DJ DGAP-HV: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 14.02.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-12-21 / 15:39
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft Landsberg am Lech
WKN 577410 / ISIN DE0005774103 Hiermit laden wir die
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag,
den 14. Februar 2019 um 10.00 Uhr im *Haus der
Bayerischen Wirtschaft*,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzern-Abschlusses, des
Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2017/2018 mit dem
Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 und § 289 Abs. 4 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG
gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der FORTEC Elektronik
Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres
2017/2018 in Höhe von EUR 4.316.072,00 zur
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie, das
entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von
EUR 1.950.261,60, zu verwenden und EUR
2.365.810,40 auf neue Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der
Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 19.
Februar 2019, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Metropol
Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
68165 Mannheim, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018/2019 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über eine Änderung von
§ 1 Abs. 2 der Satzung, Sitz der Gesellschaft*
Gem. § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
ist der Sitz der Gesellschaft in Landsberg am
Lech. Dementsprechend ist die Gesellschaft im
Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
eingetragen. Im Handelsregister ist als
Geschäftsanschrift noch die Adresse
Lechwiesenstraße 9, 86899 Landsberg am
Lech angegeben. Die Finanzbuchhaltung der
Gesellschaft sowie wesentliche Teile der
Verwaltung sitzen jedoch in Germering.
Steuerlich wird die Gesellschaft ebenfalls
beim Finanzamt Fürstenfeldbruck, welches für
Germering zuständig ist, geführt, so dass es
aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die
logische Konsequenz darstellt, den
satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft
nach dort zu verlegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
§ 1 Abs. 2 der Satzung neu zu fassen und wie
folgt zu formulieren:
'Sie hat ihren Sitz in Germering.'
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Regelungen zum Unternehmensgegenstand und
Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung*
Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
bildet die bisherige Formulierung des
Geschäftsgegenstands des Unternehmens die
Aufgaben und Struktur, insbesondere auch mit
Blick auf die weitere Entwicklung des
Fortec-Konzerns und die Führungsrolle der
Fortec Elektronik Aktiengesellschaft, nicht in
einer hinreichend zukunftsweisenden Form ab.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
§ 2 Abs. 1 der Satzung neu zu fassen und wie
folgt zu formulieren:
'Gegenstand des Unternehmens ist die
Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb
von Bauelementen, Systemkomponenten,
Subsystemen und Geräten der
Elektronik-Industrie sowie das Halten,
Erwerben, die Verwaltung und das
Veräußern von Beteiligungen an
Unternehmen jedweder Rechtsform in diesem
oder diesem Gegenstand zuzuordnenden
Geschäftsbereichen einschließlich
damit im Zusammenhang stehender
Dienstleistungen und Beratungsleistungen
sowie die entgeltliche Übernahme
geschäftsleitender Holdingfunktionen und
sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen
gegenüber den Beteiligungsunternehmen.'
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und
zum Ausschluss des Andienungsrechts und des
Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener
Aktien*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von
bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen -
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind - zu
keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals
der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung
wird am 14. Februar 2019 wirksam und gilt bis
zum 13. Februar 2024.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten ('öffentliches
Angebot').
(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die
Börse darf der Erwerbspreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft nicht um
mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung
gilt der ungewichtete arithmetische
Mittelwert der in den Schlussauktionen
im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
ermittelten Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft während der letzten drei
Börsentage vor dem Erwerb der Aktien.
(2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über
ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft nicht um
mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne dieser Ziffer (2)
gilt der ungewichtete arithmetische
Mittelwert der in den Schlussauktionen
im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
ermittelten Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft während des sechsten bis
dritten Börsentages vor dem Tag der
Veröffentlichung des öffentlichen
Angebots.
Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden.
Sollte bei einem öffentlichen Angebot
das Volumen der angebotenen Aktien das
vorgesehene Erwerbsvolumen
überschreiten, kann (i) die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien (Andienungsquoten) anstatt nach
dem Verhältnis der Beteiligung der
andienenden Aktionäre an der
Gesellschaft (Beteiligungsquoten)
erfolgen. Eine (ii) bevorrechtigte
Annahme von geringen Stückzahlen der zum
Erwerb angebotenen bzw. angedienten
Aktien der Gesellschaft von bis zu 100
Stück je Aktionär kann vorgesehen werden
sowie (iii) zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen erfolgen.
Etwaige weitergehende Andienungsrechte
von Aktionären sind in den Fällen (i)
bis (iii) ausgeschlossen.
c) Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand kann die erworbenen eigenen
Aktien unter Wahrung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)
DJ DGAP-HV: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: -2-
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
veräußern. Insbesondere genügt dem eine
Veräußerung über die Börse oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquoten gerichteten Angebots.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Dritten in
folgenden Fällen anzubieten oder zu gewähren:
(1) gegen Barzahlung, wenn der vereinbarte
Preis den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft im Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet;
(2) im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im
Rahmen des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes, oder von
anderen mit einem solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang
stehenden einlagefähigen
Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft.
Die Ermächtigung gemäß vorstehender
Ziffer (1) gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußerten
eigenen Aktien 10 Prozent des
Grundkapitals nicht übersteigen, und
zwar weder 10 Prozent des Grundkapitals,
das im Zeitpunkt der Erteilung der
Ermächtigung besteht, noch 10 Prozent
des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf
die vorgenannte 10 Prozent-Grenze werden
Aktien angerechnet, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert
oder ausgegeben werden ('Anrechnung').
Wird eine ausgeübte andere Ermächtigung
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
von der Hauptversammlung erneuert,
entfällt die Anrechnung aber in dem
Umfang, in dem die erneuerte
Ermächtigung die Ausgabe von Aktien
unter Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gestattet.
Die Aktien dürfen gemäß der
vorstehenden Ziffer (1) nur zu einem
Preis an Dritte veräußert werden,
der den Börsenkurs von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als maßgeblicher
Börsenkurs gilt dabei der ungewichtete
arithmetische Mittelwert der in den
Schlussauktionen im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
ermittelten Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft während der letzten fünf
Börsentage vor der Veräußerung der
eigenen Aktien.
Darüber hinaus wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats im Fall der
Veräußerung von erworbenen eigenen
Aktien im Rahmen eines an alle Aktionäre
gerichteten Angebots für Spitzenbeträge
auszuschließen.
Der Vorstand wird ferner mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ermächtigt, die
erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Er ist im Rahmen der Einziehung zudem
ermächtigt, die Einziehung von
Stückaktien entweder mit oder ohne
Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt
die Einziehung von Stückaktien ohne
Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der
Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
Für diesen Fall ist der Vorstand des
Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien der Gesellschaft in der
Satzung anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer
3 AktG).
d) Weitere Einzelheiten
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen
Ermächtigungsausnutzung bestimmt der Vorstand.
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal
oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt
werden. Die Vorschriften des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
sind zu beachten, sofern und soweit diese
Anwendung finden. Der Vorstand wird beim
Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen
Bestimmungen zur hypothetischen Bildung von
Rücklagen in Höhe der Aufwendungen für den
Erwerb (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AktG)
pflichtgemäß beachten.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
anmelden und ihre Berechtigung durch einen in Textform
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut nachweisen. Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also den 24. Januar 2019 (0.00 Uhr
MEZ), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
müssen der Gesellschaft unter der Adresse:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bis spätestens zum Ablauf des 7. Februar 2019 (24.00
Uhr MEZ) zugehen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre sind berechtigt, ihr Stimmrecht durch
einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder durch
eine Vereinigung von Aktionären ausüben zu lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 126b
BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der
Gesellschaft unter der Adresse übermittelt werden:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der
Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im
Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Teilnahme
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'
erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, müssen diesem zur Abstimmung über
die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das
Stimmrecht nicht ausüben und wird sich der Abstimmung
enthalten.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein
Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen
zu den Punkten der Tagesordnung. Für die
Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung
während der Hauptversammlung durch Verwendung des
Formulars, das dem in der Hauptversammlung
ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der
Hauptversammlung erhältlich ist - beispielsweise das
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf
der Internetseite www.fortec.ag - Investor Relations -
Aktie - Hauptversammlung zur Verfügung gestellte
Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen -
sofern die Vollmachten nicht während der
Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst
Weisungen spätestens bis Dienstag, den 12. Februar
2019, 24:00 Uhr MEZ, per Post, Fax oder E-Mail an die
folgende Adresse übermitteln:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: + 49 (0) 89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den
Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu
den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den
Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits
erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an
der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter
teilnehmen und Rechte aus den betreffenden Aktien
ausüben, so ist dies bei eigenem Erscheinen in der
Hauptversammlung unter vorherigem oder gleichzeitigen
Widerruf der Vollmacht möglich. Im Falle einer
persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen
Vertreter an der Einlasskontrolle wird der
Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten Vollmacht
auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht dann
keinen Gebrauch mehr machen.
Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.250.436
und ist eingeteilt in 3.250.436 Stückaktien. Die Zahl
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)
der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren, also die
Gesamtzahl der Aktien abzüglich der zum Zeitpunkt der
Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr
gemäß § 71d AktG zuzurechnenden eigenen Aktien,
beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.250.436 Aktien.
Rechte der Aktionäre
*a) Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgegeben werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der FORTEC Elektronik
Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist
somit der 14. Januar 2019, 24.00 Uhr MEZ. Für die
Übermittlung von Tagesordnungsergänzungspunkten
ist folgende Adresse maßgeblich:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
Hauptversammlungsstelle
Lechwiesenstr. 9
86899 Landsberg am Lech
*b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach
§ 126 Abs. 1, § 127 AktG*
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten
der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter www.fortec.ag - Investor Relations -
Aktie - Hauptversammlung zugänglich machen, wenn der
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung übersandt hat. Der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist
somit der 30. Januar 2019, 24.00 Uhr MEZ. Diese
Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die
Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Name, ausgeübter Beruf
und Wohnort) und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG (Mitgliedschaft
in anderen Aufsichtsräten) enthalten. Für die
Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
ist folgende Adresse maßgeblich:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
Hauptversammlungsstelle
Lechwiesenstr. 9
86899 Landsberg am Lech
Telefax: +49 (0) 8191 - 21770
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen
Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft
zustellen, bleibt unberührt.
*c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131
Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der
Vorstand die Auskunft verweigern.
*d) Veröffentlichung*
Die Einberufung ist im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und zusätzlich solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet worden, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Ab Einberufung der Hauptversammlung können die
Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
sowie im Internet unter www.fortec.ag - Investor
Relations - Aktie - Hauptversammlung eingesehen werden.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine kostenfreie
Abschrift dieser Unterlagen.
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum
Datenschutz
Die FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft verarbeitet
als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen
Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche
unterliegt (z.B. Publikations- und
Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen
nur dann vor, soweit es sich jeweils um natürliche
Personen handelt. Die in Deutschland geltenden
anwendbaren Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden
Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
Maximilian Hartung
eDSB - Datenschutzbeauftragter
SECUWING GmbH & Co. KG
Frauentorstraße 9
86152 Augsburg
Telefon: +49 (0) 821 90786458
E-Mail: epost(at)datenschutz-agentur.de
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des
jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem
Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen das
Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname,
Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw.
bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der
Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz)
und Nummer der Eintrittskarte.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem
folgende personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und
Vorname sowie Anschrift.
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen
der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an
der Hauptversammlung oder aber der Stellung eines
Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der
Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags
nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt
die Depotbank des betreffenden Aktionärs die
personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126,
127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht.
In der Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das
Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen
Teilnehmern zugänglich zu machen. Das
Teilnehmerverzeichnis enthält nach Maßgabe von §
129 AktG die dort genannten personenbezogenen Daten der
Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen
Aktionärs, u.a. Namen und Wohnort sowie die Zahl der
von jedem Anwesenden vertretenen Aktien unter Angabe
ihrer Gattung und der Besitzart der Aktien. Jedem
Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahre nach
der Hauptversammlung Einsicht in das
Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten gespeichert und nach Ablauf der
sich daraus ergebenden Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Wahrnehmung der Rechte als Aktionär zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden,
erhalten von der Gesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der Gesellschaft als Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht
auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), Berichtigung (Art. 15
DS-GVO), Einschränkung (Art. 18 DS-GVO), Widerspruch
(Art. 21 DS-GVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
und Löschung (Art. 17 DS-GVO) bezüglich ihrer
personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene
Personen gegenüber der FORTEC Elektronik
Aktiengesellschaft unentgeltlich über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
Maximilian Hartung
eDSB - Datenschutzbeauftragter
SECUWING GmbH & Co. KG
Frauentorstraße 9
86152 Augsburg
Telefon: +49 (0) 821 90786458
E-Mail: epost(at)datenschutz-agentur.de
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DS-GVO zu. Aktionäre und
Aktionärsvertreter erreichen unseren
Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor
angegebenen Kontaktdaten.
Landsberg, im Dezember 2018
*FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2018-12-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
Lechwiesenstraße 9
86899 Landsberg am Lech
Deutschland
E-Mail: sandra.maile@fortecag.de
Internet: http://www.fortecag.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
761719 2018-12-21
(END) Dow Jones Newswires
December 21, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)
© 2018 Dow Jones News
