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DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-11-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft München - WKN 126215 
- 
- ISIN DE0001262152 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am *10. Januar 2019 um 
10:00 Uhr* 
(Einlass ab 9:30 Uhr) 
im 
Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   2017/2018 und des Lageberichts der B+S 
   Banksysteme Aktiengesellschaft, des 
   gebilligten Konzernabschlusses 2017/2018 und 
   des Lageberichts des Konzerns, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017/2018 sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
   dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts und 
   bei einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 einzeln Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über das Unterbleiben von 
   Angaben zur Vorstandsvergütung im Jahres- und 
   Konzernabschluss* 
 
   Im Anhang des Jahresabschlusses einer 
   börsennotierten Aktiengesellschaft sind neben 
   der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für 
   ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten 
   Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick 
   auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied 
   gewährte Vergütung nach näherer Maßgabe 
   von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 
   HGB erforderlich. Entsprechendes gilt nach § 
   314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 
   HGB für den Konzernanhang. Die 
   Hauptversammlung kann jedoch für einen 
   Zeitraum von bis zu fünf Jahren 
   beschließen, auf die individualisierte 
   Offenlegung der Vorstandsbezüge zu 
   verzichten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, 
   dass eine Veröffentlichung der 
   Individualbezüge zu stark in die geschützte 
   Privatsphäre der betroffenen Personen 
   eingreift und dass dem berechtigten 
   Informationsinteresse der Aktionäre durch 
   Angabe der Gesamtvergütung hinreichend 
   Rechnung getragen wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 
   5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe 
   a) Sätze 5 bis 8 HGB verlangten Angaben 
   unterbleiben in den Jahresabschlüssen und 
   Konzernabschlüssen der Gesellschaft für das 
   am 1. Juli 2019 beginnende Geschäftsjahr und 
   die vier folgenden Geschäftsjahre.' 
Teilnahmebedingungen 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform 
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut aus. 
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Versammlung, also auf den *Beginn des 20. 
Dezember 2018, 00:00 Uhr*, ('*Nachweisstichtag*') zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des *3. Januar 
2019, 24:00 Uhr,* bei folgender Anmeldestelle zugehen: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 30 90 3 74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum 
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- 
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom 
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag 
noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer 
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
gleichgestellte Institution oder Person mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir 
darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Institution oder Person 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher 
die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, 
das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
kann, befindet sich auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
ihren Widerruf sowie die Übermittlung des 
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere 
auch für die elektronische Übermittlung, zur 
Verfügung: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 30 90 3 74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 

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November 29, 2018 09:06 ET (14:06 GMT)

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