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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -7-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.12.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 20.12.2018 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-11-13 / 15:28 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: 
DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zu der außerordentlichen 
Hauptversammlung der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
Medizintechnik AG ein. Diese findet am Donnerstag, dem 20. 
Dezember 2018, um 10.00 Uhr, im Max Delbrück Communications 
Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str. 
10, 13125 Berlin, statt. 
 
Tagesordnung 
1. *Zustimmung zum Entwurf des gemeinsamen 
   Verschmelzungsplans zwischen der Eckert & 
   Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG als 
   aufnehmender Rechtsträger und der Eckert & 
   Ziegler BEBIG S.A. (Belgien) als 
   übertragender Rechtsträger* 
 
   Die Eckert & Ziegler Strahlen- und 
   Medizintechnik AG, Berlin, und die Eckert & 
   Ziegler BEBIG SA, Seneffe, Belgien, haben am 
   11. und 30. Oktober 2018 den finalen Entwurf 
   eines gemeinsamen Verschmelzungsplans 
   aufgestellt. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der 
   gemeinsame Verschmelzungsplan der Zustimmung 
   der Hauptversammlungen beider an der 
   Verschmelzung beteiligten Gesellschaften 
   sowie der notariellen Beurkundung. Der 
   Hauptversammlung der Eckert & Ziegler BEBIG 
   SA soll der finale Entwurf am 28. Dezember 
   2018 zur Zustimmung vorgelegt werden. Es ist 
   beabsichtigt, den gemeinsamen 
   Verschmelzungsplan im Anschluss an die 
   Zustimmung beider Hauptversammlungen 
   notariell beurkunden zu lassen. Die 
   Verschmelzung wird mit Eintragung im 
   Handelsregister der Eckert & Ziegler 
   Strahlen- und Medizintechnik AG wirksam. 
 
   Mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt 
   die Eckert & Ziegler BEBIG SA, geht das 
   gesamte Vermögen auf die Eckert & Ziegler 
   Strahlen- und Medizintechnik AG über und die 
   Aktionäre der Eckert & Ziegler BEBIG SA 
   werden zu Aktionären der Eckert & Ziegler 
   Strahlen- und Medizintechnik AG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    dem vom Vorstand der Eckert & Ziegler 
    Strahlen- und Medizintechnik AG und dem 
    Verwaltungsrat der Eckert & Ziegler BEBIG 
    S.A. (Belgien) am 11. und 30. Oktober 2018 
    aufgestellten finalen Entwurf eines 
    gemeinsamen Verschmelzungsplans wird 
    zugestimmt. 
 
   Der finale Entwurf des gemeinsamen 
   Verschmelzungsplans, der in englischer 
   Sprache aufgestellt und in die deutsche und 
   französische Sprache übersetzt wurde, hat in 
   seiner beglaubigten deutschen Fassung den 
   folgenden Wortlaut: 
 
*ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT* 
 
*Eckert & Ziegler Strahlen und Medizintechnik 
Aktiengesellschaft* 
 
Robert-Rössle-Straße 10 
13125 Berlin 
Deutschland 
 
HRB 64997 B 
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 
 
*ÜBERTRAGENE GESELLSCHAFT* 
 
*Eckert & Ziegler BEBIG SA* 
 
Zone Industrielle C SN 
7180 Seneffe 
Belgien 
 
VAT BE 0457.288.682 
Unternehmensdatenbank Hainaut, Abteilung Charleroi 
 
GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN 
FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNG DURCH 
AUFNAHME 
DER ECKERT & ZIEGLER BEBIG SA DURCH DIE 
ECKERT & ZIEGLER STRAHLEN UND MEDIZINTECHNIK AG 
 
*Präambel* 
 
A. Im Hinblick auf die Durchführung einer 
   grenzüberschreitenden Verschmelzung durch 
   Aufnahme planen der Vorstand der Eckert & 
   Ziegler Strahlen und Medizintechnik AG 
   (*EZAG* oder *Übernehmende 
   Gesellschaft*) und der Verwaltungsrat der 
   Eckert & Ziegler BEBIG SA (*BEBIG* oder 
   *Übertragene Gesellschaft *und zusammen 
   mit EZAG die *Verschmelzenden 
   Gesellschaften*) die BEBIG als 
   Übertragene Gesellschaft auf die EZAG 
   als Übernehmende Gesellschaft zu 
   verschmelzen. 
B. EZAG ist die Konzernobergesellschaft einer 
   Unternehmensgruppe (*EZAG Gruppe* ). BEBIG 
   ist Mitglied der EZAG Gruppe und fungiert als 
   Zwischenholding für das Segment 
   Strahlentherapie der EZAG Gruppe. Zum 
   heutigen Tage ist EZAG der größte 
   Gesellschafter von BEBIG und hält 80,81 % der 
   Gesellschaftsanteile sowie 84,22 % der 
   Stimmrechte von BEBIG. Der Zweck der 
   geplanten Verschmelzung ist die Entfernung 
   von BEBIG als Zwischenholding zur Straffung 
   der Konzernstruktur mit dem Ziel, erhebliche 
   Kosteneinsparungen und eine effizientere 
   Verwaltungsstruktur innerhalb der EZAG Gruppe 
   zu erreichen. 
C. EZAG wird eine Zweigniederlassung in Belgien 
   errichten und dieser Zweigniederlassung alle 
   zum Zeitpunkt der Verschmelzung verbleibenden 
   Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie 
   Rechtsbeziehungen der BEBIG zuweisen. Da EZAG 
   das Unternehmen in Segmenten aufgestellt hat, 
   wurden oder werden vor der Verschmelzung 
   bestimmte organisatorische Schritte 
   umgesetzt, um die Tochtergesellschaft von 
   BEBIG, die Eckert & Ziegler BEBIG GmbH 
   ('*BEBIG GmbH*'), in die Lage zu versetzen 
   als Obergesellschaft für das Segment 
   Strahlentherapie der EZAG Gruppe zu agieren. 
   In diesem Zusammenhang wurden alle bzw. 
   werden alle Anteile an den folgenden 
   Tochtergesellschaften der BEBIG an die BEBIG 
   GmbH übertragen: 
 
   * Eckert & Ziegler BEBIG SARL, Paris (F) 
   * Mick Radio- Nuclear Instruments, Inc., Mt. 
     Vernon, NY (US) 
   * Eckert & Ziegler BEBIG Iberia SLA, Madrid 
     (E) 
   * Eckert & Ziegler BEBIG Ltd., Didcot (UK) 
 
   Zusätzlich werden alle notwendigen Schritte 
   zur Überleitung der Kunden der BEBIG auf 
   die BEBIG GmbH vor der Durchführung dieser 
   Verschmelzung umgesetzt. Diese Schritte 
   beinhalten, unter anderem, den 
   Registrierungsprozess mit den zuständigen 
   belgischen Behörden. Darüber hinaus haben vor 
   Erstellung dieses Entwurfs des Gemeinsamen 
   Verschmelzungsplans fünf der sechs 
   Arbeitnehmer der BEBIG der Überleitung 
   ihrer Arbeitsverhältnisse auf die BEBIG GmbH 
   zugestimmt. 
D. Die Verschmelzung wird auf der Grundlage der 
   Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 
   über bestimmte Aspekte des 
   Gesellschaftsrechts durchgeführt, die die 
   Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 
   über die grenzüberschreitende Verschmelzung 
   von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
   ersetzt hat. (gemeinsam die 
   *EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie*). Die 
   Verschmelzung wird - soweit deutsches Recht 
   Anwendung findet - durch die §§ 122a ff 
   Umwandlungsgesetz (*UmwG*), mit denen die 
   EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie in deutsches 
   Recht umgesetzt wurde, und - soweit 
   belgisches Recht anwendbar ist - gemäß 
   den Artikeln 772/1 ff. des belgischen 
   Gesellschaftsrechts (*BCC*), mit denen die 
   EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie in 
   belgisches Recht umgesetzt wurde, geregelt. 
 
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Umsetzung der 
grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme, haben der 
Vorstand von EZAG und der Verwaltungsrat von BEBIG diesen 
Gemeinsamen Verschmelzungsplan (in Französisch: '_Projet commun 
de fusion'_) in Übereinstimmung mit Artikel 772/6 BCC 
sowie § 122c UmwG wie folgt aufgestellt: 
 
1. *IDENTIFIZIERUNG DER VERSCHMELZENDEN 
   GESELLSCHAFTEN* 
1.1 _Die Übertragene Gesellschaft_ 
 
    Rechtsform, Firma, eingetragener Firmensitz 
    und Unternehmenszweck von BEBIG sind: 
 
    * Rechtsform: Aktiengesellschaft (_société 
      anonyme_) gemäß belgischem Recht. 
    * Firma: Eckert & Ziegler BEBIG 
    * Eingetragener Firmensitz: Zone 
      Industrielle C SN, 7180 Seneffe, Belgien 
    * Gesellschaftszweck: Der Gesellschaftszweck 
      von BEBIG ist die Entwicklung, Herstellung 
      und Vermarktung von radioaktiven 
      Implantaten (oder anderen Produkten oder 
      Medikamenten) zur Behandlung verschiedener 
      Krebsarten, einschließlich Brust- und 
      Prostatakrebs, anderer Krebsarten sowie 
      zur Behandlung anderer Krankheiten. Sie 
      kann sowohl in Belgien als auch im Ausland 
      alle beweglichen, unbeweglichen, 
      finanziellen, kommerziellen und 
      industriellen Handlungen vornehmen, die 
      direkt oder indirekt mit ihrem 
      Unternehmenszweck zusammenhängen oder ihn 
      fördern. Insbesondere kann sie auf jede 
      erdenkliche Weise an belgischen oder 
      ausländischen Unternehmen mit identischem, 
      ähnlichem oder verwandtem 
      Gesellschaftszweck beteiligt sein, 
      Garantien geben und als Direktor oder 
      Liquidator für ähnliche Unternehmen 
      fungieren (freie Übersetzung). 
 
    BEBIG ist in der Crossroads 
    Unternehmensdatenbank (_Banque-Carrefour des 
    Entreprises_) (RLE Hainaut, Abteilung 
    Charleroi) unter der Nummer 0457.288.682 
    registriert. 
 
    Das Grundkapital von BEBIG beträgt EUR 
    14.439.797,82 und ist voll eingezahlt. Das 
    Grundkapital ist in 2.330.000 nennwertlose 
    Aktien eingeteilt (jede Aktie eine *BEBIG 
    Stammaktie *und zusammen die *BEBIG 
    Stammaktien*). Mit heutigem Tage hält EZAG 
    1.882.904 BEBIG Stammaktien. 
 
    Die BEBIG Stammaktien sind zum Handel im 
    regulierten Markt der Börse Euronext Brüssel 
    zugelassen. 
 
    BEBIG hat darüber hinaus 500.000 Vorzugsaktien 
    A und 2.500 Vorzugsaktien B (zusammen die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 13, 2018 09:29 ET (14:29 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

*BEBIG Vorzugsaktien*). Beide Klassen der 
    BEBIG Vorzugsaktien lauten auf den Namen. Die 
    Vorzugsaktien sind Genussrechte und 
    repräsentieren nicht das Grundkapital der 
    BEBIG; sie gelten daher nicht als Stammaktien. 
    Alle BEBIG Vorzugsaktien werden von EZAG 
    gehalten. 
 
    Die mit den BEBIG Vorzugsaktien verbundenen 
    Rechte sind: 
 
    * Die Vorzugsaktien A gewähren eine Stimme 
      pro Vorzugsaktie in der Hauptversammlung 
      (innerhalb der Grenzen, die mit 
      Vorzugsaktien gemäß BCC verbunden 
      sind), aber sie berechtigen den jeweiligen 
      Inhaber nicht zu Dividenden, zu einem 
      etwaigen Liquidationsüberschuss sollte 
      BEBIG abgewickelt werden oder zu einem 
      anderen wirtschaftlichen Vorteil. 
    * Die Vorzugsaktien B gewähren die gleichen 
      Rechte wie die Stammaktien mit Ausnahme 
      der sich nach belgischem Recht ergebenden 
      anwendbaren Einschränkungen und bezogen 
      auf Stimmrechte in der Hauptversammlung. 
1.2 _Die Übernehmende Gesellschaft_ 
 
    Rechtsform, Firma, eingetragener Firmensitz 
    und Unternehmenszweck von EZAG sind: 
 
    * Rechtsform: Aktiengesellschaft nach 
      deutschem Recht 
    * Firma: Eckert & Ziegler Strahlen und 
      Medizintechnik 
    * Eingetragener Firmensitz: 
      Robert-Rössle-Straße 10, 13125 
      Berlin, Deutschland 
    * Gesellschaftszweck: Der Unternehmenszweck 
      von EZAG ist (a) die Beteiligung an 
      Unternehmen der Medizin- und 
      Isotopentechnik sowie insbesondere an 
      Unternehmen der Radiopharmazie und 
      Nuklearmedizin, (b) die Kapitalbeschaffung 
      für Beteiligungsunternehmen und alle 
      Tätigkeiten im Zusammenhang mit der 
      Kapitalbeschaffung, (c) die Vermittlung 
      nationaler und internationaler 
      Geschäftskontakte und (d) die Beratung von 
      Unternehmen in allen Bereichen, soweit 
      dies nicht einer besonderen rechtlichen 
      Genehmigung bedarf. EZAG ist berechtigt zu 
      allen Handlungen, die direkt oder indirekt 
      für den vorgenannten Zweck geeignet sind; 
      sie kann Zweigniederlassungen errichten 
      und in ähnliche oder ähnliche Unternehmen 
      im In- und Ausland investieren. 
 
    EZAG ist eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der 
    Nummer HRB 64997 B. 
 
    Das Grundkapital von EZAG beträgt EUR 
    5.292.983,00 und ist voll eingezahlt. Das 
    Grundkapital ist eingeteilt in 5.292.983 
    Inhaberaktien in Form von Stückaktien, jeweils 
    mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
    von EUR 1,00 (jede Aktie eine *EZAG Aktie *und 
    zusammen die *EZAG Aktien*). Die EZAG Aktien 
    sind zum Handel im regulierten Markt der 
    Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen 
    Zulassungsfolgepflichten im (Prime Standard) 
    zugelassen. 
2. *VERSCHMELZUNG* 
 
BEBIG als übertragene Gesellschaft soll im Wege einer 
grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme im Sinne der 
Artikel 772/1 ff BCC und §§ 122a ff UmwG mit EZAG als 
übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Durch die 
Verschmelzung wird BEBIG im Wege der Auflösung ohne Liquidation 
in die EZAG aufgenommen und alle Vermögenswerte und 
Verbindlichkeiten von BEBIG gehen im Wege der 
Gesamtrechtsnachfolge auf die EZAG über (die *Verschmelzung*). 
Infolge der Verschmelzung werden (i) die Aktionäre von BEBIG 
(mit Ausnahme von EZAG) EZAG Aktien erhalten, und (ii) BEBIG 
wird nach Auflösung ohne Liquidation erlöschen. 
 
Die Verschmelzung wird zum Rechtlichen Wirksamkeitstag (wie in 
nachstehender Ziffer 5.1 definiert) wirksam. 
 
Zum Rechtlichen Wirksamkeitstag wird EZAG eine 
Zweigniederlassung in Belgien errichten und dieser alle 
verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle 
Rechtsbeziehungen zuweisen, die vor dem Rechtlichen 
Wirksamkeitstag BEBIG zugeordnet waren, zuordnen und wird durch 
diese Zweigniederlassung die Tätigkeiten weiterführen, die von 
BEBIG vor dem Rechtlichen Wirksamkeitstag durchgeführt wurden. 
 
3. *UMTAUSCHVERHÄLTNIS, ZUTEILUNG VON 
   AKTIEN, GEWINNBERECHTIGUNG UND BARABFINDUNG* 
3.1 _Gegenleistung, EZAG Umtauschaktien, 
    Umtauschverhältnis_ 
 
    Zum Rechtlichen Wirksamkeitstag, wie unten 
    definiert, wird EZAG als übernehmende 
    Gesellschaft den Aktionären von BEBIG als 
    übertragene Gesellschaft als Gegenleistung für 
    die Verschmelzung nach Ziffer 2 kostenfrei 
    gewähren: 
 
    * für 5,3 BEBIG Stammaktien; 
    * eine Stückaktie der EZAG ohne Nennwert, 
      jeweils mit einem rechnerischen Anteil am 
      Grundkapital von EUR 1,00 (jede dieser 
      gewährten Aktien der EZAG eine *EZAG 
      Umtauschaktie* und zusammen die *EZAG 
      Umtauschaktien*). 
 
    Daraus folgt ein Umtauschverhältnis von 5,3 zu 
    1, sodass 5,3 BEBIG Stammaktien das Recht zum 
    Erhalt einer (1) EZAG Umtauschaktie gewähren 
    (das *Umtauschverhältnis*). 
 
    EZAG als übernehmende Gesellschaft, die 
    gegenwärtig 1.882.904 BEBIG Stammaktien hält, 
    wird nach der Verschmelzung weder EZAG 
    Umtauschaktien als Gegenleistung für ihre 
    BEBIG Stammaktien noch eine andere 
    Gegenleistung entsprechend Artikel 703, § 2, 
    _i.V.m. _Artikel 772/1 BCC und § 20 Abs. 1 Nr. 
    3 UmwG erhalten. Das gleiche gilt für die 
    BEBIG Vorzugsaktien, für die EZAG ebenfalls 
    keine Gegenleistung erhalten wird. 
 
    Die Methoden zur Bestimmung des 
    Umtauschverhältnisses sind in den in Ziffer 15 
    in Bezug genommenen Verschmelzungsberichten 
    beschrieben. 
3.2 _Maßnahmen im Zusammenhang mit der 
    Zuteilung der Aktien_ 
 
    Am Rechtlichen Wirksamkeitstag sind alle BEBIG 
    Stammaktien nicht mehr im Umlauf, werden 
    automatisch eingezogen und erlöschen, und: 
 
    (i)   jede Buchposition bei Verwahrstellen, 
          die an dem von Euroclear verwalteten 
          zentralen Verwahrungs- und 
          Clearingsystem teilnehmen, die zuvor 
          BEBIG Stammaktien repräsentierte, soll 
          anschließend den EZAG 
          Umtauschaktien, die den jeweiligen 
          BEBIG Stammaktien im Rahmen der 
          Verschmelzung nach dem 
          Umtauschverhältnis zugeteilt wurden, 
          repräsentieren; 
    (ii)  EZAG wird die EZAG Umtauschaktien, die 
          Inhaberaktien sind, jedem Inhaber von 
          registrierten BEBIG Stammaktien in 
          Übereinstimmung mit dem 
          Umtauschverhältnis gewähren, wobei die 
          Aktionärseigenschaft, wie sie sich aus 
          dem Aktienregister der BEBIG zum 
          Rechtlichen Wirksamkeitstag ergibt, 
          maßgebend sein soll, wobei das 
          Aktienregister der BEBIG als korrekt 
          angesehen und anschließend 
          gelöscht wird. Die registrierten 
          Aktionäre von BEBIG werden diese EZAG 
          Umtauschaktien erhalten, bei denen es 
          sich um Inhaberaktien handelt. Die 
          registrierten Aktionäre werden durch 
          entsprechende Mitteilung 
          benachrichtigt, in der die notwendigen 
          Handlungen beschrieben werden, die 
          erforderlich sind um die EZAG 
          Umtauschaktien zu erhalten; 
    (iii) Jede von EZAG gehaltene BEBIG 
          Stammaktie sowie BEBIG Vorzugsaktie 
          wird nicht mehr in Umlauf sein, sie 
          wird jeweils aufgehoben und erlöschen, 
          und es wird gemäß Artikel 703, § 
          2, i.V.m. Artikel 772/1 BCC sowie § 20 
          Abs. 1 Nr. 3 UmwG keine Gegenleistung 
          im Austausch dafür gezahlt. 
 
    Die sich aufgrund des Umtauschverhältnisses 
    ergebenden Bruchteile von EZAG Umtauschaktien 
    werden den Aktionären zunächst in einer 
    separaten ISIN für Teilrechte zugeteilt. Die 
    Depotbanken der BEBIG-Aktionäre werden 
    gebeten, die bei den jeweiligen Aktionären 
    eingebuchten, vollen EZAG Umtauschaktien und 
    die zu vollen EZAG Umtauschaktien 
    zusammengeführten Teilrechte in die Stamm-ISIN 
    der EZAG Aktien zu übertragen. Nach einer 
    Umtauschfrist von mindestens 10 Tagen, werden 
    die verbleibenden Teilrechte durch die 
    Clearstream Banking AG über das Konto des 
    Treuhänders zwangsweise zu vollen EZAG 
    Umtauschaktien zusammengelegt. Der Treuhänder 
    wird dann alle vollen EZAG Umtauschaktien über 
    die Börse für Rechnung der betroffenen 
    Aktionäre veräußern. Der Treuhänder wird 
    nach dieser Verwertung die erzielten Barerlöse 
    unter Einschaltung der Depotbanken bzw. 
    Verwahrstellen an die Aktionäre im Verhältnis 
    zu den ihnen zugeteilten Bruchteilen 
    verteilen. 
 
    EZAG wird den BEBIG Aktionären keinen 
    Barausgleich im Zusammenhang mit der 
    Verschmelzung gewähren. 
3.3 _Datum der Gewinnberechtigung_ 
 
    Zum Rechtlichen Wirksamkeitstag sind die den 
    BEBIG-Aktionären zugeteilten EZAG 
    Umtauschaktien von gleicher Art und haben die 
    gleichen Rechte, Vorzüge und Privilegien wie 
    alle anderen bestehenden EZAG Aktien, auch in 
    Bezug auf die Gewinnberechtigung. Wie alle 
    anderen EZAG Aktien sind auch die EZAG 
    Umtauschaktien ab dem 1. Januar 2018 voll 
    dividendenberechtigt. 
 
    Es bestehen keine besonderen Bedingungen für 
    die Gewinnberechtigung der von der EZAG nach 
    Vollzug der Verschmelzung übertragenen EZAG 
    Umtauschaktien, die diesen Anspruch 
    beeinträchtigen würden. 
3.4 _Keine Kapitalerhöhung, Zuteilung von eigenen 
    Aktien_ 
 
    Um die Übertragung der Gegenleistung in 
    Form von EZAG Umtauschaktien zu bewirken, wird 
    EZAG ihr Grundkapital nicht erhöhen, sondern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 13, 2018 09:29 ET (14:29 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

ihre derzeit gehaltenen EZAG Aktien (*Eigene 
    EZAG Aktien*) übertragen. EZAG hält derzeit 
    229.818 Eigene EZAG Aktien, von denen die EZAG 
    gemäß dem Umtauschverhältnis 84.358 
    Eigene EZAG Aktien als EZAG Umtauschaktien an 
    die Aktionäre der BEBIG als Gegenleistung für 
    die Verschmelzung übertragen wird. Wie alle 
    anderen EZAG Aktien sind auch die Eigenen EZAG 
    Aktien auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
    von je EUR 1,00 und haben die gleichen Rechte 
    wie alle anderen EZAG Aktien, 
    einschließlich der vollen 
    Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 2018. 
    Gemäß der Ermächtigung der 
    Hauptversammlung von EZAG vom 30. Mai 2018 ist 
    EZAG berechtigt, ihre Eigenen EZAG Aktien zum 
    Zwecke der Verschmelzung zu verwenden. 
3.5 _Keine Barzahlung, nachträgliche Kompensation_ 
 
    Von EZAG wird im Zusammenhang mit der 
    Verschmelzung keine Barzahlung an die 
    Aktionäre der BEBIG geleistet. 
 
    Für den Fall, dass EZAG einem Aktionär der 
    BEBIG eine Barzahlung zum Ausgleich einer 
    Unterbewertung des Umtauschverhältnisses 
    gewährt, wird EZAG eine entsprechende 
    Barzahlung an alle anderen Aktionäre der BEBIG 
    (mit Ausnahme von EZAG) leisten. 
4. *TREUHÄNDER* 
 
BEBIG bestellt Quirin Privatbank AG, Schillerstraße 20, 
60313 Frankfurt am Main, zum Treuhänder (*Treuhänder*) für den 
Erhalt der EZAG Umtauschaktien. EZAG wird dem Treuhänder vor 
der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der 
EZAG die erforderlichen EZAG Umtauschaktien übertragen und den 
Treuhänder anweisen, diese EZAG Umtauschaktien gemäß dem 
Umtauschverhältnis gegen Vernichtung der BEBIG Stammaktien an 
die Aktionäre der BEBIG zu übertragen. 
 
5. *STICHTAG DER VERSCHMELZUNG UND BILANZIELLER 
   ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG* 
5.1 _Rechtlicher Wirksamkeitstag der 
    Verschmelzung_ 
 
    In Übereinstimmung mit Artikel 772/14 
    des BCC und den §§ 122 l, 19 Abs. 2 UmwG 
    wird die Verschmelzung zwischen den 
    verschmelzenden Unternehmen an dem Tag 
    wirksam, an dem das Handelsregister der 
    EZAG, d. h. das Handelsregister des 
    Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg, die 
    Verschmelzung in das Handelsregister der 
    EZAG einträgt (*Rechtlicher 
    Wirksamkeitstag*). 
 
    Es ist vorgesehen, dass die Verschmelzung 
    vor dem 31. März 2019 in das Handelsregister 
    der EZAG eingetragen wird. 
5.2 _Bilanzieller Übertragungsstichtag der 
    Verschmelzung_ 
 
    Vorbehaltlich des Wirksamwerdens der 
    Verschmelzung ab dem Rechtlichen 
    Wirksamkeitstag erfolgt der Erwerb der 
    Vermögenswerte und Schulden von BEBIG durch 
    EZAG buchhalterisch und steuerlich ab 00:00 
    Uhr MEZ am 1. Oktober 2018 
    (*Verschmelzungsstichtag*). 
 
    Ab dem Verschmelzungsstichtag sind alle 
    Transaktionen und Geschäftsvorfälle von 
    BEBIG für Bilanzierungs- und Steuerzwecke 
    wie die von EZAG zu behandeln und die 
    Finanzinformationen von BEBIG werden ab dem 
    Verschmelzungsstichtag in den 
    Jahresabschluss oder eine andere 
    Finanzberichterstattung der EZAG einbezogen. 
6. *INFORMATIONEN ZUM WERT DER AUF EZAG 
   ÜBERGEHENDEN 
   VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND 
   VERBINDLICHKEITEN* 
 
Das Geschäftsjahr von BEBIG läuft vom 1. Januar bis zum 31. 
Dezember.1 Der vom Verwaltungsrat von BEBIG aufgestellte und 
von der Hauptversammlung von BEBIG gebilligte Jahresabschluss 
bezieht sich auf das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2017 
endete. 
 
Da der Entwurf des Gemeinsamen Verschmelzungsplans mehr als 
sechs Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres der BEBIG 
datiert ist, hat der Verwaltungsrat der BEBIG eine ungeprüfte 
Zwischenbilanz zum 30. September 2018 nach belgischen allgemein 
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (_principes comptables 
généralement admis en Belgique_) erstellt, die nicht älter als 
drei Monate vor dem Datum des Entwurfs der Gemeinsamen 
Verschmelzungsbedingungen (die *Zwischenbilanz von BEBIG*) ist. 
 
Das Geschäftsjahr von EZAG läuft vom 1. Januar bis zum 31. 
Dezember. Der vom Vorstand der EZAG aufgestellte und vom 
Aufsichtsrat der EZAG gebilligte Jahresabschluss bezieht sich 
auf das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017. 
 
Da der Entwurf der Gemeinsamen Verschmelzungsbedingungen mehr 
als sechs Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres von 
EZAG datiert ist, hat der Vorstand von EZAG eine ungeprüfte 
Zwischenbilanz zum 30. September 2018 nach den geltenden 
Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt, die nicht 
älter als drei Monate vor dem Tag des Entwurfs der Gemeinsamen 
Verschmelzungsbedingungen (die *Zwischenbilanz von EZAG*) war. 
 
Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten von BEBIG, wie 
sie in der Zwischenbilanz von BEBIG (zum 30. September 2018) 
ausgewiesen sind, werden zum Rechtlichen Wirksamkeitstag durch 
die Verschmelzung zu ihrem Buchwert auf die EZAG übertragen. 
 
_______________ 
 
1 Im Zusammenhang mit der Verschmelzung ist vorgesehen, das 
laufende Geschäftsjahr (2018) von BEBIG bis zum 30. Juni 2019 
zu verlängern. 
 
7. *DATUM DER FINANZBERICHTE DER VERSCHMELZENDEN 
   GESELLSCHAFTEN, DIE ZUR BESTIMMUNG DER 
   BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSCHMELZUNG 
   HERANGEZOGEN WURDEN.* 
 
Die Bedingungen der Verschmelzung basieren auf den Faktoren, 
die in den jeweiligen Verschmelzungsberichten von BEBIG und von 
EZAG, wie in Ziffer 15 in Bezug genommen, beschrieben sind. 
Soweit unter anderem Abschlüsse zur Festlegung der Bedingungen 
für die Verschmelzung verwendet wurden, waren dies (i) der 
Jahresabschluss von BEBIG zum 31. Dezember 2017 und (ii) der 
Jahresabschluss von EZAG zum 31. Dezember 2017. 
 
8. *KEINE SONDERRECHTE* 
 
BEBIG hat außer den 2.330.000 BEBIG Stammaktien, die ihr 
Grundkapital darstellen, und den 502.500 BEBIG Vorzugsaktien 
keine weiteren Wertpapiere ausgegeben. 
 
Keine Sonderrechte im Sinne von Artikel 772/6 g) des BCC und § 
122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG werden durch die Satzung von BEBIG 
gewährt und es gibt keine Aktionäre von BEBIG, die Sonderrechte 
genießen. Mit Ausnahme des Inhabers der BEBIG 
Vorzugsaktien (EZAG), gibt es keine anderen Inhaber von 
Wertpapieren als die Inhaber von BEBIG Stammaktien, 
insbesondere keine Inhaber von Schuldverschreibungen, 
Genussrechten oder ähnlichen Rechten. Wie in Ziffer 3.2 
dargelegt, werden die von EZAG gehaltenen BEBIG Vorzugsaktien 
vernichtet und bestehen zum Rechtlichen Wirksamkeitstag nicht 
mehr. Daher sind für die EZAG keine besonderen Regelungen 
erforderlich. 
 
EZAG hat außer den 5.292.983 EZAG-Aktien, die das 
Grundkapital darstellen, keine weiteren Wertpapiere ausgegeben. 
Keine Sonderrechte im Sinne von Artikel 772/6 g) des BCC und § 
122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG werden den Aktionären von EZAG gewährt. 
Es gibt keine Aktionäre mit Sonderrechten und keine Inhaber von 
anderen Wertpapieren als EZAG-Aktien, insbesondere keine 
Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
ähnlichen Rechten. Daher sind keine besonderen Vorkehrungen in 
Bezug auf diese Personen erforderlich. 
 
9. *SONDERLEISTUNGEN, DIE DEN MITGLIEDERN DER 
   LEITUNGSORGANE UND DEN AN DER VERSCHMELZUNG 
   BETEILIGTEN SACHVERSTÄNDIGEN 
   GEWÄHRT WERDEN.* 
9.1. _Mitglieder in Verwaltungs-, Management-, 
     Aufsichtsrats- oder anderen 
     Kontrollgremien_ 
 
     Kein Betrag, keine Leistung oder Vorteil im 
     Sinne von Artikel 772/6 h) des BCC und § 
     122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG ist an einen 
     Direktor oder ein anderes Mitglied der 
     Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder 
     Kontrollorgane der Verschmelzenden 
     Gesellschaften im Zusammenhang mit der 
     Verschmelzung zu zahlen oder zu gewähren. 
9.2. _Sachverständige_ 
 
     Den Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen 
     der Verschmelzenden Gesellschaften werden 
     im Zusammenhang mit der Verschmelzung keine 
     besonderen Vorteile im Sinne des Artikels 
     772/6 h) des BCC und des § 122c Abs. 2 Nr. 
     8 UmwG gewährt oder sollen ihnen gewährt 
     werden. Die Wirtschaftsprüfer und 
     Sachverständigen erhalten für ihre 
     Dienstleistungen die folgenden Honorare: 
 
     BDO Réviseurs d'Entreprises, eine 
     Gesellschaft in Form einer Genossenschaft 
     mit beschränkter Haftung und Sitz in Da 
     Vincilaan 9/E6, 1930 Zaventem (Belgien), 
     vertreten durch Herrn Félix Fank, wurde vom 
     Verwaltungsrat der BEBIG beauftragt, einen 
     Bericht über die Verschmelzung gemäß 
     Artikel 772/9, §§ 1 und 2 des BCC, wie in 
     Abschnitt 15.2 beschrieben, zu erstellen. 
     Das Honorar von BDO für die Erstellung des 
     Berichts beträgt ca. EUR 35.000 (ohne 
     Mehrwertsteuer). 
 
     Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat das 
     Landgericht Berlin auf Antrag des Vorstands 
     von EZAG die Mazars GmbH & Co. KG 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als 
     Verschmelzungsprüfer von EZAG für die 
     Prüfung des Gemeinsamen Verschmelzungsplans 
     gemäß § 122f UmwG, wie in Ziffer 15.2 
     erwähnt, bestellt. Mazars GmbH & Co. KG 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, erhält 
     für die Erstellung ihres 
     Verschmelzungsprüfungsberichts ein Honorar 
     in Höhe von EUR 70.000 (ohne 
     Mehrwertsteuer). 
 
     Allyum, eine Aktiengesellschaft (_Société 
     Anonyme_) mit Sitz in 1000 Brüssel 
     (Belgien), Avenue Lloyd George 6, vertreten 
     durch Herrn Marc Kobylinski, wurde vom 
     unabhängigen Ausschuss von BEBIG mit der 

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November 13, 2018 09:29 ET (14:29 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -4-

Erstellung einer Fairness Opinion 
     betreffend die Verschmelzung gemäß 
     Ziffer 15.3 beauftragt. Die Gebühr von 
     Allyum für die Erstellung des Berichts 
     beträgt ca. EUR 90.000 (ohne 
     Mehrwertsteuer). 
10. *SATZUNG VON EZAG* 
 
Die aktuelle Satzung von EZAG ist als *Anlage 1* zu 
Informationszwecken beigefügt. Die Satzung von EZAG wird durch 
die Verschmelzung nicht geändert. 
 
11. *VORAUSSICHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER 
    VERSCHMELZUNG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG* 
 
EZAG hat keinen Betriebsrat. Der Betriebsrat der EZAG-Gruppe 
(Konzernbetriebsrat) sowie die etablierten Betriebsräte 
mehrerer Mitglieder der EZAG-Gruppe wurden jedoch über die 
Verschmelzung informiert. 
 
BEBIG hat keinen Betriebsrat oder sonstige 
Arbeitnehmervertretung. 
 
Nach der Übertragung von fünf Mitarbeitern der BEBIG auf 
die BEBIG GmbH, die vor dem Rechtlichen Wirksamkeitstag 
umgesetzt wird, wird BEBIG einen Mitarbeiter haben. Der 
Arbeitsvertrag mit diesem Mitarbeiter wurde gemäß seinen 
Bedingungen gekündigt. Die Kündigung war eine Folge der 
geplanten Verschmelzung, da die Rechnungslegungsaufgaben für 
BEBIG in Belgien entfallen. Daher wurde der verbleibende 
Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen entlassen. 
 
Die Kündigung wird mit Wirkung zum 31. März 2019 erfolgen. Ab 
dem Rechtlichen Wirksamkeitstag werden alle Rechte und 
Pflichten aus dem mit der BEBIG abgeschlossenen Arbeitsvertrag, 
einschließlich der sich aus diesem Vertrag ergebenden 
Arbeitsbedingungen und den entsprechenden Kündigungsfolgen, am 
Rechtlichen Wirksamkeitstag automatisch auf EZAG übertragen und 
bleibt aufgrund des Belgischen Tarifvertrags Nr. 32 bis zur 
Wahrung des Rechts der Arbeitnehmer im Falle eines 
Betriebsübergangs oder eines Betriebsteils so in Kraft, als ob 
der Arbeitsvertrag mit EZAG geschlossen worden wäre. 
 
12. *ANWENDBARE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE 
    BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER* 
 
Keine der beiden Verschmelzenden Gesellschaften hatte in den 
sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Gemeinsamen 
Verschmelzungsbedingungen (i) eine durchschnittliche Anzahl von 
Arbeitnehmern, die 500 übersteigt, und (ii) ein 
Arbeitnehmermitbestimmungssystem im Sinne von Artikel 133 der 
EU-Unternehmensrichtlinie. 
 
Darüber hinaus wird innerhalb von EZAG infolge der 
Verschmelzung kein Arbeitnehmermitbestimmungssystem nach dem 
Recht des Mitgliedstaats, in dem EZAG als überlebende 
Gesellschaft besteht, nämlich nach deutschem Recht, Anwendung 
finden. Bei EZAG sind weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch 
das Mitbestimmungsgesetz anwendbar. Dementsprechend sind auch 
keine Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von EZAG vertreten. Auch 
durch die Verschmelzung werden das Drittelbeteiligungsgesetz 
und das Mitbestimmungsgesetz nicht anwendbar, da die dafür 
erforderliche Mitarbeiterzahl auch durch die Verschmelzung 
nicht überschritten wird. 
 
Die Bestimmungen über die Arbeitnehmermitbestimmung kraft 
Vereinbarung sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die 
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden 
Verschmelzung (MgVG), die Bestimmungen über die gesetzliche 
Arbeitnehmermitbestimmung gelten im vorliegenden Fall nicht, da 
die Voraussetzungen des § 5 MgVG nicht erfüllt sind. Im 
Einzelnen: 
 
* § 5 Nr. 1 MgVG findet keine Anwendung, da 
  keine der an der grenzüberschreitenden 
  Verschmelzung beteiligten Gesellschaften 
  durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer im 
  Sinne von § 2 Abs. 1 MgVG beschäftigt. 
* § 5 Nr. 2 MgVG findet keine Anwendung, da 
  weder BEBIG noch EZAG rechtlich mitbestimmt 
  sind und es somit keine Einschränkung der 
  bestehenden Mitbestimmung für die Arbeitnehmer 
  beider Unternehmen, insbesondere aber für die 
  Arbeitnehmer der BEBIG gibt. 
* § 5 Nr. 3 MgVG findet keine Anwendung, da vor 
  und nach der grenzüberschreitenden 
  Verschmelzung keine der an der Verschmelzung 
  beteiligten Gesellschaften mitbestimmt 
  war/ist. 
13. *AUSWIRKUNGEN DER VERSCHMELZUNG AUF DIE 
    GLÄUBIGER UND MINDERHEITSAKTIONÄRE 
    DER VERSCHMELZENDEN GESELLSCHAFTEN* 
13.1.   _Auswirkungen der Verschmelzung auf die 
        Gläubiger und Minderheitsaktionäre von 
        EZAG_ 
13.1.1. _Gläubigerrechte nach deutschem Recht_ 
        Mit Wirkung zum Rechtlichen 
        Wirksamkeitstag werden die 
        Vermögenswerte von BEBIG mit allen 
        Rechten und Pflichten auf EZAG 
        übertragen. Dementsprechend werden die 
        Gläubiger von BEBIG zu Gläubigern von 
        EZAG. Die Rechte der Gläubiger von EZAG 
        ergeben sich aus § 22 UmwG. Danach 
        besteht ein Anspruch auf Sicherheit für 
        die Gläubiger, wenn die Gläubiger 
        nachweisen, dass die Erfüllung ihrer 
        Ansprüche durch die Verschmelzung 
        gefährdet ist. Sofern die Gläubiger 
        keine Befriedigung verlangen können, 
        sind den Gläubigern von EZAG 
        Sicherheiten für ihre Forderung 
        gemäß § 22 Abs. 1 zu leisten, wenn 
        und soweit sie ihre Forderung unter 
        Angabe von Grund und Höhe innerhalb von 
        sechs Monaten nach dem Tag, an dem die 
        Eintragung der Verschmelzung in das 
        Register des Sitzes von EZAG gemäß 
        § 19 Abs. 3 UmwG veröffentlicht wurde, 
        schriftlich angemeldet haben. Gläubiger 
        von EZAG haben dieses Recht jedoch nur, 
        wenn sie nachweisen können, dass die 
        Verschmelzung die Erfüllung ihrer 
        Ansprüche gefährdet. Die Gläubiger 
        werden in der Registrierungsanzeige auf 
        dieses Recht hingewiesen. Gemäß § 
        22 Abs. 2 UmwG sind Gläubiger, die im 
        Insolvenzfall einen Anspruch auf 
        bevorzugte Befriedigung aus einer 
        Deckungsmasse haben, die zu ihrem Schutz 
        nach den gesetzlichen Vorschriften 
        errichtet und staatlich überwacht wird, 
        nicht berechtigt, Sicherheiten zu 
        verlangen. 
13.1.2. _Rechte von Minderheitsaktionären nach 
        deutschem Recht_ 
        Das deutsche Recht sieht keine 
        besonderen Regelungen für die Ausübung 
        der Rechte von Minderheitsaktionären der 
        Verschmelzenden Gesellschaften im 
        Zusammenhang mit der Verschmelzung vor. 
13.2.   _Auswirkungen der Verschmelzung auf die 
        Gläubiger und Minderheitsaktionäre von 
        BEBIG_ 
13.2.1. _Rechte der Gläubiger nach belgischem 
        Recht_ 
        Gemäß Artikel 684 des BCC können 
        Gläubiger der Verschmelzenden 
        Unternehmen, (i) deren Forderung vor dem 
        Tag der Veröffentlichung eines Auszugs 
        aus dem Gesellschafterbeschluss über die 
        Genehmigung der Verschmelzung im 
        belgischen Staatsanzeiger entstanden 
        ist, aber zu diesem Zeitpunkt nicht 
        fällig und zahlbar war, oder (ii) die 
        vor der Hauptversammlung, die über die 
        Verschmelzung zu entscheiden hat, vor 
        Gericht oder durch ein Schiedsverfahren 
        eine Klage in Bezug auf ihre Forderungen 
        geltend gemacht haben, verlangen, dass 
        EZAG Sicherheiten für diese Forderung 
        leistet. Diese Gläubiger sind 
        berechtigt, für einen Zeitraum von zwei 
        Monaten nach Veröffentlichung eines 
        Auszugs aus dem Beschluss im belgischen 
        Staatsanzeiger Sicherheiten zu 
        verlangen. EZAG kann einer solchen 
        Aufforderung des Gläubigers auch dadurch 
        nachkommen, dass sie die Forderung zum 
        Wert abzüglich eines Skontos bei 
        vorzeitiger Zahlung bezahlt. Im 
        Streitfall wird die Angelegenheit an den 
        Präsidenten des Handelsgerichts Brüssel 
        verwiesen. 
13.2.3. _Rechte von Minderheitsaktionären nach 
        belgischem Recht_ 
        Das belgische Recht sieht keine 
        besonderen Regelungen für die Ausübung 
        der Rechte von Minderheitsaktionären der 
        Verschmelzenden Gesellschaften im 
        Zusammenhang mit der Verschmelzung vor. 
13.3.   _Verfügbarkeit von Informationen über 
        die Rechte von Gläubigern und 
        Minderheitsaktionären_ 
        Ausführliche Informationen zu diesen 
        Schutzmaßnahmen sind am Sitz von 
        EZAG und am Sitz von BEBIG gemäß 
        Artikel 772/7, c) des BCC kostenlos 
        erhältlich. 
14. *AUSWIRKUNGEN DER VERSCHMELZUNG AUF DIE 
    VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN 
    VON BEBIG* 
 
Mit den in diesem Gemeinsamen Verschmelzungsplan festgelegten 
Bedingungen werden ab dem Tag des Inkrafttretens alle 
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse von 
BEBIG im Wege universeller Rechtsnachfolge auf EZAG übertragen, 
wodurch EZAG automatisch in alle Rechte und Pflichten der BEBIG 
eintritt. Bezugnahmen auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 
von BEBIG umfassen alle Rechte und Güter, die BEBIG gehören 
oder zugute kommen, einschließlich außerbilanzieller 
Rechte und Pflichten, unabhängig von ihrer Art. 
 
15. *BERICHTE UND GENEHMIGUNGEN* 
15.1. _Sonderberichte des Vorstands der 
      Verschmelzenden Gesellschaften_ 
 
      Gemäß Artikel 772/8 BCC und § 122e, 8 
      UmwG erstellt jedes der Leitungsorgane der 
      Verschmelzenden Gesellschaften einen Bericht, 
      in dem die Gründe für die Verschmelzung 
      dargelegt werden, zusammen mit einer 
      detaillierten Beschreibung der Vermögenswerte 
      der Verschmelzenden Gesellschaften, der zu 
      erwartenden Folgen für ihre Tätigkeit und für 
      ihre Gläubiger sowie einer Erläuterung aus 

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November 13, 2018 09:29 ET (14:29 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -5-

rechtlicher, wirtschaftlicher und 
      beschäftigungsbezogener Sicht sowie der 
      Methoden zur Bestimmung des 
      Umtauschverhältnisses. 
 
      Die von den Leitungsorganen der 
      Verschmelzenden Gesellschaften erstellten 
      Berichte sind allen Aktionären von BEBIG 
      mindestens einen Monat vor der 
      außerordentlichen Hauptversammlung der 
      Aktionäre von BEBIG zugänglich zu machen. 
      Darüber hinaus ist der vom Verwaltungsrat von 
      BEBIG erstellte Bericht den Mitarbeitern von 
      BEBIG mindestens einen Monat vor der 
      außerordentlichen Hauptversammlung der 
      Aktionäre von BEBIG zuzustellen. 
 
      Die von den Leitungsorganen der 
      Verschmelzenden Gesellschaften erstellten 
      Berichte werden den Aktionären von EZAG ab dem 
      Tag der Veröffentlichung der Einladung zur 
      außerordentlichen Hauptversammlung von 
      EZAG an ihrem Sitz, mindestens 36 Tage vor der 
      außerordentlichen Hauptversammlung der 
      Aktionäre der EZAG, zur Verfügung gestellt. 
      Darüber hinaus werden die Berichte den 
      Aktionären der EZAG in dieser Hauptversammlung 
      zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus 
      ist der vom Vorstand der EZAG erstellte 
      Bericht den Mitarbeitern der EZAG mindestens 
      36 Tage vor der außerordentlichen 
      Hauptversammlung der Aktionäre der EZAG 
      zuzustellen. 
15.2. _Sonderberichte der Prüfer der Verschmelzenden 
      Gesellschaften_ 
 
      Gemäß Artikel 772/9 des BCC hat der 
      Verwaltungsrat von BEBIG den Abschlussprüfer 
      von BEBIG als BDO beauftragt, einen speziellen 
      Prüfungsbericht zu erstellen. 
 
      Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat das 
      Landgericht Berlin auf Antrag des Vorstands 
      der EZAG die Mazars GmbH & Co. KG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als 
      Verschmelzungsprüfer für EZAG für die Prüfung 
      des Gemeinsamen Verschmelzungsplans gemäß 
      § 122f UmwG und zur Erstellung eines 
      Verschmelzungsprüfungsberichts ausgewählt und 
      bestellt. 
 
      Die vorgenannten Berichte der 
      Verschmelzungsprüfer sind den Aktionären von 
      BEBIG an ihrem Sitz mindestens einen Monat vor 
      der außerordentlichen Hauptversammlung 
      der Aktionäre von BEBIG zugänglich zu machen 
      und den Aktionären der BEBIG in dieser 
      Hauptversammlung vorzulegen. 
 
      Die vorgenannten Berichte der 
      Verschmelzungsprüfer werden den Aktionären der 
      EZAG am Sitz der Gesellschaft sowie auf der 
      Website der EZAG 
 
      www.ezag.com/de/startseite/investoren 
 
      ab dem Tag der Veröffentlichung der Einladung 
      zur außerordentlichen Hauptversammlung 
      der Aktionäre von EZAG, mithin mindestens 36 
      Tage vor der außerordentlichen 
      Hauptversammlung der Aktionäre von EZAG, zur 
      Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll der 
      Bericht den Aktionären von EZAG auf dieser 
      Hauptversammlung zur Verfügung gestellt 
      werden. 
15.3. _Freiwilliger unabhängiger Ausschuss und 
      Gutachten auf BEBIG-Ebene_ 
 
      Da EZAG bereits 80,81 % des Grundkapitals von 
      BEBIG hält und um den Minderheitsaktionären 
      von BEBIG volle Transparenz zu bieten, hat der 
      Verwaltungsrat von BEBIG beschlossen, die 
      folgenden Bestimmungen freiwillig und 
      kumulativ anzuwenden (obwohl die Verschmelzung 
      formal nicht in den Anwendungsbereich dieser 
      Rechtsvorschriften fällt): 
 
      * Artikel 524 des BCC in Bezug auf die 
        Regeln des Interessenkonflikts für 
        konzerninterne Entscheidungen; 
      * Artikel 21 bis 23 des Königlichen Erlasses 
        vom 27. April 2007 über das öffentliche 
        Übernahmeangebot (die 
        *RD-Übernahme*) in Bezug auf die 
        Bestellung eines unabhängigen 
        Sachverständigen, wenn der Bieter die 
        Kontrolle über die Zielgesellschaft 
        ausübt. 
 
      Basierend auf dem oben Gesagten ging BEBIG wie 
      folgt vor: 
 
      * ein Ausschuss, der sich aus den drei 
        unabhängigen Direktoren von BEBIG 
        zusammensetzt, wurde vom Verwaltungsrat 
        von BEBIG gemäß Artikel 524 des BCC 
        eingesetzt; 
      * Der unabhängige Ausschuss ernannte einen 
        unabhängigen Sachverständigen (im Sinne 
        von Artikel 22 der RD-Übernahme), 
        dessen Aufgabe es war, den Wert von BEBIG 
        und von EZAG zu bestimmen und zu 
        bestätigen, dass das vom Verwaltungsrat 
        der Verschmelzenden Unternehmen 
        vorgeschlagene Umtauschverhältnis 
        gemäß Artikel 23 der 
        RD-Übernahme fair ist. Der 
        Sachverständige bestätigte seine 
        Unabhängigkeit (im Sinne von Artikel 22 
        der RD-Übernahme) gegenüber BEBIG, 
        EZAG und den mit ihnen verbundenen 
        Unternehmen (Artikel 21 der 
        RD-Übernahme). 
      * Auf der Grundlage der vom unabhängigen 
        Sachverständigen erstellten Fairness 
        Opinion erstellte der unabhängige 
        Ausschuss einen Bericht für den 
        Verwaltungsrat, in dessen Rahmen der 
        Verwaltungsrat von BEBIG diesen Entwurf 
        des Gemeinsamen Verschmelzungsplans und 
        den in Ziffer 15.1 in Bezug genommenen 
        Sonderbericht erstellt hat. 
 
      Der Bericht des unabhängigen Ausschusses, dem 
      die vom unabhängigen Sachverständigen 
      erstellte Fairness Opinion beigefügt ist, 
      wurde auf der Website von EZAG und BEBIG zur 
      Verfügung gestellt. 
15.4. _Hauptversammlungen der Verschmelzenden 
      Gesellschaften_ 
 
      Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung durch 
      Beschluss der außerordentlichen 
      Hauptversammlung von BEBIG gemäß § 772/11 
      BCC und durch Beschluss der 
      außerordentlichen Hauptversammlung der 
      Aktionäre von EZAG gemäß §§ 122g, 13, 65 
      UmwG. 
15.5. _Bestehende Rechte an Nutzungsverträgen und 
      Verpfändungen an BEBIG-Aktien_ 
 
      Alle bestehenden Nutzungs- und Pfandrechte an 
      BEBIG Stammaktien, soweit vorhanden, werden 
      auf den im Zuge der Verschmelzung im Wege der 
      Eigentumsübertragung zugeteilten 
      EZAG-Umtauschaktien fortbestehen. 
16. *BELGISCHES STEUERRECHT* 
 
In Belgien wird die Verschmelzung gemäß Artikel 211 § 1 
Spiegelstrich 4-5 des belgischen Einkommensteuergesetzes 1992 
steuerneutral behandelt, so dass zum Zeitpunkt der Fusion keine 
latenten Kapitalerträge oder steuerfreien Rücklagen 
steuerpflichtig werden. In Bezug auf die Mehrwertsteuer 
ermöglicht die Übertragung aller Vermögenswerte der 
Zweigniederlassung die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit 
von BEBIG, was BEBIG den Abzug der Mehrwertsteuer ermöglichte. 
Daher wird auf die Verschmelzung Artikel 11 und 18, § 3 des 
belgischen MwSt-Gesetzes angewandt, so dass bei der 
Übertragung keine belgische Mehrwertsteuer fällig wird und 
die abgezogene Mehrwertsteuer auf Betriebsvermögen von der 
BEBIG nicht anzupassen ist. 
 
17. *EINREICHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG* 
17.1. _Belgien_ 
 
      Dieser Gemeinsame Verschmelzungsplan wird 
      beim Sekretariat des Handelsgerichts 
      Hennegau, Abteilung Charleroi (Belgien), 
      eingereicht und spätestens sechs Wochen 
      vor dem Tag der Hauptversammlung der EZAG 
      gemäß Artikel 772/7 des BCC 
      auszugsweise in den Anhängen zum 
      belgischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 
 
      Der Entwurf der Gemeinsamen 
      Verschmelzungsbedingungen, die in Ziffer 
      15 genannten Berichte und die gebilligten 
      Jahresabschlüsse jeder der Verschmelzenden 
      Gesellschaften der letzten drei 
      Geschäftsjahre (einschließlich der 
      Berichte des Wirtschaftsprüfers bzw. 
      Buchhalters über diese Abschlüsse) sowie 
      die Jahresberichte über die letzten drei 
      Geschäftsjahre der Verschmelzenden 
      Gesellschaften, die Zwischenbilanz von 
      EZAG und die Zwischenbilanz von BEBIG 
      werden am Sitz von BEBIG hinterlegt und 
      den Aktionären, Anleihegläubigern, 
      Sonderrechtsinhabern und 
      Arbeitnehmervertretern gemäß Artikel 
      772/10 § 2 BCC zur Verfügung gestellt und 
      auf der Website der BEBIG elektronisch 
      zugänglich gemacht. 
17.2. _Deutschland_ 
 
      Dieser Gemeinsame Verschmelzungsplan wurde 
      in seinem Entwurf beim Handelsregister des 
      Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg 
      (Deutschland) spätestens einen Monat vor 
      der außerordentlichen 
      Hauptversammlung der Aktionäre der EZAG 
      gemäß § 122d UmwG eingereicht und 
      veröffentlicht. 
18. *KOSTEN UND AUSGABEN* 
 
Jede Verschmelzende Gesellschaft trägt ihre eigenen Kosten im 
Zusammenhang mit der Vorbereitung und Verhandlung dieses 
Gemeinsamen Verschmelzungsplans und allgemein alle eigenen 
Kosten und Gebühren, die sich aus der Verschmelzung ergeben. 
 
19. *Schlussbestimmungen* 
19.1. _Sprachen_ 
 
      Dieser Gemeinsame Verschmelzungsplan ist 
      in deutscher, französischer und englischer 
      Sprache abgefasst. Der Inhalt der drei 
      Sprachversionen ist identisch, abgesehen 
      davon, dass sie in drei verschiedenen 
      Sprachen erstellt wurden. Der Inhalt 
      dieses Gemeinsamen Verschmelzungsplans 
      wurde vom Verwaltungsrat von BEBIG und dem 
      Vorstand von EZAG in englischer Sprache 

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November 13, 2018 09:29 ET (14:29 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -6-

verhandelt und vereinbart, und im Falle 
      von Unterschieden bei der Erläuterung des 
      Textes aufgrund der Übersetzung ist 
      die englische Version dieses Gemeinsamen 
      Verschmelzungsplans maßgebend. 
19.2. _Vollmachten_ 
 
      Die Verschmelzenden Gesellschaften 
      bevollmächtigen jeweils einzeln Anne 
      Tilleux, Alexandre Pasdermadjian sowie 
      jedem Anwalt von Laga BC CVBA mit Sitz in 
      1150 Brüssel (Belgien), Boulevard de la 
      Woluwe 2, mit Befugnis, Untervollmacht zu 
      erteilen, als ihr wahrer und 
      rechtmäßiger Vertreter und 
      Bevollmächtigter, im Namen und für jede 
      der Verschmelzenden Gesellschaften zu 
      handeln, Dokumente im Zusammenhang mit der 
      Einreichung dieses Gemeinsamen 
      Verschmelzungsplans und seiner 
      Veröffentlichung in den Anhängen des 
      belgischen Staatsanzeigers einzureichen 
      und gegebenenfalls zu unterzeichnen sowie 
      alle anderen für die Verschmelzung 
      erforderlichen Formalitäten zu erledigen. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
ohne Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
Gesellschaft 229.818 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft 
allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die 
Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien somit 5.063.165 Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
für die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung anmelden und zudem ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens am 13. Dezember 2018, 24.00 Uhr, 
unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in 
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), 
also auf den Beginn des 29. November 2018, zu beziehen. 
 
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die 
Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im 
Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter 
Anmeldung frei über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für 
das Stimmrecht ist allerdings der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den 
Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche 
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
Institut vorgenommen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. 
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung 
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform, soweit nicht Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 
Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder 
Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 
bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht erteilt werden 
soll. 
 
Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die Vordrucke 
auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, 
benutzen. Weitere Einzelheiten zur Nutzung dieser Vordrucke 
finden sich auf der Eintrittskarte. 
 
Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung der Vollmacht 
das auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung stehende Formular ausfüllen und übermitteln. 
 
Nachweise über die Bevollmächtigung müssen entweder am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden 
oder der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch 
wie folgt übermittelt werden: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
Elektronisch: anmeldestelle@computershare.de 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei der 
Ausübung ihres Stimmrechts nach Maßgabe erteilter 
Weisungen durch einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Dieser übt das 
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne solche Weisungen ist die 
Vollmacht ungültig. Sowohl für die Bevollmächtigung des 
Stimmrechtsvertreters als auch für die Weisungen gelten die 
vorstehend beschriebenen allgemeinen Regelungen zu Erteilung, 
Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
Ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an 
den benannten Stimmrechtsvertreter kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ 
 
ausgefüllt und übermittelt werden. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen nach §§ 
135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder 
Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 
bis 7 AktG sinngemäß gelten, sowie für den Widerruf und 
den Nachweis der Bevollmächtigung dieser gelten die 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie 
etwaige besondere Regelungen, die von den jeweils zu 
Bevollmächtigten zu erfragen sind. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei 
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, spätestens also am 
19. November 2018, 24.00 Uhr zugehen. 
 
Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
Vorstand 
Robert-Rössle-Str. 10 
13125 Berlin 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
bekannt gemacht sowie solchen Medien zur Veröffentlichung 
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
die Informationen in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Außerdem werden sie den Aktionären im Internet 
unter 
 
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ 
 
sowie in sonstiger gesetzlicher Weise mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der 
Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 
AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG) übersenden. 
 
Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der Gesellschaft 
einschließlich einer Begründung mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung an die nachfolgend aufgeführte Adresse 

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November 13, 2018 09:29 ET (14:29 GMT)

übersandt werden, sind unter Angabe des Namens des Aktionärs, 
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. 
Ein Gegenantrag und dessen Begründung braucht von der 
Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gem. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die 
Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Für Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG gelten die vorstehend 
beschriebenen Bestimmungen des § 126 AktG sinngemäß. Ein 
Wahlvorschlag bedarf jedoch keiner Begründung. Die Verwaltung 
braucht einen Wahlvorschlag über die in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Gründe hinaus nicht zugänglich zu machen, wenn dieser 
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten sowie 
bei Kandidaten für den Aufsichtsrat Angaben zu deren 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
Investor Relations 
Robert-Rössle-Str. 10 
13125 Berlin 
Telefax: +49 (0)30 94 10 84-112 
E-Mail: ir@ezag.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären werden im Internet unter 
 
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ 
 
veröffentlicht, sofern sie der Gesellschaft bis zum 5. Dezember 
2018, 24.00 Uhr unter vorstehend genannter Adresse zugegangen 
sind. 
 
*Auskunftsrecht* 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen 
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die 
Angelegenheiten der Gesellschaft, über die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den verbundenen 
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der 
Tagesordnung erforderlich ist. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, 
insbesondere der Inhalt der Einberufung und die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge 
von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. Insbesondere sind die folgenden, der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen abrufbar: 
 
* Finaler Entwurf des gemeinsamen 
  Verschmelzungsplans 
* Verschmelzungsbericht des Vorstands der Eckert 
  & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
* Verschmelzungsprüfungsbericht des für die 
  Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik 
  AG bestellten Verschmelzungsprüfers Mazars 
  GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
  Steuerberatungsgesellschaft 
* Deutsche Übersetzung des 
  Verschmelzungsberichts des Verwaltungsrats der 
  Eckert & Ziegler BEBIG SA 
* Deutsche Übersetzung des 
  Verschmelzungsprüfungsberichts des 
  Verschmelzungsprüfers der Eckert & Ziegler 
  BEBIG SA, BDO Réviseurs d'Entreprises 
* Jahresabschlüsse und Lageberichte der Eckert & 
  Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG sowie 
  der Eckert & Ziegler BEBIG SA für die 
  Geschäftsjahre 2017, 2016 und 2015 (für die 
  Eckert & Ziegler BEBIG SA in ihrer deutschen 
  Übersetzung) 
* IFRS-Konzernzwischenabschlüsse zum 30.06.2018 
  der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
  Medizintechnik AG sowie der Eckert & Ziegler 
  BEBIG SA (für die Eckert & Ziegler BEBIG SA in 
  ihrer deutschen Übersetzung) 
* Zwischenbilanz zum 30.09.2018 für die Eckert & 
  Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, 
  aufgestellt nach den Vorschriften des HGB 
* Zwischenbilanz zum 30.09.2018 für die Eckert & 
  Ziegler BEBIG SA, aufgestellt nach belgischen 
  Rechnungslegungsgrundsätzen in ihrer deutschen 
  Übersetzung 
* Satzung der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
  Medizintechnik AG. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
Aktien und Nummer der Eintrittskarte), um den Aktionären die 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die 
Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 
lit. c DSGVO. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese 
erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten 
Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten 
diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. 
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
zur Verfügung gestellt, namentlich über das 
Teilnehmerverzeichnis. 
 
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen 
Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht. Sie haben 
unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges 
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und 
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung 
nach Kap. III DSGVO. 
 
Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@ezag.de oder 
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
- Datenschutzbeauftragter - 
Robert-Rössle-Str. 10 
13125 Berlin 
E-Mail: datenschutz@ezag.de 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. 
 
Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie 
unter: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
- Datenschutzbeauftragter - 
Robert-Rössle-Str. 10 
13125 Berlin 
E-Mail: datenschutz@ezag.de 
 
Berlin, im November 2018 
 
*Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung in § 12 
Abs. 3 unserer Satzung die Übermittlung von Mitteilungen 
nach § 125 AktG auf den elektronischen Kommunikationsweg 
beschränkt ist. Aus diesem Grund werden keine gedruckten 
Mitteilungen zur Verfügung gestellt. Weiterleitungsgebühren 
werden ausschließlich für elektronische Mitteilungen nach 
§ 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der 
Kreditinstitute erstattet. 
 
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, 
Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: 125-Anforderung@computershare.de 
 
2018-11-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
             Robert-Rössle-Straße 10 
             13125 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      Karolin.riehle@ezag.de 
Internet:    http://www.ezag.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
745159 2018-11-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

November 13, 2018 09:29 ET (14:29 GMT)

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