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Dow Jones News
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DGAP-HV: Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Siemens Healthineers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-12-11 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Siemens Healthineers AG München Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Healthineers AG 
 
am Dienstag, 5. Februar 2019, 10:00 Uhr (MEZ), in der Olympiahalle im 
Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München. 
 
*Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Siemens Healthineers AG und den Konzern 
   zum 30. September 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
   des Corporate-Governance-Berichts zum Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht 
   und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, 
   § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind mit Ausnahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des 
   Geschäftsberichts 2018. Die Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter 
 
   www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv 
 
   zugänglich. Ferner werden sie in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
   Siemens Healthineers AG* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Siemens Healthineers AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 
   in Höhe von 722.787.764,08 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 0,70 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie für das 
   abgelaufene Geschäftsjahr 699.826.565,90 EUR 
   2018: 
   Gewinnvortrag auf neue    22.961.198,18 EUR 
   Rechnung: 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 247.763 
   eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses durch den Vorstand unmittelbar oder mittelbar 
   von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b 
   Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die 
   Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
   verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,70 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste 
   Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, also am 8. Februar 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
   Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu 
   entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu 
   entlasten. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes 
   Auswahlverfahren vorangegangen. 
 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat 
   unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, und eine weitere 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das ausgeschriebene 
   Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die 
   Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde. 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der Gesellschaft in 1.000.000.000 Stückaktien ohne 
Nennbetrag eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.000.000.000. Von 
den 1.000.000.000 Stückaktien entfallen zum Zeitpunkt der Aufstellung 
des Jahresabschlusses durch den Vorstand 247.763 Stück auf eigene 
Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Anmeldung* 
 
Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre 
der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die 
Anmeldung muss spätestens bis 
 
Dienstag, 29. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) 
 
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
eingegangen sein, und zwar unter der Anschrift: 
 
Siemens Healthineers AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per Telefax an: +49 (0)89 30903-74675 
oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de 
 
Daneben bietet die Gesellschaft Ihnen die Möglichkeit an, sich online 
über das Aktionärsportal anzumelden, das Sie unter der Internetadresse 
 
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv 
 
erreichen. Den Online-Zugang erhalten Sie durch Eingabe Ihrer 
Aktionärsnummer und des zugehörigen individuellen Zugangspassworts, 
welche Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Weitere 
Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die 
Vollmachtserteilung und Briefwahl genutzt werden kann, sowie auf der 
genannten Internetseite. Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht 
Ihnen unser Internetservice zur Verfügung. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und 
Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in 
Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, können 
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
*Freie Verfügbarkeit der Aktien* 
 
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung 
weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich 
für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister 
eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur 
Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende 
des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 30. Januar 2019 bis 
einschließlich 5. Februar 2019 zugehen, werden erst mit Wirkung 
nach der Hauptversammlung am 5. Februar 2019 verarbeitet und 
berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag 
(sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 29. 
Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ). 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung - vertreten und ihr 
Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten entsprechend den oben unter 'Anmeldung' genannten 
Bestimmungen Sorge zu tragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 11, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
126b Bürgerliches Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder § 
135 Abs. 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz 
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt 
werden. 
 
Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des mit dem 
Einladungsschreiben übersandten sowie unter der Internetadresse 
zugänglichen Formulars bedienen. Die Gesellschaft bietet ihren 
Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, über das Aktionärsportal, das 
sie unter der Internetadresse 
 
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv 
 
erreichen, Vollmachten zu erteilen. Die dafür benötigten Zugangsdaten 
werden den Aktionären mit der Einladung zugesandt. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, Erklärungen über die Erteilung der 
Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und 
gegebenenfalls ihren Widerruf ebenfalls postalisch, per E-Mail oder 
per Telefax an die oben unter 'Anmeldung' genannte Anschrift, 
E-Mail-Adresse beziehungsweise Telefaxnummer zu übersenden. Die 
Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der 
Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten nachgewiesen werden. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder 
§ 135 Abs. 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz 
gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen besteht das 
Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen 
Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder andere der in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder § 135 Abs. 10 
Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz 
gleichgestellten Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigen 
wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem/dieser ab. Ein 
Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz 
genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz 
oder § 135 Abs. 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
Aktiengesetz gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen 
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die 
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem Frau 
Dr. Angelika Schwetzler und Herrn Markus Stebe als 
Stimmrechtsvertreter benannt, die Sie ebenfalls zur Stimmabgabe 
bevollmächtigen können. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf 
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung von 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter hat bis Montag, 4. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) 
(Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an 
die oben unter 'Anmeldung' genannte Anschrift, E-Mail-Adresse 
beziehungsweise Telefaxnummer zu erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür 
das den Anmeldeunterlagen beigefügte sowie unter der Internetadresse 
 
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv 
 
zugängliche Formular. Alternativ können Sie Vollmacht und Weisung an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls bis 
Montag, 4. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) über das Aktionärsportal 
erteilen, das Sie unter der Internetadresse 
 
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv 
 
erreichen. Über das Aktionärsportal können erteilte Weisungen 
auch bis Montag, 4. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) geändert und 
widerrufen werden. Nach Ablauf des 4. Februar 2019 ist die Erteilung 
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das am 
Einlass zur Hauptversammlung ausgehändigte Formular ausfüllen und 
spätestens bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung an 
dem dafür vorgesehenen Schalter abgeben. 
 
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach den 
vorstehend unter 'Anmeldung' genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. 
 
Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter durch Vollmachten von Aktionären nur zur 
Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einzelnen Gegenständen der 
Tagesordnung erteilt wurde. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen 
zu Verfahrensanträgen oder anderen, nicht im Vorfeld angekündigten 
Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen; ebenso wenig nehmen sie 
Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen 
entgegen. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als 
Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen. 
 
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben 
genannten Internetseite. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, 
auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl 
abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur 
diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig 
angemeldet sind (siehe oben im Abschnitt 'Anmeldung'). Bevollmächtigte 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und 
Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in 
Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, können 
sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. 
 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege 
elektronischer Kommunikation. Bitte verwenden Sie möglichst das Ihnen 
zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular, das 
Sie an die oben genannte Anschrift zurücksenden, oder nutzen Sie den 
oben genannten Internetservice zur Hauptversammlung. 
 
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben 
genannten Internetseite. 
 
*Hinweise zur Nutzung des Internetservice bei Stimmabgabe durch 
Bevollmächtigte oder durch Briefwahl* 
 
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung des Internetservice zur 
Hauptversammlung keine Weisungen erteilen und keine Briefwahlstimmen 
abgeben können zu etwaigen Abstimmungen über eventuelle 
Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge, 
soweit diese nicht im Vorfeld der Hauptversammlung nach den 
gesetzlichen Bestimmungen zugänglich beziehungsweise bekannt gemacht 
worden sind oder erst in der Hauptversammlung vorgebracht werden. 
Ebenso können über den Internetservice zur Hauptversammlung keine 
Wortmeldungen oder Fragen, keine Anträge und keine Widersprüche gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegengenommen werden. 
 
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben 
genannten Internetseite. 
 
*Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen* 
*(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz)* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 
Aktiengesetz* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen 
(Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der 
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens 
ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem 
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 

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December 11, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

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