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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.01.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.01.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-12-19 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
ISIN: DE0005494538 Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 29. Januar 
2019, um 10.30 Uhr, 
im Martinushaus in 63739 Aschaffenburg, Treibgasse 26, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der 
   Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 
   AktG* 
 
   Der außerordentlichen Hauptversammlung 
   wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe der 
   Hälfte des Grundkapitals besteht. 
 
   Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da er sich entsprechend der 
   gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des 
   Vorstands über den Verlust der Hälfte des 
   Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG sowie 
   einen Bericht des Vorstands zur aktuellen Lage 
   der Gesellschaft beschränkt. 
2. *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   Ermächtigung zur Begebung von 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts nur für 
   Spitzenbeträge, die Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019) 
   sowie über die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Damit die Gesellschaft ihre Liquidität und 
   gegebenenfalls auch ihr Eigenkapital künftig 
   auch durch die Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen stärken kann, soll 
   eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden. 
   Zur Absicherung der Verpflichtung der 
   Gesellschaft, den Gläubigern bei Ausübung des 
   Wandlungsrechts Aktien der Gesellschaft zu 
   liefern, soll zugleich ein neues bedingtes 
   Kapital (Bedingtes Kapital 2019) geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. _Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen mit 
      Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge_ 
   i.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
        Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
        28. Januar 2024 (einschließlich) 
        einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
        lautende Wandelschuldverschreibungen 
        (nachstehend '*Schuldverschreibungen*') 
        mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        10.000.000,00 zu begeben und den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen Wandlungsrechte 
        und/oder Wandlungspflichten zum Bezug 
        von insgesamt bis zu 7.352.936 neuen, 
        auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
        der Gesellschaft mit einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
        bis zu EUR 7.352.936,00 nach näherer 
        Maßgabe der Bedingungen der 
        Schuldverschreibungen (nachstehend 
        zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
        gewähren bzw. zu bestimmen. Die 
        Schuldverschreibungen können auch mit 
        einer variablen Verzinsung ausgestattet 
        werden. Die Verzinsung kann auch 
        vollständig oder teilweise von der Höhe 
        der Dividende der Gesellschaft abhängig 
        sein. 
 
        Schuldverschreibungen können 
        ausschließlich gegen Barleistung 
        ausgegeben werden. § 9 Abs. 1 AktG und 
        § 199 AktG bleiben unberührt. Die 
        Schuldverschreibungen werden jeweils in 
        Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
   ii.  Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungsrecht erhalten die Inhaber 
        bzw. Gläubiger der 
        Teilschuldverschreibungen das Recht, 
        diese nach näherer Maßgabe der 
        Anleihebedingungen in Aktien der 
        Gesellschaft umzutauschen. Die 
        Anleihebedingungen können auch eine 
        Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
        oder zu einem anderen Zeitpunkt 
        begründen, der auch durch ein 
        künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung 
        der Schuldverschreibungen noch 
        ungewisses Ereignis bestimmt werden 
        kann. 
 
        Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
        der Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft. Das 
        Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
        Division eines unter dem Nennbetrag 
        liegenden Ausgabebetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann 
        vorgesehen werden, dass das 
        Umtauschverhältnis variabel ist 
        und/oder als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen 
        gemäß Ziffer iv. geändert werden 
        kann. Die Anleihebedingungen können 
        ferner bestimmen, dass das 
        Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl 
        (oder auch eine festzulegende 
        Nachkommastelle) auf- oder abgerundet 
        wird; ferner kann eine in bar zu 
        leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
        Sofern sich Umtauschrechte auf 
        Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
        vorgesehen werden, dass diese in Geld 
        ausgeglichen oder zusammengelegt 
        werden, so dass sich - ggf. gegen 
        Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug 
        ganzer Aktien ergeben. 
 
        Der anteilige Betrag am Grundkapital 
        der bei Wandlung je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien darf den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung oder einen 
        unter dem Nennbetrag liegenden 
        Ausgabebetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
        AktG bleiben unberührt. 
   iii. Andienungsrecht, Gewährung eigener 
        Aktien, Barausgleich 
 
        Die Anleihebedingungen können das Recht 
        der Gesellschaft vorsehen, bei 
        Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
        (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
        wegen Kündigung) den Gläubigern der 
        Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
        anstelle der Zahlung des fälligen 
        Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
        gewähren. 
 
        Die Anleihebedingungen von 
        Schuldverschreibungen, die ein 
        Wandlungsrecht und/oder eine 
        Wandlungspflicht gewähren bzw. 
        bestimmen, können auch festlegen oder 
        das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
        dass den Wandlungsberechtigten bzw. den 
        Wandlungspflichtigen im Falle der 
        Wandlung ganz oder teilweise statt der 
        Gewährung neuer Aktien eigene Aktien 
        der Gesellschaft geliefert werden oder 
        ihnen nach näherer Regelung der 
        Anleihebedingungen der Gegenwert der 
        Aktien ganz oder teilweise in Geld 
        gezahlt wird. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
        AktG bleiben unberührt. 
   iv.  Wandlungspreis, Verwässerungsschutz und 
        Bestandsgarantie 
 
        Der Wandlungspreis je Aktie muss - auch 
        im Falle eines variablen 
        Wandlungspreises - mindestens 80% des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
        während der letzten zehn 
        Börsenhandelstage an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse vor dem Tag der 
        Bekanntmachung der Bezugsfrist 
        gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG 
        betragen oder, sofern die endgültigen 
        Konditionen für die Ausgabe der 
        Schuldverschreibungen gemäß § 186 
        Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der 
        Bezugsfrist bekannt gemacht werden, 
        statt dessen während der 
        Börsenhandelstage an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse ab Beginn der 
        Bezugsfrist bis zum Vortag der 
        Bekanntmachung der endgültigen 
        Konditionen. 
 
        Abweichend hiervon kann in den Fällen 
        einer Wandlungspflicht oder einem 
        Andienungsrecht nach näherer 
        Maßgabe der Anleihebedingungen 
        auch ein Wandlungspreis bestimmt 
        werden, der dem Durchschnittskurs der 
        Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) während der letzten 
        zehn Börsenhandelstage an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse vor oder 
        nach dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor 
        oder nach dem Tag der Pflichtwandlung 
        oder des Andienungsrechts entspricht, 
        auch wenn dieser Durchschnittskurs 
        unterhalb des oben genannten 
        Mindestpreises (80%) liegt. 
 
        Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
        berechnen als arithmetisches Mittel der 
        Schlussauktionskurse an den 
        betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
        keine Schlussauktion statt, tritt an 
        die Stelle des Schlussauktionskurses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 19, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

der Kurs, der in der letzten 
        börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
        und bei Fehlen einer Auktion der letzte 
        börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
        im XETRA-Handel bzw. einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
        Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann 
        der Wandlungspreis aufgrund einer 
        Verwässerungsschutzklausel zur Wahrung 
        des wirtschaftlichen Werts der 
        Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
        nach näherer Bestimmung der 
        Anleihebedingungen ermäßigt 
        werden, wenn die Gesellschaft unter 
        Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
        Aktionäre das Grundkapital während der 
        Wandlungsfrist erhöht oder die 
        Gesellschaft unter Einräumung eines 
        Bezugsrechts an die Aktionäre der 
        Gesellschaft weitere 
        Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungsrecht bzw. Wandlungspflicht 
        begibt bzw. sonstige Optionsrechte 
        gewährt und den Inhabern von 
        Wandlungsrechten bzw. 
        Wandlungspflichten kein Bezugsrecht in 
        dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
        ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts 
        bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht 
        zustehen würde. Die Ermäßigung des 
        Wandlungspreises kann auch durch eine 
        Barzahlung bei Ausübung des 
        Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der 
        Wandlungspflicht oder die 
        Ermäßigung einer etwaigen 
        Zuzahlung bewirkt werden. Die 
        Anleihebedingungen können darüber 
        hinaus für den Fall der 
        Kapitalherabsetzung oder anderer 
        Kapitalmaßnahmen oder 
        Umstrukturierungen oder für sonstige 
        außergewöhnliche Maßnahmen 
        oder Ereignisse, die zu einer 
        Verwässerung des Werts der ausgegebenen 
        Aktien der Gesellschaft führen können, 
        eine wertwahrende Anpassung der 
        Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
        vorsehen oder bestimmen, dass die 
        Anzahl und/oder der nominale Wert der 
        von den Wandlungsberechtigten bzw. 
        Wandlungsverpflichteten zu beziehenden 
        Aktien der Gesellschaft und/oder der in 
        den Anleihebedingungen niedergelegte 
        Wandlungspreis von einer 
        Kapitalherabsetzung nicht berührt oder 
        nur in eingeschränktem Umfang angepasst 
        werden. Im Übrigen kann bei einer 
        Kontrollerlangung durch Dritte eine 
        marktübliche Anpassung des 
        Wandlungspreises sowie eine 
        Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
        In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
        des Grundkapitals, der auf die je 
        Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
        Aktien der Gesellschaft entfällt, den 
        Nennbetrag oder einen unter dem 
        Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        überschreiten. 
   v.   Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss 
        nur zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
 
        Bei der Ausgabe der 
        Schuldverschreibungen steht den 
        Aktionären grundsätzlich das 
        gesetzliche Bezugsrecht zu. Der 
        Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre zur 
        Vermeidung von Spitzenbeträgen einmalig 
        oder mehrmals auszuschließen. 
 
        Soweit das Bezugsrecht nach den 
        vorstehenden Bestimmungen nicht 
        ausgeschlossen wird, kann das 
        Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
        vom Vorstand mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
        Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
        teilweise im Wege eines unmittelbaren 
        Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
        Aktionäre, die vorab eine 
        Festbezugserklärung abgegeben haben) 
        und im Übrigen im Wege eines 
        mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 
        186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
   vi.  Ermächtigung zur Festlegung der 
        weiteren Anleihebedingungen 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
        Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
        genaue Berechnung des exakten 
        Wandlungspreises sowie die weiteren 
        Einzelheiten der Ausgabe und 
        Ausstattung der Schuldverschreibungen 
        festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
        Ausgabebetrag, Ausschüttungsanspruch, 
        Laufzeit und Stückelung, Bezugs- und 
        Umtauschverhältnis, Festlegung einer 
        baren Zuzahlung, 
        Verwässerungsschutzbestimmungen, 
        Bestandsgarantien, Ausgleich oder 
        Zusammenlegung von Spitzen, 
        Wandlungszeitraum, Barzahlung statt 
        Lieferung von Aktien sowie Lieferung 
        existierender Aktien statt Ausgabe 
        neuer Aktien. 
   b. _Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      (Bedingtes Kapital 2019) und 
      Satzungsänderung_ 
 
      Zur Absicherung der Lieferverpflichtungen 
      der Gesellschaft nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von 
      Wandlungspflichten aus von ihr ausgegeben 
      Wandelschuldverschreibungen wird in einem 
      neuen § 4 Abs. 5 der Satzung ein neues 
      bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2019) 
      geschaffen. Der neue § 4 Abs. 5 der 
      Satzung lautet wie folgt: 
      '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 7.352.936,00 
           durch Ausgabe von bis zu 7.352.936 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2019). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der 
           Gewährung von Aktien an Inhaber 
           oder Gläubiger von 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           aufgrund der Ermächtigung 
           gemäß Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 29. Januar 
           2019 unter Tagesordnungspunkt 2 bis 
           zum 28. Januar 2024 
           (einschließlich) 
           ('*Ermächtigung 2019*') von der 
           Gesellschaft ausgegeben worden sind 
           oder ausgegeben werden. Sie wird 
           nur durchgeführt, soweit von den 
           Wandlungsrechten aus den 
           vorgenannten Schuldverschreibungen 
           tatsächlich Gebrauch gemacht worden 
           ist oder Gebrauch gemacht wird oder 
           Wandlungspflichten aus solchen 
           Schuldverschreibungen erfüllt 
           worden sind oder erfüllt werden und 
           soweit nicht andere 
           Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt worden sind oder 
           eingesetzt werden. Die Ausgabe der 
           neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
           Maßgabe der Ermächtigung 2019 
           zu bestimmenden Wandlungspreis. 
 
           Die neuen Aktien nehmen von dem 
           Beginn des Geschäftsjahres an, in 
           dem sie durch Ausübung von 
           Wandlungsrechten oder durch die 
           Erfüllung von Wandlungspflichten 
           entstehen, am Gewinn teil; 
           abweichend hiervon kann der 
           Vorstand, sofern rechtlich 
           zulässig, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats festlegen, dass die 
           neuen Aktien vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, für das im 
           Zeitpunkt der Ausübung von 
           Wandlungsrechten oder der Erfüllung 
           von Wandlungspflichten noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist, am Gewinn 
           teilnehmen. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung von § 4 der Satzung der 
           Gesellschaft entsprechend der 
           Ausgabe der neuen Aktien aus dem 
           Bedingten Kapital 2019 anzupassen. 
           Das Gleiche gilt, soweit die 
           Ermächtigung 2019 während ihrer 
           Laufzeit nicht ausgeübt worden ist 
           oder nicht ausgeübt wird oder die 
           entsprechenden Wandlungsrechte bzw. 
           Wandlungspflichten durch Ablauf der 
           Ausübungsfristen oder in sonstiger 
           Weise erloschen sind oder 
           erlöschen.' 
3. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. 
   Dirk Honold hat sein Amt mit Wirkung zum 31. 
   Dezember 2018 niedergelegt. Das Amtsgericht 
   Aschaffenburg hat am 11. Dezember 2018 auf 
   Vorschlag des Vorstands der Gesellschaft 
   gemäß § 104 AktG Frau Isabella de Krassny 
   mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 als Ersatz 
   für Herrn Prof. Dr. Dirk Honold zum Mitglied 
   des Aufsichtsrats der curasan AG bestellt. Das 
   Amt von Frau de Krassny erlischt gemäß § 
   104 Abs. 6 AktG, sobald der Mangel behoben ist, 
   d.h. sobald die Hauptversammlung über die 
   Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
   entschieden hat. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gem. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 
   Abs. 1 der Satzung aus drei 
   Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gem. § 
   101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Satzung 
   von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
   Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet 
   grundsätzlich mit der Beendigung derjenigen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 19, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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