DJ DGAP-HV: windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: windeln.de SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung windeln.de SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-12-03 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. windeln.de SE München - Wertpapier-Kennnummern WNDL11 - - ISIN DE000WNDL110 - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der *außerordentlichen Hauptversammlung* *der windeln.de SE* am *Mittwoch, den 9. Januar 2019, um 11:00 Uhr,* in der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8, 80333 München ein. *Tagesordnung* 1. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien sowie entsprechende Satzungsänderung* Zum Zwecke der Anpassung des Grundkapitals an die geänderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft sollen im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung Verluste gedeckt werden. In Anbetracht der bei der Gesellschaft aufgelaufenen Verluste soll das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 10: 1 von EUR 31.136.470,00 auf EUR 3.113.647,00 herabgesetzt werden. Diese Maßnahme soll auch dazu dienen, der Gesellschaft wieder die Möglichkeit zu eröffnen, durch Ausgabe von neuen Aktien Finanzmittel am Kapitalmarkt aufzunehmen. Durch die vorgeschlagene Zusammenlegung der Aktien verringert sich die Anzahl der Aktien der Gesellschaft, ohne dass das Vermögen der Gesellschaft angetastet wird. Mit Durchführung der Maßnahme erhöht sich daher der Aktienkurs in dem Verhältnis, in dem die Aktien zusammengelegt werden. Infolge der Maßnahme soll sich der Aktienkurs künftig wieder oberhalb von EUR 1,00, dem gesetzlich vorgesehenen Mindestausgabebetrag bei Kapitalerhöhungen, bewegen. Durch die Kapitalherabsetzung werden das bestehende genehmigte Kapital nach § 4 Abs. 2 der Satzung sowie die bedingten Kapitalia nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 der Satzung nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich jedoch freiwillig, nach Durchführung der Kapitalherabsetzung das genehmigte Kapital nur in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Ferner wird sich auch ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals ebenfalls an dem zum Zeitpunkt der Ausnutzung bestehenden Grundkapital orientieren. Ferner verpflichtet sich der Vorstand freiwillig, nach Durchführung der Kapitalherabsetzung die bedingten Kapitalia nur in einem Umfang heranzuziehen, der 50 % (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 3 der Satzung) bzw. 10 % (bedingtes Kapital nach § 4 Abs. 4 und 5 der Satzung) des zum Zeitpunkt der Ausnutzung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 31.136.470,00, eingeteilt in 31.136.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, wird um EUR 28.022.823,00 auf EUR 3.113.647,00, eingeteilt in 3.113.647 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) im Verhältnis 10: 1, um Verluste zu decken. Eine Ausschüttung an die Aktionäre erfolgt nicht. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch zehn teilbare Anzahl von Aktien hält, werden von der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von ihr für Rechnung der beteiligten Aktionäre verwertet. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln. c) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung werden mit Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wie folgt neu gefasst: _'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.113.647,00 (in Worten: drei Millionen einhundertdreizehntausendsechshundertsi ebenundvierzig Euro). Es ist eingeteilt in 3.113.647 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).'_ 2. *Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 9.000.000,00 durch Barkapitalerhöhung unter Gewährung von Bezugsrechten* Die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 3.113.647,00 im Verhältnis 10: 1 wird aller Voraussicht nach zu einer Erhöhung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft auf einen Wert oberhalb des gesetzlichen Mindestausgabebetrags führen. Die so gewonnene Möglichkeit zur Durchführung einer Kapitalerhöhung soll für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre genutzt werden. Im Rahmen dieser Bezugsrechtskapitalerhöhung soll das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 9.000.000,00 auf bis zu EUR 12.113.647,00 erhöht werden. Angestrebt wird ein Emissionserlös im hohen einstelligen Millionen Euro Bereich. Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt, d.h. dass ein durch den Vorstand bestimmtes Kreditinstitut die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das konkrete Bezugsverhältnis wird vom Umfang der Kapitalerhöhung abhängen, welches der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festsetzen wird. Für etwaige Spitzen, die sich aus der Ermöglichung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Die Bezugsfrist soll zeitnah nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung in das Handelsregister in Gang gesetzt werden. Das konkret angestrebte Volumen und das Bezugsverhältnis wird zu Beginn der Bezugsfrist mitgeteilt werden. Der Bezugspreis pro neuer Aktie wird durch den Vorstand, voraussichtlich spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist (gegebenenfalls bereits zu Beginn der Bezugsfrist), festgelegt werden. Der Bezugspreis wird unmittelbar nach Festlegung in einer Ad hoc-Mitteilung über ein elektronisches Informationssystem und auf der Website der Gesellschaft sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 1 auf EUR 3.113.647,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von EUR 3.113.647,00 um bis zu EUR 9.000.000,00 auf bis zu EUR 12.113.647,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie, erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. b) Zur Zeichnung wird ausschließlich ein vom Vorstand zu bestimmendes Kreditinstitut zugelassen. Neben diesem Kreditinstitut kann die Zeichnung auch durch die Mitglieder eines unter Führung dieses Kreditinstituts stehenden Konsortiums von Kreditinstituten erfolgen. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von dem Kreditinstitut, bzw. den Mitgliedern des unter seiner Leitung stehenden Konsortiums, gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezugsverhältnis, welches sich aus dem noch festzulegenden Volumen der Kapitalerhöhung ergibt, zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten und nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, entsprechend den ausgeübten Bezugsrechten zu liefern. Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können durch das Kreditinstitut, bzw. die Mitglieder des unter seiner Leitung stehenden Konsortiums von Kreditinstituten im Rahmen einer Privatplatzierung institutionellen Anlegern nach Anweisung des Vorstands angeboten werden. Das Kreditinstitut bzw. das unter seiner Leitung stehende Konsortium werden
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December 03, 2018 09:04 ET (14:04 GMT)
verpflichtet, den Mehrerlös - nach Abzug einer angemessenen Provision und der Kosten - an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Für etwaige Spitzen, die sich aus der Ermöglichung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den konkreten Umfang der Kapitalerhöhung und die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Der Bezugspreis wird unmittelbar nach Preisfeststellung in einer Ad hoc-Mitteilung über ein elektronisches Informationssystem und auf der Website der Gesellschaft sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen. d) Der Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß diesem Tagesordnungspunkt ist bedingt auf die Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals entsprechend dem Tagesordnungspunkt 1 in das Handelsregister. e) Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung nebst ihrer Durchführung mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen wird. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Hauptversammlung, oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 1 und/oder 2 erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten (i) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden bzw. (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 ermöglicht den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im Rahmen der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung. Grundsätzlich wird den Aktionären im Rahmen der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung das gesetzlich vorgesehene Bezugsrecht gewährt. Lediglich für sich etwa ergebende Spitzenbeträge soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des Erhöhungsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und üblich, denn er erleichtert die Abwicklung der Kapitalerhöhung und hilft, ein praktisch verwertbares Bezugsverhältnis herzustellen. Ferner stehen die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vertretbaren Verhältnis zum Vorteil der Aktionäre. Die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht des Vorstands grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der vorstehende Bericht ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://corporate.windeln.de/ unter der Rubrik 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung ausliegen. *WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31.136.470,00 und ist in 31.136.470 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht der Gesamtzahl der Aktien und beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 31.136.470. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder in englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis *Mittwoch, den 2. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)*, (Anmeldefrist) unter der folgenden Adresse zugehen: windeln.de SE c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per Telefax unter +49 (89) 30903 74675 oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 19. Dezember 2018, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am *Mittwoch, den 2. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)*, zugehen. Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes Eintrittskarten für die Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich die Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzliche Teilnahmebedingung dar. Wir bitten um Verständnis, dass für jedes Aktiendepot grundsätzlich nur bis zu zwei Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt werden. *Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (Record Date) erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* *Bevollmächtigung eines Dritten* Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit
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