DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.03.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.03.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-02-08 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ISRA VISION AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer 548
810 -
- International Securities Identification Number
DE0005488100 -
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit
herzlich zu der am Dienstag, dem 19. März 2019, um
10:30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) im
Darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum,
Schloßgraben 1, 64283 Darmstadt, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 30. September 2018 und des Lageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/2018, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. September 2018
(IFRS) und des Konzernlageberichts sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172
Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 22. Januar
2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat
den Konzernabschluss gebilligt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses oder eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich.
Jahresabschluss, Konzernabschluss,
Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht
des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung
zugänglich zu machen und sollen dieser
erläutert werden, ohne dass es hierzu einer
Beschlussfassung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2017/2018 in Höhe von EUR
13.520.628,94 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer = EUR
Dividende von EUR 0,15 je 3.283.011,60
dividendenberechtigter
Stückaktie
und Vortrag des Restbetrags = EUR
auf neue Rechnung 10.237.617,34
*Bilanzgewinn * *= EUR
13.520.628,94*
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Restbetrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 22. Januar 2019, dem Tag
der Feststellung des Jahresabschlusses,
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von EUR 21.886.744,00, eingeteilt in ebenso
viele Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem
Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von EUR 0,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der
Aktionäre auf ihre Dividende nach § 58 Abs. 4
Satz 2 AktG am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit
kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im
Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen
werden. Die Dividende soll dementsprechend am
22. März 2019 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die RSM GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018/2019 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein
nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss
dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die
RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, und
die PricewaterhouseCoopers GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat
empfohlen und eine begründete Präferenz für
die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf,
mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
weiterhin erklärt, dass diese frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der
Hauptversammlung beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96
Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des
Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1
der Satzung aus sechs Mitgliedern der
Aktionäre zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz
2 der Satzung steht Herrn Enis Ersü,
Darmstadt, solange er am Grundkapital der
Gesellschaft beteiligt ist, das Recht zu, ein
Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die
übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der
Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3
der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt hat,
von seinem Recht, ein Mitglied in den
Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen
Gebrauch zu machen, sind sämtliche Mitglieder
des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung zu
wählen.
Herr Falko Schling hat sein Amt mit Wirkung
zum Ablauf des 30. November 2018 niedergelegt.
Herr Dr. Hans-Peter Sollinger soll nun von der
Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt
werden, wobei die Wahl für rund ein Jahr
erfolgen soll.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende
Person in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
wählen:
Herr Dr. Hans-Peter Sollinger, ehemaliges
Mitglied des Vorstands der Voith AG,
Heidenheim an der Brenz, wohnhaft in
Heidenheim an der Brenz, und zwar für die
Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2018/2019
beschließt.
Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird
erklärt, dass nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung
der Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zwischen Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger
einerseits und den Gesellschaften des ISRA
VISION-Konzerns, den Organen der ISRA VISION
AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr
als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der
ISRA VISION AG beteiligten Aktionär
andererseits bestehen.
Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG über die Mitgliedschaften von Herrn Dr.
Hans-Peter Sollinger in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und seine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sowie der Lebenslauf
des Kandidaten sind nachfolgend unter 'Weitere
Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung' zu
finden.
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit
dem Geschäftsjahr 2018/2019 (und mit
Rückwirkung für das gesamte Geschäftsjahr
2018/2019) von jährlich EUR 17.500,00 pro
Aufsichtsratsmitglied auf EUR 20.000,00
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
erhöht. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der Stellvertreter erhält das Anderthalbfache
dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die
dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die
Vergütung anteilig entsprechend der Dauer
ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:*
*Angaben über den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten*
*Dr. Hans-Peter Sollinger*
*Persönliche Daten:*
Geburtsdatum: 9. August 1953
Geburtsort: Arnsberg
Nationalität: Deutsch
*Ausbildung:*
1974-1979 Studium des Maschinenbaus mit
Schwerpunkt Regelungstechnik und
Thermodynamik an der Universität
Stuttgart; Abschluss: Diplom-Ingenieur
(Dipl.-Ing.)
1980-1982 Promotion an der RWTH Aachen 'Thermal
dynamics of the Fiber Groundwood
Process'
*Beruflicher Werdegang:*
1979 Entwicklungsingenieur bei
Continental Forest Industry,
Augusta (GA), USA
1980-1982 Entwicklungsingenieur bei
Feldmühle AG, Düsseldorf
1982-2014 Voith AG, Heidenheim an der
Brenz
davon 2000-2005 Mitglied des Vorstands der Voith
AG
davon 2005-2014 Mitglied des Vorstands der Voith
AG und CEO von Voith Paper
seit 2014 im Ruhestand
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten:*
seit 2014 LEIPA Group GmbH (vormals firmierend
als LEIPA Georg Leinfelder GmbH),
Schwedt/Oder
seit 2016 Carbuna AG, Memmingen
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
seit 2013 Mitglied des Beirats der Carl Edelmann
GmbH & Co. KG, Heidenheim an der Brenz
seit 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der
Bartholet Maschinenbau AG, Flums,
Schweiz
seit 2017 Mitglied des Beirats der montratec
GmbH, Niedereschach
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00
Uhr Mitteleuropäische Zeit - MEZ) des 12. März 2019 in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse
ISRA VISION AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H / Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
oder per Fax an
Faxnummer: +49-(0)711 / 127 79 256
oder per E-Mail an
HV-Anmeldung@LBBW.de
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das
depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 26. Februar 2019 beziehen und
der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf
(24:00 Uhr MEZ) des 12. März 2019 unter der für die
Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zugehen.
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes
(AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten
Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin
erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ)
des 26. Februar 2019, sogenannter Nachweisstichtag,
gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im
Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als
Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als
solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht
auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im
Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußert haben. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur
Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der
freien Verfügung über ihre Aktien.
*Eintrittskarten*
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
unter der genannten Adresse bzw. Faxnummer oder
E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als
Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte
ist, anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine
Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine
depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären
oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie
unter "Voraussetzungen für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts" beschrieben, erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung zulässig und kann schon
vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft
in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden können, werden den
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.
Sie können auch unter der Internetadresse
www.isravision.com
abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden
ebenfalls Formulare für die Vollmachtserteilung zur
Verfügung gestellt.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also
wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person
oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird
und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der
Textform (§ 126b BGB).
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für
den Fall, dass einem Kreditinstitut, einer
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person
oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institut oder Unternehmen Vollmacht
erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird
weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt
noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere
Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und
die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen nach § 135
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Personen
und Vereinigungen sowie die Kreditinstituten nach § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institute oder Unternehmen für ihre
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für
diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135
AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach
§ 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch
Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese
Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch
machen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der
Hauptversammlung erteilt werden, bis zum Ablauf (24:00
Uhr MEZ) des 18. März 2019 der Gesellschaft unter der
folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen
Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION
AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München,
oder per Fax an die Faxnummer +49-(0)89/ 30903-74675,
oder per E-Mail an:
anmeldestelle@computershare.de
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien
nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch
einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 08, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)
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