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Dow Jones News
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DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-11-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft München - WKN 126215 
- 
- ISIN DE0001262152 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am *10. Januar 2019 um 
10:00 Uhr* 
(Einlass ab 9:30 Uhr) 
im 
Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   2017/2018 und des Lageberichts der B+S 
   Banksysteme Aktiengesellschaft, des 
   gebilligten Konzernabschlusses 2017/2018 und 
   des Lageberichts des Konzerns, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017/2018 sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
   dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts und 
   bei einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 einzeln Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über das Unterbleiben von 
   Angaben zur Vorstandsvergütung im Jahres- und 
   Konzernabschluss* 
 
   Im Anhang des Jahresabschlusses einer 
   börsennotierten Aktiengesellschaft sind neben 
   der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für 
   ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten 
   Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick 
   auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied 
   gewährte Vergütung nach näherer Maßgabe 
   von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 
   HGB erforderlich. Entsprechendes gilt nach § 
   314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 
   HGB für den Konzernanhang. Die 
   Hauptversammlung kann jedoch für einen 
   Zeitraum von bis zu fünf Jahren 
   beschließen, auf die individualisierte 
   Offenlegung der Vorstandsbezüge zu 
   verzichten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, 
   dass eine Veröffentlichung der 
   Individualbezüge zu stark in die geschützte 
   Privatsphäre der betroffenen Personen 
   eingreift und dass dem berechtigten 
   Informationsinteresse der Aktionäre durch 
   Angabe der Gesamtvergütung hinreichend 
   Rechnung getragen wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 
   5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe 
   a) Sätze 5 bis 8 HGB verlangten Angaben 
   unterbleiben in den Jahresabschlüssen und 
   Konzernabschlüssen der Gesellschaft für das 
   am 1. Juli 2019 beginnende Geschäftsjahr und 
   die vier folgenden Geschäftsjahre.' 
Teilnahmebedingungen 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform 
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut aus. 
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Versammlung, also auf den *Beginn des 20. 
Dezember 2018, 00:00 Uhr*, ('*Nachweisstichtag*') zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des *3. Januar 
2019, 24:00 Uhr,* bei folgender Anmeldestelle zugehen: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 30 90 3 74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum 
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- 
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom 
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag 
noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer 
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
gleichgestellte Institution oder Person mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir 
darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Institution oder Person 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher 
die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, 
das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
kann, befindet sich auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
ihren Widerruf sowie die Übermittlung des 
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere 
auch für die elektronische Übermittlung, zur 
Verfügung: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 30 90 3 74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 29, 2018 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: -2-

*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit 
der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung 
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden 
und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen 
mit der Eintrittskarte erhalten sie weitere 
Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein 
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht 
auch unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Soweit die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Den 
Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des 
Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Die Vollmacht mit den Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis 
gegenüber der Gesellschaft sollten aus 
organisatorischen Gründen spätestens bis zum *9. Januar 
2019, 12:00 Uhr,* bei den Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft unter der im Abschnitt 'Verfahren für die 
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannten 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die 
Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. Die 
persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als 
Widerruf bereits erteilter Weisungen. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl 
abgeben. Hierzu kann das auf der Eintrittskarte 
abgedruckte Formular verwendet werden. Das 
Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen 
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
Dieses steht auch unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass 
auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Aktienbesitzes erforderlich sind. 
 
Briefwahlstimmen können bis zum *9. Januar 2019, 12:00 
Uhr,* unter der vorgenannten, im Abschnitt 'Verfahren 
für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' 
angegebenen Adresse erteilt, geändert oder widerrufen 
werden. Die persönliche Teilnahme an der 
Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits 
abgegebener Briefwahlstimmen. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig 
betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit 
Weisungen an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte 
Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen in 
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. 
per Telefax und 3. in Papierform eingehende 
Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten/Weisungen. 
 
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen 
auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der 
Internetseite verfügbaren Formular entnehmen. 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (das entspricht zurzeit 310.497 
Aktien) oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen (dies entspricht zurzeit 500.000 Aktien), 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei 
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist 
also *10. Dezember 2018, 24:00 Uhr*. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der B+S 
Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir bitten, 
folgende Adresse zu verwenden: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
- Vorstand - 
Elsenheimerstraße 45 
80687 München 
Deutschland 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 
2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten werden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem unter der Internetadresse 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
1, § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu 
den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der 
Versammlung, d.h. spätestens bis zum *26. Dezember 
2018, 24:00 Uhr*, an folgende Adresse zu richten: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
Hauptversammlung 
Elsenheimerstraße 45 
80687 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 
E-Mail: ir@bs-ag.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
zugänglich gemacht. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir 
zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
hierzu im Internet unter 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
veröffentlichen. 
 
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den 
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 
AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen 
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich 
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten 
Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer enthält 
und bei vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind. Angaben zu 
ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nur dann 
berücksichtigt, wenn sie während der Hauptversammlung 
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
während der Hauptversammlung Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der B+S 
Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr 
verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die 
Auskunftspflicht auch die Lage des B+S 
Banksysteme-Konzerns und der in den B+S 
Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn 
der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
zeitlichen Rahmen für den ganzen 
Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen 
Tagesordnungspunkt oder für einen Redner zu setzen. Die 
zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein. 
 
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich 
auch unter der Internetadresse 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 29, 2018 09:06 ET (14:06 GMT)

Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite 
 
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung 
der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer 
personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder 
die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien 
(z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die 
Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung 
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c 
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine 
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, 
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen 
Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist 
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der 
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, 
ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien 
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer 
personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur 
Hauptversammlung anmelden. 
 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft 
verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen 
lauten: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
Elsenheimerstraße 45 
80687 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 
E-Mail: datenschutz@bs-ag.com 
 
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden 
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. 
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen 
Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung 
von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der 
Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es 
sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie 
etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder 
Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten 
personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die 
Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. 
 
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis 
zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach 
Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann 
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der 
Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von 
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in 
Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. 
 
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, 
die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag 
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben 
Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das 
Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu 
umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das 
Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten 
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten 
(soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und 
keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO 
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf 
Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene 
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf 
'Datenportabilität'). 
 
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende 
E-Mail an: 
 
datenschutz@bs-ag.com 
 
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde 
bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. 
 
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen 
Sie unter folgender Adresse: 
 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
Elsenheimerstraße 45 
80687 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 
E-Mail: datenschutz@bs-ag.com 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
6.209.933,00 und ist eingeteilt in 6.209.933 
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Aktie 
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung somit 6.209.933. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
München, im November 2018 
 
*B+S Banksysteme Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-11-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
             Elsenheimer Str. 45 
             80687 München 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@bs-ag.com 
Internet:    https://bs-ag.com/ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
752823 2018-11-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

November 29, 2018 09:06 ET (14:06 GMT)

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