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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.02.2019 in Leipzig (Victor's Residenz Hotel) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 01.02.2019 in Leipzig (Victor's Residenz Hotel) mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-12-18 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Zörbig ISIN DE000A0JL9W6 
WKN A0JL9W Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 
1. Februar 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im 
Victor's Residenz-Hotel Leipzig, Georgiring 13, 04103 
Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017/2018. 
   Vorlage des Lageberichts und des Konzernlageberichts 
   für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289 a Abs. 1 HGB und 315 a Abs. 1 HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.verbio.de 
 
   -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate 
   Events -> Hauptversammlung 2019 abrufbar. Diese 
   Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem 
   Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos 
   erteilt und zugesandt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss zum 30. Juni 2018 und den 
   Konzernabschluss zum 30. Juni 2018 in seiner Sitzung 
   am 21. September 2018 gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es 
   daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017/2018.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG für 
   das Geschäftsjahr 2017/2018 von 117.355.258,64 EUR 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        12.600.000,00 EUR 
   Dividende von 0,20 EUR je 
   Aktie auf 63.000.000 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
   Vortrag auf neue Rechnung 104.755.258,64 EUR 
   Bilanzgewinn              117.355.258,64 EUR 
 
   Die Dividende wird am 6. Februar 2019 ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017/2018.* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung 
   des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der VERBIO 
   Vereinigte BioEnergie AG und deren Konzernabschluss 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 
6. 
 
   *Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 24. Januar 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   ist am 23. Januar 2019 ausgelaufen. Um auch in 
   Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu 
   erwerben, soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
      zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu 
      erwerben. Ein Erwerb darf nur mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats erfolgen. Die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen 
      Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
      Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
      Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
      werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 
      31. Januar 2024. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) 
      über die Börse, (2) mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
      oder (3) mittels einer an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe 
      von Verkaufsofferten. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der Gegenwert für den Erwerb 
          der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den Durchschnitt der Börsenkurse der 
          Aktie der VERBIO Vereinigte 
          BioEnergie AG an den dem Erwerb 
          vorausgehenden fünf 
          Börsenhandelstagen in der 
          Schlussauktion im 
          XETRA-Handelssystem oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          ('durchschnittlicher 
          Börsenschlusskurs') um nicht mehr 
          als 10 Prozent über- oder 
          unterschreiten. 
      (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          darf der Angebotspreis der Aktien 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenschlusskurs 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots um nicht mehr als 10 
          Prozent über- oder unterschreiten. 
          Das Kaufangebot kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
      (3) Im Falle einer an alle Aktionäre 
          gerichteten Einladung zur Abgabe von 
          Verkaufsofferten darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenschlusskurs 
          vor Annahme der Verkaufsofferten um 
          nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
          unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots nach (2) oder einer 
      öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten nach (3) erhebliche 
      Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
      beziehungsweise Verkaufspreis oder von den 
      Grenzwerten einer etwaigen Kauf- 
      beziehungsweise Verkaufspreisspanne, so können 
      das Angebot beziehungsweise die Einladung zur 
      Abgabe einer Verkaufsofferte bis zum Zeitpunkt 
      der Annahme angepasst werden. In diesem Fall 
      bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach 
      dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs vor 
      der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung; 
      die 10 Prozent-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Sofern ein öffentliches Angebot nach (2) oder 
      eine öffentliche Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten nach (3) überzeichnet ist, 
      muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
      zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
      sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
      Grundsätzen können vorgesehen werden. Das 
      Kaufangebot oder die Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen 
      Zwecken, insbesondere auch zu den Folgenden zu 
      verwenden: 
 
      (1) Sie können gegen Sachleistung 
          veräußert und insbesondere als 
          (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
          Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Unternehmensteilen 
          verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
          Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
      (2) Sie können als Belegschaftsaktien 
          Mitarbeitern und Pensionären der 
          Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
          Unternehmen angeboten werden. Das 
          Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
          ausgeschlossen. 
      (3) Sie können auch in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein Angebot an 

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December 18, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

die Aktionäre unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre 
          veräußert werden, wenn die Aktien 
          gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          durchschnittlichen Börsenschlusskurs 
          nicht wesentlich (d.h. um nicht mehr als 
          10 Prozent) unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
          insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
          der Gesellschaft nicht überschreiten 
          dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung von 10 Prozent des 
          Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
          anzurechnen, 
 
          - die zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen mit 
            Wandlungs- oder Optionsrecht 
            möglicherweise zukünftig ausgegeben 
            werden, sofern die 
            Schuldverschreibungen aufgrund 
            einer zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            geltenden bzw. an deren Stelle 
            tretenden Ermächtigung in 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
          - die aus genehmigtem Kapital 
            aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            geltenden bzw. an deren Stelle 
            tretenden Ermächtigung gemäß § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre ausgegeben werden. 
      (4) Sie können eingezogen werden, ohne dass 
          die Einziehung oder die Durchführung der 
          Einziehung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden; von 
          der Ermächtigung zur Einziehung kann 
          auch mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann 
          aber auch im vereinfachten Verfahren 
          ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags des Grundkapitals 
          der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 
          AktG erfolgen. Der Vorstand ist für 
          diesen Fall ermächtigt, die Angabe der 
          Zahl der Aktien in der Satzung 
          entsprechend zu ändern. 
   e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien 
      wie folgt zu verwenden: Sie können zur 
      Bedienung von Erwerbspflichten oder 
      Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
      verwendet werden, die mit Vorstandsmitgliedern 
      der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur 
      Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder 
      werden. Die Einzelheiten der Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat 
      festgelegt. Dazu können auch Aktienzusagen 
      gehören, die Vorstandsmitgliedern zur Deckung 
      variabler Vergütungen (Boni) gewährt werden. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) 
      erfassen auch die Verwendung von Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund früherer 
      Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, 
      die von im Sinne von § 17 AktG abhängigen 
      Konzernunternehmen oder gemäß § 71 d Satz 
      5 AktG erworben wurden. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
      einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
      gemäß lit. d), (1), (2), (3) und e) auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
      deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
auch unter Ausschluss von Bezugsrechten bei 
Veräußerung eigener Aktien gemäß § 186 Abs. 4 
Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG)* 
 
Die von der Hauptversammlung vom 24. Januar 2014 
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft 
am 23. Januar 2019 aus. Mit der neuen Ermächtigung zum 
Punkt 6 der Tagesordnung soll dem Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats erneut die Möglichkeit eingeräumt werden, 
bis zum 31. Januar 2024 eigene Aktien im Umfang von bis zu 
10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die 
Gesellschaft besitzt derzeit keine eigenen Aktien. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53 a AktG zu 
wahren. Diesem Grundsatz wird Rechnung getragen, indem der 
Erwerb der Aktien nach Wahl des Vorstands durch Kauf über 
die Börse, durch öffentliches Kaufangebot oder durch 
öffentliche Aufforderung an die Aktionäre, Verkaufsangebote 
abzugeben, erfolgt. Bei diesen Varianten kann jeder 
verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
viele Aktien und, sofern eine Preisspanne festgelegt ist, 
zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt 
die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der 
Gesellschaft nachgefragte Anzahl der Aktien, so muss eine 
Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. 
Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 
max. 100 Stückaktien sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen vorzusehen. Diese Möglichkeiten dienen dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden 
Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden. Somit 
erleichtern diese die technische Abwicklung des 
Erwerbsverfahrens und liegen damit im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
Aktien der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG 
nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der 
Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft ist nach dem 
Beschlussvorschlag auch berechtigt, die auf Grund dieser 
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ganz oder teilweise 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
veräußern oder zu begeben. 
 
Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen können die von der 
Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder 
veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des 
Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht 
der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand eine 
Veräußerung der auf Grund der vorgeschlagenen 
Ermächtigung der Hauptversammlung erworbenen eigenen Aktien 
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot 
an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien 
zu einem Preis veräußert werden, deren Wert den 
Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die 
einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im 
Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die 
Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen oder 
anderen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten 
und/oder den Aktionärskreis der Gesellschaft zu erweitern. 
Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt 
werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel 
reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird 
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der 
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
nicht wesentlich unterschreitet. Mit der Festlegung eines 
Durchschnittskurses für den maßgeblichen Börsenpreis 
soll gewährleistet werden, dass die Interessen der 
Aktionäre der Gesellschaft nicht durch zufällige 
Kursbildungen beeinträchtigt werden. 
 
Diese Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien 
gegen eine Barleistung beschränkt sich auf insgesamt 
höchstens 10 Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese 
Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen 
Aktien mit anzurechnen, 
 
- die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
  mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
  möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, 
  sofern die Schuldverschreibungen aufgrund 
  einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
  Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 
  tretenden Ermächtigung in entsprechender 
  Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
- die aus genehmigtem Kapital aufgrund einer zum 
  Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
  Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 

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December 18, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

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