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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-12-21 / 15:40 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapierkennnummer A2L Q90 - 
- ISIN DE 000 A2L Q900 - Einladung 
zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Auf 
Verlangen der Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
ABC Beteiligungen AG und 
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 
122 Abs. 1 AktG 
laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
am *26. Februar 2019*, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des 
Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 
Berlin, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Minderheitsaktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung 
Aktiengesellschaft (die '*Antragsteller*') haben von der 
MOLOGEN AG (die '*Gesellschaft*') gemäß § 122 Abs. 1 
AktG die Einberufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung mit den in Abschnitt II unter Ziffer 1 bis 6 
a) genannten Tagesordnungspunkten verlangt. Entsprechend den 
gesetzlichen Anforderungen kommt der Vorstand diesem 
Einberufungsverlangen hiermit nach. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern 
vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge 
sachlich für unzutreffend und unterstützen die 
Beschlussvorschläge der Antragsteller inhaltlich nicht. 
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionärinnen und 
Aktionären daher aus den nachstehend in Abschnitt I 
dargelegten Gründen, die Beschlussvorschläge der 
Antragsteller abzulehnen. Die aufgrund des 
Einberufungsverlangens einzuberufende Hauptversammlung nehmen 
Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zum Anlass, die im 
nachstehenden Abschnitt II unter den Tagesordnungspunkten 6 
b) bis 11 genannten Beschlussvorschläge den Aktionärinnen und 
Aktionären zur Abstimmung vorzulegen. 
 
_Inhaltsübersicht_ 
I.   Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des 
     Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen 
 
     1. Zur Sachverhaltsdarstellung der 
        Antragsteller 
 
        a) Zur Ausgabe der 
           Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
        b) Zur Ausgabe der 
           Wandelschuldverschreibung 2017/2025 
        c) Zur drohenden Fälligstellung infolge 
           Kapitalherabsetzung 
        d) Zum angeblichen Finanzierungsangebot 
           der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft 
        e) Zur angeblichen Bevorzugung der GDT 
           im Rahmen der Restrukturierung 
     2. Zu den Beschlussvorschlägen der 
        Antragsteller 
 
        a) Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3 
        b) Tagesordnungspunkte 4 und 5 
        c) Tagesordnungspunkt 6 a) 
II.  Tagesordnung 
 
     1.  Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver 
         Krautscheid 
     2.  Vertrauensentzug für das 
         Vorstandsmitglied Walter Miller 
     3.  Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
     4.  Beschlussfassung über die Einleitung 
         einer Sonderprüfung gemäß § 142 
         AktG 
     5.  Bestellung eines Sonderprüfers 
     6.  Beschlussfassung über die Erhöhung des 
         Grundkapitals 
 
         a) Beschlussvorschlag der Deutsche 
            Balaton Aktiengesellschaft, der ABC 
            Beteiligungen AG und der DELPHI 
            Unternehmensberatung 
            Aktiengesellschaft 
         b) Beschlussvorschlag von Vorstand und 
            Aufsichtsrat der Gesellschaft 
     7.  Beschlussfassung über die teilweise 
         Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
         des Vorstands zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten 
         Kapitals 2018 und Satzungsänderung 
     8.  Beschlussfassung über die Schaffung 
         eines Genehmigten Kapitals 2019-1, 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich 
         von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung 
     9.  Beschlussfassung über die Schaffung 
         eines Genehmigten Kapitals 2019-2, 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre und 
         Satzungsänderung 
     10. Beschlussfassung über die teilweise 
         Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, 
         die teilweise Aufhebung des Bedingten 
         Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung 
         des Bedingten Kapitals 2014-1, die 
         teilweise Aufhebung des Bedingten 
         Kapitals 2014-2 und die teilweise 
         Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
     11. Beschlussfassung über die Ermächtigung 
         zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
         Mitglieder der Geschäftsführung sowie 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung 
         eines Bedingten Kapitals 2019 und 
         Satzungsänderung 
 
     1. Zu Tagesordnungspunkt 6.b) 
     2. Zu Tagesordnungspunkt 8 
     3. Zu Tagesordnungspunkt 9 
     4. Zu Tagesordnungspunkt 11 
III. Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen 
     der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der 
     ABC Beteiligungen AG und der DELPHI 
     Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
     gemäß § 122 Abs. 1 AktG 
 
     1. Begründung zu Tagesordnungspunkt 1 
     2. Begründung zu Tagesordnungspunkt 2 
     3. Begründung zu Tagesordnungspunkt 3 
     4. Begründung zu Tagesordnungspunkt 4 
     5. Begründung zu Tagesordnungspunkt 6 
I. *Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen* 
 
   Zu den (nachstehend unter Abschnitt III 
   abgedruckten) Begründungen der Antragsteller 
   für ihre Beschlussvorschläge nehmen der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat wie folgt 
   Stellung: 
1. *Zur Sachverhaltsdarstellung der 
   Antragsteller* 
 
   Die von den Antragstellern in der Begründung 
   zum Einberufungsverlangen vorgebrachten 
   Anschuldigungen gegenüber der Gesellschaft 
   und ihren Organen sind sachlich unzutreffend. 
   Insbesondere liegt weder eine pflichtwidrige 
   Bevorzugung einzelner Aktionäre der 
   Gesellschaft einschließlich der 
   Großaktionärin Global Derivative Trading 
   GmbH ('*GDT*') durch die Gesellschaft oder 
   ihre Organe, noch eine 
   Informationspflichtverletzung der 
   Gesellschaft oder ihrer Organe gegenüber den 
   Aktionären oder dem Kapitalmarkt vor. Im 
   Einzelnen: 
a) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024* 
 
   Mit Beschluss vom 23. September 2016 entschied 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   auf Basis der durch die Hauptversammlung vom 
   13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 
   erteilten Ermächtigung (die '*Ermächtigung 
   2014*') unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre eine EUR 2.540.000 6 % 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (die 
   '*Wandelschuldverschreibung 2016/2024*') zu 
   begeben. Die Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 wurde sodann vollständig von der GDT 
   gezeichnet. 
 
   Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,50. 
   Dieser Betrag lag deutlich über (i) dem 
   Bezugspreis in Höhe von EUR 1,20 für die 
   gleichtägig beschlossene Barkapitalerhöhung mit 
   Bezugsrecht der Aktionäre (entsprach einer 
   Prämie von 25 % auf den Bezugspreis) sowie (ii) 
   dem damaligen volumengewichtigen 
   10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden 
   Aktien in Höhe von EUR 1,44 (entsprach einer 
   Prämie von 4,5 % auf den Durchschnittskurs). 
   Insoweit lag objektiv also keine preisliche 
   Bevorzugung (sondern sogar eine 
   Schlechterstellung) der GDT vor. 
 
   Zudem sehen die Anleihebedingungen keine 
   Anpassung (im Sinne einer Verringerung) des 
   Wandlungspreises im Falle von 
   Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht (also 
   keinen sogenannten Verwässerungsschutz) vor. 
   Insofern liegt eine für die GDT negative (und 
   umgekehrt für die anderen Aktionäre 
   vorteilhafte) Abweichung von der marktüblichen 
   Gestaltung vor. Zulasten der GDT sehen die 
   Anleihebedingungen jedoch eine Anpassung (im 
   Sinne einer Erhöhung) des Wandlungspreises für 
   den Fall einer von der Gesellschaft 
   durchgeführten Kapitalherabsetzung vor. Als 
   Kompensation für diese einseitige 
   Anpassungsregelung (kein Verwässerungsschutz 
   bei Kapitalerhöhungen, aber Verschlechterung 
   des Wandlungsverhältnisses bei 
   Kapitalherabsetzungen) gewähren die 
   Anleihebedingungen ein außerordentliches 
   Kündigungsrecht bei einer Kapitalherabsetzung 
   durch Aktienzusammenlegung. Dieses besondere 
   Kündigungsrecht ist im Übrigen identisch 
   auch in den Anleihebedingungen der allen 
   Aktionären zum Bezug angebotenen 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (wie unten 
   definiert) enthalten (dazu sogleich). Insofern 
   lag mithin ebenfalls keine Bevorzugung der GDT 
   vor. 
 
   Darüber hinaus war nicht zuletzt auch der 
   Bezugsrechtsauschluss zulässig und angemessen. 
   Denn die wirtschaftlichen Parameter der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 waren für 
   die Gesellschaft vorteilhat und auch die 
   weiteren Voraussetzungen eines 
   Bezugsrechtsauschlusses waren erfüllt. Hierüber 
   hat der Vorstand pflichtgemäß einen 
   ausführlichen schriftlichen Bericht an die 
   Hauptversammlung vom 28. April 2017 erteilt, 

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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

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