DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-12-21 / 15:40 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MOLOGEN AG Berlin Stammaktien - Wertpapierkennnummer A2L Q90 - - ISIN DE 000 A2L Q900 - Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Auf Verlangen der Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *26. Februar 2019*, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Minderheitsaktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft (die '*Antragsteller*') haben von der MOLOGEN AG (die '*Gesellschaft*') gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit den in Abschnitt II unter Ziffer 1 bis 6 a) genannten Tagesordnungspunkten verlangt. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen kommt der Vorstand diesem Einberufungsverlangen hiermit nach. Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge sachlich für unzutreffend und unterstützen die Beschlussvorschläge der Antragsteller inhaltlich nicht. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären daher aus den nachstehend in Abschnitt I dargelegten Gründen, die Beschlussvorschläge der Antragsteller abzulehnen. Die aufgrund des Einberufungsverlangens einzuberufende Hauptversammlung nehmen Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zum Anlass, die im nachstehenden Abschnitt II unter den Tagesordnungspunkten 6 b) bis 11 genannten Beschlussvorschläge den Aktionärinnen und Aktionären zur Abstimmung vorzulegen. _Inhaltsübersicht_ I. Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen 1. Zur Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller a) Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 b) Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 c) Zur drohenden Fälligstellung infolge Kapitalherabsetzung d) Zum angeblichen Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft e) Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen der Restrukturierung 2. Zu den Beschlussvorschlägen der Antragsteller a) Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3 b) Tagesordnungspunkte 4 und 5 c) Tagesordnungspunkt 6 a) II. Tagesordnung 1. Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid 2. Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller 3. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 4. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG 5. Bestellung eines Sonderprüfers 6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals a) Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft b) Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft 7. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bisherigen Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 und Satzungsänderung 8. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung 9. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung 10. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-2 und die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 11. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 und Satzungsänderung 1. Zu Tagesordnungspunkt 6.b) 2. Zu Tagesordnungspunkt 8 3. Zu Tagesordnungspunkt 9 4. Zu Tagesordnungspunkt 11 III. Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG 1. Begründung zu Tagesordnungspunkt 1 2. Begründung zu Tagesordnungspunkt 2 3. Begründung zu Tagesordnungspunkt 3 4. Begründung zu Tagesordnungspunkt 4 5. Begründung zu Tagesordnungspunkt 6 I. *Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen* Zu den (nachstehend unter Abschnitt III abgedruckten) Begründungen der Antragsteller für ihre Beschlussvorschläge nehmen der Vorstand und der Aufsichtsrat wie folgt Stellung: 1. *Zur Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller* Die von den Antragstellern in der Begründung zum Einberufungsverlangen vorgebrachten Anschuldigungen gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen sind sachlich unzutreffend. Insbesondere liegt weder eine pflichtwidrige Bevorzugung einzelner Aktionäre der Gesellschaft einschließlich der Großaktionärin Global Derivative Trading GmbH ('*GDT*') durch die Gesellschaft oder ihre Organe, noch eine Informationspflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer Organe gegenüber den Aktionären oder dem Kapitalmarkt vor. Im Einzelnen: a) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024* Mit Beschluss vom 23. September 2016 entschied der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf Basis der durch die Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung (die '*Ermächtigung 2014*') unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine EUR 2.540.000 6 % Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (die '*Wandelschuldverschreibung 2016/2024*') zu begeben. Die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurde sodann vollständig von der GDT gezeichnet. Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,50. Dieser Betrag lag deutlich über (i) dem Bezugspreis in Höhe von EUR 1,20 für die gleichtägig beschlossene Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre (entsprach einer Prämie von 25 % auf den Bezugspreis) sowie (ii) dem damaligen volumengewichtigen 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien in Höhe von EUR 1,44 (entsprach einer Prämie von 4,5 % auf den Durchschnittskurs). Insoweit lag objektiv also keine preisliche Bevorzugung (sondern sogar eine Schlechterstellung) der GDT vor. Zudem sehen die Anleihebedingungen keine Anpassung (im Sinne einer Verringerung) des Wandlungspreises im Falle von Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht (also keinen sogenannten Verwässerungsschutz) vor. Insofern liegt eine für die GDT negative (und umgekehrt für die anderen Aktionäre vorteilhafte) Abweichung von der marktüblichen Gestaltung vor. Zulasten der GDT sehen die Anleihebedingungen jedoch eine Anpassung (im Sinne einer Erhöhung) des Wandlungspreises für den Fall einer von der Gesellschaft durchgeführten Kapitalherabsetzung vor. Als Kompensation für diese einseitige Anpassungsregelung (kein Verwässerungsschutz bei Kapitalerhöhungen, aber Verschlechterung des Wandlungsverhältnisses bei Kapitalherabsetzungen) gewähren die Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Kapitalherabsetzung durch Aktienzusammenlegung. Dieses besondere Kündigungsrecht ist im Übrigen identisch auch in den Anleihebedingungen der allen Aktionären zum Bezug angebotenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (wie unten definiert) enthalten (dazu sogleich). Insofern lag mithin ebenfalls keine Bevorzugung der GDT vor. Darüber hinaus war nicht zuletzt auch der Bezugsrechtsauschluss zulässig und angemessen. Denn die wirtschaftlichen Parameter der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 waren für die Gesellschaft vorteilhat und auch die weiteren Voraussetzungen eines Bezugsrechtsauschlusses waren erfüllt. Hierüber hat der Vorstand pflichtgemäß einen ausführlichen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 28. April 2017 erteilt,
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der auf der Internetseite der Gesellschaft als Teil der Einberufungsunterlagen für die Aktionäre zugänglich war. Auch im Übrigen hat die Gesellschaft jederzeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften den Inhalt der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 veröffentlicht und die Anleihebedingungen für jedermann verfügbar gehalten. Denn die Gesellschaft hat die Anleihebedingungen beim Handelsregister hinterlegt, wo sie seit Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 jederzeit einsehbar waren und weiterhin sind. Auf die Hinterlegung hat die Gesellschaft mittels der am 1. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Mitteilung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG öffentlich hingewiesen. Jeder Aktionär hatte und hat also jederzeit die Möglichkeit, sich über die Einzelheiten der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 zu informieren. b) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025* Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 entschied der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf Basis der Ermächtigung 2014 unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts der Aktionäre eine EUR 4.999.990 6 % Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (die '*Wandelschuldverschreibung 2017/2025*') zu begeben. Sämtlichen Aktionären der Gesellschaft wurde mittels eines am 27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebots die Möglichkeit eingeräumt, die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu zeichnen. Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,60. Dies entsprach einem Abschlag von 2,5 % auf den damaligen volumengewichtigen 10-Tages-Durchschnittskurs der bestehenden Aktien in Höhe von EUR 1,64. Mit anderen Worten war der Wandlungspreis der mit Bezugsrecht begebenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (der einen Abschlag auf den Börsenkurs enthielt) für die zeichnungsberechtigten Aktionäre wirtschaftlich vorteilhafter als derjenige der ohne Bezugsrecht an die GDT begebenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (der einen Aufschlag auf den Börsenkurs enthielt). Gleiches gilt für die Regelungen zur Anpassung des Wandlungspreises: Während die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wie erläutert keinerlei Verwässerungsschutz zugunsten der Anleihegläubiger im Falle von Kapitalmaßnahmen vorsehen, enthalten die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 umfassende Klauseln zur Herabsetzung des Wandlungspreises im Falle von Kapitalerhöhungen und anderen Maßnahmen. Dementsprechend wurde der Wandlungspreis für die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 infolge der beiden am 24. März 2018 und am 1. Oktober 2018 in das Handelsregister eingetragenen Bezugsrechtskapitalerhöhungen jeweils zugunsten der Anleihegläubiger herabgesetzt. Demgegenüber blieb der Wandlungspreis für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 insoweit jeweils unverändert, d.h. es fand keine Herabsetzung und damit auch keine Bevorteilung der GDT statt. Zusätzlich gewährt auch die allen Aktionären angebotene Wandelschuldverschreibung 2017/2025 ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Kapitalherabsetzung. Hierauf wurde in dem am 27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebot unter der Überschrift 'Ausgewählte Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe 2017/2025 - Kündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlung' ausdrücklich hingewiesen: 'Ein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger besteht zudem unter anderem dann, wenn eine Kapitalherabsetzung erfolgt. In den Anleihebedingungen näher bestimmte Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von 25%. Dies bedeutet, es müssen Kündigungserklärungen im Umfang von mindestens 25% des Nennbetrags der Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit eine hierauf gestützte Kündigung wirksam wird.' Im Übrigen waren (und sind weiterhin) die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Mit anderen Worten hat - anders als die Antragsteller meinen - zu jederzeit Transparenz hinsichtlich des konkreten Inhalts der Anleihebedingungen einschließlich des Kündigungsrechts im Falle von Kapitalherabsetzungen bestanden. Dementsprechend hätte sich jeder Aktionär und jeder Anleihegläubiger entsprechend informieren können. c) *Zur drohenden Fälligstellung infolge Kapitalherabsetzung* Zum 31. Dezember 2017 wies die Gesellschaft einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 146.962.453,27 aus. Zur Deckung dieser Verluste beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juni 2018 mit einer Mehrheit von 96,57 % eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5:1 (d.h. von EUR 37.686.435 auf EUR 7.537.287), die am 9. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde (die '*Kapitalherabsetzung*'). Infolge der Kapitalherabsetzung wurde der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von EUR 1,50 auf EUR 7,50 und der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 von EUR 1,59 auf EUR 7,95 erhöht und das vorbeschriebene Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ausgelöst. In diesem Zusammenhang weist die Gesellschaft klarstellend darauf hin, dass die GDT gegenüber der Gesellschaft die Ausübung des durch die Kapitalherabsetzung entstehenden Kündigungsrechts zunächst in keiner Weise angedeutet oder in Aussicht gestellt hatte. Die Gesellschaft wurde vielmehr erstmals am 8. Oktober 2018 von der GDT darüber informiert, dass diese eine Kündigung sowohl der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 in Erwägung ziehe und das erforderliche Kündigungsquorum erreicht würde. Zuvor hatten übrigens die Antragsteller ihrerseits die von ihnen jeweils gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 gekündigt. Im Gegensatz zur GDT haben die Antragsteller die Kündigung mithin nicht nur in Aussicht gestellt, sondern sogar tatsächlich erklärt und die Rückzahlung des Nennbetrags verlangt (allerdings wurden diese Kündigungen mangels Erreichens des Quorums nicht wirksam). Vor diesem Hintergrund verwundert die Rechtsauffassung der Antragsteller, dass die Anleihekündigung gegen die aktienrechtliche Treuepflicht verstoßen solle. Denn immerhin sind die Antragsteller selbst signifikant an der Gesellschaft beteiligt und unterliegen damit denselben aktienrechtlichen Treuepflichten wie die GDT. Tatsächlich hat die Gesellschaft die Wirksamkeit einer etwaigen Kündigungserklärung der GDT in Bezug auf die von ihr gehaltenen Wandelschuldverschreibungen rechtlich geprüft und ist auf Basis der herrschenden Auffassung in der juristischen Fachliteratur zu der Einschätzung gelangt, dass ein hohes Risiko besteht, dass eine etwaige Kündigungserklärung als wirksam anzusehen wäre. Damit bestand nach Einschätzung der Gesellschaft ein hohes rechtliches Risiko, dass die Kündigung eine sofort fällige Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft in Höhe von rund EUR 6,4 Millionen ausgelöst hätte. Eine solche Konsequenz hätte potentiell existenzbedrohende Auswirkungen für die Gesellschaft gehabt. Es entsprach daher der Pflichtenlage der Organe der Gesellschaft, umgehend in Verhandlungen mit der Hauptanleihegläubigerin einzutreten und darüber hinaus weitere Handlungsoptionen zu evaluieren, um ein konkret drohendes Existenzrisiko von der Gesellschaft abzuwenden. Genau dies haben die Organe der Gesellschaft pflichtgemäß getan. Nach intensiven Verhandlungen gab die Gesellschaft mit Ad-hoc-Mitteilung vom 26. Oktober 2018 eine Einigung mit der Hauptanleihegläubigerin bekannt: Als Gegenleistung für die Nicht-Ausübung des Kündigungsrechts bietet die Gesellschaft den Anleihegläubigern eine Verringerung des infolge der Kapitalherabsetzung um den Faktor fünf erhöhten Wandlungspreises an. Hierdurch soll zudem - insbesondere im Interesse der Gesellschaft an der Verringerung der Rückzahlungslast - die Wandlungsoption für die Anleihegläubiger künftig wieder attraktiv gestaltet werden. Ohne eine solche einvernehmliche Lösung hätte aus Sicht der Gesellschaft eine außerordentliche Kündigung der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 sowie der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 und die damit einhergehende wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in der konkreten Verhandlungssituation nicht verhindert werden können. d) *Zum angeblichen Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft* Dabei hat die Gesellschaft alternative (Re-)Finanzierungsstrategien erwogen und insbesondere auch ein von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angekündigtes Finanzierungsangebot zur Beseitigung der Liquiditätslücke berücksichtigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist sachlich unzutreffend: Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft teilte
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der Gesellschaft mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 (21:38 Uhr) mit, dass sie bereit sei, (i) die Vollzeichnung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung im Umfang von 6.181.088 neuen Aktien (Bezugsverhältnis 3:2) zum Bezugspreis von EUR 1,14 je neuer Aktie zu garantieren und (ii) bis zum Mittelzufluss aus der vorstehenden Kapitalerhöhung bestehende '_Liquiditätsengpässe [.] zu marktüblichen Konditionen zu überbrücken_'. Dieser Vorschlag war hinsichtlich der weiteren Konditionen nicht näher konkretisiert und stand zudem noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft. Die E-Mail der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft beantwortete der Finanzvorstand der Gesellschaft, Herr Walter Miller, umgehend mit folgender E-Mail vom 25. Oktober 2018 (23:02 Uhr): 'Hallo Herr Birkert, Zuerst vielen Dank für das unterbreitete Angebot. Wie Sie wissen läuft morgen 24.00 Uhr die Kündigungsfrist aus, d.h. bis dahin brauchen wir eine umgesetzte Lösung. Um dies zu gewährleisten benötigen wir bis morgen spätestens 12.00 Uhr die Informationen wie schnell und zu welchen Konditionen (Zins, Laufzeit, Besicherung) die Balaton 7MEUR als Darlehen bereitstellen kann. Sofern die WAs gekündigt würden, wäre eine sofortige Fälligkeit gegeben. Es müsste also Montag spätestens die Liquidität bereitstehen. Hinsichtlich einer ao HV folgenden Gedanken, eine KE ist eine Satzungsänderung die mit 75% Präsenzmehrheit beschlossen werden müsste. Da Herr Wagner mindestens 16% hält, wäre er sehr schnell in der Position einen Beschluss zu verhindern. Wie ist hier die Überlegung dies sicherzustellen? Sofern es nicht beschlossen würde, hätte Balaton faktisch ein unbefristetes Gesellschafterdarlehen gegeben. _Schließlich scheint mir der Verwässerungseffekt mit mehr als 6 Mio zusätzlichen Aktien für eine reine Refinanzierung ohne zusätzliche Liquidität für die Gesellschaft schwierig._ _Gerne können wir hierzu morgen früh telefonieren_.' Die Gesellschaft signalisierte mithin sofortige Gesprächsbereitschaft, setzte sich mit dem Vorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unmittelbar inhaltlich auseinander und wog unterschiedliche Handlungsoptionen gegeneinander ab. Dabei hatte der Vorstand ausschließlich das Gesellschaftsinteresse im Fokus, nämlich die rechtssichere Beseitigung eines potentiell existenzbedrohenden Risikos. Am folgenden Vormittag des 26. Oktober 2018 fand dann ein Gespräch zwischen Vertretern der Gesellschaft und Vertretern der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft statt. In diesem Gespräch konkretisierte die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihren Vorschlag nicht weiter. Insbesondere wurde kein konkretes Angebot für eine Zwischenfinanzierung im Falle der - von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zuvor ja bereits erklärten - Kündigung der Wandelschuldverschreibungen seitens der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unterbreitet. Im Gegenteil zog die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihren ursprünglichen Vorschlag im Verlaufe des Gesprächs sogar wieder zurück. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Antragsteller falsch, dass die Gesellschaft ein Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt habe. Im Gegenteil forderte die Gesellschaft die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft sogar ausdrücklich auf, den Vorschlag weiter zu konkretisieren, damit dieser mit Blick auf die Bedürfnisse konkret bewertet werden kann. Eine solche Konkretisierung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erfolgte indes nicht. Der Vorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft stellte in der Situation der Gesellschaft somit keinen gangbaren Weg zur pflichtgemäßen Existenzsicherung dar. e) *Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen der Restrukturierung* Um im Gesellschaftsinteresse Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, hat die Gesellschaft mit der GDT am 26. Oktober 2018 eine Restrukturierungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die GDT, keine auf die Kapitalherabsetzung bezogene Kündigungsrechte auszuüben. Im Gegenzug hat die Gesellschaft den Anleihegläubigern bestimmte Anpassungen der Anleihebedingungen angeboten. Konkret wurde unter anderem der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von EUR 7,50 EUR auf EUR 2,74 herabgesetzt (entspricht 89 % des volumengewichteten 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien vor der Einigung über die Restrukturierungsvereinbarung) und derjenige der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 soll von EUR 7,61 auf EUR 2,46 abgesenkt werden (entspricht 80 % des volumengewichteten 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien vor der Einigung über die Restrukturierungsvereinbarung). Zudem wurde der jährliche Zinssatz der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 8 % erhöht. Vor der Beschlussfassung über den Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung hat sich die Gesellschaft durch Anwendung finanzmathematischer Berechnungsmodelle davon überzeugt, dass der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 auch nach den genannten Anpassungen ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Die Restrukturierung der beiden Wandelschuldverschreibungen bewegt sich damit innerhalb des von der Ermächtigung 2014 vorgegebenen rechtlichen Rahmens und die Organe haben ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Dabei wurde die GDT nicht bevorzugt behandelt. Dies zeigt auch die geringere Herabsetzung des Wandlungspreis für die von der GDT gehaltenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (Herabsetzung von EUR 7,50 um EUR 4,76 auf EUR 2,74) im Vergleich zur Herabsetzung des Wandlungspreises der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (von EUR 7,61 um EUR 5,15 auf EUR 2,46) - die auch durch die Erhöhung des Zinssatzes der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 8 % gerade nicht vollständig kompensiert wird. 2. a) *Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3* Wie vorstehend dargelegt, bestehen nach Einschätzung der Gesellschaft keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten einer oder mehrerer Organmitglieder der Gesellschaft. Dies schließt den Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Oliver Krautscheid, und den Finanzvorstand, Herrn Walter Miller, mit ein. Beide Personen haben sich vielmehr stark für die Belange der Gesellschaft, insbesondere die Beseitigung des Risikos einer Existenzgefährdung, eingesetzt. Aus diesem Grund besteht nach Ansicht der Gesellschaft auch kein Anlass, Herrn Oliver Krautscheid aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft abzuberufen und ein neues Mitglied zu wählen. Aus den dargelegten Gründen ist es nach Auffassung der Gesellschaft ebenso wenig angezeigt, Herrn Walter Miller das Vertrauen als Mitglied des Vorstands zu entziehen. Da ein sachlich begründeter Anlass für die Abberufung bzw. den Vertrauensentzug mithin fehlt, ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die Gesellschaft schädigen, da sie das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit herabsetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Umständen begründet werden, die nicht nur ersichtlich falsch, sondern nach dem Willen der Antragssteller erst im Rahmen der ebenfalls vorgeschlagenen Sonderprüfung überprüft werden sollen. Unabhängig davon wäre ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung zur Vorbereitung einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG) nach Einschätzung der Gesellschaft schon deshalb unverhältnismäßig, weil die Bestellung von Herrn Walter Miller als Vorstandsmitglied zum 31. März 2019 ohnehin turnusgemäß ausläuft. Herr Miller hat der Gesellschaft bereits am 22. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung stehe. Gerade auch dieser Umstand belegt eine die Gesellschaft schädigende Motivation, weil der Vertrauensentzug damit nur noch der Reputationsschädigung dienen kann. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 3 unter Berücksichtigung der aktionärsseitigen Treuepflicht abzulehnen. b) *Tagesordnungspunkte 4 und 5* Nach Auffassung der Gesellschaft besteht vorliegend kein Bedarf für eine Sonderprüfung, weil aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der Organmitglieder bestehen. Eine gleichwohl beschlossene Sonderprüfung würde erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen innerhalb der Gesellschaft binden und die Mitarbeiter von ihren eigentlichen Aufgaben ablenken. Dies liegt nicht im wohlverstandenen Unternehmensinteresse der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 4
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und 5 abzulehnen. c) *Tagesordnungspunkt 6 a)* Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen den Beschlussvorschlag der Antragsteller zu Tageordnungspunkt 6 a) nicht. Nach Einschätzung der Verwaltung würde eine Kapitalerhöhung zu einem Bezugspreis von lediglich EUR 1,10 voraussichtlich zu einem starken Verfall des Börsenkurses und der damit verbundenen Gefahr führen, dass die Gesellschaft danach am Kapitalmarkt nicht mehr finanzierungsfähig ist, weil sich der Börsenkurs im Bereich von (knapp über) EUR 1,00 einpendelt. Damit befände sich die Gesellschaft wieder in einer Situation, die durch die Kapitalherabsetzung im Unternehmensinteresse beseitigt werden sollte. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, den Beschlussvorschlag der Antragsteller zu Tagesordnungspunkt 6 a) abzulehnen. II. *Tagesordnung* 1. *Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Das Aufsichtsratsmitglied Herr Oliver Krautscheid wird mit Beendigung dieser Hauptversammlung als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen.' Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 2. *Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Dem Vorstandsmitglied Herrn Walter Miller wird das Vertrauen entzogen.' Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 3. *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid wird Frau Eva Katheder, von Beruf Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad Vilbel, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid gewählt.' Die vorschlagenden Aktionäre führen weiter aus: 'Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats) Investunity AG, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats) AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats) S&O Agrar AG i. I., Leipzig (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats) Strawtec Group AG, Heidelberg (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats) Balaton Agro Invest AG, Heidelberg CARUS AG, Heidelberg Mistral Media AG, Frankfurt am Main. Frau Eva Katheder ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.' Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter www.mologen.com als weitere Information zu der Kandidatin ein Kurzlebenslauf von Frau Katheder, wie er von den vorschlagenden Aktionären zur Verfügung gestellt wurde, zugänglich gemacht. Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich derzeit gemäß §§ 95 ff. AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat wird nach den Regelungen der § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 der Satzung der Gesellschaft gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 4. *Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016 hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines möglichen Zusammenwirkens der Organe der Mologen AG (die 'Gesellschaft') und der Hauptaktionärin Global Derivative Trading GmbH ('GDT') untersucht werden hinsichtlich der * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 * Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen * Kapitalerhöhung 2018 * Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum Oktober 2018 * Anpassung der Bezugspreise nach den Wandelschuldverschreibungen zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten Wandelschuldverschreibung in erster Linie zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum Schaden der Gesellschaft. [.] Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende Fragen untersuchen: 1) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 a) Auf welcher Grundlage, auf Basis welcher Informationen und Beurteilungen, entstand der Beschluss zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung? b) Von wem ging die Initiative hinsichtlich der Ausgabe aus? c) Wann hat der Vorstand von der geplanten Ausgabe erfahren bzw. sich damit beschäftigt? d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, wann einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit der Ausgabe beschäftigt? e) Wie hat sich die Entstehungsgeschichte der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gestaltet? f) Wer wurde in das Verfahren zur Festlegung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen wann einbezogen? g) Wem wurden die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen oder deren Entwurf wann gezeigt? h) Wurden die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen oder deren Entwurf mit einem Dritten abgestimmt? i) Von wem kam wann der Vorschlag hinsichtlich einer Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibung? j) Inwieweit wurde insbesondere diese Klausel wann im Aufsichtsrat, wann im Vorstand diskutiert? k) Welche Investoren für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurden wann durch wen kontaktiert, auf welcher Basis fiel die Entscheidung für GDT als exklusiven Zeichner? 2) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 a) Auf welcher Grundlage entstand der Beschluss zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung? b) Von wem ging die Initiative hinsichtlich der Ausgabe aus? c) Wann hat der Vorstand von der geplanten Ausgabe erfahren bzw. sich damit beschäftigt? d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, wann einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit der Ausgabe beschäftigt? e) Von wem kam wann der Vorschlag hinsichtlich einer Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibung? f) Inwieweit wurde diese Klausel wann im Aufsichtsrat, wann im Vorstand diskutiert? g) Welche Investoren für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurden wann durch wen kontaktiert? h) In welchem Umfang hat GDT die Zeichnung garantiert? i) Gab es andere Investoren, die trotz Interesse keine Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zugeteilt bekommen haben bzw. nicht bei einer Backstop-Vereinbarung eingebunden wurden? 3) Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen a) Auf wessen Initiative wurde wann die Herabsetzung des Grundkapitals in welchen Gremien diskutiert? b) Wann fanden erstmals Gespräche mit der Hauptaktionärin GDT hinsichtlich einer geplanten Kapitalherabsetzung statt? Wann fanden diese Gespräche zwischen Vorstand und GDT, wann zwischen Aufsichtsrat und GDT und wann zwischen Aufsichtsrat und Vorstand statt? c) Inwieweit wurde im Vorstand die durch die Kapitalmaßnahme entstehende Kündigungsmöglichkeit mit deren möglichen Konsequenzen diskutiert? Ist dies protokolliert?
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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)
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