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DGAP-Media / 2018-11-08 / 15:40
Hamburg, 8. November 2018
Am 6. November kündigte die HSH an, dass sie bestimmte Schritte zur
vorgeblichen Verschlankung und Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis zu
unternehmen beabsichtigt - unter anderem durch eine Liability Management
Exercise ("LME", eine Umstrukturierung von Anleihen vor deren Ablauf).
Während die Anleihegläubiger Restrukturierungsmaßnahmen der Bank
generell begrüßen, drohte die Bank den Tier-1-Anleihegläubigern in
derselben Ankündigung unangemessen mit der "Kündigung" ihrer Anleihen und
einer effektiven Doppelbelastung durch Verlustvorträge. Diese Drohungen sind
nach Ansicht der Anleihegläubiger substanzlos, denn sie sind vertraglich
unzulässig und verstoßen gegen deutsches Recht. Sie entsprechen zudem
nicht dem Verhalten, das von einem regulierten Finanzinstitut zu erwarten
ist.
Nach Einschätzung der Anleihegläubiger war es das Ziel der überraschenden
Ankündigung der HSH, die Handelspreise der betroffenen Tier-1-Anleihen im
Vorfeld der LME negativ zu beeinflussen. Die Bank hat nicht begründet, warum
sie von ihrer jüngsten Prognose abgewichen ist, die eine Hochschreibung der
Tier-1-Anleihen auf den Nennwert bis 2023 implizierte und auf die sich die
Anleger verlassen haben. Die jüngste Veröffentlichung wirft ernste Fragen
über die zugrunde liegenden Absichten der Bank auf.
Die Anleihegläubiger sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Ankündigung
der Bank ein unangemessener Versuch sein könnte, die Anleihegläubiger davon
abzuhalten, ihren laufenden Antrag auf Discovery in den USA (Antrag auf
Vorlage von relevanten Dokumenten) gegen einen Teil der Erwerber der Bank
weiter zu verfolgen und die bis Ende des Jahres geplante Klage gegen die HSH
in Deutschland zu verhindern.
Die Anleihegläubiger werden sich durch die übermäßig aggressiven
Taktiken der HSH nicht abschrecken lassen.
Erstens erfordert die Kündigung der vier börsennotierten Tier-1-Anleihen
eine aufsichtsrechtliche Genehmigung. Eine der Tier-1-Anleihen kann von der
Bank erst nach der Hochschreibung auf den Nennwert gekündigt werden. In
jedem Fall wäre es beispiellos, dass eine deutsche Bank ihre Tier-1-Anleihen
unter dem Nennwert kündigt, insbesondere wenn sie kurz vor der
Profitabilität steht. Die HSH geht davon aus, in naher Zukunft hoch
profitabel zu sein. Es wäre eine treuwidrige Behandlung der
Anleihegläubiger, wenn diese lediglich an den Verlusten der Bank beteiligt
und die Anleihen kurz vor Erreichen eines hohen Profitabilitätsniveaus
gekündigt werden. Dies entspräche einer unangemessenen Bevorzugung der neuen
Private-Equity-Eigentümer der HSH auf Kosten der Anleihegläubiger. Darüber
hinaus werden die Anleihegläubiger in der geplanten und bereits
angekündigten Klage gegen die HSH in Deutschland Schadenersatz in Höhe von
mehreren hundert Millionen Euro verlangen. Sollte die HSH die Anleihen
kündigen, wäre dieser Schadenersatz in Geld zu leisten. Forderungen dieser
Größenordnung könnten das regulatorische Kapital der Bank erheblich
beeinträchtigen und sogar die Zulassung der Bank zum Einlagensicherungfonds
des Bundesverbands deutscher Banken gefährden. Die Anleihegläubiger sind der
Ansicht, dass diese Tatsachen die HSH und die Aufsichtsbehörden davon
abhalten sollten, eine Kündigung anzustreben bzw. zuzulassen, bis die
Tier-1-Anleihen zum Nennwert hochgeschrieben wurden.
Zweitens ist die Nutzung von Verlustvorträgen zur weiteren Herabschreibung
des Buchwerts der Tier-1-Anleihen eine leere Drohung. In Kombination mit der
Kündigung der Anleihen würde dieses Vorgehen zu dem absurden Ergebnis
führen, dass die Tier-1-Anleihen den Aktionären untergeordnet werden. Die
Anleihegläubiger sind überzeugt, dass ein solches Vorgehen gegen die
Bedingungen der HSH Tier-1-Anleihen verstößt und der grundlegenden
Konzeption der Tier-1-Anleihen widersprechen würde.
Statt die Tier-1-Anleihen zu kündigen oder weiter herabzuschreiben, sollte
die HSH unverzüglich ausreichend Mittel aus ihrer Rücklage nach §340g HGB
(die die Bank in den zurückliegenden Jahren unzulässig aufgebläht hat)
freisetzen, um ihre Tier-1-Anleihen auf den Nennwert hochzuschreiben. Dies
wäre nicht nur angesichts der Privatisierung der HSH und ihrer eigenen
Erwartung, dass die Bank in Zukunft hochprofitabel sein wird, angezeigt,
sondern wäre auch eine geeignete Entschädigung für die jahrelange
manipulative, unzulässige und im Ergebnis rechtswidrige Herabschreibung der
Tier-1-Anleihen.
Während die Anleihegläubiger den Rechtsweg unverändert weiter verfolgen,
sind sie nach wie vor bereit, in einen Dialog mit der Bank und ihren
Beratern zu treten.
*Kontakt für Inhaber von HSH Tier-1-Anleihen**:*
Dr. Nadine Herrmann, Partner, Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP
+ 49 40 89728-7000
NadineHerrmann@quinnemanuel.com
*Pressekontakt:*
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Tobias Eberle / Thomas Katzensteiner
+49 69 794 090 -24 / -25
Tobias.Eberle@charlesbarker.de
Thomas.Katzensteiner@charlesbarker.de
Hinweis: Bei der vorliegenden deutschen Textversion handelt es sich um eine
Übersetzung des englischen Textes. Die englische Version ist
maßgeblich.
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Emittent/Herausgeber: Charles Barker Corporate Communications GmbH
Schlagwort(e): Finanzen
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