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DGAP-News: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 01.02.2019 in Leipzig (Victor's Residenz Hotel) mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-12-18 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Zörbig ISIN DE000A0JL9W6
WKN A0JL9W Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, den
1. Februar 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im
Victor's Residenz-Hotel Leipzig, Georgiring 13, 04103
Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017/2018.
Vorlage des Lageberichts und des Konzernlageberichts
für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG mit dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 a Abs. 1 HGB und 315 a Abs. 1 HGB sowie
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr 2017/2018.
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de
-> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate
Events -> Hauptversammlung 2019 abrufbar. Diese
Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem
Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
erteilt und zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 30. Juni 2018 und den
Konzernabschluss zum 30. Juni 2018 in seiner Sitzung
am 21. September 2018 gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es
daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017/2018.*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG für
das Geschäftsjahr 2017/2018 von 117.355.258,64 EUR
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer 12.600.000,00 EUR
Dividende von 0,20 EUR je
Aktie auf 63.000.000
dividendenberechtigte
Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung 104.755.258,64 EUR
Bilanzgewinn 117.355.258,64 EUR
Die Dividende wird am 6. Februar 2019 ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2017/2018.*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018.*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung
des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018/2019.*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG und deren Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen.
6.
*Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts*
Die in der Hauptversammlung am 24. Januar 2014
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
ist am 23. Januar 2019 ausgelaufen. Um auch in
Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu
erwerben, soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis
zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu
erwerben. Ein Erwerb darf nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats erfolgen. Die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen
Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich
jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des
Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum
31. Januar 2024.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1)
über die Börse, (2) mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder (3) mittels einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe
von Verkaufsofferten.
(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse,
darf der Gegenwert für den Erwerb
der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG an den dem Erwerb
vorausgehenden fünf
Börsenhandelstagen in der
Schlussauktion im
XETRA-Handelssystem oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse
('durchschnittlicher
Börsenschlusskurs') um nicht mehr
als 10 Prozent über- oder
unterschreiten.
(2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot
darf der Angebotspreis der Aktien
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs
vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 10
Prozent über- oder unterschreiten.
Das Kaufangebot kann weitere
Bedingungen vorsehen.
(3) Im Falle einer an alle Aktionäre
gerichteten Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs
vor Annahme der Verkaufsofferten um
nicht mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines
öffentlichen Angebots nach (2) oder einer
öffentlichen Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten nach (3) erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kauf-
beziehungsweise Verkaufspreis oder von den
Grenzwerten einer etwaigen Kauf-
beziehungsweise Verkaufspreisspanne, so können
das Angebot beziehungsweise die Einladung zur
Abgabe einer Verkaufsofferte bis zum Zeitpunkt
der Annahme angepasst werden. In diesem Fall
bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach
dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs vor
der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung;
die 10 Prozent-Grenze für das Über- oder
Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden.
Sofern ein öffentliches Angebot nach (2) oder
eine öffentliche Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten nach (3) überzeichnet ist,
muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen können vorgesehen werden. Das
Kaufangebot oder die Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen
vorsehen.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken, insbesondere auch zu den Folgenden zu
verwenden:
(1) Sie können gegen Sachleistung
veräußert und insbesondere als
(Teil-) Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen
verwendet werden. Das Bezugsrecht der
Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
(2) Sie können als Belegschaftsaktien
Mitarbeitern und Pensionären der
Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen angeboten werden. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit
ausgeschlossen.
(3) Sie können auch in anderer Weise als
über die Börse oder durch ein Angebot an
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