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DGAP-HV: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-12-21 / 15:39 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft Landsberg am Lech 
WKN 577410 / ISIN DE0005774103 Hiermit laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, 
den 14. Februar 2019 um 10.00 Uhr im *Haus der 
Bayerischen Wirtschaft*, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzern-Abschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2017/2018 mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 und § 289 Abs. 4 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der FORTEC Elektronik 
   Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 
   2017/2018 in Höhe von EUR 4.316.072,00 zur 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, das 
   entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von 
   EUR 1.950.261,60, zu verwenden und EUR 
   2.365.810,40 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 19. 
   Februar 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Metropol 
   Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   68165 Mannheim, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung von 
   § 1 Abs. 2 der Satzung, Sitz der Gesellschaft* 
 
   Gem. § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
   ist der Sitz der Gesellschaft in Landsberg am 
   Lech. Dementsprechend ist die Gesellschaft im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg 
   eingetragen. Im Handelsregister ist als 
   Geschäftsanschrift noch die Adresse 
   Lechwiesenstraße 9, 86899 Landsberg am 
   Lech angegeben. Die Finanzbuchhaltung der 
   Gesellschaft sowie wesentliche Teile der 
   Verwaltung sitzen jedoch in Germering. 
   Steuerlich wird die Gesellschaft ebenfalls 
   beim Finanzamt Fürstenfeldbruck, welches für 
   Germering zuständig ist, geführt, so dass es 
   aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die 
   logische Konsequenz darstellt, den 
   satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft 
   nach dort zu verlegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 1 Abs. 2 der Satzung neu zu fassen und wie 
   folgt zu formulieren: 
 
   'Sie hat ihren Sitz in Germering.' 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Regelungen zum Unternehmensgegenstand und 
   Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat 
   bildet die bisherige Formulierung des 
   Geschäftsgegenstands des Unternehmens die 
   Aufgaben und Struktur, insbesondere auch mit 
   Blick auf die weitere Entwicklung des 
   Fortec-Konzerns und die Führungsrolle der 
   Fortec Elektronik Aktiengesellschaft, nicht in 
   einer hinreichend zukunftsweisenden Form ab. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 2 Abs. 1 der Satzung neu zu fassen und wie 
   folgt zu formulieren: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb 
    von Bauelementen, Systemkomponenten, 
    Subsystemen und Geräten der 
    Elektronik-Industrie sowie das Halten, 
    Erwerben, die Verwaltung und das 
    Veräußern von Beteiligungen an 
    Unternehmen jedweder Rechtsform in diesem 
    oder diesem Gegenstand zuzuordnenden 
    Geschäftsbereichen einschließlich 
    damit im Zusammenhang stehender 
    Dienstleistungen und Beratungsleistungen 
    sowie die entgeltliche Übernahme 
    geschäftsleitender Holdingfunktionen und 
    sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen 
    gegenüber den Beteiligungsunternehmen.' 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und 
   zum Ausschluss des Andienungsrechts und des 
   Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener 
   Aktien* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von 
   bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
   erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen - 
   zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
   im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
   nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind - zu 
   keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals 
   der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
   wird am 14. Februar 2019 wirksam und gilt bis 
   zum 13. Februar 2024. 
 
   Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
   Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
   b) Modalitäten des Erwerbs 
 
   Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) 
   mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels einer an alle 
   Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe 
   von Verkaufsangeboten ('öffentliches 
   Angebot'). 
 
   (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
       Börse darf der Erwerbspreis je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
       der Aktien der Gesellschaft nicht um 
       mehr als 10 Prozent über- oder 
       unterschreiten. Als maßgeblicher 
       Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung 
       gilt der ungewichtete arithmetische 
       Mittelwert der in den Schlussauktionen 
       im Xetra-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       ermittelten Börsenkurse der Aktien der 
       Gesellschaft während der letzten drei 
       Börsentage vor dem Erwerb der Aktien. 
   (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über 
       ein öffentliches Angebot an alle 
       Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
       gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
       der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
       der Aktien der Gesellschaft nicht um 
       mehr als 10 Prozent über- oder 
       unterschreiten. Als maßgeblicher 
       Börsenkurs im Sinne dieser Ziffer (2) 
       gilt der ungewichtete arithmetische 
       Mittelwert der in den Schlussauktionen 
       im Xetra-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       ermittelten Börsenkurse der Aktien der 
       Gesellschaft während des sechsten bis 
       dritten Börsentages vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des öffentlichen 
       Angebots. 
 
       Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden. 
       Sollte bei einem öffentlichen Angebot 
       das Volumen der angebotenen Aktien das 
       vorgesehene Erwerbsvolumen 
       überschreiten, kann (i) die Annahme im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien (Andienungsquoten) anstatt nach 
       dem Verhältnis der Beteiligung der 
       andienenden Aktionäre an der 
       Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
       erfolgen. Eine (ii) bevorrechtigte 
       Annahme von geringen Stückzahlen der zum 
       Erwerb angebotenen bzw. angedienten 
       Aktien der Gesellschaft von bis zu 100 
       Stück je Aktionär kann vorgesehen werden 
       sowie (iii) zur Vermeidung rechnerischer 
       Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. 
       Etwaige weitergehende Andienungsrechte 
       von Aktionären sind in den Fällen (i) 
       bis (iii) ausgeschlossen. 
 
   c) Verwendung eigener Aktien 
 
   Der Vorstand kann die erworbenen eigenen 
   Aktien unter Wahrung des 

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December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)

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