahme, dass das Geschäftsjahr 2020/2021 zum Ablauf des 30. Juni 2021 endet. Fällt auf den 30. Juni 2021 kein Geschäftsjahresende der Gesellschaft, ist im Zusammenhang mit der variablen Vergütung gemäß vorstehender Ziffer 1 - insbesondere für die Ermittlung des ROCE, den maßgeblichen Eigeninvestitions-Endzeitpunkt) sowie die Fälligkeit - das nächstfolgende Geschäftsjahresende maßgeblich. 3. Das Inkrafttreten der Regelungen in vorstehenden
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