Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
302 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-12-03 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummern WNDL11 - 
- ISIN DE000WNDL110 - Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
*außerordentlichen Hauptversammlung* 
*der windeln.de SE* 
am *Mittwoch, den 9. Januar 2019, um 11:00 Uhr,* 
in der 
Münchner Künstlerhaus-Stiftung, 
Lenbachplatz 8, 80333 München ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals nach den Vorschriften über die 
   ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 
   ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Zum Zwecke der Anpassung des Grundkapitals an 
   die geänderten Vermögensverhältnisse der 
   Gesellschaft sollen im Wege der ordentlichen 
   Kapitalherabsetzung Verluste gedeckt werden. 
   In Anbetracht der bei der Gesellschaft 
   aufgelaufenen Verluste soll das Grundkapital 
   der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen 
   Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von 
   Aktien im Verhältnis 10: 1 von EUR 
   31.136.470,00 auf EUR 3.113.647,00 
   herabgesetzt werden. 
 
   Diese Maßnahme soll auch dazu dienen, der 
   Gesellschaft wieder die Möglichkeit zu 
   eröffnen, durch Ausgabe von neuen Aktien 
   Finanzmittel am Kapitalmarkt aufzunehmen. 
   Durch die vorgeschlagene Zusammenlegung der 
   Aktien verringert sich die Anzahl der Aktien 
   der Gesellschaft, ohne dass das Vermögen der 
   Gesellschaft angetastet wird. Mit Durchführung 
   der Maßnahme erhöht sich daher der 
   Aktienkurs in dem Verhältnis, in dem die 
   Aktien zusammengelegt werden. Infolge der 
   Maßnahme soll sich der Aktienkurs künftig 
   wieder oberhalb von EUR 1,00, dem gesetzlich 
   vorgesehenen Mindestausgabebetrag bei 
   Kapitalerhöhungen, bewegen. 
 
   Durch die Kapitalherabsetzung werden das 
   bestehende genehmigte Kapital nach § 4 Abs. 2 
   der Satzung sowie die bedingten Kapitalia nach 
   § 4 Abs. 3, 4 und 5 der Satzung nicht berührt. 
   Der Vorstand verpflichtet sich jedoch 
   freiwillig, nach Durchführung der 
   Kapitalherabsetzung das genehmigte Kapital nur 
   in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % des 
   zum Zeitpunkt der Ausnutzung bestehenden 
   Grundkapitals nicht überschreitet. Ferner wird 
   sich auch ein erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
   Rahmen einer Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals ebenfalls an dem zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung bestehenden Grundkapital 
   orientieren. Ferner verpflichtet sich der 
   Vorstand freiwillig, nach Durchführung der 
   Kapitalherabsetzung die bedingten Kapitalia 
   nur in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % 
   (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 3 der 
   Satzung) bzw. 10 % (bedingtes Kapital nach § 4 
   Abs. 4 und 5 der Satzung) des zum Zeitpunkt 
   der Ausnutzung bestehenden Grundkapitals nicht 
   überschreitet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      31.136.470,00, eingeteilt in 31.136.470 
      auf den Inhaber lautende nennwertlose 
      Stückaktien, wird um EUR 28.022.823,00 
      auf EUR 3.113.647,00, eingeteilt in 
      3.113.647 auf den Inhaber lautende 
      nennwertlose Stückaktien, herabgesetzt. 
      Die Herabsetzung erfolgt nach den 
      Vorschriften über die ordentliche 
      Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) im 
      Verhältnis 10: 1, um Verluste zu decken. 
      Eine Ausschüttung an die Aktionäre 
      erfolgt nicht. Die Kapitalherabsetzung 
      wird in der Weise durchgeführt, dass 
      jeweils zehn auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu einer auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktie zusammengelegt 
      werden. Etwaige Spitzen, die sich dadurch 
      ergeben, dass ein Aktionär eine nicht 
      durch zehn teilbare Anzahl von Aktien 
      hält, werden von der Gesellschaft mit 
      anderen Spitzen zusammengelegt und von 
      ihr für Rechnung der beteiligten 
      Aktionäre verwertet. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung des 
      Beschlusses zu regeln. 
   c) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung 
      werden mit Wirkung vom Tage der 
      Eintragung des Beschlusses über die 
      Kapitalherabsetzung in das 
      Handelsregister wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Das Grundkapital der Gesellschaft 
       beträgt EUR 3.113.647,00 (in Worten: 
       drei Millionen 
       einhundertdreizehntausendsechshundertsi 
       ebenundvierzig Euro). Es ist eingeteilt 
       in 3.113.647 Stückaktien (Aktien ohne 
       Nennbetrag).'_ 
2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 
   9.000.000,00 durch Barkapitalerhöhung unter 
   Gewährung von Bezugsrechten* 
 
   Die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 1 
   vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals 
   der Gesellschaft auf EUR 3.113.647,00 im 
   Verhältnis 10: 1 wird aller Voraussicht nach 
   zu einer Erhöhung des Börsenkurses der Aktien 
   der Gesellschaft auf einen Wert oberhalb des 
   gesetzlichen Mindestausgabebetrags führen. Die 
   so gewonnene Möglichkeit zur Durchführung 
   einer Kapitalerhöhung soll für eine 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Wahrung 
   der Bezugsrechte der Aktionäre genutzt werden. 
   Im Rahmen dieser Bezugsrechtskapitalerhöhung 
   soll das Grundkapital der Gesellschaft um bis 
   zu EUR 9.000.000,00 auf bis zu EUR 
   12.113.647,00 erhöht werden. Angestrebt wird 
   ein Emissionserlös im hohen einstelligen 
   Millionen Euro Bereich. 
 
   Den Aktionären wird ein mittelbares 
   Bezugsrecht eingeräumt, d.h. dass ein durch 
   den Vorstand bestimmtes Kreditinstitut die 
   neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das 
   konkrete Bezugsverhältnis wird vom Umfang der 
   Kapitalerhöhung abhängen, welches der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats festsetzen 
   wird. Für etwaige Spitzen, die sich aus der 
   Ermöglichung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben, wird das 
   Bezugsrecht ausgeschlossen. 
 
   Die Bezugsfrist soll zeitnah nach Eintragung 
   der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzung in das Handelsregister in 
   Gang gesetzt werden. Das konkret angestrebte 
   Volumen und das Bezugsverhältnis wird zu 
   Beginn der Bezugsfrist mitgeteilt werden. 
 
   Der Bezugspreis pro neuer Aktie wird durch den 
   Vorstand, voraussichtlich spätestens drei Tage 
   vor Ablauf der Bezugsfrist (gegebenenfalls 
   bereits zu Beginn der Bezugsfrist), festgelegt 
   werden. Der Bezugspreis wird unmittelbar nach 
   Festlegung in einer Ad hoc-Mitteilung über ein 
   elektronisches Informationssystem und auf der 
   Website der Gesellschaft sowie im 
   Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Das gemäß Beschlussfassung unter 
      Tagesordnungspunkt 1 auf EUR 3.113.647,00 
      herabgesetzte Grundkapital der 
      Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von 
      EUR 3.113.647,00 um bis zu EUR 
      9.000.000,00 auf bis zu EUR 12.113.647,00 
      durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 neuen 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
      jeweils mit einem anteiligen Betrag am 
      Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie, 
      erhöht. Die neuen Aktien werden zum 
      Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie 
      ausgegeben. Die neuen Aktien sind ab dem 
      1. Januar 2018 gewinnberechtigt. 
   b) Zur Zeichnung wird ausschließlich 
      ein vom Vorstand zu bestimmendes 
      Kreditinstitut zugelassen. Neben diesem 
      Kreditinstitut kann die Zeichnung auch 
      durch die Mitglieder eines unter Führung 
      dieses Kreditinstituts stehenden 
      Konsortiums von Kreditinstituten 
      erfolgen. Das gesetzliche Bezugsrecht 
      wird den Aktionären als mittelbares 
      Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
      die neuen Aktien von dem Kreditinstitut, 
      bzw. den Mitgliedern des unter seiner 
      Leitung stehenden Konsortiums, gezeichnet 
      und mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum 
      Bezugsverhältnis, welches sich aus dem 
      noch festzulegenden Volumen der 
      Kapitalerhöhung ergibt, zum Bezug zu 
      einem noch festzulegenden Bezugspreis 
      anzubieten und nach Eintragung der 
      Durchführung der Kapitalerhöhung in das 
      Handelsregister, entsprechend den 
      ausgeübten Bezugsrechten zu liefern. 
      Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht 
      bezogene Aktien können durch das 
      Kreditinstitut, bzw. die Mitglieder des 
      unter seiner Leitung stehenden 
      Konsortiums von Kreditinstituten im 
      Rahmen einer Privatplatzierung 
      institutionellen Anlegern nach Anweisung 
      des Vorstands angeboten werden. Das 
      Kreditinstitut bzw. das unter seiner 
      Leitung stehende Konsortium werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 03, 2018 09:04 ET (14:04 GMT)

verpflichtet, den Mehrerlös - nach Abzug 
      einer angemessenen Provision und der 
      Kosten - an die Gesellschaft abzuführen. 
      Die Frist für die Annahme des 
      Bezugsangebots endet frühestens zwei 
      Wochen nach der Bekanntmachung des 
      Bezugsangebots. 
 
      Für etwaige Spitzen, die sich aus der 
      Ermöglichung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses ergeben, wird das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung, insbesondere den 
      konkreten Umfang der Kapitalerhöhung und 
      die weiteren Bedingungen für die Ausgabe 
      der Aktien, festzulegen. Der Bezugspreis 
      wird unmittelbar nach Preisfeststellung 
      in einer Ad hoc-Mitteilung über ein 
      elektronisches Informationssystem und auf 
      der Website der Gesellschaft sowie im 
      Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Änderung der Fassung von § 4 Abs. 1 
      Satz 1 und 2 der Satzung entsprechend der 
      Durchführung der Kapitalerhöhung zu 
      beschließen. 
   d) Der Beschluss zur Erhöhung des 
      Grundkapitals gemäß diesem 
      Tagesordnungspunkt ist bedingt auf die 
      Eintragung des Beschlusses über die 
      Herabsetzung des Grundkapitals 
      entsprechend dem Tagesordnungspunkt 1 in 
      das Handelsregister. 
   e) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Kapitalerhöhung nebst ihrer Durchführung 
      mit der Maßgabe anzumelden, dass sie 
      erst nach der unter Tagesordnungspunkt 1 
      vorgesehenen Kapitalherabsetzung im 
      Handelsregister eingetragen wird. Der 
      Beschluss über die Erhöhung des 
      Grundkapitals wird ungültig, wenn die 
      Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
      innerhalb von sechs Monaten nach dem 
      Datum der Hauptversammlung, oder, sofern 
      Klagen gegen die Beschlüsse der 
      Hauptversammlung zu den 
      Tagesordnungspunkten 1 und/oder 2 erhoben 
      werden, nicht innerhalb von sechs Monaten 
      (i) nachdem die entsprechenden 
      Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren 
      rechtskräftig oder durch Vergleich 
      beendet wurden bzw. (ii) nach einem 
      etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a 
      AktG zur Eintragung in das 
      Handelsregister angemeldet wurde. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
2 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 
ermöglicht den Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge im Rahmen der vorgeschlagenen 
Kapitalerhöhung. Grundsätzlich wird den Aktionären im 
Rahmen der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung das 
gesetzlich vorgesehene Bezugsrecht gewährt. Lediglich 
für sich etwa ergebende Spitzenbeträge soll das 
Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Solche 
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
Erhöhungsvolumens und der Darstellung eines 
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
sinnvoll und üblich, denn er erleichtert die Abwicklung 
der Kapitalerhöhung und hilft, ein praktisch 
verwertbares Bezugsverhältnis herzustellen. Ferner 
stehen die Kosten des Bezugsrechtshandels bei 
Spitzenbeträgen in keinem vertretbaren Verhältnis zum 
Vorteil der Aktionäre. Die vom Bezugsrecht 
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die 
Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre 
keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht 
des Vorstands grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Der vorstehende Bericht ist auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://corporate.windeln.de/ 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations', 
'Hauptversammlung' ab dem Tag der Einberufung der 
Hauptversammlung zugänglich. Er wird auch während der 
Hauptversammlung ausliegen. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
31.136.470,00 und ist in 31.136.470 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte entspricht der Gesamtzahl der Aktien und 
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 31.136.470. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder 
durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich rechtzeitig angemeldet haben und ihren 
Aktienbesitz nachgewiesen haben. 
 
Die Anmeldung muss in deutscher oder in englischer 
Sprache in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und der 
Gesellschaft spätestens bis *Mittwoch, den 2. Januar 
2019, 24:00 Uhr (MEZ)*, (Anmeldefrist) unter der 
folgenden Adresse zugehen: 
 
 windeln.de SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder per Telefax unter +49 (89) 30903 74675 
 oder per E-Mail unter: 
 anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellten besonderen Nachweis über den 
Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu 
erbringen. Der besondere Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 
19. Dezember 2018, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen 
(Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft unter der 
vorgenannten Adresse spätestens am *Mittwoch, den 2. 
Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)*, zugehen. 
 
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und 
des Nachweises des Anteilsbesitzes Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel 
direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut 
anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter 
zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich die Aktionäre 
bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses 
für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes vornimmt. Eintrittskarten sind reine 
Organisationsmittel und stellen keine zusätzliche 
Teilnahmebedingung dar. 
 
Wir bitten um Verständnis, dass für jedes Aktiendepot 
grundsätzlich nur bis zu zwei Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung ausgestellt werden. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
zum Nachweisstichtag (Record Date) erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das 
heißt, Veräußerungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die 
von ihnen gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft 
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis 
des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und 
dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur 
Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag ist 
kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
beschrieben, erforderlich. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß 
§ 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 03, 2018 09:04 ET (14:04 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.