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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-12-21 / 15:40 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapierkennnummer A2L Q90 - 
- ISIN DE 000 A2L Q900 - Einladung 
zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Auf 
Verlangen der Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
ABC Beteiligungen AG und 
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 
122 Abs. 1 AktG 
laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
am *26. Februar 2019*, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des 
Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 
Berlin, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Minderheitsaktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung 
Aktiengesellschaft (die '*Antragsteller*') haben von der 
MOLOGEN AG (die '*Gesellschaft*') gemäß § 122 Abs. 1 
AktG die Einberufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung mit den in Abschnitt II unter Ziffer 1 bis 6 
a) genannten Tagesordnungspunkten verlangt. Entsprechend den 
gesetzlichen Anforderungen kommt der Vorstand diesem 
Einberufungsverlangen hiermit nach. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern 
vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge 
sachlich für unzutreffend und unterstützen die 
Beschlussvorschläge der Antragsteller inhaltlich nicht. 
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionärinnen und 
Aktionären daher aus den nachstehend in Abschnitt I 
dargelegten Gründen, die Beschlussvorschläge der 
Antragsteller abzulehnen. Die aufgrund des 
Einberufungsverlangens einzuberufende Hauptversammlung nehmen 
Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zum Anlass, die im 
nachstehenden Abschnitt II unter den Tagesordnungspunkten 6 
b) bis 11 genannten Beschlussvorschläge den Aktionärinnen und 
Aktionären zur Abstimmung vorzulegen. 
 
_Inhaltsübersicht_ 
I.   Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des 
     Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen 
 
     1. Zur Sachverhaltsdarstellung der 
        Antragsteller 
 
        a) Zur Ausgabe der 
           Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
        b) Zur Ausgabe der 
           Wandelschuldverschreibung 2017/2025 
        c) Zur drohenden Fälligstellung infolge 
           Kapitalherabsetzung 
        d) Zum angeblichen Finanzierungsangebot 
           der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft 
        e) Zur angeblichen Bevorzugung der GDT 
           im Rahmen der Restrukturierung 
     2. Zu den Beschlussvorschlägen der 
        Antragsteller 
 
        a) Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3 
        b) Tagesordnungspunkte 4 und 5 
        c) Tagesordnungspunkt 6 a) 
II.  Tagesordnung 
 
     1.  Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver 
         Krautscheid 
     2.  Vertrauensentzug für das 
         Vorstandsmitglied Walter Miller 
     3.  Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
     4.  Beschlussfassung über die Einleitung 
         einer Sonderprüfung gemäß § 142 
         AktG 
     5.  Bestellung eines Sonderprüfers 
     6.  Beschlussfassung über die Erhöhung des 
         Grundkapitals 
 
         a) Beschlussvorschlag der Deutsche 
            Balaton Aktiengesellschaft, der ABC 
            Beteiligungen AG und der DELPHI 
            Unternehmensberatung 
            Aktiengesellschaft 
         b) Beschlussvorschlag von Vorstand und 
            Aufsichtsrat der Gesellschaft 
     7.  Beschlussfassung über die teilweise 
         Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
         des Vorstands zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten 
         Kapitals 2018 und Satzungsänderung 
     8.  Beschlussfassung über die Schaffung 
         eines Genehmigten Kapitals 2019-1, 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich 
         von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung 
     9.  Beschlussfassung über die Schaffung 
         eines Genehmigten Kapitals 2019-2, 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre und 
         Satzungsänderung 
     10. Beschlussfassung über die teilweise 
         Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, 
         die teilweise Aufhebung des Bedingten 
         Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung 
         des Bedingten Kapitals 2014-1, die 
         teilweise Aufhebung des Bedingten 
         Kapitals 2014-2 und die teilweise 
         Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
     11. Beschlussfassung über die Ermächtigung 
         zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
         Mitglieder der Geschäftsführung sowie 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung 
         eines Bedingten Kapitals 2019 und 
         Satzungsänderung 
 
     1. Zu Tagesordnungspunkt 6.b) 
     2. Zu Tagesordnungspunkt 8 
     3. Zu Tagesordnungspunkt 9 
     4. Zu Tagesordnungspunkt 11 
III. Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen 
     der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der 
     ABC Beteiligungen AG und der DELPHI 
     Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
     gemäß § 122 Abs. 1 AktG 
 
     1. Begründung zu Tagesordnungspunkt 1 
     2. Begründung zu Tagesordnungspunkt 2 
     3. Begründung zu Tagesordnungspunkt 3 
     4. Begründung zu Tagesordnungspunkt 4 
     5. Begründung zu Tagesordnungspunkt 6 
I. *Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen* 
 
   Zu den (nachstehend unter Abschnitt III 
   abgedruckten) Begründungen der Antragsteller 
   für ihre Beschlussvorschläge nehmen der 
   Vorstand und der Aufsichtsrat wie folgt 
   Stellung: 
1. *Zur Sachverhaltsdarstellung der 
   Antragsteller* 
 
   Die von den Antragstellern in der Begründung 
   zum Einberufungsverlangen vorgebrachten 
   Anschuldigungen gegenüber der Gesellschaft 
   und ihren Organen sind sachlich unzutreffend. 
   Insbesondere liegt weder eine pflichtwidrige 
   Bevorzugung einzelner Aktionäre der 
   Gesellschaft einschließlich der 
   Großaktionärin Global Derivative Trading 
   GmbH ('*GDT*') durch die Gesellschaft oder 
   ihre Organe, noch eine 
   Informationspflichtverletzung der 
   Gesellschaft oder ihrer Organe gegenüber den 
   Aktionären oder dem Kapitalmarkt vor. Im 
   Einzelnen: 
a) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024* 
 
   Mit Beschluss vom 23. September 2016 entschied 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   auf Basis der durch die Hauptversammlung vom 
   13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 
   erteilten Ermächtigung (die '*Ermächtigung 
   2014*') unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre eine EUR 2.540.000 6 % 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (die 
   '*Wandelschuldverschreibung 2016/2024*') zu 
   begeben. Die Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 wurde sodann vollständig von der GDT 
   gezeichnet. 
 
   Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,50. 
   Dieser Betrag lag deutlich über (i) dem 
   Bezugspreis in Höhe von EUR 1,20 für die 
   gleichtägig beschlossene Barkapitalerhöhung mit 
   Bezugsrecht der Aktionäre (entsprach einer 
   Prämie von 25 % auf den Bezugspreis) sowie (ii) 
   dem damaligen volumengewichtigen 
   10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden 
   Aktien in Höhe von EUR 1,44 (entsprach einer 
   Prämie von 4,5 % auf den Durchschnittskurs). 
   Insoweit lag objektiv also keine preisliche 
   Bevorzugung (sondern sogar eine 
   Schlechterstellung) der GDT vor. 
 
   Zudem sehen die Anleihebedingungen keine 
   Anpassung (im Sinne einer Verringerung) des 
   Wandlungspreises im Falle von 
   Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht (also 
   keinen sogenannten Verwässerungsschutz) vor. 
   Insofern liegt eine für die GDT negative (und 
   umgekehrt für die anderen Aktionäre 
   vorteilhafte) Abweichung von der marktüblichen 
   Gestaltung vor. Zulasten der GDT sehen die 
   Anleihebedingungen jedoch eine Anpassung (im 
   Sinne einer Erhöhung) des Wandlungspreises für 
   den Fall einer von der Gesellschaft 
   durchgeführten Kapitalherabsetzung vor. Als 
   Kompensation für diese einseitige 
   Anpassungsregelung (kein Verwässerungsschutz 
   bei Kapitalerhöhungen, aber Verschlechterung 
   des Wandlungsverhältnisses bei 
   Kapitalherabsetzungen) gewähren die 
   Anleihebedingungen ein außerordentliches 
   Kündigungsrecht bei einer Kapitalherabsetzung 
   durch Aktienzusammenlegung. Dieses besondere 
   Kündigungsrecht ist im Übrigen identisch 
   auch in den Anleihebedingungen der allen 
   Aktionären zum Bezug angebotenen 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (wie unten 
   definiert) enthalten (dazu sogleich). Insofern 
   lag mithin ebenfalls keine Bevorzugung der GDT 
   vor. 
 
   Darüber hinaus war nicht zuletzt auch der 
   Bezugsrechtsauschluss zulässig und angemessen. 
   Denn die wirtschaftlichen Parameter der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 waren für 
   die Gesellschaft vorteilhat und auch die 
   weiteren Voraussetzungen eines 
   Bezugsrechtsauschlusses waren erfüllt. Hierüber 
   hat der Vorstand pflichtgemäß einen 
   ausführlichen schriftlichen Bericht an die 
   Hauptversammlung vom 28. April 2017 erteilt, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

der auf der Internetseite der Gesellschaft als 
   Teil der Einberufungsunterlagen für die 
   Aktionäre zugänglich war. 
 
   Auch im Übrigen hat die Gesellschaft 
   jederzeit im Einklang mit den gesetzlichen 
   Vorschriften den Inhalt der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   veröffentlicht und die Anleihebedingungen für 
   jedermann verfügbar gehalten. Denn die 
   Gesellschaft hat die Anleihebedingungen beim 
   Handelsregister hinterlegt, wo sie seit Ausgabe 
   der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   jederzeit einsehbar waren und weiterhin sind. 
   Auf die Hinterlegung hat die Gesellschaft 
   mittels der am 1. Dezember 2016 im 
   Bundesanzeiger veröffentlichten Mitteilung 
   gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG öffentlich 
   hingewiesen. Jeder Aktionär hatte und hat also 
   jederzeit die Möglichkeit, sich über die 
   Einzelheiten der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 zu informieren. 
b) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025* 
 
   Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 entschied 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   auf Basis der Ermächtigung 2014 unter Gewährung 
   eines mittelbaren Bezugsrechts der Aktionäre 
   eine EUR 4.999.990 6 % 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (die 
   '*Wandelschuldverschreibung 2017/2025*') zu 
   begeben. Sämtlichen Aktionären der Gesellschaft 
   wurde mittels eines am 27. Dezember 2016 im 
   Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebots 
   die Möglichkeit eingeräumt, die 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu 
   zeichnen. 
 
   Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,60. 
   Dies entsprach einem Abschlag von 2,5 % auf den 
   damaligen volumengewichtigen 
   10-Tages-Durchschnittskurs der bestehenden 
   Aktien in Höhe von EUR 1,64. Mit anderen Worten 
   war der Wandlungspreis der mit Bezugsrecht 
   begebenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 
   (der einen Abschlag auf den Börsenkurs 
   enthielt) für die zeichnungsberechtigten 
   Aktionäre wirtschaftlich vorteilhafter als 
   derjenige der ohne Bezugsrecht an die GDT 
   begebenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   (der einen Aufschlag auf den Börsenkurs 
   enthielt). 
 
   Gleiches gilt für die Regelungen zur Anpassung 
   des Wandlungspreises: Während die 
   Anleihebedingungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wie 
   erläutert keinerlei Verwässerungsschutz 
   zugunsten der Anleihegläubiger im Falle von 
   Kapitalmaßnahmen vorsehen, enthalten die 
   Anleihebedingungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 umfassende 
   Klauseln zur Herabsetzung des Wandlungspreises 
   im Falle von Kapitalerhöhungen und anderen 
   Maßnahmen. Dementsprechend wurde der 
   Wandlungspreis für die 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 infolge der 
   beiden am 24. März 2018 und am 1. Oktober 2018 
   in das Handelsregister eingetragenen 
   Bezugsrechtskapitalerhöhungen jeweils zugunsten 
   der Anleihegläubiger herabgesetzt. Demgegenüber 
   blieb der Wandlungspreis für die 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 insoweit 
   jeweils unverändert, d.h. es fand keine 
   Herabsetzung und damit auch keine Bevorteilung 
   der GDT statt. 
 
   Zusätzlich gewährt auch die allen Aktionären 
   angebotene Wandelschuldverschreibung 2017/2025 
   ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer 
   Kapitalherabsetzung. Hierauf wurde in dem am 
   27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger 
   veröffentlichten Bezugsangebot unter der 
   Überschrift 'Ausgewählte 
   Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe 
   2017/2025 - Kündigungsrechte, vorzeitige 
   Rückzahlung' ausdrücklich hingewiesen: 
 
    'Ein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger 
    besteht zudem unter anderem dann, wenn eine 
    Kapitalherabsetzung erfolgt. In den 
    Anleihebedingungen näher bestimmte 
    Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von 
    25%. Dies bedeutet, es müssen 
    Kündigungserklärungen im Umfang von 
    mindestens 25% des Nennbetrags der 
    Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit 
    eine hierauf gestützte Kündigung wirksam 
    wird.' 
 
   Im Übrigen waren (und sind weiterhin) die 
   Anleihebedingungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 auf der 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Mit 
   anderen Worten hat - anders als die 
   Antragsteller meinen - zu jederzeit Transparenz 
   hinsichtlich des konkreten Inhalts der 
   Anleihebedingungen einschließlich des 
   Kündigungsrechts im Falle von 
   Kapitalherabsetzungen bestanden. 
   Dementsprechend hätte sich jeder Aktionär und 
   jeder Anleihegläubiger entsprechend informieren 
   können. 
c) *Zur drohenden Fälligstellung infolge 
   Kapitalherabsetzung* 
 
   Zum 31. Dezember 2017 wies die Gesellschaft 
   einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 
   146.962.453,27 aus. Zur Deckung dieser Verluste 
   beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft 
   am 8. Juni 2018 mit einer Mehrheit von 96,57 % 
   eine Herabsetzung des Grundkapitals durch 
   Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5:1 (d.h. 
   von EUR 37.686.435 auf EUR 7.537.287), die am 
   9. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragen 
   wurde (die '*Kapitalherabsetzung*'). Infolge 
   der Kapitalherabsetzung wurde der 
   Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 von EUR 1,50 auf EUR 7,50 und der 
   Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025 von EUR 1,59 auf EUR 7,95 erhöht und 
   das vorbeschriebene Kündigungsrecht der 
   Anleihegläubiger ausgelöst. 
 
   In diesem Zusammenhang weist die Gesellschaft 
   klarstellend darauf hin, dass die GDT gegenüber 
   der Gesellschaft die Ausübung des durch die 
   Kapitalherabsetzung entstehenden 
   Kündigungsrechts zunächst in keiner Weise 
   angedeutet oder in Aussicht gestellt hatte. Die 
   Gesellschaft wurde vielmehr erstmals am 8. 
   Oktober 2018 von der GDT darüber informiert, 
   dass diese eine Kündigung sowohl der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch 
   der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 in 
   Erwägung ziehe und das erforderliche 
   Kündigungsquorum erreicht würde. 
 
   Zuvor hatten übrigens die Antragsteller 
   ihrerseits die von ihnen jeweils gehaltenen 
   Teilschuldverschreibungen der 
   Wandelschuldverschreibung 2017/2025 gekündigt. 
   Im Gegensatz zur GDT haben die Antragsteller 
   die Kündigung mithin nicht nur in Aussicht 
   gestellt, sondern sogar tatsächlich erklärt und 
   die Rückzahlung des Nennbetrags verlangt 
   (allerdings wurden diese Kündigungen mangels 
   Erreichens des Quorums nicht wirksam). Vor 
   diesem Hintergrund verwundert die 
   Rechtsauffassung der Antragsteller, dass die 
   Anleihekündigung gegen die aktienrechtliche 
   Treuepflicht verstoßen solle. Denn 
   immerhin sind die Antragsteller selbst 
   signifikant an der Gesellschaft beteiligt und 
   unterliegen damit denselben aktienrechtlichen 
   Treuepflichten wie die GDT. 
 
   Tatsächlich hat die Gesellschaft die 
   Wirksamkeit einer etwaigen Kündigungserklärung 
   der GDT in Bezug auf die von ihr gehaltenen 
   Wandelschuldverschreibungen rechtlich geprüft 
   und ist auf Basis der herrschenden Auffassung 
   in der juristischen Fachliteratur zu der 
   Einschätzung gelangt, dass ein hohes Risiko 
   besteht, dass eine etwaige Kündigungserklärung 
   als wirksam anzusehen wäre. Damit bestand nach 
   Einschätzung der Gesellschaft ein hohes 
   rechtliches Risiko, dass die Kündigung eine 
   sofort fällige Zahlungsverpflichtung der 
   Gesellschaft in Höhe von rund EUR 6,4 Millionen 
   ausgelöst hätte. Eine solche Konsequenz hätte 
   potentiell existenzbedrohende Auswirkungen für 
   die Gesellschaft gehabt. Es entsprach daher der 
   Pflichtenlage der Organe der Gesellschaft, 
   umgehend in Verhandlungen mit der 
   Hauptanleihegläubigerin einzutreten und darüber 
   hinaus weitere Handlungsoptionen zu evaluieren, 
   um ein konkret drohendes Existenzrisiko von der 
   Gesellschaft abzuwenden. Genau dies haben die 
   Organe der Gesellschaft pflichtgemäß 
   getan. 
 
   Nach intensiven Verhandlungen gab die 
   Gesellschaft mit Ad-hoc-Mitteilung vom 26. 
   Oktober 2018 eine Einigung mit der 
   Hauptanleihegläubigerin bekannt: Als 
   Gegenleistung für die Nicht-Ausübung des 
   Kündigungsrechts bietet die Gesellschaft den 
   Anleihegläubigern eine Verringerung des infolge 
   der Kapitalherabsetzung um den Faktor fünf 
   erhöhten Wandlungspreises an. Hierdurch soll 
   zudem - insbesondere im Interesse der 
   Gesellschaft an der Verringerung der 
   Rückzahlungslast - die Wandlungsoption für die 
   Anleihegläubiger künftig wieder attraktiv 
   gestaltet werden. Ohne eine solche 
   einvernehmliche Lösung hätte aus Sicht der 
   Gesellschaft eine außerordentliche 
   Kündigung der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 sowie der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025 und die damit einhergehende 
   wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit der 
   Gesellschaft in der konkreten 
   Verhandlungssituation nicht verhindert werden 
   können. 
d) *Zum angeblichen Finanzierungsangebot der 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft* 
 
   Dabei hat die Gesellschaft alternative 
   (Re-)Finanzierungsstrategien erwogen und 
   insbesondere auch ein von der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft angekündigtes 
   Finanzierungsangebot zur Beseitigung der 
   Liquiditätslücke berücksichtigt. Die 
   gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist 
   sachlich unzutreffend: 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft teilte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

der Gesellschaft mit E-Mail vom 25. Oktober 
   2018 (21:38 Uhr) mit, dass sie bereit sei, (i) 
   die Vollzeichnung einer 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung im Umfang von 
   6.181.088 neuen Aktien (Bezugsverhältnis 3:2) 
   zum Bezugspreis von EUR 1,14 je neuer Aktie zu 
   garantieren und (ii) bis zum Mittelzufluss aus 
   der vorstehenden Kapitalerhöhung bestehende 
   '_Liquiditätsengpässe [.] zu marktüblichen 
   Konditionen zu überbrücken_'. Dieser Vorschlag 
   war hinsichtlich der weiteren Konditionen nicht 
   näher konkretisiert und stand zudem noch unter 
   dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats 
   der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft. 
 
   Die E-Mail der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft beantwortete der 
   Finanzvorstand der Gesellschaft, Herr Walter 
   Miller, umgehend mit folgender E-Mail vom 25. 
   Oktober 2018 (23:02 Uhr): 
 
    'Hallo Herr Birkert, 
    Zuerst vielen Dank für das unterbreitete 
    Angebot. Wie Sie wissen läuft morgen 24.00 
    Uhr die Kündigungsfrist aus, d.h. bis dahin 
    brauchen wir eine umgesetzte Lösung. Um 
    dies zu gewährleisten benötigen wir bis 
    morgen spätestens 12.00 Uhr die 
    Informationen wie schnell und zu welchen 
    Konditionen (Zins, Laufzeit, Besicherung) 
    die Balaton 7MEUR als Darlehen 
    bereitstellen kann. Sofern die WAs 
    gekündigt würden, wäre eine sofortige 
    Fälligkeit gegeben. Es müsste also Montag 
    spätestens die Liquidität bereitstehen. 
    Hinsichtlich einer ao HV folgenden 
    Gedanken, eine KE ist eine Satzungsänderung 
    die mit 75% Präsenzmehrheit beschlossen 
    werden müsste. Da Herr Wagner mindestens 
    16% hält, wäre er sehr schnell in der 
    Position einen Beschluss zu verhindern. Wie 
    ist hier die Überlegung dies 
    sicherzustellen? Sofern es nicht 
    beschlossen würde, hätte Balaton faktisch 
    ein unbefristetes Gesellschafterdarlehen 
    gegeben. 
    _Schließlich scheint mir der 
    Verwässerungseffekt mit mehr als 6 Mio 
    zusätzlichen Aktien für eine reine 
    Refinanzierung ohne zusätzliche Liquidität 
    für die Gesellschaft schwierig._ 
    _Gerne können wir hierzu morgen früh 
    telefonieren_.' 
 
   Die Gesellschaft signalisierte mithin sofortige 
   Gesprächsbereitschaft, setzte sich mit dem 
   Vorschlag der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft unmittelbar inhaltlich 
   auseinander und wog unterschiedliche 
   Handlungsoptionen gegeneinander ab. Dabei hatte 
   der Vorstand ausschließlich das 
   Gesellschaftsinteresse im Fokus, nämlich die 
   rechtssichere Beseitigung eines potentiell 
   existenzbedrohenden Risikos. 
 
   Am folgenden Vormittag des 26. Oktober 2018 
   fand dann ein Gespräch zwischen Vertretern der 
   Gesellschaft und Vertretern der Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft statt. In diesem 
   Gespräch konkretisierte die Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft ihren Vorschlag nicht 
   weiter. Insbesondere wurde kein konkretes 
   Angebot für eine Zwischenfinanzierung im Falle 
   der - von der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft zuvor ja bereits erklärten - 
   Kündigung der Wandelschuldverschreibungen 
   seitens der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
   unterbreitet. Im Gegenteil zog die Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft ihren ursprünglichen 
   Vorschlag im Verlaufe des Gesprächs sogar 
   wieder zurück. 
 
   Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der 
   Antragsteller falsch, dass die Gesellschaft ein 
   Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt habe. 
   Im Gegenteil forderte die Gesellschaft die 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft sogar 
   ausdrücklich auf, den Vorschlag weiter zu 
   konkretisieren, damit dieser mit Blick auf die 
   Bedürfnisse konkret bewertet werden kann. Eine 
   solche Konkretisierung durch die Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft erfolgte indes 
   nicht. Der Vorschlag der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft stellte in der Situation der 
   Gesellschaft somit keinen gangbaren Weg zur 
   pflichtgemäßen Existenzsicherung dar. 
e) *Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen 
   der Restrukturierung* 
 
   Um im Gesellschaftsinteresse Rechts- und 
   Planungssicherheit zu schaffen, hat die 
   Gesellschaft mit der GDT am 26. Oktober 2018 
   eine Restrukturierungsvereinbarung geschlossen. 
   Darin verpflichtete sich die GDT, keine auf die 
   Kapitalherabsetzung bezogene Kündigungsrechte 
   auszuüben. Im Gegenzug hat die Gesellschaft den 
   Anleihegläubigern bestimmte Anpassungen der 
   Anleihebedingungen angeboten. 
 
   Konkret wurde unter anderem der Wandlungspreis 
   der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von EUR 
   7,50 EUR auf EUR 2,74 herabgesetzt (entspricht 
   89 % des volumengewichteten 
   10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden 
   Aktien vor der Einigung über die 
   Restrukturierungsvereinbarung) und derjenige 
   der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 soll 
   von EUR 7,61 auf EUR 2,46 abgesenkt werden 
   (entspricht 80 % des volumengewichteten 
   10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden 
   Aktien vor der Einigung über die 
   Restrukturierungsvereinbarung). Zudem wurde der 
   jährliche Zinssatz der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 
   8 % erhöht. Vor der Beschlussfassung über den 
   Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung hat 
   sich die Gesellschaft durch Anwendung 
   finanzmathematischer Berechnungsmodelle davon 
   überzeugt, dass der Ausgabepreis der 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 auch nach 
   den genannten Anpassungen ihren theoretischen 
   Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Die Restrukturierung der beiden 
   Wandelschuldverschreibungen bewegt sich damit 
   innerhalb des von der Ermächtigung 2014 
   vorgegebenen rechtlichen Rahmens und die Organe 
   haben ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. 
   Dabei wurde die GDT nicht bevorzugt behandelt. 
   Dies zeigt auch die geringere Herabsetzung des 
   Wandlungspreis für die von der GDT gehaltenen 
   Wandelschuldverschreibung 2016/2024 
   (Herabsetzung von EUR 7,50 um EUR 4,76 auf EUR 
   2,74) im Vergleich zur Herabsetzung des 
   Wandlungspreises der Wandelschuldverschreibung 
   2017/2025 (von EUR 7,61 um EUR 5,15 auf EUR 
   2,46) - die auch durch die Erhöhung des 
   Zinssatzes der Wandelschuldverschreibung 
   2016/2024 von 6 % auf 8 % gerade nicht 
   vollständig kompensiert wird. 
2. 
 
a) *Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3* 
 
   Wie vorstehend dargelegt, bestehen nach 
   Einschätzung der Gesellschaft keine 
   Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges 
   Verhalten einer oder mehrerer Organmitglieder 
   der Gesellschaft. Dies schließt den 
   Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Oliver 
   Krautscheid, und den Finanzvorstand, Herrn 
   Walter Miller, mit ein. Beide Personen haben 
   sich vielmehr stark für die Belange der 
   Gesellschaft, insbesondere die Beseitigung 
   des Risikos einer Existenzgefährdung, 
   eingesetzt. Aus diesem Grund besteht nach 
   Ansicht der Gesellschaft auch kein Anlass, 
   Herrn Oliver Krautscheid aus dem Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft abzuberufen und ein neues 
   Mitglied zu wählen. Aus den dargelegten 
   Gründen ist es nach Auffassung der 
   Gesellschaft ebenso wenig angezeigt, Herrn 
   Walter Miller das Vertrauen als Mitglied des 
   Vorstands zu entziehen. Da ein sachlich 
   begründeter Anlass für die Abberufung bzw. 
   den Vertrauensentzug mithin fehlt, ist auch 
   nicht auszuschließen, dass die 
   vorgeschlagenen Maßnahmen die 
   Gesellschaft schädigen, da sie das Ansehen 
   der Gesellschaft in der Öffentlichkeit 
   herabsetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch 
   deshalb, weil die vorgeschlagenen 
   Maßnahmen mit Umständen begründet 
   werden, die nicht nur ersichtlich falsch, 
   sondern nach dem Willen der Antragssteller 
   erst im Rahmen der ebenfalls vorgeschlagenen 
   Sonderprüfung überprüft werden sollen. 
 
   Unabhängig davon wäre ein Vertrauensentzug 
   durch die Hauptversammlung zur Vorbereitung 
   einer Abberufung aus wichtigem Grund durch 
   den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG) 
   nach Einschätzung der Gesellschaft schon 
   deshalb unverhältnismäßig, weil die 
   Bestellung von Herrn Walter Miller als 
   Vorstandsmitglied zum 31. März 2019 ohnehin 
   turnusgemäß ausläuft. Herr Miller hat 
   der Gesellschaft bereits am 22. Oktober 2018 
   mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit 
   nicht zur Verfügung stehe. Gerade auch dieser 
   Umstand belegt eine die Gesellschaft 
   schädigende Motivation, weil der 
   Vertrauensentzug damit nur noch der 
   Reputationsschädigung dienen kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den 
   Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der 
   Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 1 
   und 2 sowie 3 unter Berücksichtigung der 
   aktionärsseitigen Treuepflicht abzulehnen. 
b) *Tagesordnungspunkte 4 und 5* 
 
   Nach Auffassung der Gesellschaft besteht 
   vorliegend kein Bedarf für eine 
   Sonderprüfung, weil aus den genannten Gründen 
   keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges 
   Verhalten der Organmitglieder bestehen. Eine 
   gleichwohl beschlossene Sonderprüfung würde 
   erhebliche finanzielle und personelle 
   Ressourcen innerhalb der Gesellschaft binden 
   und die Mitarbeiter von ihren eigentlichen 
   Aufgaben ablenken. Dies liegt nicht im 
   wohlverstandenen Unternehmensinteresse der 
   Gesellschaft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den 
   Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der 
   Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 4 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

und 5 abzulehnen. 
c) *Tagesordnungspunkt 6 a)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen den 
   Beschlussvorschlag der Antragsteller zu 
   Tageordnungspunkt 6 a) nicht. Nach 
   Einschätzung der Verwaltung würde eine 
   Kapitalerhöhung zu einem Bezugspreis von 
   lediglich EUR 1,10 voraussichtlich zu einem 
   starken Verfall des Börsenkurses und der 
   damit verbundenen Gefahr führen, dass die 
   Gesellschaft danach am Kapitalmarkt nicht 
   mehr finanzierungsfähig ist, weil sich der 
   Börsenkurs im Bereich von (knapp über) EUR 
   1,00 einpendelt. Damit befände sich die 
   Gesellschaft wieder in einer Situation, die 
   durch die Kapitalherabsetzung im 
   Unternehmensinteresse beseitigt werden 
   sollte. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den 
   Aktionären daher, den Beschlussvorschlag der 
   Antragsteller zu Tagesordnungspunkt 6 a) 
   abzulehnen. 
II. *Tagesordnung* 
1. *Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver 
   Krautscheid* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Das Aufsichtsratsmitglied Herr Oliver 
    Krautscheid wird mit Beendigung dieser 
    Hauptversammlung als Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen.' 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
2. *Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied 
   Walter Miller* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Dem Vorstandsmitglied Herrn Walter Miller 
    wird das Vertrauen entzogen.' 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
3. *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Für das ausgeschiedene 
    Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
    wird Frau Eva Katheder, von Beruf 
    Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad 
    Vilbel, mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats für die restliche Amtszeit 
    des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds 
    Oliver Krautscheid gewählt.' 
 
   Die vorschlagenden Aktionäre führen weiter aus: 
 
   'Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
    Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
    Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats) 
    Investunity AG, Heidelberg (Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus 
    (stellvertretende Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    S&O Agrar AG i. I., Leipzig 
    (stellvertretende Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    Strawtec Group AG, Heidelberg 
    (stellvertretende Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats) 
    Balaton Agro Invest AG, Heidelberg 
    CARUS AG, Heidelberg 
    Mistral Media AG, Frankfurt am Main. 
 
   Frau Eva Katheder ist unabhängig und verfügt 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne 
   des § 100 Abs. 5 AktG.' 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft ist 
   unter 
 
   www.mologen.com 
 
   als weitere Information zu der Kandidatin ein 
   Kurzlebenslauf von Frau Katheder, wie er von 
   den vorschlagenden Aktionären zur Verfügung 
   gestellt wurde, zugänglich gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich 
   derzeit gemäß §§ 95 ff. AktG i.V.m. § 8 
   Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen. Der Aufsichtsrat wird nach den 
   Regelungen der § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG 
   i. V. m. § 8 der Satzung der Gesellschaft 
   gewählt. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
4. *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
   Sonderprüfung gemäß § 142 AktG* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016 
    hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines 
    möglichen Zusammenwirkens der Organe der 
    Mologen AG (die 'Gesellschaft') und der 
    Hauptaktionärin Global Derivative Trading 
    GmbH ('GDT') untersucht werden hinsichtlich 
    der 
 
    * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
      2016/2024 
    * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
      2017/2025 
    * Herabsetzung des Grundkapitals mit der 
      damit verbundenen 
      Kündigungsmöglichkeit der 
      Wandelschuldverschreibungen 
    * Kapitalerhöhung 2018 
    * Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum 
      Oktober 2018 
    * Anpassung der Bezugspreise nach den 
      Wandelschuldverschreibungen 
 
    zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten 
    Wandelschuldverschreibung in erster Linie 
    zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum 
    Schaden der Gesellschaft. [.] 
 
    Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende 
    Fragen untersuchen: 
 
    1) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
       2016/2024 
 
       a) Auf welcher Grundlage, auf Basis 
          welcher Informationen und 
          Beurteilungen, entstand der 
          Beschluss zur Ausgabe der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       b) Von wem ging die Initiative 
          hinsichtlich der Ausgabe aus? 
       c) Wann hat der Vorstand von der 
          geplanten Ausgabe erfahren bzw. 
          sich damit beschäftigt? 
       d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, 
          wann einzelne 
          Aufsichtsratsmitglieder mit der 
          Ausgabe beschäftigt? 
       e) Wie hat sich die 
          Entstehungsgeschichte der 
          Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen 
          gestaltet? 
       f) Wer wurde in das Verfahren zur 
          Festlegung der Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen wann 
          einbezogen? 
       g) Wem wurden die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          deren Entwurf wann gezeigt? 
       h) Wurden die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          deren Entwurf mit einem Dritten 
          abgestimmt? 
       i) Von wem kam wann der Vorschlag 
          hinsichtlich einer 
          Kündigungsmöglichkeit der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       j) Inwieweit wurde insbesondere diese 
          Klausel wann im Aufsichtsrat, wann 
          im Vorstand diskutiert? 
       k) Welche Investoren für die 
          Wandelschuldverschreibung 
          2016/2024 wurden wann durch wen 
          kontaktiert, auf welcher Basis 
          fiel die Entscheidung für GDT als 
          exklusiven Zeichner? 
    2) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 
       2017/2025 
 
       a) Auf welcher Grundlage entstand der 
          Beschluss zur Ausgabe der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       b) Von wem ging die Initiative 
          hinsichtlich der Ausgabe aus? 
       c) Wann hat der Vorstand von der 
          geplanten Ausgabe erfahren bzw. 
          sich damit beschäftigt? 
       d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, 
          wann einzelne 
          Aufsichtsratsmitglieder mit der 
          Ausgabe beschäftigt? 
       e) Von wem kam wann der Vorschlag 
          hinsichtlich einer 
          Kündigungsmöglichkeit der 
          Wandelschuldverschreibung? 
       f) Inwieweit wurde diese Klausel wann 
          im Aufsichtsrat, wann im Vorstand 
          diskutiert? 
       g) Welche Investoren für die 
          Wandelschuldverschreibung 
          2016/2024 wurden wann durch wen 
          kontaktiert? 
       h) In welchem Umfang hat GDT die 
          Zeichnung garantiert? 
       i) Gab es andere Investoren, die 
          trotz Interesse keine 
          Wandelschuldverschreibung 
          2017/2025 zugeteilt bekommen haben 
          bzw. nicht bei einer 
          Backstop-Vereinbarung eingebunden 
          wurden? 
    3) Herabsetzung des Grundkapitals mit der 
       damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit 
       der Wandelschuldverschreibungen 
 
       a) Auf wessen Initiative wurde wann 
          die Herabsetzung des Grundkapitals 
          in welchen Gremien diskutiert? 
       b) Wann fanden erstmals Gespräche mit 
          der Hauptaktionärin GDT 
          hinsichtlich einer geplanten 
          Kapitalherabsetzung statt? Wann 
          fanden diese Gespräche zwischen 
          Vorstand und GDT, wann zwischen 
          Aufsichtsrat und GDT und wann 
          zwischen Aufsichtsrat und Vorstand 
          statt? 
       c) Inwieweit wurde im Vorstand die 
          durch die Kapitalmaßnahme 
          entstehende Kündigungsmöglichkeit 
          mit deren möglichen Konsequenzen 
          diskutiert? Ist dies 
          protokolliert? 

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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -5-

d) Inwieweit wurde im Aufsichtsrat 
          die durch die Kapitalmaßnahme 
          entstehende Kündigungsmöglichkeit 
          mit deren möglichen Konsequenzen 
          diskutiert? Ist dies 
          protokolliert? 
       e) Inwieweit wurde im Vorstand 
          und/oder Aufsichtsrat diskutiert, 
          diese Konsequenzen der 
          Kapitalmaßnahme auf die 
          Gesellschaft der Hauptversammlung 
          mitzuteilen? Ist dies 
          protokolliert? 
       f) Weshalb hat der Vorstand nicht vor 
          der Hauptversammlung, die über die 
          Herabsetzung des Grundkapitals zu 
          entscheiden hat, mit GDT einen 
          Verzicht auf die Kündigungen der 
          Wandelschuldverschreibungen 
          vereinbart? 
    4) Kapitalerhöhung 2018 
 
       a) Auf wessen Initiative wurde wann 
          die Kapitalerhöhung in welchen 
          Gremien diskutiert? 
       b) Wann fanden erstmals Gespräche mit 
          der Hauptaktionärin GDT 
          hinsichtlich einer geplanten 
          Kapitalerhöhung statt? 
       c) Wann fanden diese zwischen 
          Vorstand und GDT, wann zwischen 
          Aufsichtsrat und GDT und wann 
          zwischen Aufsichtsrat und Vorstand 
          statt? 
       d) Seit wann wusste der Vorstand, 
          seit wann wusste der Aufsichtsrat, 
          dass die Hauptaktionärin GDT ihre 
          Bezugsrechte nicht wahrnehmen 
          wird? 
       e) Inwieweit und wann wurde im 
          Aufsichtsrat, inwieweit und wann 
          im Vorstand das durch geringen 
          Liquiditätszufluss aus der 
          Kapitalerhöhung und dem 
          Kündigungsrecht bestehende 
          Insolvenzrisiko der Gesellschaft 
          diskutiert? Ist dies 
          protokolliert? 
       f) Inwieweit wurde das mögliche 
          Insolvenzrisiko als möglicher 
          Insidertatbestand klassifiziert? 
          Wann wurde dies erstmals 
          dokumentiert? 
       g) Welche Rechtsberater haben hierbei 
          unterstützt? 
    5) Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum 
       Oktober 2018 
 
       a) Von wem ging jeweils die 
          Initiative für die 
          Kapitalmarktmeldungen im Oktober 
          2018 aus? 
       b) Wann wurden diese im Vorstand, 
          wann wurden diese im Aufsichtsrat 
          diskutiert? 
       c) Wann führte GDT mit dem 
          Aufsichtsrat, wann mit dem 
          Vorstand entsprechende 
          Diskussionen zu den 
          Kapitalmarktmeldungen? 
       d) Wann wurden die jeweiligen 
          Meldungen vorbereitet? 
       e) Welche Personen haben bei der 
          Formulierung der Meldungen 
          mitgewirkt? 
       f) Wann hat die Gesellschaft von den 
          Kündigungen der 
          Wandelschuldverschreibungen durch 
          GDT erfahren? Wer hat hier mit wem 
          wie kommuniziert? 
       g) Wann wurde der Gesamtvorstand, 
          wann der Gesamtaufsichtsrat 
          informiert? 
       h) Wann wurde im Aufsichtsrat, wann 
          wurde im Vorstand diskutiert, dass 
          die Meldungen geeignet sind, den 
          Kurs der Mologen AG beeinflussen 
          zu können und damit die 
          Verhandlungssituation der GDT 
          verbessert wird? Warum wurde keine 
          Selbstbefreiung zur Abwendung 
          eines Schadens zur 
          Veröffentlichung gewählt? 
          Inwieweit hat GDT die Entscheidung 
          beeinflusst? 
       i) Welche Rechtsberatung wurde hierzu 
          eingeholt? 
    6) Anpassung Bezugspreise 
       Wandelschuldverschreibungen 
 
       a) Wer hat wann die Verlängerung der 
          Kündigungsfristen aus den 
          Wandelschuldverschreibungen 
          beschlossen? Wann wurde der 
          Aufsichtsrat, wann der Vorstand 
          mit dem Thema befasst? Inwieweit 
          hat GDT die Entscheidung der 
          Verlängerung durch Gespräche mit 
          Vorstand und Aufsichtsrat 
          beeinflusst? 
       b) Wer hat wann mit wem die 
          Verhandlungen mit GDT hinsichtlich 
          der Anpassung der Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen 
          geführt? 
       c) Wann wurde der Vorstand, wann 
          wurde der Aufsichtsrat 
          hinsichtlich der Verhandlungen 
          informiert? 
       d) Welche ersten Vorschläge hat der 
          Vorstand GDT hinsichtlich der 
          neuen Konditionen gemacht? 
       e) Welche ersten Vorschläge hat GDT 
          gegenüber der Gesellschaft 
          gemacht? 
       f) Inwieweit und seit wann waren GDT, 
          inwieweit waren dem Aufsichtsrat, 
          inwieweit waren dem Vorstand die 
          Vorschläge und die Angebote der 
          Deutsche Balaton 
          Aktiengesellschaft zur Beseitigung 
          einer Insolvenzgefahr für die 
          Gesellschaft bekannt? 
       g) Wann wurden diese Vorschläge und 
          die Angebote der Deutsche Balaton 
          Aktiengesellschaft im Vorstand 
          diskutiert? 
       h) Wann wurden diese Vorschläge und 
          die Angebote der Deutsche Balaton 
          Aktiengesellschaft im Aufsichtsrat 
          diskutiert? 
       i) Warum wurden diese Vorschläge 
          nicht weiterverfolgt? Gibt es 
          hierzu jeweils schriftliche 
          Protokollierungen und Begründungen 
          durch den Vorstand bzw. den 
          Aufsichtsrat? 
       j) Inwieweit wurde geprüft, ob die 
          Kündigung der 
          Wandelschuldverschreibungen durch 
          GDT treu- und damit pflichtwidrig 
          ist, insbesondere aufgrund der 
          Unzeit, aber auch aufgrund der 
          Gesellschafterstellung der 
          Wandelschuldverschreibungsgläubige 
          rin GDT und der hiermit 
          gegebenenfalls ohnehin verbundenen 
          Nachrangigkeit der Forderungen der 
          GDT? 
       k) Welche Rechtsberatung wurde von 
          wem für die oben genannten Punkte 
          eingeholt?' 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
5. *Bestellung eines Sonderprüfers* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
    'Zum Sonderprüfer für die unter 
    Tagesordnungspunkt 4 beschlossene 
    Sonderprüfung wird bestellt: 
 
    Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan 
    Kempter Gierlinger und Partner 
    Barer Straße 48 
    80799 München 
 
    Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von 
    fachlich qualifiziertem Personal, 
    insbesondere von Personen mit Kenntnissen 
    der Branche der Gesellschaft, heranziehen.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I 
   genannten Gründen abzulehnen. 
6. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals* 
a) *Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG 
   und der DELPHI Unternehmensberatung 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die 
   ABC Beteiligungen AG und die DELPHI 
   Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
   schlagen vor, zu beschließen: 
 
   'aa) Das Grundkapital der Gesellschaft in 
        Höhe von 9.271.632,00 Euro, eingeteilt 
        in 9.271.632 auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien wird gegen Bareinlagen um 
        bis zu 9.271.632,00 Euro auf bis zu 
        18.543.264,00 Euro durch Ausgabe von 
        bis zu 9.271.632 neuen auf den Inhaber 
        lautende Stückaktien, jeweils mit einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
        1,00 Euro je Stückaktie, gegen 
        Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien 
        sind ab 1. Januar 2018 
        gewinnberechtigt. 
 
   bb) Die neuen Aktien sind 
       ausschließlich den Aktionären zum 
       Ausgabebetrag von 1,10 Euro je Aktie 
       gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten. 
       Den Aktionären wird das Bezugsrecht auf 
       die neuen Aktien entsprechend ihrem 
       Anteil am Grundkapital angeboten, was 
       einem Verhältnis von 1:1 entspricht. Die 
       Frist für die Annahme des 
       Bezugsangebotes endet frühestens zwei 
       Wochen nach der Bekanntmachung des 
       Bezugsangebotes. 
   cc) Etwaige aufgrund des Bezugsangebots 
       nicht bezogene Aktien können 
       ausschließlich von Zeichnern der 
       Kapitalerhöhung, die aufgrund ihres 
       Bezugsrechts aus Aktien bereits 
       gezeichnet haben, gezeichnet werden 
       (Überbezug). Das Angebot zum 
       Überbezug wird die Gesellschaft 
       nach dem Ablauf der Bezugsfrist zur 
       Zeichnung von Aktien aus der Ausübung 
       von Bezugsrechten veröffentlichen. Die 
       Möglichkeit zur Anmeldung von 
       Überbezugswünschen wird auf das 
       Zweifache der bezogenen Aktien im Rahmen 
       des unter bb) beschlossenen Bezugsrechts 
       begrenzt. Ein Überbezug ist nur 
       bezüglich einer ganzen Aktie oder eines 
       Vielfachen davon möglich. Dieses Angebot 
       wird, im Falle der Anmeldung von 
       Überbezugswünschen, die in der 
       Summe die Anzahl der übrig gebliebenen 
       Aktien übersteigen, eine Zuteilung eine 
       Zuteilung im Verhältnis des angemeldeten 
       Überbezugswunsches zu der Summe 
       aller Überbezugswünsche vorsehen. 
       Neue Aktien werden nur durch 
       Bezugsrechtsausübung und 
       Überbezugszeichnungen ausgegeben, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -6-

sollten durch Bezugsrechtsausübungen und 
       Überbezugszeichnungen nicht 
       sämtliche neuen Aktien gezeichnet 
       werden, werden die nicht gezeichneten 
       Aktien nicht ausgegeben. 
   dd) Die Gesellschaft wird einen 
       Bezugsrechtshandel organisieren. 
   ee) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
       insbesondere die Bedingungen für die 
       Ausgabe der Aktien, festzulegen. 
   ff) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Änderung der Fassung von § 4 
       Absätze 1 und 2 der Satzung entsprechend 
       der Durchführung der Kapitalerhöhung zu 
       beschließen. 
   gg) Der Beschluss über die Erhöhung des 
       Grundkapitals wird ungültig, wenn die 
       Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
       bis zum Ablauf des sechsten Monats nach 
       dem Tag der Hauptversammlung, die über 
       die Kapitalerhöhung beschließt, in 
       das Handelsregister des für die 
       Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts 
       eingetragen wird.' 
 
   Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 
   AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen 
   Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III 
   ersichtlich begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aus den 
   unter Abschnitt I genannten Gründen vor, den 
   Beschlussvorschlag abzulehnen und stattdessen 
   den unter Tagesordnungspunkt 6 b) 
   vorgeschlagenen Beschluss zu fassen. 
b) *Beschlussvorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   'aa) Das Grundkapital der Gesellschaft in 
        Höhe von EUR 9.271.632,00, eingeteilt 
        in 9.271.632 auf den Inhaber lautenden 
        Stückaktien wird gegen Bareinlagen um 
        bis zu EUR 4.635.816,00 auf bis zu EUR 
        13.907.448,00 durch Ausgabe von bis zu 
        4.635.816 neuen auf den Inhaber 
        lautende Stückaktien, jeweils mit einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
        EUR 1,00 je Stückaktie, erhöht. Der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt 
        EUR 1,00 je Aktie, der 
        Gesamtausgabebetrag mithin bis zu EUR 
        4.635.816,00. Die neuen Aktien sind ab 
        dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. 
 
   bb) Den Aktionären wird das gesetzliche 
       Bezugsrecht im Wege des mittelbaren 
       Bezugsrechts gewährt. Die Bezugsfrist 
       wird mindestens zwei Wochen ab 
       Bekanntmachung des Bezugsangebots 
       betragen. Das Bezugsverhältnis beträgt 
       2:1, das heißt, für zwei alte 
       Aktien kann eine neue Aktie bezogen 
       werden. Für Spitzenbeträge wird das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. 
   cc) Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein 
       Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
       (KWG) tätiges Unternehmen gegen 
       Bareinlagen zugelassen mit der 
       Maßgabe, die neuen Aktien den 
       bisherigen Aktionären zu einem noch 
       festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) und 
       den Erlös aus der Platzierung der Aktien 
       im Rahmen des Bezugsangebotes - nach 
       Abzug von Kosten und Gebühren - an die 
       Gesellschaft abzuführen. Der 
       Spitzenbetrag sowie etwaige nicht 
       bezogene Aktien können nach Weisung des 
       Vorstands der Gesellschaft verwertet 
       werden. Eine etwaige Verwertung hat 
       bestmöglich, mindestens jedoch zum 
       Bezugspreis zu erfolgen. 
   dd) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
       insbesondere den Bezugspreis und die 
       weiteren Bedingungen für die Ausgabe der 
       Aktien festzusetzen. Der Bezugspreis 
       soll innerhalb einer Bandbreite 
       bestehend aus (i) dem gewichteten 
       Durchschnittskurs der Aktien der 
       Gesellschaft im elektronischen 
       Handelssystem XETRA der Frankfurter 
       Wertpapierbörse im Zeitraum der zehn 
       Börsenhandelstage unmittelbar vor der 
       Festlegung des Bezugspreises und (ii) 
       dem letztverfügbaren Aktienkurs im 
       XETRA-Handelssystem vor dem Tag der 
       Festlegung des Bezugspreises, jeweils 
       abzüglich eines incentivierenden 
       Abschlags in Höhe von bis zu 30 %, 
       ermittelt und festgelegt werden. 
   ee) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung in Bezug auf die 
       Kapitalverhältnisse und die Zahl der 
       Aktien mit Durchführung der 
       Kapitalerhöhung anzupassen. 
   ff) Der Beschluss über die Erhöhung des 
       Grundkapitals wird unwirksam, wenn die 
       Durchführung der Barkapitalerhöhung in 
       Höhe von mindestens EUR 500.000,00 nicht 
       innerhalb von sechs Monaten nach dem 
       Datum dieser Hauptversammlung, oder, 
       sofern Klagen gegen die Beschlüsse der 
       Hauptversammlung zu diesem 
       Tagesordnungspunkt 6 b) erhoben werden, 
       nicht innerhalb von sechs Monaten (i) 
       nachdem die entsprechenden Rechtsstreite 
       bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig 
       oder durch Vergleich beendet wurden bzw. 
       (ii) nach einem etwaigen 
       Freigabebeschluss nach § 246a AktG, zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       angemeldet wurde.' 
7.  *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
    2018 und Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die derzeit gemäß § 4 Abs. 3 c) der 
       Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       bei Kapitalerhöhung in Höhe von nicht mehr als 
       10 % des Grundkapitals wird mit Wirkung auf 
       den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       entsprechenden unter Tagesordnungspunkt 9 neu 
       zu schaffenden Ermächtigung des Vorstands zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhung in Höhe von nicht mehr als 10 
       % des Grundkapitals aufgehoben. 
    b) § 4 Abs. 3 c) der Satzung sowie der auf § 4 
       Abs. 3 d) folgende Unterabsatz der Satzung in 
       ihrer derzeit geltenden Fassung werden 
       gestrichen. § 4 Abs. 3 c) der Satzung bleibt 
       einstweilen frei. 
 
       § 4 Abs. 3 der Satzung lautet in der 
       geänderten Fassung damit wie folgt: 
 
       '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            7. Juni 2023 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
            den Inhaber lautender nennwertloser 
            Stückaktien gegen Sach- und/oder 
            Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
            insgesamt jedoch um höchstens EUR 
            2.034.298,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
            Kapital 2018) und dabei gemäß § 23 
            Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz 
            abweichenden Beginn der 
            Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
            Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
            auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
            Kreditinstitut oder Konsortium von 
            Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            zum Bezug anzubieten (mittelbares 
            Bezugsrecht). 
 
            Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
            jeweils mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre ein- oder mehrmalig 
            auszuschließen 
 
            a) soweit dies zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
            b) soweit es erforderlich ist, um den 
               Inhabern von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. 
               Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- bzw. 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
               der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
            c) - _gestrichen_ - 
            d) soweit die neuen Aktien gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere in Form 
               von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen 
               an Unternehmen, Forderungen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen 
               (wie z.B. Patente, Lizenzen, 
               urheberrechtliche Nutzungs- und 
               Verwertungsrechte sowie sonstige 
               Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
               werden und das rechnerisch auf die 
               ausgegebenen Aktien entfallende 
               Grundkapital insgesamt 30 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreitet. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -7-

weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
            der Aktienausgabe festzulegen. Der 
            Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
            Fassung des § 4 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
            des Genehmigten Kapitals 2017 sowie 
            nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            anzupassen.' 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
    Kapitals 2019-1, Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen und Satzungsänderung* 
 
    Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in 
    der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den 
    sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten 
    flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird 
    vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital zu 
    schaffen (Genehmigtes Kapital 2019-1). Das neu zu 
    schaffende Genehmigte Kapital 2019-1 soll EUR 
    1.674.355,00 (entspricht etwa 18 % des derzeitigen 
    Grundkapitals der Gesellschaft) betragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung 
       eines Genehmigten Kapitals 2019-1 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
       Februar 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
       Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig 
       oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
       höchstens EUR 1.674.355,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2019-1) und dabei 
       gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen 
       vom Gesetz abweichenden Beginn der 
       Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
       Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
       auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
       7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
       tätigen Unternehmen (jeweils eine 
       'Emissionsbank') oder einem Konsortium von 
       Emissionsbanken mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
       mehrmalig auszuschließen soweit dies 
       zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
       erforderlich ist. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2019-1 sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    b) Änderung der Satzung 
 
       Der derzeit gestrichene § 4 Abs. 4 der 
       Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung 
       wird wie folgt neu geschaffen: 
 
       '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis 
            zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
            neuer, auf den Inhaber lautender 
            nennwertloser Stückaktien gegen 
            Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
            insgesamt jedoch um höchstens EUR 
            1.674.355,00 zu erhöhen 
            (Genehmigtes Kapital 2019-1) und 
            dabei gemäß § 23 Abs. 2 der 
            Satzung einen vom Gesetz 
            abweichenden Beginn der 
            Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
            Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
            können auch durch ein vom Vorstand 
            bestimmtes Kreditinstitut oder 
            einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
            § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
            Gesetzes über das Kreditwesen 
            tätigen Unternehmen (jeweils eine 
            'Emissionsbank') oder einem 
            Konsortium von Emissionsbanken mit 
            der Verpflichtung übernommen 
            werden, sie den Aktionären zum 
            Bezug anzubieten (mittelbares 
            Bezugsrecht). 
 
            Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
            jeweils mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre ein- oder mehrmalig 
            auszuschließen soweit dies zum 
            Ausgleich von Spitzenbeträgen 
            erforderlich ist. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung sowie die 
            Bedingungen der Aktienausgabe 
            festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
            ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
            Satzung entsprechend der jeweiligen 
            Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
            2019-1 sowie nach Ablauf der 
            Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
9.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
    Kapitals 2019-2, Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung* 
 
    Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in 
    der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den 
    sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten 
    flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird 
    vorgeschlagen, ein weiteres neues genehmigtes Kapital 
    zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2019-2). Das neu zu 
    schaffende Genehmigte Kapital 2019-2 soll 10 % des 
    derzeitigen Grundkapitals, d.h. EUR 927.163,00, 
    betragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines 
       Genehmigten Kapitals 2019-2 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
       der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder 
       mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
       927.163,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
       2019-2) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der 
       Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der 
       Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären 
       steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
       neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand 
       bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 
       Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
       7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder 
       einem Konsortium von Emissionsbanken mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ein- oder mehrmalig 
       auszuschließen 
 
       aa) soweit dies zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       bb) soweit das rechnerisch auf die 
           ausgegebenen Aktien entfallende 
           Grundkapital insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung 
           überschreitet ('Höchstbetrag') und 
           der Ausgabepreis der neu 
           auszugebenden Aktien den Börsenpreis 
           der bereits börsennotierten Aktien 
           der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet. 
 
       Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
       Buchstaben bb) sind Aktien anzurechnen, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
       Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
       Gesellschaft ausgegeben oder veräußert 
       werden oder (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
       Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen 
       der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe 
       von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
       Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
       (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß 
       § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die 
       Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) 
       Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
       bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
       Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut 
       erteilt wird bzw. werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 

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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2019-2 sowie nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    b) Änderung der Satzung 
 
       Nach § 4 Abs. 4 der Satzung in ihrer Fassung 
       nach Änderung der Satzung wie unter 
       Tagesordnungspunkt 8 zu beschließen, wird 
       ein neuer § 4 Abs. 4a eingefügt (für den Fall, 
       dass die Satzungsänderung unter 
       Tagesordnungspunkt 8 nicht beschlossen wird, 
       wird dieser Abs. zu § 4 Abs. 4): 
 
       '(4a) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
             25. Februar 2024 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser 
             Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig 
             oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
             höchstens EUR 927.163,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2019-2) und dabei 
             gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung 
             einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
             der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 
             Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen 
             (jeweils eine 'Emissionsbank') oder 
             einem Konsortium von Emissionsbanken 
             mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
             jeweils mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen 
 
             a) soweit dies zum Ausgleich von 
                Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
             b) soweit das rechnerisch auf die 
                ausgegebenen Aktien entfallende 
                Grundkapital insgesamt 10 % des 
                Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
                des Wirksamwerdens noch im 
                Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                Ermächtigung überschreitet 
                ('Höchstbetrag') und der 
                Ausgabepreis der neu auszugebenden 
                Aktien den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher Ausstattung 
                nicht wesentlich unterschreitet. 
 
             Auf den Höchstbetrag nach § 4 Abs. 3 
             Buchstabe c) der Satzung sind Aktien 
             anzurechnen, die (i) während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgeben oder veräußert werden 
             oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
             auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
             Anrechnung, die nach dem vorstehenden 
             Satz wegen der Ausübung von 
             Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
             neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
             Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen gemäß 
             § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG erfolgt ist, entfällt mit 
             Wirkung für die Zukunft, wenn und 
             soweit die jeweilige(n) 
             Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
             Anrechnung bewirkte(n), von der 
             Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut 
             erteilt wird bzw. werden. 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
             der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
             Fassung des § 4 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
             des Genehmigten Kapitals 2019 sowie 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen.' 
10. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2012, die teilweise Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2014-1, die teilweise Aufhebung des 
    Bedingten Kapitals 2014-2 und die teilweise Aufhebung 
    des Bedingten Kapitals 2015* 
 
    Das derzeit noch bestehende Bedingte Kapital 2012, das 
    Bedingte Kapital 2013-1, das Bedingte Kapital 2014-1, 
    das Bedingte Kapital 2014-2 und das Bedingte Kapital 
    2015 soll insoweit aufgehoben werden, als diese noch 
    nicht durch Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) oder durch die Ausgabe von Aktienoptionen 
    verbraucht worden sind. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 6 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2012 wird insoweit 
           aufgehoben, als das Bedingte Kapital 
           2012 nicht der Bedienung von Wandel- 
           oder Bezugsrechten aus 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Bezugsrechten ohne Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen dient, die von 
           der Gesellschaft unter Ausnutzung 
           der damaligen gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 19. 
           Juli 2012 (Tagesordnungspunkt 5 a)) 
           bestehenden Ermächtigung ausgegeben 
           wurden, d.h. bis auf einen Betrag in 
           Höhe von EUR 109.247,00. 
       bb) § 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           109.247,00, eingeteilt in 109.247 
           Stückaktien, bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2012).' 
    b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 7 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2013-1 wird insoweit 
           aufgehoben, als das Bedingte Kapital 
           2013-1 nicht der Bedienung von 
           Bezugsrechten aus Aktienoptionen 
           dient, die von der Gesellschaft 
           unter Ausnutzung der damaligen 
           gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 16. 
           Juli 2013 (Tagesordnungspunkt 6 b)) 
           - in der von der Hauptversammlung 
           vom 13. August 2014 
           (Tagesordnungspunkt 9a)) geänderten 
           Fassung - bestehenden Ermächtigung 
           ausgegeben wurden, d.h. bis auf 
           einen Betrag in Höhe von EUR 
           64.586,00. 
       bb) § 4 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           64.586,00 durch Ausgabe von bis zu 
           64.586 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
           auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2013-1).' 
    c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1 in 
       der noch nicht ausgeübten Höhe sowie 
       entsprechende Satzungsänderung 
 
       aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 8 
           der Satzung bestehende Bedingte 
           Kapital 2014-1 wird insoweit 
           aufgehoben, als das Bedingte Kapital 
           2014-1 nicht der Bedienung von 
           Wandel- oder Bezugsrechten aus 
           Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           dient, die von der Gesellschaft 
           unter Ausnutzung der damaligen 
           gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
           August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 
           b)) bestehenden Ermächtigung 
           ausgegeben wurden, d.h. bis auf 
           einen Betrag in Höhe von EUR 
           2.646.382,00. 

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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)

© 2018 Dow Jones News
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