Der britische Billigflieger Easyjet
Easyjet könne bei einer Kündigung des Vertrages durch den Fluggast sogar auf Vertragserfüllung bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag behalten, erläuterten die Richter. Die Klage der Wettbewerbszentrale hatte sich auf Steuern und Gebühren gerichtet, die der Fluggesellschaft im Fall einer Stornierung erst gar nicht entstehen. In dem Vertrag und in den Geschäftsbedingungen hatte Easyjet nach Feststellung des OLG ausreichend auf die Bestimmungen hingewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann per Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden. Das Landgericht Frankfurt hatte als erste Instanz noch den Wettbewerbshütern Recht gegeben. Dies wurde nun in der Berufung zu Gunsten der Fluggesellschaft entschieden./ceb/DP/jha
ISIN GB00B7KR2P84
AXC0149 2018-12-13/12:07