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Sechs Monate DSGVO: Was ist bisher passiert? - Information von ESET

Dow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

Jena (pts024/27.11.2018/13:30) - Seit dem offiziellen Inkrafttreten der DSGVO 
ist ein halbes Jahr vergangen. Dem umfangreichen Regelwerk, welches fortan die 
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten in der europäischen Union 
regelt, ist seitdem viel Skepsis entgegengebracht worden. Während manche die 
DSGVO als Goldstandard für einen internationalen Datenschutz sehen, tönen aus 
anderen Ecken viel Kritik und Häme. Die DSGVO sei ein Papiertiger, eine Zumutung 
oder gar eine Katastrophe. Welche konkreten Entwicklungen können bisher 
verzeichnet werden? 
 
Anstoß für internationalen Datenschutzdiskurs 
 
Die zahlreichen und teils recht emotionalen Diskussionen, welche die DSGVO nach 
wie vor begleiten, sind nicht auf Europa beschränkt. Die offizielle Einführung 
des EU-Regelwerkes hat auch international die Debatte um Datenschutz 
angestoßen. Denn die DSGVO betrifft nicht nur Dienste aus und in Europa, 
sondern vielmehr jeden, der von EU-Usern Daten erhebt. 
 
Vielerorts wird seitdem über den Sinn und Unsinn von Datenschutz diskutiert - 
vor allem im Netz. Denn die Datenschutz-Grundverordnung ist nicht nur ein 
Versuch, eine einheitliche, juristische Handhabe für digitale Daten zu schaffen; 
die strengen Auflagen können ebenso als eine Reaktion auf die marktrechtliche 
Vormachtstellung und den daraus resultierenden Missbrauch großer 
Internetkonzerne begriffen werden. 
 
Besonders ist diese verstärkte Sensibilisierung in der Berichterstattung um 
Facebook und deren skandalöse Kooperation mit der Datenanalysefirma Cambridge 
Analytica zu beobachten. Gleichwohl fragwürdige Praktiken bzgl. der 
Datenerhebung des Internetriesen eigentlich keine Neuigkeit sind, hat das 
öffentliche Ansehen der Marke nachhaltig unter den Enthüllungen gelitten. 
 
Schreckgespenst Abmahnwelle und die Panik vor Datenschutzverstößen 
 
Eine der größten Bedenken, die mit Lancierung der Gesetzesnovelle 
einhergingen, waren massenhafte Abmahnungen gegen Seitenbetreiber. Diese sind 
zwar nicht in dem Umfang eingetreten, wie zuvor befürchtet wurde; 
nichtsdestotrotz gab es Phasen von Abmahnwellen, vor allem kleine Anbieter waren 
hiervon betroffen. Denn es war weitestgehend unklar, welche konkreten 
Anforderungen die DSGVO nun an Seitenbetreiber stellt, sodass viele den Umstieg 
versäumten. 
 
Auch die Zahl der Datenschutzbeschwerden ist nach Einführung des neuen 
Regelwerks regelrecht explodiert: Eine Umfrage der Welt am Sonntag im Juni 2018 
ergab, dass die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach 
DSGVO-Einführung bis zu zehn Mal mehr Hinweise auf Datenschutzverstöße in 
Unternehmen erhielten. 
 
Im Zuge dessen wurde auf Juristenseite viel diskutiert, ob solche 
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mit Bezug auf die DSGVO überhaupt zulässig 
sind und auch, ob solche Abmahnungen durch andere Wettbewerber ausgesprochen 
werden dürfen. 
 
Fakt ist: Zum momentanen Zeitpunkt steht eine abschließende gerichtliche 
Bestätigung noch aus. Jedoch hat das Landgericht Würzburg im September ein 
entscheidendes Urteil gefällt: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassensanspruch 
eines Mitbewerbers, begründet durch Verstöße gegen die DSGVO, wurde als 
zulässig erklärt. In dem konkreten Fall hatte eine Rechtsanwältin auf ihrer 
Internetseite Daten in einem Kontaktformular nicht verschlüsselt, zudem war die 
Datenschutzerklärung zu kurz und im Impressum untergebracht. Die Entscheidung 
wird seither häufig als Präzedenzfall angeführt. 
 
Zudem hat die Angst um vermeintliche Datenschutzvergehen zeitweise recht kuriose 
Blüten getrieben. So machte etwa der Immobilienverband "Haus & Grund" von sich 
reden, da dieser die Namensschilder all ihrer Mietwohnungen anonymisieren 
wollten. Auch eine Kita sorgte für Schlagzeilen, da diese auf Fotos die 
Gesichter von Kindern schwärzte. Solche und ähnliche Meldungen sind natürlich 
medienwirksam und zeigen, dass noch einiger Erklärungsbedarf besteht - 
Privatpersonen sollten sich jedoch nicht von solch künstlicher Panikmache 
verunsichern lassen. 
 
Die Bildfrage: Was darf ich noch veröffentlichen? 
 
Die DSGVO wirft nach wie vor hinsichtlich der Aufnahme und Verbreitung von 
Bildern eine Menge Fragen auf. Denn Fotografien zählen zu den personenbezogenen 
Daten laut der DSGVO. 
 
Nicht nur professionelle Fotografen, auch Journalisten und Privatpersonen 
plagten viele Bedenken: Was darf überhaupt noch aufgenommen werden? Ist wirklich 
jedes Mal die Erlaubnis jeder abgebildeten Person einzuholen, wenn 
beispielsweise ein Schnappschuss in soziale Netzwerke geladen wird? Besonders 
pessimistische Stimmen prognostizierten gar das Ende der Fotografie, wie sie 
bisher bekannt war. 
 
Hier hat ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln für etwas Klarheit gesorgt: Das 
Kunsturhebergesetz, welches Urheberschaft und Verbreitung von Bildern regelt, 
gelte trotz DSGVO auch weiterhin. Zwar sind trotzdem noch Fragen offen, bis dato 
hat sich am Alltag von Berufsfotografen jedoch nicht viel geändert. 
 
Digitale Wirtschaft ausgebremst, umfangreiche Anpassungen erforderlich 
 
Messbare Auswirkungen hat die DSGVO vor allem auf die Digitalwirtschaft. Die 
Auflagen haben nicht nur hierzulande, sondern auch in Übersee massive 
Unsicherheiten bewirkt. Viele US-amerikanische Anbieter haben europäische Nutzer 
deshalb einfach blockiert. So sind zum Beispiel etwa 1.100 Nachrichtenseiten 
nicht mehr für eine Nutzung aus Europa freigegeben. Abgesehen davon wurden auch 
viele kleine Seiten vom Netz genommen - meist, weil hohe Bußgelder 
befürchtet wurden. 
 
Die Vorschriften der DSGVO machen auf Unternehmerseite zahlreiche, 
betriebsinterne Anpassungen notwendig. Ganz allgemein kann festgehalten werden, 
dass nun viel strenger auf IT-Security zu achten ist. Datenspeicherungen etwa 
sollen nicht nur transparent sein, Datensätze sollen auf Verlangen auch umgehend 
gelöscht werden. Das bedarf natürlich entsprechender systemadministrativer 
Umstellungen, die je nach verwendetem CMS beträchtliche Kosten verursachen 
können. Zudem müssen viele datenerhebende Stellen nun einen 
Datenschutzbeauftragten beschäftigen - um nur zwei Beispiele zu nennen. Das 
Online-Magazine "futurezone" berichtete unter Berufung auf die Versicherung 
UNIQA, dass solche DSGVO-Ausgaben für Firmen europaweit schätzungsweise im 
dreistelligen Millionenbetrag lägen. 
 
Zusammengefasst: Aushandlungen noch im Gange 
 
Auch sechs Monate nach Anwendungsdatum ist die Umsetzung der neuer 
Datenschutz-Grundverordnung noch nicht vollständig abgeschlossen. Viele 
Ängste mögen sich nicht vollumfänglich bewahrheitet haben. Dennoch hat die 
DSGVO ganz eindeutig Mehrkosten für viele Unternehmen verursacht. 
 
Die wesentlich spannendere Frage bleibt weiterhin, ob die DSGVO einen 
länderübergreifenden Datenschutz garantiert und den Missbrauch von 
personenbezogenen Daten ganzheitlich einschränken kann. Dies wird sich wohl erst 
in Zukunft einschätzen lassen. 
 
Mehr zur Datenschutzgrundverordnung lesen Sie auf: 
https://www.eset.com/de/test-and-review/dsgvo-2 
 
Pressekontakt: 
Fink & Fuchs AG 
Johanna Fritz 
Tel.: +49 611 74131 949 
E-Mail: johanna.fritz@finkfuchs.de 
 
Thorsten Urbanski 
Head of Communication & PR DACH 
Tel.: +49 3641 3114 261 
E-Mail: thorsten.urbanski@eset.de 
 
Folgen Sie ESET: 
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Über ESET 
ESET ist ein europäisches Unternehmen mit Hauptsitz in Bratislava (Slowakei). 
Seit 1987 entwickelt ESET preisgekrönte Sicherheits-Software, die bereits über 
100 Millionen Benutzern hilft, sichere Technologien zu genießen. Das breite 
Portfolio an Sicherheitsprodukten deckt alle gängigen Plattformen ab und bietet 
Unternehmen und Verbrauchern weltweit die perfekte Balance zwischen Leistung und 
proaktivem Schutz. Das Unternehmen verfügt über ein globales Vertriebsnetz in 
über 200 Ländern und Niederlassungen in Jena, San Diego, Singapur, Bournemouth, 
Sydney und Buenos Aires. Für weitere Informationen besuchen Sie 
http://www.eset.de oder folgen uns auf LinkedIn, Facebook und Twitter. 
 
(Ende) 
 
Aussender: Fink&Fuchs AG 
Ansprechpartner: Johanna Fritz 
Tel.: +49 611 74131 949 
E-Mail: johanna.fritz@finkfuchs.de 
Website: www.eset.com 
 
Quelle: http://www.pressetext.com/news/20181127024 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

November 27, 2018 07:30 ET (12:30 GMT)

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