DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-12-21 / 15:40
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien
- Wertpapierkennnummer A2L Q90 -
- ISIN DE 000 A2L Q900 - Einladung
zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Auf
Verlangen der Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
ABC Beteiligungen AG und
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß §
122 Abs. 1 AktG
laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am *26. Februar 2019*, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des
Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785
Berlin,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Minderheitsaktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung
Aktiengesellschaft (die '*Antragsteller*') haben von der
MOLOGEN AG (die '*Gesellschaft*') gemäß § 122 Abs. 1
AktG die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung mit den in Abschnitt II unter Ziffer 1 bis 6
a) genannten Tagesordnungspunkten verlangt. Entsprechend den
gesetzlichen Anforderungen kommt der Vorstand diesem
Einberufungsverlangen hiermit nach.
Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern
vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge
sachlich für unzutreffend und unterstützen die
Beschlussvorschläge der Antragsteller inhaltlich nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionärinnen und
Aktionären daher aus den nachstehend in Abschnitt I
dargelegten Gründen, die Beschlussvorschläge der
Antragsteller abzulehnen. Die aufgrund des
Einberufungsverlangens einzuberufende Hauptversammlung nehmen
Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zum Anlass, die im
nachstehenden Abschnitt II unter den Tagesordnungspunkten 6
b) bis 11 genannten Beschlussvorschläge den Aktionärinnen und
Aktionären zur Abstimmung vorzulegen.
_Inhaltsübersicht_
I. Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des
Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen
1. Zur Sachverhaltsdarstellung der
Antragsteller
a) Zur Ausgabe der
Wandelschuldverschreibung 2016/2024
b) Zur Ausgabe der
Wandelschuldverschreibung 2017/2025
c) Zur drohenden Fälligstellung infolge
Kapitalherabsetzung
d) Zum angeblichen Finanzierungsangebot
der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft
e) Zur angeblichen Bevorzugung der GDT
im Rahmen der Restrukturierung
2. Zu den Beschlussvorschlägen der
Antragsteller
a) Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3
b) Tagesordnungspunkte 4 und 5
c) Tagesordnungspunkt 6 a)
II. Tagesordnung
1. Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver
Krautscheid
2. Vertrauensentzug für das
Vorstandsmitglied Walter Miller
3. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
4. Beschlussfassung über die Einleitung
einer Sonderprüfung gemäß § 142
AktG
5. Bestellung eines Sonderprüfers
6. Beschlussfassung über die Erhöhung des
Grundkapitals
a) Beschlussvorschlag der Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft, der ABC
Beteiligungen AG und der DELPHI
Unternehmensberatung
Aktiengesellschaft
b) Beschlussvorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat der Gesellschaft
7. Beschlussfassung über die teilweise
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des
Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2018 und Satzungsänderung
8. Beschlussfassung über die Schaffung
eines Genehmigten Kapitals 2019-1,
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich
von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung
9. Beschlussfassung über die Schaffung
eines Genehmigten Kapitals 2019-2,
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre und
Satzungsänderung
10. Beschlussfassung über die teilweise
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012,
die teilweise Aufhebung des Bedingten
Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung
des Bedingten Kapitals 2014-1, die
teilweise Aufhebung des Bedingten
Kapitals 2014-2 und die teilweise
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015
11. Beschlussfassung über die Ermächtigung
zur Ausgabe von Aktienoptionen an
Mitglieder der Geschäftsführung sowie
Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2019 und
Satzungsänderung
1. Zu Tagesordnungspunkt 6.b)
2. Zu Tagesordnungspunkt 8
3. Zu Tagesordnungspunkt 9
4. Zu Tagesordnungspunkt 11
III. Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen
der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der
ABC Beteiligungen AG und der DELPHI
Unternehmensberatung Aktiengesellschaft
gemäß § 122 Abs. 1 AktG
1. Begründung zu Tagesordnungspunkt 1
2. Begründung zu Tagesordnungspunkt 2
3. Begründung zu Tagesordnungspunkt 3
4. Begründung zu Tagesordnungspunkt 4
5. Begründung zu Tagesordnungspunkt 6
I. *Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und
des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen*
Zu den (nachstehend unter Abschnitt III
abgedruckten) Begründungen der Antragsteller
für ihre Beschlussvorschläge nehmen der
Vorstand und der Aufsichtsrat wie folgt
Stellung:
1. *Zur Sachverhaltsdarstellung der
Antragsteller*
Die von den Antragstellern in der Begründung
zum Einberufungsverlangen vorgebrachten
Anschuldigungen gegenüber der Gesellschaft
und ihren Organen sind sachlich unzutreffend.
Insbesondere liegt weder eine pflichtwidrige
Bevorzugung einzelner Aktionäre der
Gesellschaft einschließlich der
Großaktionärin Global Derivative Trading
GmbH ('*GDT*') durch die Gesellschaft oder
ihre Organe, noch eine
Informationspflichtverletzung der
Gesellschaft oder ihrer Organe gegenüber den
Aktionären oder dem Kapitalmarkt vor. Im
Einzelnen:
a) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung
2016/2024*
Mit Beschluss vom 23. September 2016 entschied
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
auf Basis der durch die Hauptversammlung vom
13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7
erteilten Ermächtigung (die '*Ermächtigung
2014*') unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre eine EUR 2.540.000 6 %
Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (die
'*Wandelschuldverschreibung 2016/2024*') zu
begeben. Die Wandelschuldverschreibung
2016/2024 wurde sodann vollständig von der GDT
gezeichnet.
Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,50.
Dieser Betrag lag deutlich über (i) dem
Bezugspreis in Höhe von EUR 1,20 für die
gleichtägig beschlossene Barkapitalerhöhung mit
Bezugsrecht der Aktionäre (entsprach einer
Prämie von 25 % auf den Bezugspreis) sowie (ii)
dem damaligen volumengewichtigen
10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden
Aktien in Höhe von EUR 1,44 (entsprach einer
Prämie von 4,5 % auf den Durchschnittskurs).
Insoweit lag objektiv also keine preisliche
Bevorzugung (sondern sogar eine
Schlechterstellung) der GDT vor.
Zudem sehen die Anleihebedingungen keine
Anpassung (im Sinne einer Verringerung) des
Wandlungspreises im Falle von
Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht (also
keinen sogenannten Verwässerungsschutz) vor.
Insofern liegt eine für die GDT negative (und
umgekehrt für die anderen Aktionäre
vorteilhafte) Abweichung von der marktüblichen
Gestaltung vor. Zulasten der GDT sehen die
Anleihebedingungen jedoch eine Anpassung (im
Sinne einer Erhöhung) des Wandlungspreises für
den Fall einer von der Gesellschaft
durchgeführten Kapitalherabsetzung vor. Als
Kompensation für diese einseitige
Anpassungsregelung (kein Verwässerungsschutz
bei Kapitalerhöhungen, aber Verschlechterung
des Wandlungsverhältnisses bei
Kapitalherabsetzungen) gewähren die
Anleihebedingungen ein außerordentliches
Kündigungsrecht bei einer Kapitalherabsetzung
durch Aktienzusammenlegung. Dieses besondere
Kündigungsrecht ist im Übrigen identisch
auch in den Anleihebedingungen der allen
Aktionären zum Bezug angebotenen
Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (wie unten
definiert) enthalten (dazu sogleich). Insofern
lag mithin ebenfalls keine Bevorzugung der GDT
vor.
Darüber hinaus war nicht zuletzt auch der
Bezugsrechtsauschluss zulässig und angemessen.
Denn die wirtschaftlichen Parameter der
Wandelschuldverschreibung 2016/2024 waren für
die Gesellschaft vorteilhat und auch die
weiteren Voraussetzungen eines
Bezugsrechtsauschlusses waren erfüllt. Hierüber
hat der Vorstand pflichtgemäß einen
ausführlichen schriftlichen Bericht an die
Hauptversammlung vom 28. April 2017 erteilt,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)
DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-
der auf der Internetseite der Gesellschaft als
Teil der Einberufungsunterlagen für die
Aktionäre zugänglich war.
Auch im Übrigen hat die Gesellschaft
jederzeit im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften den Inhalt der
Wandelschuldverschreibung 2016/2024
veröffentlicht und die Anleihebedingungen für
jedermann verfügbar gehalten. Denn die
Gesellschaft hat die Anleihebedingungen beim
Handelsregister hinterlegt, wo sie seit Ausgabe
der Wandelschuldverschreibung 2016/2024
jederzeit einsehbar waren und weiterhin sind.
Auf die Hinterlegung hat die Gesellschaft
mittels der am 1. Dezember 2016 im
Bundesanzeiger veröffentlichten Mitteilung
gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG öffentlich
hingewiesen. Jeder Aktionär hatte und hat also
jederzeit die Möglichkeit, sich über die
Einzelheiten der Wandelschuldverschreibung
2016/2024 zu informieren.
b) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung
2017/2025*
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 entschied
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
auf Basis der Ermächtigung 2014 unter Gewährung
eines mittelbaren Bezugsrechts der Aktionäre
eine EUR 4.999.990 6 %
Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (die
'*Wandelschuldverschreibung 2017/2025*') zu
begeben. Sämtlichen Aktionären der Gesellschaft
wurde mittels eines am 27. Dezember 2016 im
Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebots
die Möglichkeit eingeräumt, die
Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu
zeichnen.
Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,60.
Dies entsprach einem Abschlag von 2,5 % auf den
damaligen volumengewichtigen
10-Tages-Durchschnittskurs der bestehenden
Aktien in Höhe von EUR 1,64. Mit anderen Worten
war der Wandlungspreis der mit Bezugsrecht
begebenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025
(der einen Abschlag auf den Börsenkurs
enthielt) für die zeichnungsberechtigten
Aktionäre wirtschaftlich vorteilhafter als
derjenige der ohne Bezugsrecht an die GDT
begebenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024
(der einen Aufschlag auf den Börsenkurs
enthielt).
Gleiches gilt für die Regelungen zur Anpassung
des Wandlungspreises: Während die
Anleihebedingungen der
Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wie
erläutert keinerlei Verwässerungsschutz
zugunsten der Anleihegläubiger im Falle von
Kapitalmaßnahmen vorsehen, enthalten die
Anleihebedingungen der
Wandelschuldverschreibung 2017/2025 umfassende
Klauseln zur Herabsetzung des Wandlungspreises
im Falle von Kapitalerhöhungen und anderen
Maßnahmen. Dementsprechend wurde der
Wandlungspreis für die
Wandelschuldverschreibung 2017/2025 infolge der
beiden am 24. März 2018 und am 1. Oktober 2018
in das Handelsregister eingetragenen
Bezugsrechtskapitalerhöhungen jeweils zugunsten
der Anleihegläubiger herabgesetzt. Demgegenüber
blieb der Wandlungspreis für die
Wandelschuldverschreibung 2016/2024 insoweit
jeweils unverändert, d.h. es fand keine
Herabsetzung und damit auch keine Bevorteilung
der GDT statt.
Zusätzlich gewährt auch die allen Aktionären
angebotene Wandelschuldverschreibung 2017/2025
ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer
Kapitalherabsetzung. Hierauf wurde in dem am
27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bezugsangebot unter der
Überschrift 'Ausgewählte
Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe
2017/2025 - Kündigungsrechte, vorzeitige
Rückzahlung' ausdrücklich hingewiesen:
'Ein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger
besteht zudem unter anderem dann, wenn eine
Kapitalherabsetzung erfolgt. In den
Anleihebedingungen näher bestimmte
Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von
25%. Dies bedeutet, es müssen
Kündigungserklärungen im Umfang von
mindestens 25% des Nennbetrags der
Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit
eine hierauf gestützte Kündigung wirksam
wird.'
Im Übrigen waren (und sind weiterhin) die
Anleihebedingungen der
Wandelschuldverschreibung 2017/2025 auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Mit
anderen Worten hat - anders als die
Antragsteller meinen - zu jederzeit Transparenz
hinsichtlich des konkreten Inhalts der
Anleihebedingungen einschließlich des
Kündigungsrechts im Falle von
Kapitalherabsetzungen bestanden.
Dementsprechend hätte sich jeder Aktionär und
jeder Anleihegläubiger entsprechend informieren
können.
c) *Zur drohenden Fälligstellung infolge
Kapitalherabsetzung*
Zum 31. Dezember 2017 wies die Gesellschaft
einen Bilanzverlust in Höhe von EUR
146.962.453,27 aus. Zur Deckung dieser Verluste
beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft
am 8. Juni 2018 mit einer Mehrheit von 96,57 %
eine Herabsetzung des Grundkapitals durch
Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5:1 (d.h.
von EUR 37.686.435 auf EUR 7.537.287), die am
9. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragen
wurde (die '*Kapitalherabsetzung*'). Infolge
der Kapitalherabsetzung wurde der
Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung
2016/2024 von EUR 1,50 auf EUR 7,50 und der
Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung
2017/2025 von EUR 1,59 auf EUR 7,95 erhöht und
das vorbeschriebene Kündigungsrecht der
Anleihegläubiger ausgelöst.
In diesem Zusammenhang weist die Gesellschaft
klarstellend darauf hin, dass die GDT gegenüber
der Gesellschaft die Ausübung des durch die
Kapitalherabsetzung entstehenden
Kündigungsrechts zunächst in keiner Weise
angedeutet oder in Aussicht gestellt hatte. Die
Gesellschaft wurde vielmehr erstmals am 8.
Oktober 2018 von der GDT darüber informiert,
dass diese eine Kündigung sowohl der
Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch
der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 in
Erwägung ziehe und das erforderliche
Kündigungsquorum erreicht würde.
Zuvor hatten übrigens die Antragsteller
ihrerseits die von ihnen jeweils gehaltenen
Teilschuldverschreibungen der
Wandelschuldverschreibung 2017/2025 gekündigt.
Im Gegensatz zur GDT haben die Antragsteller
die Kündigung mithin nicht nur in Aussicht
gestellt, sondern sogar tatsächlich erklärt und
die Rückzahlung des Nennbetrags verlangt
(allerdings wurden diese Kündigungen mangels
Erreichens des Quorums nicht wirksam). Vor
diesem Hintergrund verwundert die
Rechtsauffassung der Antragsteller, dass die
Anleihekündigung gegen die aktienrechtliche
Treuepflicht verstoßen solle. Denn
immerhin sind die Antragsteller selbst
signifikant an der Gesellschaft beteiligt und
unterliegen damit denselben aktienrechtlichen
Treuepflichten wie die GDT.
Tatsächlich hat die Gesellschaft die
Wirksamkeit einer etwaigen Kündigungserklärung
der GDT in Bezug auf die von ihr gehaltenen
Wandelschuldverschreibungen rechtlich geprüft
und ist auf Basis der herrschenden Auffassung
in der juristischen Fachliteratur zu der
Einschätzung gelangt, dass ein hohes Risiko
besteht, dass eine etwaige Kündigungserklärung
als wirksam anzusehen wäre. Damit bestand nach
Einschätzung der Gesellschaft ein hohes
rechtliches Risiko, dass die Kündigung eine
sofort fällige Zahlungsverpflichtung der
Gesellschaft in Höhe von rund EUR 6,4 Millionen
ausgelöst hätte. Eine solche Konsequenz hätte
potentiell existenzbedrohende Auswirkungen für
die Gesellschaft gehabt. Es entsprach daher der
Pflichtenlage der Organe der Gesellschaft,
umgehend in Verhandlungen mit der
Hauptanleihegläubigerin einzutreten und darüber
hinaus weitere Handlungsoptionen zu evaluieren,
um ein konkret drohendes Existenzrisiko von der
Gesellschaft abzuwenden. Genau dies haben die
Organe der Gesellschaft pflichtgemäß
getan.
Nach intensiven Verhandlungen gab die
Gesellschaft mit Ad-hoc-Mitteilung vom 26.
Oktober 2018 eine Einigung mit der
Hauptanleihegläubigerin bekannt: Als
Gegenleistung für die Nicht-Ausübung des
Kündigungsrechts bietet die Gesellschaft den
Anleihegläubigern eine Verringerung des infolge
der Kapitalherabsetzung um den Faktor fünf
erhöhten Wandlungspreises an. Hierdurch soll
zudem - insbesondere im Interesse der
Gesellschaft an der Verringerung der
Rückzahlungslast - die Wandlungsoption für die
Anleihegläubiger künftig wieder attraktiv
gestaltet werden. Ohne eine solche
einvernehmliche Lösung hätte aus Sicht der
Gesellschaft eine außerordentliche
Kündigung der Wandelschuldverschreibung
2016/2024 sowie der Wandelschuldverschreibung
2017/2025 und die damit einhergehende
wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft in der konkreten
Verhandlungssituation nicht verhindert werden
können.
d) *Zum angeblichen Finanzierungsangebot der
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft*
Dabei hat die Gesellschaft alternative
(Re-)Finanzierungsstrategien erwogen und
insbesondere auch ein von der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft angekündigtes
Finanzierungsangebot zur Beseitigung der
Liquiditätslücke berücksichtigt. Die
gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist
sachlich unzutreffend:
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft teilte
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)
DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-
der Gesellschaft mit E-Mail vom 25. Oktober
2018 (21:38 Uhr) mit, dass sie bereit sei, (i)
die Vollzeichnung einer
Bezugsrechtskapitalerhöhung im Umfang von
6.181.088 neuen Aktien (Bezugsverhältnis 3:2)
zum Bezugspreis von EUR 1,14 je neuer Aktie zu
garantieren und (ii) bis zum Mittelzufluss aus
der vorstehenden Kapitalerhöhung bestehende
'_Liquiditätsengpässe [.] zu marktüblichen
Konditionen zu überbrücken_'. Dieser Vorschlag
war hinsichtlich der weiteren Konditionen nicht
näher konkretisiert und stand zudem noch unter
dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats
der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft.
Die E-Mail der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft beantwortete der
Finanzvorstand der Gesellschaft, Herr Walter
Miller, umgehend mit folgender E-Mail vom 25.
Oktober 2018 (23:02 Uhr):
'Hallo Herr Birkert,
Zuerst vielen Dank für das unterbreitete
Angebot. Wie Sie wissen läuft morgen 24.00
Uhr die Kündigungsfrist aus, d.h. bis dahin
brauchen wir eine umgesetzte Lösung. Um
dies zu gewährleisten benötigen wir bis
morgen spätestens 12.00 Uhr die
Informationen wie schnell und zu welchen
Konditionen (Zins, Laufzeit, Besicherung)
die Balaton 7MEUR als Darlehen
bereitstellen kann. Sofern die WAs
gekündigt würden, wäre eine sofortige
Fälligkeit gegeben. Es müsste also Montag
spätestens die Liquidität bereitstehen.
Hinsichtlich einer ao HV folgenden
Gedanken, eine KE ist eine Satzungsänderung
die mit 75% Präsenzmehrheit beschlossen
werden müsste. Da Herr Wagner mindestens
16% hält, wäre er sehr schnell in der
Position einen Beschluss zu verhindern. Wie
ist hier die Überlegung dies
sicherzustellen? Sofern es nicht
beschlossen würde, hätte Balaton faktisch
ein unbefristetes Gesellschafterdarlehen
gegeben.
_Schließlich scheint mir der
Verwässerungseffekt mit mehr als 6 Mio
zusätzlichen Aktien für eine reine
Refinanzierung ohne zusätzliche Liquidität
für die Gesellschaft schwierig._
_Gerne können wir hierzu morgen früh
telefonieren_.'
Die Gesellschaft signalisierte mithin sofortige
Gesprächsbereitschaft, setzte sich mit dem
Vorschlag der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft unmittelbar inhaltlich
auseinander und wog unterschiedliche
Handlungsoptionen gegeneinander ab. Dabei hatte
der Vorstand ausschließlich das
Gesellschaftsinteresse im Fokus, nämlich die
rechtssichere Beseitigung eines potentiell
existenzbedrohenden Risikos.
Am folgenden Vormittag des 26. Oktober 2018
fand dann ein Gespräch zwischen Vertretern der
Gesellschaft und Vertretern der Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft statt. In diesem
Gespräch konkretisierte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft ihren Vorschlag nicht
weiter. Insbesondere wurde kein konkretes
Angebot für eine Zwischenfinanzierung im Falle
der - von der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft zuvor ja bereits erklärten -
Kündigung der Wandelschuldverschreibungen
seitens der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
unterbreitet. Im Gegenteil zog die Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft ihren ursprünglichen
Vorschlag im Verlaufe des Gesprächs sogar
wieder zurück.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der
Antragsteller falsch, dass die Gesellschaft ein
Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt habe.
Im Gegenteil forderte die Gesellschaft die
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft sogar
ausdrücklich auf, den Vorschlag weiter zu
konkretisieren, damit dieser mit Blick auf die
Bedürfnisse konkret bewertet werden kann. Eine
solche Konkretisierung durch die Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft erfolgte indes
nicht. Der Vorschlag der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft stellte in der Situation der
Gesellschaft somit keinen gangbaren Weg zur
pflichtgemäßen Existenzsicherung dar.
e) *Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen
der Restrukturierung*
Um im Gesellschaftsinteresse Rechts- und
Planungssicherheit zu schaffen, hat die
Gesellschaft mit der GDT am 26. Oktober 2018
eine Restrukturierungsvereinbarung geschlossen.
Darin verpflichtete sich die GDT, keine auf die
Kapitalherabsetzung bezogene Kündigungsrechte
auszuüben. Im Gegenzug hat die Gesellschaft den
Anleihegläubigern bestimmte Anpassungen der
Anleihebedingungen angeboten.
Konkret wurde unter anderem der Wandlungspreis
der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von EUR
7,50 EUR auf EUR 2,74 herabgesetzt (entspricht
89 % des volumengewichteten
10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden
Aktien vor der Einigung über die
Restrukturierungsvereinbarung) und derjenige
der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 soll
von EUR 7,61 auf EUR 2,46 abgesenkt werden
(entspricht 80 % des volumengewichteten
10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden
Aktien vor der Einigung über die
Restrukturierungsvereinbarung). Zudem wurde der
jährliche Zinssatz der
Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf
8 % erhöht. Vor der Beschlussfassung über den
Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung hat
sich die Gesellschaft durch Anwendung
finanzmathematischer Berechnungsmodelle davon
überzeugt, dass der Ausgabepreis der
Wandelschuldverschreibung 2016/2024 auch nach
den genannten Anpassungen ihren theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Die Restrukturierung der beiden
Wandelschuldverschreibungen bewegt sich damit
innerhalb des von der Ermächtigung 2014
vorgegebenen rechtlichen Rahmens und die Organe
haben ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Dabei wurde die GDT nicht bevorzugt behandelt.
Dies zeigt auch die geringere Herabsetzung des
Wandlungspreis für die von der GDT gehaltenen
Wandelschuldverschreibung 2016/2024
(Herabsetzung von EUR 7,50 um EUR 4,76 auf EUR
2,74) im Vergleich zur Herabsetzung des
Wandlungspreises der Wandelschuldverschreibung
2017/2025 (von EUR 7,61 um EUR 5,15 auf EUR
2,46) - die auch durch die Erhöhung des
Zinssatzes der Wandelschuldverschreibung
2016/2024 von 6 % auf 8 % gerade nicht
vollständig kompensiert wird.
2.
a) *Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3*
Wie vorstehend dargelegt, bestehen nach
Einschätzung der Gesellschaft keine
Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges
Verhalten einer oder mehrerer Organmitglieder
der Gesellschaft. Dies schließt den
Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Oliver
Krautscheid, und den Finanzvorstand, Herrn
Walter Miller, mit ein. Beide Personen haben
sich vielmehr stark für die Belange der
Gesellschaft, insbesondere die Beseitigung
des Risikos einer Existenzgefährdung,
eingesetzt. Aus diesem Grund besteht nach
Ansicht der Gesellschaft auch kein Anlass,
Herrn Oliver Krautscheid aus dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft abzuberufen und ein neues
Mitglied zu wählen. Aus den dargelegten
Gründen ist es nach Auffassung der
Gesellschaft ebenso wenig angezeigt, Herrn
Walter Miller das Vertrauen als Mitglied des
Vorstands zu entziehen. Da ein sachlich
begründeter Anlass für die Abberufung bzw.
den Vertrauensentzug mithin fehlt, ist auch
nicht auszuschließen, dass die
vorgeschlagenen Maßnahmen die
Gesellschaft schädigen, da sie das Ansehen
der Gesellschaft in der Öffentlichkeit
herabsetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch
deshalb, weil die vorgeschlagenen
Maßnahmen mit Umständen begründet
werden, die nicht nur ersichtlich falsch,
sondern nach dem Willen der Antragssteller
erst im Rahmen der ebenfalls vorgeschlagenen
Sonderprüfung überprüft werden sollen.
Unabhängig davon wäre ein Vertrauensentzug
durch die Hauptversammlung zur Vorbereitung
einer Abberufung aus wichtigem Grund durch
den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG)
nach Einschätzung der Gesellschaft schon
deshalb unverhältnismäßig, weil die
Bestellung von Herrn Walter Miller als
Vorstandsmitglied zum 31. März 2019 ohnehin
turnusgemäß ausläuft. Herr Miller hat
der Gesellschaft bereits am 22. Oktober 2018
mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit
nicht zur Verfügung stehe. Gerade auch dieser
Umstand belegt eine die Gesellschaft
schädigende Motivation, weil der
Vertrauensentzug damit nur noch der
Reputationsschädigung dienen kann.
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den
Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der
Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 1
und 2 sowie 3 unter Berücksichtigung der
aktionärsseitigen Treuepflicht abzulehnen.
b) *Tagesordnungspunkte 4 und 5*
Nach Auffassung der Gesellschaft besteht
vorliegend kein Bedarf für eine
Sonderprüfung, weil aus den genannten Gründen
keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges
Verhalten der Organmitglieder bestehen. Eine
gleichwohl beschlossene Sonderprüfung würde
erhebliche finanzielle und personelle
Ressourcen innerhalb der Gesellschaft binden
und die Mitarbeiter von ihren eigentlichen
Aufgaben ablenken. Dies liegt nicht im
wohlverstandenen Unternehmensinteresse der
Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den
Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der
Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 4
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)
und 5 abzulehnen.
c) *Tagesordnungspunkt 6 a)*
Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen den
Beschlussvorschlag der Antragsteller zu
Tageordnungspunkt 6 a) nicht. Nach
Einschätzung der Verwaltung würde eine
Kapitalerhöhung zu einem Bezugspreis von
lediglich EUR 1,10 voraussichtlich zu einem
starken Verfall des Börsenkurses und der
damit verbundenen Gefahr führen, dass die
Gesellschaft danach am Kapitalmarkt nicht
mehr finanzierungsfähig ist, weil sich der
Börsenkurs im Bereich von (knapp über) EUR
1,00 einpendelt. Damit befände sich die
Gesellschaft wieder in einer Situation, die
durch die Kapitalherabsetzung im
Unternehmensinteresse beseitigt werden
sollte.
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den
Aktionären daher, den Beschlussvorschlag der
Antragsteller zu Tagesordnungspunkt 6 a)
abzulehnen.
II. *Tagesordnung*
1. *Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver
Krautscheid*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die
ABC Beteiligungen AG und die DELPHI
Unternehmensberatung Aktiengesellschaft
schlagen vor, zu beschließen:
'Das Aufsichtsratsmitglied Herr Oliver
Krautscheid wird mit Beendigung dieser
Hauptversammlung als Mitglied des
Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen.'
Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1
AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen
Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III
ersichtlich begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I
genannten Gründen abzulehnen.
2. *Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied
Walter Miller*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die
ABC Beteiligungen AG und die DELPHI
Unternehmensberatung Aktiengesellschaft
schlagen vor, zu beschließen:
'Dem Vorstandsmitglied Herrn Walter Miller
wird das Vertrauen entzogen.'
Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1
AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen
Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III
ersichtlich begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I
genannten Gründen abzulehnen.
3. *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die
ABC Beteiligungen AG und die DELPHI
Unternehmensberatung Aktiengesellschaft
schlagen vor, zu beschließen:
'Für das ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid
wird Frau Eva Katheder, von Beruf
Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad
Vilbel, mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung zum Mitglied des
Aufsichtsrats für die restliche Amtszeit
des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
Oliver Krautscheid gewählt.'
Die vorschlagenden Aktionäre führen weiter aus:
'Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien:
Heidelberger Beteiligungsholding AG,
Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Investunity AG, Heidelberg (Vorsitzende des
Aufsichtsrats)
AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus
(stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats)
S&O Agrar AG i. I., Leipzig
(stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats)
Strawtec Group AG, Heidelberg
(stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats)
Balaton Agro Invest AG, Heidelberg
CARUS AG, Heidelberg
Mistral Media AG, Frankfurt am Main.
Frau Eva Katheder ist unabhängig und verfügt
über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne
des § 100 Abs. 5 AktG.'
Auf der Internetseite der Gesellschaft ist
unter
www.mologen.com
als weitere Information zu der Kandidatin ein
Kurzlebenslauf von Frau Katheder, wie er von
den vorschlagenden Aktionären zur Verfügung
gestellt wurde, zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich
derzeit gemäß §§ 95 ff. AktG i.V.m. § 8
Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern
zusammen. Der Aufsichtsrat wird nach den
Regelungen der § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG
i. V. m. § 8 der Satzung der Gesellschaft
gewählt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1
AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen
Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III
ersichtlich begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I
genannten Gründen abzulehnen.
4. *Beschlussfassung über die Einleitung einer
Sonderprüfung gemäß § 142 AktG*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die
ABC Beteiligungen AG und die DELPHI
Unternehmensberatung Aktiengesellschaft
schlagen vor, zu beschließen:
'Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016
hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines
möglichen Zusammenwirkens der Organe der
Mologen AG (die 'Gesellschaft') und der
Hauptaktionärin Global Derivative Trading
GmbH ('GDT') untersucht werden hinsichtlich
der
* Ausgabe der Wandelschuldverschreibung
2016/2024
* Ausgabe der Wandelschuldverschreibung
2017/2025
* Herabsetzung des Grundkapitals mit der
damit verbundenen
Kündigungsmöglichkeit der
Wandelschuldverschreibungen
* Kapitalerhöhung 2018
* Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum
Oktober 2018
* Anpassung der Bezugspreise nach den
Wandelschuldverschreibungen
zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten
Wandelschuldverschreibung in erster Linie
zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum
Schaden der Gesellschaft. [.]
Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende
Fragen untersuchen:
1) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung
2016/2024
a) Auf welcher Grundlage, auf Basis
welcher Informationen und
Beurteilungen, entstand der
Beschluss zur Ausgabe der
Wandelschuldverschreibung?
b) Von wem ging die Initiative
hinsichtlich der Ausgabe aus?
c) Wann hat der Vorstand von der
geplanten Ausgabe erfahren bzw.
sich damit beschäftigt?
d) Wann hat sich der Aufsichtsrat,
wann einzelne
Aufsichtsratsmitglieder mit der
Ausgabe beschäftigt?
e) Wie hat sich die
Entstehungsgeschichte der
Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen
gestaltet?
f) Wer wurde in das Verfahren zur
Festlegung der Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen wann
einbezogen?
g) Wem wurden die Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen oder
deren Entwurf wann gezeigt?
h) Wurden die Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen oder
deren Entwurf mit einem Dritten
abgestimmt?
i) Von wem kam wann der Vorschlag
hinsichtlich einer
Kündigungsmöglichkeit der
Wandelschuldverschreibung?
j) Inwieweit wurde insbesondere diese
Klausel wann im Aufsichtsrat, wann
im Vorstand diskutiert?
k) Welche Investoren für die
Wandelschuldverschreibung
2016/2024 wurden wann durch wen
kontaktiert, auf welcher Basis
fiel die Entscheidung für GDT als
exklusiven Zeichner?
2) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung
2017/2025
a) Auf welcher Grundlage entstand der
Beschluss zur Ausgabe der
Wandelschuldverschreibung?
b) Von wem ging die Initiative
hinsichtlich der Ausgabe aus?
c) Wann hat der Vorstand von der
geplanten Ausgabe erfahren bzw.
sich damit beschäftigt?
d) Wann hat sich der Aufsichtsrat,
wann einzelne
Aufsichtsratsmitglieder mit der
Ausgabe beschäftigt?
e) Von wem kam wann der Vorschlag
hinsichtlich einer
Kündigungsmöglichkeit der
Wandelschuldverschreibung?
f) Inwieweit wurde diese Klausel wann
im Aufsichtsrat, wann im Vorstand
diskutiert?
g) Welche Investoren für die
Wandelschuldverschreibung
2016/2024 wurden wann durch wen
kontaktiert?
h) In welchem Umfang hat GDT die
Zeichnung garantiert?
i) Gab es andere Investoren, die
trotz Interesse keine
Wandelschuldverschreibung
2017/2025 zugeteilt bekommen haben
bzw. nicht bei einer
Backstop-Vereinbarung eingebunden
wurden?
3) Herabsetzung des Grundkapitals mit der
damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit
der Wandelschuldverschreibungen
a) Auf wessen Initiative wurde wann
die Herabsetzung des Grundkapitals
in welchen Gremien diskutiert?
b) Wann fanden erstmals Gespräche mit
der Hauptaktionärin GDT
hinsichtlich einer geplanten
Kapitalherabsetzung statt? Wann
fanden diese Gespräche zwischen
Vorstand und GDT, wann zwischen
Aufsichtsrat und GDT und wann
zwischen Aufsichtsrat und Vorstand
statt?
c) Inwieweit wurde im Vorstand die
durch die Kapitalmaßnahme
entstehende Kündigungsmöglichkeit
mit deren möglichen Konsequenzen
diskutiert? Ist dies
protokolliert?
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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)
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