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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.01.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.01.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-12-19 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
ISIN: DE0005494538 Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 29. Januar 
2019, um 10.30 Uhr, 
im Martinushaus in 63739 Aschaffenburg, Treibgasse 26, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der 
   Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 
   AktG* 
 
   Der außerordentlichen Hauptversammlung 
   wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe der 
   Hälfte des Grundkapitals besteht. 
 
   Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da er sich entsprechend der 
   gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des 
   Vorstands über den Verlust der Hälfte des 
   Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG sowie 
   einen Bericht des Vorstands zur aktuellen Lage 
   der Gesellschaft beschränkt. 
2. *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   Ermächtigung zur Begebung von 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts nur für 
   Spitzenbeträge, die Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019) 
   sowie über die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Damit die Gesellschaft ihre Liquidität und 
   gegebenenfalls auch ihr Eigenkapital künftig 
   auch durch die Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen stärken kann, soll 
   eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden. 
   Zur Absicherung der Verpflichtung der 
   Gesellschaft, den Gläubigern bei Ausübung des 
   Wandlungsrechts Aktien der Gesellschaft zu 
   liefern, soll zugleich ein neues bedingtes 
   Kapital (Bedingtes Kapital 2019) geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. _Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen mit 
      Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge_ 
   i.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
        Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
        28. Januar 2024 (einschließlich) 
        einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
        lautende Wandelschuldverschreibungen 
        (nachstehend '*Schuldverschreibungen*') 
        mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        10.000.000,00 zu begeben und den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen Wandlungsrechte 
        und/oder Wandlungspflichten zum Bezug 
        von insgesamt bis zu 7.352.936 neuen, 
        auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
        der Gesellschaft mit einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
        bis zu EUR 7.352.936,00 nach näherer 
        Maßgabe der Bedingungen der 
        Schuldverschreibungen (nachstehend 
        zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
        gewähren bzw. zu bestimmen. Die 
        Schuldverschreibungen können auch mit 
        einer variablen Verzinsung ausgestattet 
        werden. Die Verzinsung kann auch 
        vollständig oder teilweise von der Höhe 
        der Dividende der Gesellschaft abhängig 
        sein. 
 
        Schuldverschreibungen können 
        ausschließlich gegen Barleistung 
        ausgegeben werden. § 9 Abs. 1 AktG und 
        § 199 AktG bleiben unberührt. Die 
        Schuldverschreibungen werden jeweils in 
        Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
   ii.  Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungsrecht erhalten die Inhaber 
        bzw. Gläubiger der 
        Teilschuldverschreibungen das Recht, 
        diese nach näherer Maßgabe der 
        Anleihebedingungen in Aktien der 
        Gesellschaft umzutauschen. Die 
        Anleihebedingungen können auch eine 
        Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
        oder zu einem anderen Zeitpunkt 
        begründen, der auch durch ein 
        künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung 
        der Schuldverschreibungen noch 
        ungewisses Ereignis bestimmt werden 
        kann. 
 
        Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
        der Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft. Das 
        Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
        Division eines unter dem Nennbetrag 
        liegenden Ausgabebetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann 
        vorgesehen werden, dass das 
        Umtauschverhältnis variabel ist 
        und/oder als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen 
        gemäß Ziffer iv. geändert werden 
        kann. Die Anleihebedingungen können 
        ferner bestimmen, dass das 
        Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl 
        (oder auch eine festzulegende 
        Nachkommastelle) auf- oder abgerundet 
        wird; ferner kann eine in bar zu 
        leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
        Sofern sich Umtauschrechte auf 
        Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
        vorgesehen werden, dass diese in Geld 
        ausgeglichen oder zusammengelegt 
        werden, so dass sich - ggf. gegen 
        Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug 
        ganzer Aktien ergeben. 
 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital 
        der bei Wandlung je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien darf den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung oder einen 
        unter dem Nennbetrag liegenden 
        Ausgabebetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
        AktG bleiben unberührt. 
   iii. Andienungsrecht, Gewährung eigener 
        Aktien, Barausgleich 
 
        Die Anleihebedingungen können das Recht 
        der Gesellschaft vorsehen, bei 
        Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
        (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
        wegen Kündigung) den Gläubigern der 
        Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
        anstelle der Zahlung des fälligen 
        Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
        gewähren. 
 
        Die Anleihebedingungen von 
        Schuldverschreibungen, die ein 
        Wandlungsrecht und/oder eine 
        Wandlungspflicht gewähren bzw. 
        bestimmen, können auch festlegen oder 
        das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
        dass den Wandlungsberechtigten bzw. den 
        Wandlungspflichtigen im Falle der 
        Wandlung ganz oder teilweise statt der 
        Gewährung neuer Aktien eigene Aktien 
        der Gesellschaft geliefert werden oder 
        ihnen nach näherer Regelung der 
        Anleihebedingungen der Gegenwert der 
        Aktien ganz oder teilweise in Geld 
        gezahlt wird. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
        AktG bleiben unberührt. 
   iv.  Wandlungspreis, Verwässerungsschutz und 
        Bestandsgarantie 
 
        Der Wandlungspreis je Aktie muss - auch 
        im Falle eines variablen 
        Wandlungspreises - mindestens 80% des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
        während der letzten zehn 
        Börsenhandelstage an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse vor dem Tag der 
        Bekanntmachung der Bezugsfrist 
        gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG 
        betragen oder, sofern die endgültigen 
        Konditionen für die Ausgabe der 
        Schuldverschreibungen gemäß § 186 
        Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der 
        Bezugsfrist bekannt gemacht werden, 
        statt dessen während der 
        Börsenhandelstage an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse ab Beginn der 
        Bezugsfrist bis zum Vortag der 
        Bekanntmachung der endgültigen 
        Konditionen. 
 
        Abweichend hiervon kann in den Fällen 
        einer Wandlungspflicht oder einem 
        Andienungsrecht nach näherer 
        Maßgabe der Anleihebedingungen 
        auch ein Wandlungspreis bestimmt 
        werden, der dem Durchschnittskurs der 
        Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) während der letzten 
        zehn Börsenhandelstage an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse vor oder 
        nach dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor 
        oder nach dem Tag der Pflichtwandlung 
        oder des Andienungsrechts entspricht, 
        auch wenn dieser Durchschnittskurs 
        unterhalb des oben genannten 
        Mindestpreises (80%) liegt. 
 
        Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
        berechnen als arithmetisches Mittel der 
        Schlussauktionskurse an den 
        betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
        keine Schlussauktion statt, tritt an 
        die Stelle des Schlussauktionskurses 

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December 19, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

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