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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-12-21 / 15:40 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapierkennnummer A2L Q90 - 
- ISIN DE 000 A2L Q900 - Einladung 
zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Auf 
Verlangen der Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
ABC Beteiligungen AG und 
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 
122 Abs. 1 AktG 
laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
am *26. Februar 2019*, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des 
Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 
Berlin, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Minderheitsaktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung 
Aktiengesellschaft (die '*Antragsteller*') haben von der 
MOLOGEN AG (die '*Gesellschaft*') gemäß § 122 Abs. 1 
AktG die Einberufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung mit den in Abschnitt II unter Ziffer 1 bis 6 
a) genannten Tagesordnungspunkten verlangt. Entsprechend den 
gesetzlichen Anforderungen kommt der Vorstand diesem 
Einberufungsverlangen hiermit nach. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern 
vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge 
sachlich für unzutreffend und unterstützen die 
Beschlussvorschläge der Antragsteller inhaltlich nicht. 
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionärinnen und 
Aktionären daher aus den nachstehend in Abschnitt I 
dargelegten Gründen, die Beschlussvorschläge der 
Antragsteller abzulehnen. Die aufgrund des 
Einberufungsverlangens einzuberufende Hauptversammlung nehmen 
Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zum Anlass, die im 
nachstehenden Abschnitt II unter den Tagesordnungspunkten 6 
b) bis 11 genannten Beschlussvorschläge den Aktionärinnen und 
Aktionären zur Abstimmung vorzulegen. 
 
_Inhaltsübersicht_ 
I.   Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des 
     Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen 
 
     1. Zur Sachverhaltsdarstellung der 
        Antragsteller 
 
        a) Zur Ausgabe der 
           Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
        b) Zur Ausgabe der 
           Wandelschuldverschreibung 2017/2025 
        c) Zur drohenden Fälligstellung infolge 
           Kapitalherabsetzung 
        d) Zum angeblichen Finanzierungsangebot 
           der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft 
        e) Zur angeblichen Bevorzugung der GDT 
           im Rahmen der Restrukturierung 
     2. Zu den Beschlussvorschlägen der 
        Antragsteller 
 
        a) Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3 
        b) Tagesordnungspunkte 4 und 5 
        c) Tagesordnungspunkt 6 a) 
II.  Tagesordnung 
 
     1.  Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver 
         Krautscheid 
     2.  Vertrauensentzug für das 
         Vorstandsmitglied Walter Miller 
     3.  Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
     4.  Beschlussfassung über die Einleitung 
         einer Sonderprüfung gemäß § 142 
         AktG 
     5.  Bestellung eines Sonderprüfers 
     6.  Beschlussfassung über die Erhöhung des 
         Grundkapitals 
 
         a) Beschlussvorschlag der Deutsche 
            Balaton Aktiengesellschaft, der ABC 
            Beteiligungen AG und der DELPHI 
            Unternehmensberatung 
            Aktiengesellschaft 
         b) Beschlussvorschlag von Vorstand und 
            Aufsichtsrat der Gesellschaft 
     7.  Beschlussfassung über die teilweise 
         Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
         des Vorstands zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten 
         Kapitals 2018 und Satzungsänderung 
     8.  Beschlussfassung über die Schaffung 
         eines Genehmigten Kapitals 2019-1, 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich 
         von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung 
     9.  Beschlussfassung über die Schaffung 
         eines Genehmigten Kapitals 2019-2, 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre und 
         Satzungsänderung 
     10. Beschlussfassung über die teilweise 
         Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, 
         die teilweise Aufhebung des Bedingten 
         Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung 
         des Bedingten Kapitals 2014-1, die 
         teilweise Aufhebung des Bedingten 
         Kapitals 2014-2 und die teilweise 
         Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
     11. Beschlussfassung über die Ermächtigung 
         zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
         Mitglieder der Geschäftsführung sowie 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung 
         eines Bedingten Kapitals 2019 und 
         Satzungsänderung 
 
     1. Zu Tagesordnungspunkt 6.b) 
     2. Zu Tagesordnungspunkt 8 
     3. Zu Tagesordnungspunkt 9 
     4. Zu Tagesordnungspunkt 11 
III. Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen 
     der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der 
     ABC Beteiligungen AG und der DELPHI 
     Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
     gemäß § 122 Abs. 1 AktG 
 
     1. Begründung zu Tagesordnungspunkt 1 
     2. Begründung zu Tagesordnungspunkt 2 
     3. Begründung zu Tagesordnungspunkt 3 
     4. Begründung zu Tagesordnungspunkt 4 
     5. Begründung zu Tagesordnungspunkt 6 
I. *Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen* 
 
   Zu den (nachstehend unter Abschnitt III 
   abgedruckten) Begründungen der Antragsteller 
   für ihre Beschlussvorschläge nehmen der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat wie folgt 
   Stellung: 
1. *Zur Sachverhaltsdarstellung der 
   Antragsteller* 
 
   Die von den Antragstellern in der Begründung 
   zum Einberufungsverlangen vorgebrachten 
   Anschuldigungen gegenüber der Gesellschaft 
   und ihren Organen sind sachlich unzutreffend. 
   Insbesondere liegt weder eine pflichtwidrige 
   Bevorzugung einzelner Aktionäre der 
   Gesellschaft einschließlich der 
   Großaktionärin Global Derivative Trading 
   GmbH ('*GDT*') durch die Gesellschaft oder 
   ihre Organe, noch eine 
   Informationspflichtverletzung der 
   Gesellschaft oder ihrer Organe gegenüber den 
   Aktionären oder dem Kapitalmarkt vor. Im 
   Einzelnen: 
a) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024* 
 
   Mit Beschluss vom 23. September 2016 entschied 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   auf Basis der durch die Hauptversammlung vom 
   13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 
   erteilten Ermächtigung (die '*Ermächtigung 
   2014*') unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre eine EUR 2.540.000 6 % 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (die 
   '*Wandelschuldverschreibung 2016/2024*') zu 
   begeben. Die Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 wurde sodann vollständig von der GDT 
   gezeichnet. 
 
   Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,50. 
   Dieser Betrag lag deutlich über (i) dem 
   Bezugspreis in Höhe von EUR 1,20 für die 
   gleichtägig beschlossene Barkapitalerhöhung mit 
   Bezugsrecht der Aktionäre (entsprach einer 
   Prämie von 25 % auf den Bezugspreis) sowie (ii) 
   dem damaligen volumengewichtigen 
   10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden 
   Aktien in Höhe von EUR 1,44 (entsprach einer 
   Prämie von 4,5 % auf den Durchschnittskurs). 
   Insoweit lag objektiv also keine preisliche 
   Bevorzugung (sondern sogar eine 
   Schlechterstellung) der GDT vor. 
 
   Zudem sehen die Anleihebedingungen keine 
   Anpassung (im Sinne einer Verringerung) des 
   Wandlungspreises im Falle von 
   Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht (also 
   keinen sogenannten Verwässerungsschutz) vor. 
   Insofern liegt eine für die GDT negative (und 
   umgekehrt für die anderen Aktionäre 
   vorteilhafte) Abweichung von der marktüblichen 
   Gestaltung vor. Zulasten der GDT sehen die 
   Anleihebedingungen jedoch eine Anpassung (im 
   Sinne einer Erhöhung) des Wandlungspreises für 
   den Fall einer von der Gesellschaft 
   durchgeführten Kapitalherabsetzung vor. Als 
   Kompensation für diese einseitige 
   Anpassungsregelung (kein Verwässerungsschutz 
   bei Kapitalerhöhungen, aber Verschlechterung 
   des Wandlungsverhältnisses bei 
   Kapitalherabsetzungen) gewähren die 
   Anleihebedingungen ein außerordentliches 
   Kündigungsrecht bei einer Kapitalherabsetzung 
   durch Aktienzusammenlegung. Dieses besondere 
   Kündigungsrecht ist im Übrigen identisch 
   auch in den Anleihebedingungen der allen 
   Aktionären zum Bezug angebotenen 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (wie unten 
   definiert) enthalten (dazu sogleich). Insofern 
   lag mithin ebenfalls keine Bevorzugung der GDT 
   vor. 
 
   Darüber hinaus war nicht zuletzt auch der 
   Bezugsrechtsauschluss zulässig und angemessen. 
   Denn die wirtschaftlichen Parameter der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 waren für 
   die Gesellschaft vorteilhat und auch die 
   weiteren Voraussetzungen eines 
   Bezugsrechtsauschlusses waren erfüllt. Hierüber 
   hat der Vorstand pflichtgemäß einen 
   ausführlichen schriftlichen Bericht an die 
   Hauptversammlung vom 28. April 2017 erteilt, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

der auf der Internetseite der Gesellschaft als 
   Teil der Einberufungsunterlagen für die 
   Aktionäre zugänglich war. 
 
   Auch im Übrigen hat die Gesellschaft 
   jederzeit im Einklang mit den gesetzlichen 
   Vorschriften den Inhalt der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   veröffentlicht und die Anleihebedingungen für 
   jedermann verfügbar gehalten. Denn die 
   Gesellschaft hat die Anleihebedingungen beim 
   Handelsregister hinterlegt, wo sie seit Ausgabe 
   der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   jederzeit einsehbar waren und weiterhin sind. 
   Auf die Hinterlegung hat die Gesellschaft 
   mittels der am 1. Dezember 2016 im 
   Bundesanzeiger veröffentlichten Mitteilung 
   gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG öffentlich 
   hingewiesen. Jeder Aktionär hatte und hat also 
   jederzeit die Möglichkeit, sich über die 
   Einzelheiten der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 zu informieren. 
b) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025* 
 
   Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 entschied 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   auf Basis der Ermächtigung 2014 unter Gewährung 
   eines mittelbaren Bezugsrechts der Aktionäre 
   eine EUR 4.999.990 6 % 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (die 
   '*Wandelschuldverschreibung 2017/2025*') zu 
   begeben. Sämtlichen Aktionären der Gesellschaft 
   wurde mittels eines am 27. Dezember 2016 im 
   Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebots 
   die Möglichkeit eingeräumt, die 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu 
   zeichnen. 
 
   Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,60. 
   Dies entsprach einem Abschlag von 2,5 % auf den 
   damaligen volumengewichtigen 
   10-Tages-Durchschnittskurs der bestehenden 
   Aktien in Höhe von EUR 1,64. Mit anderen Worten 
   war der Wandlungspreis der mit Bezugsrecht 
   begebenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 
   (der einen Abschlag auf den Börsenkurs 
   enthielt) für die zeichnungsberechtigten 
   Aktionäre wirtschaftlich vorteilhafter als 
   derjenige der ohne Bezugsrecht an die GDT 
   begebenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   (der einen Aufschlag auf den Börsenkurs 
   enthielt). 
 
   Gleiches gilt für die Regelungen zur Anpassung 
   des Wandlungspreises: Während die 
   Anleihebedingungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wie 
   erläutert keinerlei Verwässerungsschutz 
   zugunsten der Anleihegläubiger im Falle von 
   Kapitalmaßnahmen vorsehen, enthalten die 
   Anleihebedingungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 umfassende 
   Klauseln zur Herabsetzung des Wandlungspreises 
   im Falle von Kapitalerhöhungen und anderen 
   Maßnahmen. Dementsprechend wurde der 
   Wandlungspreis für die 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 infolge der 
   beiden am 24. März 2018 und am 1. Oktober 2018 
   in das Handelsregister eingetragenen 
   Bezugsrechtskapitalerhöhungen jeweils zugunsten 
   der Anleihegläubiger herabgesetzt. Demgegenüber 
   blieb der Wandlungspreis für die 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 insoweit 
   jeweils unverändert, d.h. es fand keine 
   Herabsetzung und damit auch keine Bevorteilung 
   der GDT statt. 
 
   Zusätzlich gewährt auch die allen Aktionären 
   angebotene Wandelschuldverschreibung 2017/2025 
   ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer 
   Kapitalherabsetzung. Hierauf wurde in dem am 
   27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger 
   veröffentlichten Bezugsangebot unter der 
   Überschrift 'Ausgewählte 
   Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe 
   2017/2025 - Kündigungsrechte, vorzeitige 
   Rückzahlung' ausdrücklich hingewiesen: 
 
    'Ein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger 
    besteht zudem unter anderem dann, wenn eine 
    Kapitalherabsetzung erfolgt. In den 
    Anleihebedingungen näher bestimmte 
    Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von 
    25%. Dies bedeutet, es müssen 
    Kündigungserklärungen im Umfang von 
    mindestens 25% des Nennbetrags der 
    Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit 
    eine hierauf gestützte Kündigung wirksam 
    wird.' 
 
   Im Übrigen waren (und sind weiterhin) die 
   Anleihebedingungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 auf der 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Mit 
   anderen Worten hat - anders als die 
   Antragsteller meinen - zu jederzeit Transparenz 
   hinsichtlich des konkreten Inhalts der 
   Anleihebedingungen einschließlich des 
   Kündigungsrechts im Falle von 
   Kapitalherabsetzungen bestanden. 
   Dementsprechend hätte sich jeder Aktionär und 
   jeder Anleihegläubiger entsprechend informieren 
   können. 
c) *Zur drohenden Fälligstellung infolge 
   Kapitalherabsetzung* 
 
   Zum 31. Dezember 2017 wies die Gesellschaft 
   einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 
   146.962.453,27 aus. Zur Deckung dieser Verluste 
   beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft 
   am 8. Juni 2018 mit einer Mehrheit von 96,57 % 
   eine Herabsetzung des Grundkapitals durch 
   Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5:1 (d.h. 
   von EUR 37.686.435 auf EUR 7.537.287), die am 
   9. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragen 
   wurde (die '*Kapitalherabsetzung*'). Infolge 
   der Kapitalherabsetzung wurde der 
   Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 von EUR 1,50 auf EUR 7,50 und der 
   Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025 von EUR 1,59 auf EUR 7,95 erhöht und 
   das vorbeschriebene Kündigungsrecht der 
   Anleihegläubiger ausgelöst. 
 
   In diesem Zusammenhang weist die Gesellschaft 
   klarstellend darauf hin, dass die GDT gegenüber 
   der Gesellschaft die Ausübung des durch die 
   Kapitalherabsetzung entstehenden 
   Kündigungsrechts zunächst in keiner Weise 
   angedeutet oder in Aussicht gestellt hatte. Die 
   Gesellschaft wurde vielmehr erstmals am 8. 
   Oktober 2018 von der GDT darüber informiert, 
   dass diese eine Kündigung sowohl der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch 
   der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 in 
   Erwägung ziehe und das erforderliche 
   Kündigungsquorum erreicht würde. 
 
   Zuvor hatten übrigens die Antragsteller 
   ihrerseits die von ihnen jeweils gehaltenen 
   Teilschuldverschreibungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 gekündigt. 
   Im Gegensatz zur GDT haben die Antragsteller 
   die Kündigung mithin nicht nur in Aussicht 
   gestellt, sondern sogar tatsächlich erklärt und 
   die Rückzahlung des Nennbetrags verlangt 
   (allerdings wurden diese Kündigungen mangels 
   Erreichens des Quorums nicht wirksam). Vor 
   diesem Hintergrund verwundert die 
   Rechtsauffassung der Antragsteller, dass die 
   Anleihekündigung gegen die aktienrechtliche 
   Treuepflicht verstoßen solle. Denn 
   immerhin sind die Antragsteller selbst 
   signifikant an der Gesellschaft beteiligt und 
   unterliegen damit denselben aktienrechtlichen 
   Treuepflichten wie die GDT. 
 
   Tatsächlich hat die Gesellschaft die 
   Wirksamkeit einer etwaigen Kündigungserklärung 
   der GDT in Bezug auf die von ihr gehaltenen 
   Wandelschuldverschreibungen rechtlich geprüft 
   und ist auf Basis der herrschenden Auffassung 
   in der juristischen Fachliteratur zu der 
   Einschätzung gelangt, dass ein hohes Risiko 
   besteht, dass eine etwaige Kündigungserklärung 
   als wirksam anzusehen wäre. Damit bestand nach 
   Einschätzung der Gesellschaft ein hohes 
   rechtliches Risiko, dass die Kündigung eine 
   sofort fällige Zahlungsverpflichtung der 
   Gesellschaft in Höhe von rund EUR 6,4 Millionen 
   ausgelöst hätte. Eine solche Konsequenz hätte 
   potentiell existenzbedrohende Auswirkungen für 
   die Gesellschaft gehabt. Es entsprach daher der 
   Pflichtenlage der Organe der Gesellschaft, 
   umgehend in Verhandlungen mit der 
   Hauptanleihegläubigerin einzutreten und darüber 
   hinaus weitere Handlungsoptionen zu evaluieren, 
   um ein konkret drohendes Existenzrisiko von der 
   Gesellschaft abzuwenden. Genau dies haben die 
   Organe der Gesellschaft pflichtgemäß 
   getan. 
 
   Nach intensiven Verhandlungen gab die 
   Gesellschaft mit Ad-hoc-Mitteilung vom 26. 
   Oktober 2018 eine Einigung mit der 
   Hauptanleihegläubigerin bekannt: Als 
   Gegenleistung für die Nicht-Ausübung des 
   Kündigungsrechts bietet die Gesellschaft den 
   Anleihegläubigern eine Verringerung des infolge 
   der Kapitalherabsetzung um den Faktor fünf 
   erhöhten Wandlungspreises an. Hierdurch soll 
   zudem - insbesondere im Interesse der 
   Gesellschaft an der Verringerung der 
   Rückzahlungslast - die Wandlungsoption für die 
   Anleihegläubiger künftig wieder attraktiv 
   gestaltet werden. Ohne eine solche 
   einvernehmliche Lösung hätte aus Sicht der 
   Gesellschaft eine außerordentliche 
   Kündigung der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 sowie der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025 und die damit einhergehende 
   wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit der 
   Gesellschaft in der konkreten 
   Verhandlungssituation nicht verhindert werden 
   können. 
d) *Zum angeblichen Finanzierungsangebot der 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft* 
 
   Dabei hat die Gesellschaft alternative 
   (Re-)Finanzierungsstrategien erwogen und 
   insbesondere auch ein von der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft angekündigtes 
   Finanzierungsangebot zur Beseitigung der 
   Liquiditätslücke berücksichtigt. Die 
   gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist 
   sachlich unzutreffend: 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft teilte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

der Gesellschaft mit E-Mail vom 25. Oktober 
   2018 (21:38 Uhr) mit, dass sie bereit sei, (i) 
   die Vollzeichnung einer 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung im Umfang von 
   6.181.088 neuen Aktien (Bezugsverhältnis 3:2) 
   zum Bezugspreis von EUR 1,14 je neuer Aktie zu 
   garantieren und (ii) bis zum Mittelzufluss aus 
   der vorstehenden Kapitalerhöhung bestehende 
   '_Liquiditätsengpässe [.] zu marktüblichen 
   Konditionen zu überbrücken_'. Dieser Vorschlag 
   war hinsichtlich der weiteren Konditionen nicht 
   näher konkretisiert und stand zudem noch unter 
   dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats 
   der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft. 
 
   Die E-Mail der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft beantwortete der 
   Finanzvorstand der Gesellschaft, Herr Walter 
   Miller, umgehend mit folgender E-Mail vom 25. 
   Oktober 2018 (23:02 Uhr): 
 
    'Hallo Herr Birkert, 
    Zuerst vielen Dank für das unterbreitete 
    Angebot. Wie Sie wissen läuft morgen 24.00 
    Uhr die Kündigungsfrist aus, d.h. bis dahin 
    brauchen wir eine umgesetzte Lösung. Um 
    dies zu gewährleisten benötigen wir bis 
    morgen spätestens 12.00 Uhr die 
    Informationen wie schnell und zu welchen 
    Konditionen (Zins, Laufzeit, Besicherung) 
    die Balaton 7MEUR als Darlehen 
    bereitstellen kann. Sofern die WAs 
    gekündigt würden, wäre eine sofortige 
    Fälligkeit gegeben. Es müsste also Montag 
    spätestens die Liquidität bereitstehen. 
    Hinsichtlich einer ao HV folgenden 
    Gedanken, eine KE ist eine Satzungsänderung 
    die mit 75% Präsenzmehrheit beschlossen 
    werden müsste. Da Herr Wagner mindestens 
    16% hält, wäre er sehr schnell in der 
    Position einen Beschluss zu verhindern. Wie 
    ist hier die Überlegung dies 
    sicherzustellen? Sofern es nicht 
    beschlossen würde, hätte Balaton faktisch 
    ein unbefristetes Gesellschafterdarlehen 
    gegeben. 
    _Schließlich scheint mir der 
    Verwässerungseffekt mit mehr als 6 Mio 
    zusätzlichen Aktien für eine reine 
    Refinanzierung ohne zusätzliche Liquidität 
    für die Gesellschaft schwierig._ 
    _Gerne können wir hierzu morgen früh 
    telefonieren_.' 
 
   Die Gesellschaft signalisierte mithin sofortige 
   Gesprächsbereitschaft, setzte sich mit dem 
   Vorschlag der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft unmittelbar inhaltlich 
   auseinander und wog unterschiedliche 
   Handlungsoptionen gegeneinander ab. Dabei hatte 
   der Vorstand ausschließlich das 
   Gesellschaftsinteresse im Fokus, nämlich die 
   rechtssichere Beseitigung eines potentiell 
   existenzbedrohenden Risikos. 
 
   Am folgenden Vormittag des 26. Oktober 2018 
   fand dann ein Gespräch zwischen Vertretern der 
   Gesellschaft und Vertretern der Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft statt. In diesem 
   Gespräch konkretisierte die Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft ihren Vorschlag nicht 
   weiter. Insbesondere wurde kein konkretes 
   Angebot für eine Zwischenfinanzierung im Falle 
   der - von der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft zuvor ja bereits erklärten - 
   Kündigung der Wandelschuldverschreibungen 
   seitens der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
   unterbreitet. Im Gegenteil zog die Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft ihren ursprünglichen 
   Vorschlag im Verlaufe des Gesprächs sogar 
   wieder zurück. 
 
   Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der 
   Antragsteller falsch, dass die Gesellschaft ein 
   Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt habe. 
   Im Gegenteil forderte die Gesellschaft die 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft sogar 
   ausdrücklich auf, den Vorschlag weiter zu 
   konkretisieren, damit dieser mit Blick auf die 
   Bedürfnisse konkret bewertet werden kann. Eine 
   solche Konkretisierung durch die Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft erfolgte indes 
   nicht. Der Vorschlag der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft stellte in der Situation der 
   Gesellschaft somit keinen gangbaren Weg zur 
   pflichtgemäßen Existenzsicherung dar. 
e) *Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen 
   der Restrukturierung* 
 
   Um im Gesellschaftsinteresse Rechts- und 
   Planungssicherheit zu schaffen, hat die 
   Gesellschaft mit der GDT am 26. Oktober 2018 
   eine Restrukturierungsvereinbarung geschlossen. 
   Darin verpflichtete sich die GDT, keine auf die 
   Kapitalherabsetzung bezogene Kündigungsrechte 
   auszuüben. Im Gegenzug hat die Gesellschaft den 
   Anleihegläubigern bestimmte Anpassungen der 
   Anleihebedingungen angeboten. 
 
   Konkret wurde unter anderem der Wandlungspreis 
   der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von EUR 
   7,50 EUR auf EUR 2,74 herabgesetzt (entspricht 
   89 % des volumengewichteten 
   10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden 
   Aktien vor der Einigung über die 
   Restrukturierungsvereinbarung) und derjenige 
   der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 soll 
   von EUR 7,61 auf EUR 2,46 abgesenkt werden 
   (entspricht 80 % des volumengewichteten 
   10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden 
   Aktien vor der Einigung über die 
   Restrukturierungsvereinbarung). Zudem wurde der 
   jährliche Zinssatz der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 
   8 % erhöht. Vor der Beschlussfassung über den 
   Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung hat 
   sich die Gesellschaft durch Anwendung 
   finanzmathematischer Berechnungsmodelle davon 
   überzeugt, dass der Ausgabepreis der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 auch nach 
   den genannten Anpassungen ihren theoretischen 
   Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Die Restrukturierung der beiden 
   Wandelschuldverschreibungen bewegt sich damit 
   innerhalb des von der Ermächtigung 2014 
   vorgegebenen rechtlichen Rahmens und die Organe 
   haben ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. 
   Dabei wurde die GDT nicht bevorzugt behandelt. 
   Dies zeigt auch die geringere Herabsetzung des 
   Wandlungspreis für die von der GDT gehaltenen 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   (Herabsetzung von EUR 7,50 um EUR 4,76 auf EUR 
   2,74) im Vergleich zur Herabsetzung des 
   Wandlungspreises der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025 (von EUR 7,61 um EUR 5,15 auf EUR 
   2,46) - die auch durch die Erhöhung des 
   Zinssatzes der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 von 6 % auf 8 % gerade nicht 
   vollständig kompensiert wird. 
2. 
 
a) *Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3* 
 
   Wie vorstehend dargelegt, bestehen nach 
   Einschätzung der Gesellschaft keine 
   Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges 
   Verhalten einer oder mehrerer Organmitglieder 
   der Gesellschaft. Dies schließt den 
   Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Oliver 
   Krautscheid, und den Finanzvorstand, Herrn 
   Walter Miller, mit ein. Beide Personen haben 
   sich vielmehr stark für die Belange der 
   Gesellschaft, insbesondere die Beseitigung 
   des Risikos einer Existenzgefährdung, 
   eingesetzt. Aus diesem Grund besteht nach 
   Ansicht der Gesellschaft auch kein Anlass, 
   Herrn Oliver Krautscheid aus dem Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft abzuberufen und ein neues 
   Mitglied zu wählen. Aus den dargelegten 
   Gründen ist es nach Auffassung der 
   Gesellschaft ebenso wenig angezeigt, Herrn 
   Walter Miller das Vertrauen als Mitglied des 
   Vorstands zu entziehen. Da ein sachlich 
   begründeter Anlass für die Abberufung bzw. 
   den Vertrauensentzug mithin fehlt, ist auch 
   nicht auszuschließen, dass die 
   vorgeschlagenen Maßnahmen die 
   Gesellschaft schädigen, da sie das Ansehen 
   der Gesellschaft in der Öffentlichkeit 
   herabsetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch 
   deshalb, weil die vorgeschlagenen 
   Maßnahmen mit Umständen begründet 
   werden, die nicht nur ersichtlich falsch, 
   sondern nach dem Willen der Antragssteller 
   erst im Rahmen der ebenfalls vorgeschlagenen 
   Sonderprüfung überprüft werden sollen. 
 
   Unabhängig davon wäre ein Vertrauensentzug 
   durch die Hauptversammlung zur Vorbereitung 
   einer Abberufung aus wichtigem Grund durch 
   den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG) 
   nach Einschätzung der Gesellschaft schon 
   deshalb unverhältnismäßig, weil die 
   Bestellung von Herrn Walter Miller als 
   Vorstandsmitglied zum 31. März 2019 ohnehin 
   turnusgemäß ausläuft. Herr Miller hat 
   der Gesellschaft bereits am 22. Oktober 2018 
   mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit 
   nicht zur Verfügung stehe. Gerade auch dieser 
   Umstand belegt eine die Gesellschaft 
   schädigende Motivation, weil der 
   Vertrauensentzug damit nur noch der 
   Reputationsschädigung dienen kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den 
   Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der 
   Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 1 
   und 2 sowie 3 unter Berücksichtigung der 
   aktionärsseitigen Treuepflicht abzulehnen. 
b) *Tagesordnungspunkte 4 und 5* 
 
   Nach Auffassung der Gesellschaft besteht 
   vorliegend kein Bedarf für eine 
   Sonderprüfung, weil aus den genannten Gründen 
   keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges 
   Verhalten der Organmitglieder bestehen. Eine 
   gleichwohl beschlossene Sonderprüfung würde 
   erhebliche finanzielle und personelle 
   Ressourcen innerhalb der Gesellschaft binden 
   und die Mitarbeiter von ihren eigentlichen 
   Aufgaben ablenken. Dies liegt nicht im 
   wohlverstandenen Unternehmensinteresse der 
   Gesellschaft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den 
   Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der 
   Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 4 

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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

und 5 abzulehnen. 
c) *Tagesordnungspunkt 6 a)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen den 
   Beschlussvorschlag der Antragsteller zu 
   Tageordnungspunkt 6 a) nicht. Nach 
   Einschätzung der Verwaltung würde eine 
   Kapitalerhöhung zu einem Bezugspreis von 
   lediglich EUR 1,10 voraussichtlich zu einem 
   starken Verfall des Börsenkurses und der 
   damit verbundenen Gefahr führen, dass die 
   Gesellschaft danach am Kapitalmarkt nicht 
   mehr finanzierungsfähig ist, weil sich der 
   Börsenkurs im Bereich von (knapp über) EUR 
   1,00 einpendelt. Damit befände sich die 
   Gesellschaft wieder in einer Situation, die 
   durch die Kapitalherabsetzung im 
   Unternehmensinteresse beseitigt werden 
   sollte. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den 
   Aktionären daher, den Beschlussvorschlag der 
   Antragsteller zu Tagesordnungspunkt 6 a) 
   abzulehnen. 
II. *Tagesordnung* 
1. *Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver 
   Krautscheid* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Das Aufsichtsratsmitglied Herr Oliver 
    Krautscheid wird mit Beendigung dieser 
    Hauptversammlung als Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen.' 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
2. *Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied 
   Walter Miller* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Dem Vorstandsmitglied Herrn Walter Miller 
    wird das Vertrauen entzogen.' 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
3. *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Für das ausgeschiedene 
    Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
    wird Frau Eva Katheder, von Beruf 
    Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad 
    Vilbel, mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats für die restliche Amtszeit 
    des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds 
    Oliver Krautscheid gewählt.' 
 
   Die vorschlagenden Aktionäre führen weiter aus: 
 
   'Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
    Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
    Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats) 
    Investunity AG, Heidelberg (Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus 
    (stellvertretende Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    S&O Agrar AG i. I., Leipzig 
    (stellvertretende Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    Strawtec Group AG, Heidelberg 
    (stellvertretende Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    Balaton Agro Invest AG, Heidelberg 
    CARUS AG, Heidelberg 
    Mistral Media AG, Frankfurt am Main. 
 
   Frau Eva Katheder ist unabhängig und verfügt 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne 
   des § 100 Abs. 5 AktG.' 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft ist 
   unter 
 
   www.mologen.com 
 
   als weitere Information zu der Kandidatin ein 
   Kurzlebenslauf von Frau Katheder, wie er von 
   den vorschlagenden Aktionären zur Verfügung 
   gestellt wurde, zugänglich gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich 
   derzeit gemäß §§ 95 ff. AktG i.V.m. § 8 
   Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen. Der Aufsichtsrat wird nach den 
   Regelungen der § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG 
   i. V. m. § 8 der Satzung der Gesellschaft 
   gewählt. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
4. *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
   Sonderprüfung gemäß § 142 AktG* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016 
    hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines 
    möglichen Zusammenwirkens der Organe der 
    Mologen AG (die 'Gesellschaft') und der 
    Hauptaktionärin Global Derivative Trading 
    GmbH ('GDT') untersucht werden hinsichtlich 
    der 
 
    * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
      2016/2024 
    * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
      2017/2025 
    * Herabsetzung des Grundkapitals mit der 
      damit verbundenen 
      Kündigungsmöglichkeit der 
      Wandelschuldverschreibungen 
    * Kapitalerhöhung 2018 
    * Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum 
      Oktober 2018 
    * Anpassung der Bezugspreise nach den 
      Wandelschuldverschreibungen 
 
    zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten 
    Wandelschuldverschreibung in erster Linie 
    zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum 
    Schaden der Gesellschaft. [.] 
 
    Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende 
    Fragen untersuchen: 
 
    1) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
       2016/2024 
 
       a) Auf welcher Grundlage, auf Basis 
          welcher Informationen und 
          Beurteilungen, entstand der 
          Beschluss zur Ausgabe der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       b) Von wem ging die Initiative 
          hinsichtlich der Ausgabe aus? 
       c) Wann hat der Vorstand von der 
          geplanten Ausgabe erfahren bzw. 
          sich damit beschäftigt? 
       d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, 
          wann einzelne 
          Aufsichtsratsmitglieder mit der 
          Ausgabe beschäftigt? 
       e) Wie hat sich die 
          Entstehungsgeschichte der 
          Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen 
          gestaltet? 
       f) Wer wurde in das Verfahren zur 
          Festlegung der Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen wann 
          einbezogen? 
       g) Wem wurden die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          deren Entwurf wann gezeigt? 
       h) Wurden die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          deren Entwurf mit einem Dritten 
          abgestimmt? 
       i) Von wem kam wann der Vorschlag 
          hinsichtlich einer 
          Kündigungsmöglichkeit der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       j) Inwieweit wurde insbesondere diese 
          Klausel wann im Aufsichtsrat, wann 
          im Vorstand diskutiert? 
       k) Welche Investoren für die 
          Wandelschuldverschreibung 
          2016/2024 wurden wann durch wen 
          kontaktiert, auf welcher Basis 
          fiel die Entscheidung für GDT als 
          exklusiven Zeichner? 
    2) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
       2017/2025 
 
       a) Auf welcher Grundlage entstand der 
          Beschluss zur Ausgabe der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       b) Von wem ging die Initiative 
          hinsichtlich der Ausgabe aus? 
       c) Wann hat der Vorstand von der 
          geplanten Ausgabe erfahren bzw. 
          sich damit beschäftigt? 
       d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, 
          wann einzelne 
          Aufsichtsratsmitglieder mit der 
          Ausgabe beschäftigt? 
       e) Von wem kam wann der Vorschlag 
          hinsichtlich einer 
          Kündigungsmöglichkeit der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       f) Inwieweit wurde diese Klausel wann 
          im Aufsichtsrat, wann im Vorstand 
          diskutiert? 
       g) Welche Investoren für die 
          Wandelschuldverschreibung 
          2016/2024 wurden wann durch wen 
          kontaktiert? 
       h) In welchem Umfang hat GDT die 
          Zeichnung garantiert? 
       i) Gab es andere Investoren, die 
          trotz Interesse keine 
          Wandelschuldverschreibung 
          2017/2025 zugeteilt bekommen haben 
          bzw. nicht bei einer 
          Backstop-Vereinbarung eingebunden 
          wurden? 
    3) Herabsetzung des Grundkapitals mit der 
       damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit 
       der Wandelschuldverschreibungen 
 
       a) Auf wessen Initiative wurde wann 
          die Herabsetzung des Grundkapitals 
          in welchen Gremien diskutiert? 
       b) Wann fanden erstmals Gespräche mit 
          der Hauptaktionärin GDT 
          hinsichtlich einer geplanten 
          Kapitalherabsetzung statt? Wann 
          fanden diese Gespräche zwischen 
          Vorstand und GDT, wann zwischen 
          Aufsichtsrat und GDT und wann 
          zwischen Aufsichtsrat und Vorstand 
          statt? 
       c) Inwieweit wurde im Vorstand die 
          durch die Kapitalmaßnahme 
          entstehende Kündigungsmöglichkeit 
          mit deren möglichen Konsequenzen 
          diskutiert? Ist dies 
          protokolliert? 

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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

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