Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (zum Beispiel eine Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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