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DGAP-News: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-12-21 / 15:39 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft Landsberg am Lech WKN 577410 / ISIN DE0005774103 Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 14. Februar 2019 um 10.00 Uhr im *Haus der Bayerischen Wirtschaft*, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017/2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 und § 289 Abs. 4 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2017/2018 in Höhe von EUR 4.316.072,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie, das entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von EUR 1.950.261,60, zu verwenden und EUR 2.365.810,40 auf neue Rechnung vorzutragen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 19. Februar 2019, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Metropol Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 68165 Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung, Sitz der Gesellschaft* Gem. § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Sitz der Gesellschaft in Landsberg am Lech. Dementsprechend ist die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen. Im Handelsregister ist als Geschäftsanschrift noch die Adresse Lechwiesenstraße 9, 86899 Landsberg am Lech angegeben. Die Finanzbuchhaltung der Gesellschaft sowie wesentliche Teile der Verwaltung sitzen jedoch in Germering. Steuerlich wird die Gesellschaft ebenfalls beim Finanzamt Fürstenfeldbruck, welches für Germering zuständig ist, geführt, so dass es aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die logische Konsequenz darstellt, den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft nach dort zu verlegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 1 Abs. 2 der Satzung neu zu fassen und wie folgt zu formulieren: 'Sie hat ihren Sitz in Germering.' 7. *Beschlussfassung über eine Änderung der Regelungen zum Unternehmensgegenstand und Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung* Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat bildet die bisherige Formulierung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens die Aufgaben und Struktur, insbesondere auch mit Blick auf die weitere Entwicklung des Fortec-Konzerns und die Führungsrolle der Fortec Elektronik Aktiengesellschaft, nicht in einer hinreichend zukunftsweisenden Form ab. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung neu zu fassen und wie folgt zu formulieren: 'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Bauelementen, Systemkomponenten, Subsystemen und Geräten der Elektronik-Industrie sowie das Halten, Erwerben, die Verwaltung und das Veräußern von Beteiligungen an Unternehmen jedweder Rechtsform in diesem oder diesem Gegenstand zuzuordnenden Geschäftsbereichen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen und Beratungsleistungen sowie die entgeltliche Übernahme geschäftsleitender Holdingfunktionen und sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen.' 8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts und des Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen - zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind - zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung wird am 14. Februar 2019 wirksam und gilt bis zum 13. Februar 2024. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. b) Modalitäten des Erwerbs Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ('öffentliches Angebot'). (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der ungewichtete arithmetische Mittelwert der in den Schlussauktionen im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der Aktien. (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Ziffer (2) gilt der ungewichtete arithmetische Mittelwert der in den Schlussauktionen im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft während des sechsten bis dritten Börsentages vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Angebots. Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden. Sollte bei einem öffentlichen Angebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Erwerbsvolumen überschreiten, kann (i) die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien (Andienungsquoten) anstatt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. Eine (ii) bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum Erwerb angebotenen bzw. angedienten Aktien der Gesellschaft von bis zu 100 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden sowie (iii) zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Etwaige weitergehende Andienungsrechte von Aktionären sind in den Fällen (i) bis (iii) ausgeschlossen. c) Verwendung eigener Aktien Der Vorstand kann die erworbenen eigenen Aktien unter Wahrung des
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December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)