Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-12-21 / 15:39
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft Landsberg am Lech
WKN 577410 / ISIN DE0005774103 Hiermit laden wir die
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag,
den 14. Februar 2019 um 10.00 Uhr im *Haus der
Bayerischen Wirtschaft*,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzern-Abschlusses, des
Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2017/2018 mit dem
Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 und § 289 Abs. 4 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG
gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der FORTEC Elektronik
Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres
2017/2018 in Höhe von EUR 4.316.072,00 zur
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie, das
entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von
EUR 1.950.261,60, zu verwenden und EUR
2.365.810,40 auf neue Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der
Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 19.
Februar 2019, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Metropol
Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
68165 Mannheim, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018/2019 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über eine Änderung von
§ 1 Abs. 2 der Satzung, Sitz der Gesellschaft*
Gem. § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
ist der Sitz der Gesellschaft in Landsberg am
Lech. Dementsprechend ist die Gesellschaft im
Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
eingetragen. Im Handelsregister ist als
Geschäftsanschrift noch die Adresse
Lechwiesenstraße 9, 86899 Landsberg am
Lech angegeben. Die Finanzbuchhaltung der
Gesellschaft sowie wesentliche Teile der
Verwaltung sitzen jedoch in Germering.
Steuerlich wird die Gesellschaft ebenfalls
beim Finanzamt Fürstenfeldbruck, welches für
Germering zuständig ist, geführt, so dass es
aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die
logische Konsequenz darstellt, den
satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft
nach dort zu verlegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
§ 1 Abs. 2 der Satzung neu zu fassen und wie
folgt zu formulieren:
'Sie hat ihren Sitz in Germering.'
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Regelungen zum Unternehmensgegenstand und
Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung*
Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
bildet die bisherige Formulierung des
Geschäftsgegenstands des Unternehmens die
Aufgaben und Struktur, insbesondere auch mit
Blick auf die weitere Entwicklung des
Fortec-Konzerns und die Führungsrolle der
Fortec Elektronik Aktiengesellschaft, nicht in
einer hinreichend zukunftsweisenden Form ab.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
§ 2 Abs. 1 der Satzung neu zu fassen und wie
folgt zu formulieren:
'Gegenstand des Unternehmens ist die
Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb
von Bauelementen, Systemkomponenten,
Subsystemen und Geräten der
Elektronik-Industrie sowie das Halten,
Erwerben, die Verwaltung und das
Veräußern von Beteiligungen an
Unternehmen jedweder Rechtsform in diesem
oder diesem Gegenstand zuzuordnenden
Geschäftsbereichen einschließlich
damit im Zusammenhang stehender
Dienstleistungen und Beratungsleistungen
sowie die entgeltliche Übernahme
geschäftsleitender Holdingfunktionen und
sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen
gegenüber den Beteiligungsunternehmen.'
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und
zum Ausschluss des Andienungsrechts und des
Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener
Aktien*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von
bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen -
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind - zu
keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals
der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung
wird am 14. Februar 2019 wirksam und gilt bis
zum 13. Februar 2024.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten ('öffentliches
Angebot').
(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die
Börse darf der Erwerbspreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft nicht um
mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung
gilt der ungewichtete arithmetische
Mittelwert der in den Schlussauktionen
im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
ermittelten Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft während der letzten drei
Börsentage vor dem Erwerb der Aktien.
(2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über
ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft nicht um
mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne dieser Ziffer (2)
gilt der ungewichtete arithmetische
Mittelwert der in den Schlussauktionen
im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
ermittelten Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft während des sechsten bis
dritten Börsentages vor dem Tag der
Veröffentlichung des öffentlichen
Angebots.
Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden.
Sollte bei einem öffentlichen Angebot
das Volumen der angebotenen Aktien das
vorgesehene Erwerbsvolumen
überschreiten, kann (i) die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien (Andienungsquoten) anstatt nach
dem Verhältnis der Beteiligung der
andienenden Aktionäre an der
Gesellschaft (Beteiligungsquoten)
erfolgen. Eine (ii) bevorrechtigte
Annahme von geringen Stückzahlen der zum
Erwerb angebotenen bzw. angedienten
Aktien der Gesellschaft von bis zu 100
Stück je Aktionär kann vorgesehen werden
sowie (iii) zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen erfolgen.
Etwaige weitergehende Andienungsrechte
von Aktionären sind in den Fällen (i)
bis (iii) ausgeschlossen.
c) Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand kann die erworbenen eigenen
Aktien unter Wahrung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)
© 2018 Dow Jones News