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Dow Jones News
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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.03.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.03.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-02-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 
810 - 
- International Securities Identification Number 
DE0005488100 - 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit 
herzlich zu der am Dienstag, dem 19. März 2019, um 
10:30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) im 
Darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum, 
Schloßgraben 1, 64283 Darmstadt, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 30. September 2018 und des Lageberichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 30. September 2018 
   (IFRS) und des Konzernlageberichts sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 22. Januar 
   2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat 
   den Konzernabschluss gebilligt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht 
   des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie 
   der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und sollen dieser 
   erläutert werden, ohne dass es hierzu einer 
   Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für 
   das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR 
   13.520.628,94 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 0,15 je   3.283.011,60 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   und Vortrag des Restbetrags = EUR 
   auf neue Rechnung           10.237.617,34 
   *Bilanzgewinn *             *= EUR 
                               13.520.628,94* 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 22. Januar 2019, dem Tag 
   der Feststellung des Jahresabschlusses, 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von EUR 21.886.744,00, eingeteilt in ebenso 
   viele Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem 
   Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR 0,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich 
   die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende nach § 58 Abs. 4 
   Satz 2 AktG am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende soll dementsprechend am 
   22. März 2019 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018/2019 zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss 
   dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, und 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   weiterhin erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der 
   Hauptversammlung beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 
   der Satzung aus sechs Mitgliedern der 
   Aktionäre zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 
   2 der Satzung steht Herrn Enis Ersü, 
   Darmstadt, solange er am Grundkapital der 
   Gesellschaft beteiligt ist, das Recht zu, ein 
   Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die 
   übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der 
   Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 
   der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt hat, 
   von seinem Recht, ein Mitglied in den 
   Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen 
   Gebrauch zu machen, sind sämtliche Mitglieder 
   des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu 
   wählen. 
 
   Herr Falko Schling hat sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf des 30. November 2018 niedergelegt. 
   Herr Dr. Hans-Peter Sollinger soll nun von der 
   Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt 
   werden, wobei die Wahl für rund ein Jahr 
   erfolgen soll. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende 
   Person in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
   wählen: 
 
    Herr Dr. Hans-Peter Sollinger, ehemaliges 
    Mitglied des Vorstands der Voith AG, 
    Heidenheim an der Brenz, wohnhaft in 
    Heidenheim an der Brenz, und zwar für die 
    Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2018/2019 
    beschließt. 
 
   Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   erklärt, dass nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung 
   der Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger 
   einerseits und den Gesellschaften des ISRA 
   VISION-Konzerns, den Organen der ISRA VISION 
   AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr 
   als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der 
   ISRA VISION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits bestehen. 
 
   Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG über die Mitgliedschaften von Herrn Dr. 
   Hans-Peter Sollinger in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und seine 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen sowie der Lebenslauf 
   des Kandidaten sind nachfolgend unter 'Weitere 
   Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung' zu 
   finden. 
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit 
   dem Geschäftsjahr 2018/2019 (und mit 
   Rückwirkung für das gesamte Geschäftsjahr 
   2018/2019) von jährlich EUR 17.500,00 pro 
   Aufsichtsratsmitglied auf EUR 20.000,00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

erhöht. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, 
   der Stellvertreter erhält das Anderthalbfache 
   dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die 
   dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
   Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die 
   Vergütung anteilig entsprechend der Dauer 
   ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:* 
 
*Angaben über den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
*Dr. Hans-Peter Sollinger* 
 
*Persönliche Daten:* 
 
Geburtsdatum: 9. August 1953 
Geburtsort: Arnsberg 
Nationalität: Deutsch 
 
*Ausbildung:* 
 
1974-1979 Studium des Maschinenbaus mit 
          Schwerpunkt Regelungstechnik und 
          Thermodynamik an der Universität 
          Stuttgart; Abschluss: Diplom-Ingenieur 
          (Dipl.-Ing.) 
 
1980-1982 Promotion an der RWTH Aachen 'Thermal 
          dynamics of the Fiber Groundwood 
          Process' 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
1979            Entwicklungsingenieur bei 
                Continental Forest Industry, 
                Augusta (GA), USA 
 
1980-1982       Entwicklungsingenieur bei 
                Feldmühle AG, Düsseldorf 
 
1982-2014       Voith AG, Heidenheim an der 
                Brenz 
 
davon 2000-2005 Mitglied des Vorstands der Voith 
                AG 
 
davon 2005-2014 Mitglied des Vorstands der Voith 
                AG und CEO von Voith Paper 
 
seit 2014       im Ruhestand 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten:* 
 
seit 2014 LEIPA Group GmbH (vormals firmierend 
          als LEIPA Georg Leinfelder GmbH), 
          Schwedt/Oder 
 
seit 2016 Carbuna AG, Memmingen 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen:* 
 
seit 2013 Mitglied des Beirats der Carl Edelmann 
          GmbH & Co. KG, Heidenheim an der Brenz 
 
seit 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der 
          Bartholet Maschinenbau AG, Flums, 
          Schweiz 
 
seit 2017 Mitglied des Beirats der montratec 
          GmbH, Niedereschach 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 
Uhr Mitteleuropäische Zeit - MEZ) des 12. März 2019 in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
ISRA VISION AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H / Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
 
oder per Fax an 
Faxnummer: +49-(0)711 / 127 79 256 
 
oder per E-Mail an 
HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das 
depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis 
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
Sprache nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 26. Februar 2019 beziehen und 
der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf 
(24:00 Uhr MEZ) des 12. März 2019 unter der für die 
Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse zugehen. 
 
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes 
(AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin 
erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) 
des 26. Februar 2019, sogenannter Nachweisstichtag, 
gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im 
Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als 
Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als 
solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht 
auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im 
Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußert haben. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur 
Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der 
freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
*Eintrittskarten* 
 
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
unter der genannten Adresse bzw. Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als 
Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte 
ist, anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine 
Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine 
depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären 
oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie 
unter "Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
Ausübung des Stimmrechts" beschrieben, erforderlich. 
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig und kann schon 
vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer 
Vollmacht verwendet werden können, werden den 
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. 
Sie können auch unter der Internetadresse 
 
www.isravision.com 
 
abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden 
ebenfalls Formulare für die Vollmachtserteilung zur 
Verfügung gestellt. 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht 
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also 
wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person 
oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird 
und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen 
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der 
Textform (§ 126b BGB). 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für 
den Fall, dass einem Kreditinstitut, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person 
oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institut oder Unternehmen Vollmacht 
erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird 
weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt 
noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere 
Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und 
die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen nach § 135 
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Personen 
und Vereinigungen sowie die Kreditinstituten nach § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institute oder Unternehmen für ihre 
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für 
diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 
AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
§ 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie 
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch 
Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese 
Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch 
machen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der 
Hauptversammlung erteilt werden, bis zum Ablauf (24:00 
Uhr MEZ) des 18. März 2019 der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen 
Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION 
AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, 
oder per Fax an die Faxnummer +49-(0)89/ 30903-74675, 
oder per E-Mail an: 
 
anmeldestelle@computershare.de 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit 
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien 
nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch 
einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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