Thema heute:
Black Friday am kommenden Freitag (22.11.) - Vorsicht, Abmahnungen drohen!
Seit Jahren wird am "Black Friday" - dem Freitag nach Thanksgiving - in den USA das Weihnachtsgeschäft eingeläutet. Online-Händler, Geschäfte und Handelsketten bieten ihren Kunden an diesem Tag stets unschlagbare Sonderangebote, Rabatte und Werbegeschenke.
2015 gaben Verbraucher allein in den USA rund 68 Milliarden Dollar aus. Der Trend ist mittlerweile auch in Deutschland angekommen. Vor allem online lassen sich an diesem Tag viele günstige Angebote finden. Doch gerade für Händler ist Vorsicht geboten!
Rechtsanwalt Christan Solmecke sagt dazu: "Das Thema "Black Friday" wird in den letzten Jahren leider auch mit Beginn der kalten Jahreszeit immer wieder markenrechtlich relevant. Händler sollten sich bei Werbemaßnahmen zurückhalten, denn der Begriff "Black Friday" wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eingetragen und ist derzeit somit noch vor dem Gebrauch durch Dritte geschützt. Wer die Marke rechtswidrig im Verkehr nutzt, also beispielsweise zu Werbe- und Marketingzwecken, muss mit einer Abmahnung rechnen. Grundsätzlich ist es zwar so, dass die einzige noch existierende Black Friday-Wortmarke in Deutschland aufgrund eines erstinstanzlichen Beschlusses des DPMA wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen ist. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin, die "Super Union Holdings Ltd." aus Hong Kong, jedoch Rechtsmittel eingelegt, sodass das Verfahren nun vor dem Bundespatentgericht (BPatG) entschieden werden muss. Bis dahin gilt die Marke als noch bestandskräftig und ist somit von Dritten wie jede andere Marke auch grundsätzlich zu beachten. Allerdings müssen Gerichte, die bei einer aus Sicht der Markeninhaberin unerlaubten Markenverwendung angerufen werden, den Löschungsbeschluss des DPMA bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Hierbei wäre es z.B. denkbar, dass ein zu entscheidendes Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht BPatG aussetzt und eine Entscheidung insoweit aufschiebt. Daher muss vor diesem Hintergrund - zumindest für dieses Jahr - noch davon abgeraten werden, die Bezeichnung "Black Friday" markenmäßig zu verwenden. Neben einer alternativen Schreibweise wie "BLCK FRDY" könnten Händler insoweit z.B. unproblematisch auch von "Sales zum Black Friday", "Black Sales" oder "best deals on Black Friday" schreiben."
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