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DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
29.01.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-12-19 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453
ISIN: DE0005494538 Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre
unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 29. Januar
2019, um 10.30 Uhr,
im Martinushaus in 63739 Aschaffenburg, Treibgasse 26,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. *Tagesordnung:*
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der
Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1
AktG*
Der außerordentlichen Hauptversammlung
wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe der
Hälfte des Grundkapitals besteht.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da er sich entsprechend der
gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des
Vorstands über den Verlust der Hälfte des
Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG sowie
einen Bericht des Vorstands zur aktuellen Lage
der Gesellschaft beschränkt.
2. *Beschlussfassung über die Erteilung einer
Ermächtigung zur Begebung von
Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts nur für
Spitzenbeträge, die Schaffung eines neuen
bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019)
sowie über die entsprechende Satzungsänderung*
Damit die Gesellschaft ihre Liquidität und
gegebenenfalls auch ihr Eigenkapital künftig
auch durch die Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen stärken kann, soll
eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden.
Zur Absicherung der Verpflichtung der
Gesellschaft, den Gläubigern bei Ausübung des
Wandlungsrechts Aktien der Gesellschaft zu
liefern, soll zugleich ein neues bedingtes
Kapital (Bedingtes Kapital 2019) geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a. _Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen mit
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge_
i. Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag,
Laufzeit, Grundkapitalbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum
28. Januar 2024 (einschließlich)
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Wandelschuldverschreibungen
(nachstehend '*Schuldverschreibungen*')
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
10.000.000,00 zu begeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen Wandlungsrechte
und/oder Wandlungspflichten zum Bezug
von insgesamt bis zu 7.352.936 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt
bis zu EUR 7.352.936,00 nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen (nachstehend
zusammen '*Anleihebedingungen*') zu
gewähren bzw. zu bestimmen. Die
Schuldverschreibungen können auch mit
einer variablen Verzinsung ausgestattet
werden. Die Verzinsung kann auch
vollständig oder teilweise von der Höhe
der Dividende der Gesellschaft abhängig
sein.
Schuldverschreibungen können
ausschließlich gegen Barleistung
ausgegeben werden. § 9 Abs. 1 AktG und
§ 199 AktG bleiben unberührt. Die
Schuldverschreibungen werden jeweils in
Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
ii. Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von
Schuldverschreibungen mit
Wandlungsrecht erhalten die Inhaber
bzw. Gläubiger der
Teilschuldverschreibungen das Recht,
diese nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen in Aktien der
Gesellschaft umzutauschen. Die
Anleihebedingungen können auch eine
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder zu einem anderen Zeitpunkt
begründen, der auch durch ein
künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung
der Schuldverschreibungen noch
ungewisses Ereignis bestimmt werden
kann.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrags einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft. Das
Umtauschverhältnis kann sich auch durch
Division eines unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrags einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann
vorgesehen werden, dass das
Umtauschverhältnis variabel ist
und/oder als Folge von
Verwässerungsschutzbestimmungen
gemäß Ziffer iv. geändert werden
kann. Die Anleihebedingungen können
ferner bestimmen, dass das
Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl
(oder auch eine festzulegende
Nachkommastelle) auf- oder abgerundet
wird; ferner kann eine in bar zu
leistende Zuzahlung festgelegt werden.
Sofern sich Umtauschrechte auf
Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese in Geld
ausgeglichen oder zusammengelegt
werden, so dass sich - ggf. gegen
Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug
ganzer Aktien ergeben.
Der anteilige Betrag am Grundkapital
der bei Wandlung je
Teilschuldverschreibung auszugebenden
Aktien darf den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibung oder einen
unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrag der
Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.
iii. Andienungsrecht, Gewährung eigener
Aktien, Barausgleich
Die Anleihebedingungen können das Recht
der Gesellschaft vorsehen, bei
Endfälligkeit der Schuldverschreibungen
(dies umfasst auch eine Fälligkeit
wegen Kündigung) den Gläubigern der
Schuldverschreibung ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu
gewähren.
Die Anleihebedingungen von
Schuldverschreibungen, die ein
Wandlungsrecht und/oder eine
Wandlungspflicht gewähren bzw.
bestimmen, können auch festlegen oder
das Recht der Gesellschaft vorsehen,
dass den Wandlungsberechtigten bzw. den
Wandlungspflichtigen im Falle der
Wandlung ganz oder teilweise statt der
Gewährung neuer Aktien eigene Aktien
der Gesellschaft geliefert werden oder
ihnen nach näherer Regelung der
Anleihebedingungen der Gegenwert der
Aktien ganz oder teilweise in Geld
gezahlt wird. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.
iv. Wandlungspreis, Verwässerungsschutz und
Bestandsgarantie
Der Wandlungspreis je Aktie muss - auch
im Falle eines variablen
Wandlungspreises - mindestens 80% des
Durchschnittskurses der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten zehn
Börsenhandelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Tag der
Bekanntmachung der Bezugsfrist
gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG
betragen oder, sofern die endgültigen
Konditionen für die Ausgabe der
Schuldverschreibungen gemäß § 186
Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der
Bezugsfrist bekannt gemacht werden,
statt dessen während der
Börsenhandelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse ab Beginn der
Bezugsfrist bis zum Vortag der
Bekanntmachung der endgültigen
Konditionen.
Abweichend hiervon kann in den Fällen
einer Wandlungspflicht oder einem
Andienungsrecht nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen
auch ein Wandlungspreis bestimmt
werden, der dem Durchschnittskurs der
Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten
zehn Börsenhandelstage an der
Frankfurter Wertpapierbörse vor oder
nach dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor
oder nach dem Tag der Pflichtwandlung
oder des Andienungsrechts entspricht,
auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten
Mindestpreises (80%) liegt.
Der Durchschnittskurs ist jeweils zu
berechnen als arithmetisches Mittel der
Schlussauktionskurse an den
betreffenden Börsenhandelstagen. Findet
keine Schlussauktion statt, tritt an
die Stelle des Schlussauktionskurses
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December 19, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)
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