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Dow Jones News
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DGAP-HV: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-12-21 / 15:39 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft Landsberg am Lech 
WKN 577410 / ISIN DE0005774103 Hiermit laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, 
den 14. Februar 2019 um 10.00 Uhr im *Haus der 
Bayerischen Wirtschaft*, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzern-Abschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2017/2018 mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 und § 289 Abs. 4 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der FORTEC Elektronik 
   Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 
   2017/2018 in Höhe von EUR 4.316.072,00 zur 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, das 
   entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von 
   EUR 1.950.261,60, zu verwenden und EUR 
   2.365.810,40 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 19. 
   Februar 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Metropol 
   Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   68165 Mannheim, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung von 
   § 1 Abs. 2 der Satzung, Sitz der Gesellschaft* 
 
   Gem. § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
   ist der Sitz der Gesellschaft in Landsberg am 
   Lech. Dementsprechend ist die Gesellschaft im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg 
   eingetragen. Im Handelsregister ist als 
   Geschäftsanschrift noch die Adresse 
   Lechwiesenstraße 9, 86899 Landsberg am 
   Lech angegeben. Die Finanzbuchhaltung der 
   Gesellschaft sowie wesentliche Teile der 
   Verwaltung sitzen jedoch in Germering. 
   Steuerlich wird die Gesellschaft ebenfalls 
   beim Finanzamt Fürstenfeldbruck, welches für 
   Germering zuständig ist, geführt, so dass es 
   aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die 
   logische Konsequenz darstellt, den 
   satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft 
   nach dort zu verlegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 1 Abs. 2 der Satzung neu zu fassen und wie 
   folgt zu formulieren: 
 
   'Sie hat ihren Sitz in Germering.' 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Regelungen zum Unternehmensgegenstand und 
   Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat 
   bildet die bisherige Formulierung des 
   Geschäftsgegenstands des Unternehmens die 
   Aufgaben und Struktur, insbesondere auch mit 
   Blick auf die weitere Entwicklung des 
   Fortec-Konzerns und die Führungsrolle der 
   Fortec Elektronik Aktiengesellschaft, nicht in 
   einer hinreichend zukunftsweisenden Form ab. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 2 Abs. 1 der Satzung neu zu fassen und wie 
   folgt zu formulieren: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb 
    von Bauelementen, Systemkomponenten, 
    Subsystemen und Geräten der 
    Elektronik-Industrie sowie das Halten, 
    Erwerben, die Verwaltung und das 
    Veräußern von Beteiligungen an 
    Unternehmen jedweder Rechtsform in diesem 
    oder diesem Gegenstand zuzuordnenden 
    Geschäftsbereichen einschließlich 
    damit im Zusammenhang stehender 
    Dienstleistungen und Beratungsleistungen 
    sowie die entgeltliche Übernahme 
    geschäftsleitender Holdingfunktionen und 
    sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen 
    gegenüber den Beteiligungsunternehmen.' 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und 
   zum Ausschluss des Andienungsrechts und des 
   Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener 
   Aktien* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von 
   bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
   erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen - 
   zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
   im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
   nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind - zu 
   keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals 
   der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
   wird am 14. Februar 2019 wirksam und gilt bis 
   zum 13. Februar 2024. 
 
   Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
   Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
   b) Modalitäten des Erwerbs 
 
   Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) 
   mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels einer an alle 
   Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe 
   von Verkaufsangeboten ('öffentliches 
   Angebot'). 
 
   (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
       Börse darf der Erwerbspreis je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
       der Aktien der Gesellschaft nicht um 
       mehr als 10 Prozent über- oder 
       unterschreiten. Als maßgeblicher 
       Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung 
       gilt der ungewichtete arithmetische 
       Mittelwert der in den Schlussauktionen 
       im Xetra-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       ermittelten Börsenkurse der Aktien der 
       Gesellschaft während der letzten drei 
       Börsentage vor dem Erwerb der Aktien. 
   (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über 
       ein öffentliches Angebot an alle 
       Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
       gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
       der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs 
       der Aktien der Gesellschaft nicht um 
       mehr als 10 Prozent über- oder 
       unterschreiten. Als maßgeblicher 
       Börsenkurs im Sinne dieser Ziffer (2) 
       gilt der ungewichtete arithmetische 
       Mittelwert der in den Schlussauktionen 
       im Xetra-Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       ermittelten Börsenkurse der Aktien der 
       Gesellschaft während des sechsten bis 
       dritten Börsentages vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des öffentlichen 
       Angebots. 
 
       Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden. 
       Sollte bei einem öffentlichen Angebot 
       das Volumen der angebotenen Aktien das 
       vorgesehene Erwerbsvolumen 
       überschreiten, kann (i) die Annahme im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien (Andienungsquoten) anstatt nach 
       dem Verhältnis der Beteiligung der 
       andienenden Aktionäre an der 
       Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
       erfolgen. Eine (ii) bevorrechtigte 
       Annahme von geringen Stückzahlen der zum 
       Erwerb angebotenen bzw. angedienten 
       Aktien der Gesellschaft von bis zu 100 
       Stück je Aktionär kann vorgesehen werden 
       sowie (iii) zur Vermeidung rechnerischer 
       Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. 
       Etwaige weitergehende Andienungsrechte 
       von Aktionären sind in den Fällen (i) 
       bis (iii) ausgeschlossen. 
 
   c) Verwendung eigener Aktien 
 
   Der Vorstand kann die erworbenen eigenen 
   Aktien unter Wahrung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)

Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
   veräußern. Insbesondere genügt dem eine 
   Veräußerung über die Börse oder mittels 
   eines an sämtliche Aktionäre im Verhältnis 
   ihrer Beteiligungsquoten gerichteten Angebots. 
 
   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die 
   erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Dritten in 
   folgenden Fällen anzubieten oder zu gewähren: 
 
   (1) gegen Barzahlung, wenn der vereinbarte 
       Preis den Börsenpreis von Aktien der 
       Gesellschaft im Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet; 
   (2) im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
       Rahmen des (auch mittelbaren) Erwerbs 
       von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen, 
       einschließlich der Erhöhung 
       bestehenden Anteilsbesitzes, oder von 
       anderen mit einem solchen 
       Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
       stehenden einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft. 
 
       Die Ermächtigung gemäß vorstehender 
       Ziffer (1) gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts veräußerten 
       eigenen Aktien 10 Prozent des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und 
       zwar weder 10 Prozent des Grundkapitals, 
       das im Zeitpunkt der Erteilung der 
       Ermächtigung besteht, noch 10 Prozent 
       des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung der Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf 
       die vorgenannte 10 Prozent-Grenze werden 
       Aktien angerechnet, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
       anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
       oder entsprechender Anwendung von § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußert 
       oder ausgegeben werden ('Anrechnung'). 
       Wird eine ausgeübte andere Ermächtigung 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       von der Hauptversammlung erneuert, 
       entfällt die Anrechnung aber in dem 
       Umfang, in dem die erneuerte 
       Ermächtigung die Ausgabe von Aktien 
       unter Bezugsrechtsausschluss in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       gestattet. 
 
       Die Aktien dürfen gemäß der 
       vorstehenden Ziffer (1) nur zu einem 
       Preis an Dritte veräußert werden, 
       der den Börsenkurs von Aktien der 
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. Als maßgeblicher 
       Börsenkurs gilt dabei der ungewichtete 
       arithmetische Mittelwert der in den 
       Schlussauktionen im Xetra-Handel an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) 
       ermittelten Börsenkurse der Aktien der 
       Gesellschaft während der letzten fünf 
       Börsentage vor der Veräußerung der 
       eigenen Aktien. 
 
       Darüber hinaus wird der Vorstand 
       ermächtigt, das Bezugsrecht der 
       Aktionäre mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats im Fall der 
       Veräußerung von erworbenen eigenen 
       Aktien im Rahmen eines an alle Aktionäre 
       gerichteten Angebots für Spitzenbeträge 
       auszuschließen. 
 
       Der Vorstand wird ferner mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats ermächtigt, die 
       erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
       Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
       Er ist im Rahmen der Einziehung zudem 
       ermächtigt, die Einziehung von 
       Stückaktien entweder mit oder ohne 
       Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt 
       die Einziehung von Stückaktien ohne 
       Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der 
       Anteil der übrigen Aktien am 
       Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. 
       Für diesen Fall ist der Vorstand des 
       Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl 
       der Aktien der Gesellschaft in der 
       Satzung anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer 
       3 AktG). 
 
   d) Weitere Einzelheiten 
 
   Die näheren Einzelheiten der jeweiligen 
   Ermächtigungsausnutzung bestimmt der Vorstand. 
   Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
   oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt 
   werden. Die Vorschriften des 
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
   sind zu beachten, sofern und soweit diese 
   Anwendung finden. Der Vorstand wird beim 
   Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen 
   Bestimmungen zur hypothetischen Bildung von 
   Rücklagen in Höhe der Aufwendungen für den 
   Erwerb (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AktG) 
   pflichtgemäß beachten. 
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
anmelden und ihre Berechtigung durch einen in Textform 
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
durch das depotführende Institut nachweisen. Der 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also den 24. Januar 2019 (0.00 Uhr 
MEZ), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
müssen der Gesellschaft unter der Adresse: 
 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
bis spätestens zum Ablauf des 7. Februar 2019 (24.00 
Uhr MEZ) zugehen. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Die Aktionäre sind berechtigt, ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder durch 
eine Vereinigung von Aktionären ausüben zu lassen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 126b 
BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der 
Gesellschaft unter der Adresse übermittelt werden: 
 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der 
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im 
Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den 
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung 
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Teilnahme 
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts' 
erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt wird, müssen diesem zur Abstimmung über 
die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das 
Stimmrecht nicht ausüben und wird sich der Abstimmung 
enthalten. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein 
Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen 
zu den Punkten der Tagesordnung. Für die 
Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher 
Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung 
während der Hauptversammlung durch Verwendung des 
Formulars, das dem in der Hauptversammlung 
ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der 
Hauptversammlung erhältlich ist - beispielsweise das 
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf 
der Internetseite www.fortec.ag - Investor Relations - 
Aktie - Hauptversammlung zur Verfügung gestellte 
Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - 
sofern die Vollmachten nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst 
Weisungen spätestens bis Dienstag, den 12. Februar 
2019, 24:00 Uhr MEZ, per Post, Fax oder E-Mail an die 
folgende Adresse übermitteln: 
 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den 
Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu 
den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den 
Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an 
der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter 
teilnehmen und Rechte aus den betreffenden Aktien 
ausüben, so ist dies bei eigenem Erscheinen in der 
Hauptversammlung unter vorherigem oder gleichzeitigen 
Widerruf der Vollmacht möglich. Im Falle einer 
persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen 
Vertreter an der Einlasskontrolle wird der 
Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten Vollmacht 
auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht dann 
keinen Gebrauch mehr machen. 
 
Aktien und Stimmrechte 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.250.436 
und ist eingeteilt in 3.250.436 Stückaktien. Die Zahl 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)

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