DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-12-21 / 15:40 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MOLOGEN AG Berlin Stammaktien - Wertpapierkennnummer A2L Q90 - - ISIN DE 000 A2L Q900 - Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Auf Verlangen der Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *26. Februar 2019*, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Minderheitsaktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft (die '*Antragsteller*') haben von der MOLOGEN AG (die '*Gesellschaft*') gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit den in Abschnitt II unter Ziffer 1 bis 6 a) genannten Tagesordnungspunkten verlangt. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen kommt der Vorstand diesem Einberufungsverlangen hiermit nach. Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge sachlich für unzutreffend und unterstützen die Beschlussvorschläge der Antragsteller inhaltlich nicht. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären daher aus den nachstehend in Abschnitt I dargelegten Gründen, die Beschlussvorschläge der Antragsteller abzulehnen. Die aufgrund des Einberufungsverlangens einzuberufende Hauptversammlung nehmen Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zum Anlass, die im nachstehenden Abschnitt II unter den Tagesordnungspunkten 6 b) bis 11 genannten Beschlussvorschläge den Aktionärinnen und Aktionären zur Abstimmung vorzulegen. _Inhaltsübersicht_ I. Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen 1. Zur Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller a) Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 b) Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 c) Zur drohenden Fälligstellung infolge Kapitalherabsetzung d) Zum angeblichen Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft e) Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen der Restrukturierung 2. Zu den Beschlussvorschlägen der Antragsteller a) Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3 b) Tagesordnungspunkte 4 und 5 c) Tagesordnungspunkt 6 a) II. Tagesordnung 1. Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid 2. Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller 3. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 4. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG 5. Bestellung eines Sonderprüfers 6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals a) Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft b) Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft 7. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bisherigen Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 und Satzungsänderung 8. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung 9. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung 10. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-2 und die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 11. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 und Satzungsänderung 1. Zu Tagesordnungspunkt 6.b) 2. Zu Tagesordnungspunkt 8 3. Zu Tagesordnungspunkt 9 4. Zu Tagesordnungspunkt 11 III. Anlage: Begründung des Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG 1. Begründung zu Tagesordnungspunkt 1 2. Begründung zu Tagesordnungspunkt 2 3. Begründung zu Tagesordnungspunkt 3 4. Begründung zu Tagesordnungspunkt 4 5. Begründung zu Tagesordnungspunkt 6 I. *Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Einberufungsverlangen* Zu den (nachstehend unter Abschnitt III abgedruckten) Begründungen der Antragsteller für ihre Beschlussvorschläge nehmen der Vorstand und der Aufsichtsrat wie folgt Stellung: 1. *Zur Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller* Die von den Antragstellern in der Begründung zum Einberufungsverlangen vorgebrachten Anschuldigungen gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen sind sachlich unzutreffend. Insbesondere liegt weder eine pflichtwidrige Bevorzugung einzelner Aktionäre der Gesellschaft einschließlich der Großaktionärin Global Derivative Trading GmbH ('*GDT*') durch die Gesellschaft oder ihre Organe, noch eine Informationspflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer Organe gegenüber den Aktionären oder dem Kapitalmarkt vor. Im Einzelnen: a) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024* Mit Beschluss vom 23. September 2016 entschied der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf Basis der durch die Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung (die '*Ermächtigung 2014*') unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine EUR 2.540.000 6 % Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (die '*Wandelschuldverschreibung 2016/2024*') zu begeben. Die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurde sodann vollständig von der GDT gezeichnet. Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,50. Dieser Betrag lag deutlich über (i) dem Bezugspreis in Höhe von EUR 1,20 für die gleichtägig beschlossene Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre (entsprach einer Prämie von 25 % auf den Bezugspreis) sowie (ii) dem damaligen volumengewichtigen 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien in Höhe von EUR 1,44 (entsprach einer Prämie von 4,5 % auf den Durchschnittskurs). Insoweit lag objektiv also keine preisliche Bevorzugung (sondern sogar eine Schlechterstellung) der GDT vor. Zudem sehen die Anleihebedingungen keine Anpassung (im Sinne einer Verringerung) des Wandlungspreises im Falle von Kapitalmaßnahmen mit Bezugsrecht (also keinen sogenannten Verwässerungsschutz) vor. Insofern liegt eine für die GDT negative (und umgekehrt für die anderen Aktionäre vorteilhafte) Abweichung von der marktüblichen Gestaltung vor. Zulasten der GDT sehen die Anleihebedingungen jedoch eine Anpassung (im Sinne einer Erhöhung) des Wandlungspreises für den Fall einer von der Gesellschaft durchgeführten Kapitalherabsetzung vor. Als Kompensation für diese einseitige Anpassungsregelung (kein Verwässerungsschutz bei Kapitalerhöhungen, aber Verschlechterung des Wandlungsverhältnisses bei Kapitalherabsetzungen) gewähren die Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Kapitalherabsetzung durch Aktienzusammenlegung. Dieses besondere Kündigungsrecht ist im Übrigen identisch auch in den Anleihebedingungen der allen Aktionären zum Bezug angebotenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (wie unten definiert) enthalten (dazu sogleich). Insofern lag mithin ebenfalls keine Bevorzugung der GDT vor. Darüber hinaus war nicht zuletzt auch der Bezugsrechtsauschluss zulässig und angemessen. Denn die wirtschaftlichen Parameter der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 waren für die Gesellschaft vorteilhat und auch die weiteren Voraussetzungen eines Bezugsrechtsauschlusses waren erfüllt. Hierüber hat der Vorstand pflichtgemäß einen ausführlichen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 28. April 2017 erteilt,
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der auf der Internetseite der Gesellschaft als Teil der Einberufungsunterlagen für die Aktionäre zugänglich war. Auch im Übrigen hat die Gesellschaft jederzeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften den Inhalt der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 veröffentlicht und die Anleihebedingungen für jedermann verfügbar gehalten. Denn die Gesellschaft hat die Anleihebedingungen beim Handelsregister hinterlegt, wo sie seit Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 jederzeit einsehbar waren und weiterhin sind. Auf die Hinterlegung hat die Gesellschaft mittels der am 1. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Mitteilung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG öffentlich hingewiesen. Jeder Aktionär hatte und hat also jederzeit die Möglichkeit, sich über die Einzelheiten der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 zu informieren. b) *Zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025* Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 entschied der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf Basis der Ermächtigung 2014 unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts der Aktionäre eine EUR 4.999.990 6 % Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (die '*Wandelschuldverschreibung 2017/2025*') zu begeben. Sämtlichen Aktionären der Gesellschaft wurde mittels eines am 27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebots die Möglichkeit eingeräumt, die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zu zeichnen. Der Wandlungspreis betrug bei Ausgabe EUR 1,60. Dies entsprach einem Abschlag von 2,5 % auf den damaligen volumengewichtigen 10-Tages-Durchschnittskurs der bestehenden Aktien in Höhe von EUR 1,64. Mit anderen Worten war der Wandlungspreis der mit Bezugsrecht begebenen Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (der einen Abschlag auf den Börsenkurs enthielt) für die zeichnungsberechtigten Aktionäre wirtschaftlich vorteilhafter als derjenige der ohne Bezugsrecht an die GDT begebenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (der einen Aufschlag auf den Börsenkurs enthielt). Gleiches gilt für die Regelungen zur Anpassung des Wandlungspreises: Während die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wie erläutert keinerlei Verwässerungsschutz zugunsten der Anleihegläubiger im Falle von Kapitalmaßnahmen vorsehen, enthalten die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 umfassende Klauseln zur Herabsetzung des Wandlungspreises im Falle von Kapitalerhöhungen und anderen Maßnahmen. Dementsprechend wurde der Wandlungspreis für die Wandelschuldverschreibung 2017/2025 infolge der beiden am 24. März 2018 und am 1. Oktober 2018 in das Handelsregister eingetragenen Bezugsrechtskapitalerhöhungen jeweils zugunsten der Anleihegläubiger herabgesetzt. Demgegenüber blieb der Wandlungspreis für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 insoweit jeweils unverändert, d.h. es fand keine Herabsetzung und damit auch keine Bevorteilung der GDT statt. Zusätzlich gewährt auch die allen Aktionären angebotene Wandelschuldverschreibung 2017/2025 ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Kapitalherabsetzung. Hierauf wurde in dem am 27. Dezember 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebot unter der Überschrift 'Ausgewählte Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe 2017/2025 - Kündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlung' ausdrücklich hingewiesen: 'Ein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger besteht zudem unter anderem dann, wenn eine Kapitalherabsetzung erfolgt. In den Anleihebedingungen näher bestimmte Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von 25%. Dies bedeutet, es müssen Kündigungserklärungen im Umfang von mindestens 25% des Nennbetrags der Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit eine hierauf gestützte Kündigung wirksam wird.' Im Übrigen waren (und sind weiterhin) die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Mit anderen Worten hat - anders als die Antragsteller meinen - zu jederzeit Transparenz hinsichtlich des konkreten Inhalts der Anleihebedingungen einschließlich des Kündigungsrechts im Falle von Kapitalherabsetzungen bestanden. Dementsprechend hätte sich jeder Aktionär und jeder Anleihegläubiger entsprechend informieren können. c) *Zur drohenden Fälligstellung infolge Kapitalherabsetzung* Zum 31. Dezember 2017 wies die Gesellschaft einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 146.962.453,27 aus. Zur Deckung dieser Verluste beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juni 2018 mit einer Mehrheit von 96,57 % eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5:1 (d.h. von EUR 37.686.435 auf EUR 7.537.287), die am 9. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde (die '*Kapitalherabsetzung*'). Infolge der Kapitalherabsetzung wurde der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von EUR 1,50 auf EUR 7,50 und der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 von EUR 1,59 auf EUR 7,95 erhöht und das vorbeschriebene Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ausgelöst. In diesem Zusammenhang weist die Gesellschaft klarstellend darauf hin, dass die GDT gegenüber der Gesellschaft die Ausübung des durch die Kapitalherabsetzung entstehenden Kündigungsrechts zunächst in keiner Weise angedeutet oder in Aussicht gestellt hatte. Die Gesellschaft wurde vielmehr erstmals am 8. Oktober 2018 von der GDT darüber informiert, dass diese eine Kündigung sowohl der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 als auch der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 in Erwägung ziehe und das erforderliche Kündigungsquorum erreicht würde. Zuvor hatten übrigens die Antragsteller ihrerseits die von ihnen jeweils gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 gekündigt. Im Gegensatz zur GDT haben die Antragsteller die Kündigung mithin nicht nur in Aussicht gestellt, sondern sogar tatsächlich erklärt und die Rückzahlung des Nennbetrags verlangt (allerdings wurden diese Kündigungen mangels Erreichens des Quorums nicht wirksam). Vor diesem Hintergrund verwundert die Rechtsauffassung der Antragsteller, dass die Anleihekündigung gegen die aktienrechtliche Treuepflicht verstoßen solle. Denn immerhin sind die Antragsteller selbst signifikant an der Gesellschaft beteiligt und unterliegen damit denselben aktienrechtlichen Treuepflichten wie die GDT. Tatsächlich hat die Gesellschaft die Wirksamkeit einer etwaigen Kündigungserklärung der GDT in Bezug auf die von ihr gehaltenen Wandelschuldverschreibungen rechtlich geprüft und ist auf Basis der herrschenden Auffassung in der juristischen Fachliteratur zu der Einschätzung gelangt, dass ein hohes Risiko besteht, dass eine etwaige Kündigungserklärung als wirksam anzusehen wäre. Damit bestand nach Einschätzung der Gesellschaft ein hohes rechtliches Risiko, dass die Kündigung eine sofort fällige Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft in Höhe von rund EUR 6,4 Millionen ausgelöst hätte. Eine solche Konsequenz hätte potentiell existenzbedrohende Auswirkungen für die Gesellschaft gehabt. Es entsprach daher der Pflichtenlage der Organe der Gesellschaft, umgehend in Verhandlungen mit der Hauptanleihegläubigerin einzutreten und darüber hinaus weitere Handlungsoptionen zu evaluieren, um ein konkret drohendes Existenzrisiko von der Gesellschaft abzuwenden. Genau dies haben die Organe der Gesellschaft pflichtgemäß getan. Nach intensiven Verhandlungen gab die Gesellschaft mit Ad-hoc-Mitteilung vom 26. Oktober 2018 eine Einigung mit der Hauptanleihegläubigerin bekannt: Als Gegenleistung für die Nicht-Ausübung des Kündigungsrechts bietet die Gesellschaft den Anleihegläubigern eine Verringerung des infolge der Kapitalherabsetzung um den Faktor fünf erhöhten Wandlungspreises an. Hierdurch soll zudem - insbesondere im Interesse der Gesellschaft an der Verringerung der Rückzahlungslast - die Wandlungsoption für die Anleihegläubiger künftig wieder attraktiv gestaltet werden. Ohne eine solche einvernehmliche Lösung hätte aus Sicht der Gesellschaft eine außerordentliche Kündigung der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 sowie der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 und die damit einhergehende wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in der konkreten Verhandlungssituation nicht verhindert werden können. d) *Zum angeblichen Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft* Dabei hat die Gesellschaft alternative (Re-)Finanzierungsstrategien erwogen und insbesondere auch ein von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angekündigtes Finanzierungsangebot zur Beseitigung der Liquiditätslücke berücksichtigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist sachlich unzutreffend: Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft teilte
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der Gesellschaft mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 (21:38 Uhr) mit, dass sie bereit sei, (i) die Vollzeichnung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung im Umfang von 6.181.088 neuen Aktien (Bezugsverhältnis 3:2) zum Bezugspreis von EUR 1,14 je neuer Aktie zu garantieren und (ii) bis zum Mittelzufluss aus der vorstehenden Kapitalerhöhung bestehende '_Liquiditätsengpässe [.] zu marktüblichen Konditionen zu überbrücken_'. Dieser Vorschlag war hinsichtlich der weiteren Konditionen nicht näher konkretisiert und stand zudem noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft. Die E-Mail der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft beantwortete der Finanzvorstand der Gesellschaft, Herr Walter Miller, umgehend mit folgender E-Mail vom 25. Oktober 2018 (23:02 Uhr): 'Hallo Herr Birkert, Zuerst vielen Dank für das unterbreitete Angebot. Wie Sie wissen läuft morgen 24.00 Uhr die Kündigungsfrist aus, d.h. bis dahin brauchen wir eine umgesetzte Lösung. Um dies zu gewährleisten benötigen wir bis morgen spätestens 12.00 Uhr die Informationen wie schnell und zu welchen Konditionen (Zins, Laufzeit, Besicherung) die Balaton 7MEUR als Darlehen bereitstellen kann. Sofern die WAs gekündigt würden, wäre eine sofortige Fälligkeit gegeben. Es müsste also Montag spätestens die Liquidität bereitstehen. Hinsichtlich einer ao HV folgenden Gedanken, eine KE ist eine Satzungsänderung die mit 75% Präsenzmehrheit beschlossen werden müsste. Da Herr Wagner mindestens 16% hält, wäre er sehr schnell in der Position einen Beschluss zu verhindern. Wie ist hier die Überlegung dies sicherzustellen? Sofern es nicht beschlossen würde, hätte Balaton faktisch ein unbefristetes Gesellschafterdarlehen gegeben. _Schließlich scheint mir der Verwässerungseffekt mit mehr als 6 Mio zusätzlichen Aktien für eine reine Refinanzierung ohne zusätzliche Liquidität für die Gesellschaft schwierig._ _Gerne können wir hierzu morgen früh telefonieren_.' Die Gesellschaft signalisierte mithin sofortige Gesprächsbereitschaft, setzte sich mit dem Vorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unmittelbar inhaltlich auseinander und wog unterschiedliche Handlungsoptionen gegeneinander ab. Dabei hatte der Vorstand ausschließlich das Gesellschaftsinteresse im Fokus, nämlich die rechtssichere Beseitigung eines potentiell existenzbedrohenden Risikos. Am folgenden Vormittag des 26. Oktober 2018 fand dann ein Gespräch zwischen Vertretern der Gesellschaft und Vertretern der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft statt. In diesem Gespräch konkretisierte die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihren Vorschlag nicht weiter. Insbesondere wurde kein konkretes Angebot für eine Zwischenfinanzierung im Falle der - von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zuvor ja bereits erklärten - Kündigung der Wandelschuldverschreibungen seitens der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unterbreitet. Im Gegenteil zog die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihren ursprünglichen Vorschlag im Verlaufe des Gesprächs sogar wieder zurück. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Antragsteller falsch, dass die Gesellschaft ein Finanzierungsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt habe. Im Gegenteil forderte die Gesellschaft die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft sogar ausdrücklich auf, den Vorschlag weiter zu konkretisieren, damit dieser mit Blick auf die Bedürfnisse konkret bewertet werden kann. Eine solche Konkretisierung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erfolgte indes nicht. Der Vorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft stellte in der Situation der Gesellschaft somit keinen gangbaren Weg zur pflichtgemäßen Existenzsicherung dar. e) *Zur angeblichen Bevorzugung der GDT im Rahmen der Restrukturierung* Um im Gesellschaftsinteresse Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, hat die Gesellschaft mit der GDT am 26. Oktober 2018 eine Restrukturierungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die GDT, keine auf die Kapitalherabsetzung bezogene Kündigungsrechte auszuüben. Im Gegenzug hat die Gesellschaft den Anleihegläubigern bestimmte Anpassungen der Anleihebedingungen angeboten. Konkret wurde unter anderem der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von EUR 7,50 EUR auf EUR 2,74 herabgesetzt (entspricht 89 % des volumengewichteten 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien vor der Einigung über die Restrukturierungsvereinbarung) und derjenige der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 soll von EUR 7,61 auf EUR 2,46 abgesenkt werden (entspricht 80 % des volumengewichteten 10-Tages-Durchschnittskurses der bestehenden Aktien vor der Einigung über die Restrukturierungsvereinbarung). Zudem wurde der jährliche Zinssatz der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 8 % erhöht. Vor der Beschlussfassung über den Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung hat sich die Gesellschaft durch Anwendung finanzmathematischer Berechnungsmodelle davon überzeugt, dass der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 auch nach den genannten Anpassungen ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Die Restrukturierung der beiden Wandelschuldverschreibungen bewegt sich damit innerhalb des von der Ermächtigung 2014 vorgegebenen rechtlichen Rahmens und die Organe haben ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Dabei wurde die GDT nicht bevorzugt behandelt. Dies zeigt auch die geringere Herabsetzung des Wandlungspreis für die von der GDT gehaltenen Wandelschuldverschreibung 2016/2024 (Herabsetzung von EUR 7,50 um EUR 4,76 auf EUR 2,74) im Vergleich zur Herabsetzung des Wandlungspreises der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 (von EUR 7,61 um EUR 5,15 auf EUR 2,46) - die auch durch die Erhöhung des Zinssatzes der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 von 6 % auf 8 % gerade nicht vollständig kompensiert wird. 2. a) *Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3* Wie vorstehend dargelegt, bestehen nach Einschätzung der Gesellschaft keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten einer oder mehrerer Organmitglieder der Gesellschaft. Dies schließt den Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Oliver Krautscheid, und den Finanzvorstand, Herrn Walter Miller, mit ein. Beide Personen haben sich vielmehr stark für die Belange der Gesellschaft, insbesondere die Beseitigung des Risikos einer Existenzgefährdung, eingesetzt. Aus diesem Grund besteht nach Ansicht der Gesellschaft auch kein Anlass, Herrn Oliver Krautscheid aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft abzuberufen und ein neues Mitglied zu wählen. Aus den dargelegten Gründen ist es nach Auffassung der Gesellschaft ebenso wenig angezeigt, Herrn Walter Miller das Vertrauen als Mitglied des Vorstands zu entziehen. Da ein sachlich begründeter Anlass für die Abberufung bzw. den Vertrauensentzug mithin fehlt, ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die Gesellschaft schädigen, da sie das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit herabsetzen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Umständen begründet werden, die nicht nur ersichtlich falsch, sondern nach dem Willen der Antragssteller erst im Rahmen der ebenfalls vorgeschlagenen Sonderprüfung überprüft werden sollen. Unabhängig davon wäre ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung zur Vorbereitung einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG) nach Einschätzung der Gesellschaft schon deshalb unverhältnismäßig, weil die Bestellung von Herrn Walter Miller als Vorstandsmitglied zum 31. März 2019 ohnehin turnusgemäß ausläuft. Herr Miller hat der Gesellschaft bereits am 22. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung stehe. Gerade auch dieser Umstand belegt eine die Gesellschaft schädigende Motivation, weil der Vertrauensentzug damit nur noch der Reputationsschädigung dienen kann. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 3 unter Berücksichtigung der aktionärsseitigen Treuepflicht abzulehnen. b) *Tagesordnungspunkte 4 und 5* Nach Auffassung der Gesellschaft besteht vorliegend kein Bedarf für eine Sonderprüfung, weil aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der Organmitglieder bestehen. Eine gleichwohl beschlossene Sonderprüfung würde erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen innerhalb der Gesellschaft binden und die Mitarbeiter von ihren eigentlichen Aufgaben ablenken. Dies liegt nicht im wohlverstandenen Unternehmensinteresse der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, die Beschlussvorschläge der Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 4
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und 5 abzulehnen. c) *Tagesordnungspunkt 6 a)* Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen den Beschlussvorschlag der Antragsteller zu Tageordnungspunkt 6 a) nicht. Nach Einschätzung der Verwaltung würde eine Kapitalerhöhung zu einem Bezugspreis von lediglich EUR 1,10 voraussichtlich zu einem starken Verfall des Börsenkurses und der damit verbundenen Gefahr führen, dass die Gesellschaft danach am Kapitalmarkt nicht mehr finanzierungsfähig ist, weil sich der Börsenkurs im Bereich von (knapp über) EUR 1,00 einpendelt. Damit befände sich die Gesellschaft wieder in einer Situation, die durch die Kapitalherabsetzung im Unternehmensinteresse beseitigt werden sollte. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären daher, den Beschlussvorschlag der Antragsteller zu Tagesordnungspunkt 6 a) abzulehnen. II. *Tagesordnung* 1. *Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Das Aufsichtsratsmitglied Herr Oliver Krautscheid wird mit Beendigung dieser Hauptversammlung als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen.' Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 2. *Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Dem Vorstandsmitglied Herrn Walter Miller wird das Vertrauen entzogen.' Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 3. *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid wird Frau Eva Katheder, von Beruf Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad Vilbel, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid gewählt.' Die vorschlagenden Aktionäre führen weiter aus: 'Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats) Investunity AG, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats) AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats) S&O Agrar AG i. I., Leipzig (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats) Strawtec Group AG, Heidelberg (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats) Balaton Agro Invest AG, Heidelberg CARUS AG, Heidelberg Mistral Media AG, Frankfurt am Main. Frau Eva Katheder ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.' Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter www.mologen.com als weitere Information zu der Kandidatin ein Kurzlebenslauf von Frau Katheder, wie er von den vorschlagenden Aktionären zur Verfügung gestellt wurde, zugänglich gemacht. Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich derzeit gemäß §§ 95 ff. AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat wird nach den Regelungen der § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 der Satzung der Gesellschaft gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 4. *Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016 hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines möglichen Zusammenwirkens der Organe der Mologen AG (die 'Gesellschaft') und der Hauptaktionärin Global Derivative Trading GmbH ('GDT') untersucht werden hinsichtlich der * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 * Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 * Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen * Kapitalerhöhung 2018 * Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum Oktober 2018 * Anpassung der Bezugspreise nach den Wandelschuldverschreibungen zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten Wandelschuldverschreibung in erster Linie zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum Schaden der Gesellschaft. [.] Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende Fragen untersuchen: 1) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2024 a) Auf welcher Grundlage, auf Basis welcher Informationen und Beurteilungen, entstand der Beschluss zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung? b) Von wem ging die Initiative hinsichtlich der Ausgabe aus? c) Wann hat der Vorstand von der geplanten Ausgabe erfahren bzw. sich damit beschäftigt? d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, wann einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit der Ausgabe beschäftigt? e) Wie hat sich die Entstehungsgeschichte der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gestaltet? f) Wer wurde in das Verfahren zur Festlegung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen wann einbezogen? g) Wem wurden die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen oder deren Entwurf wann gezeigt? h) Wurden die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen oder deren Entwurf mit einem Dritten abgestimmt? i) Von wem kam wann der Vorschlag hinsichtlich einer Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibung? j) Inwieweit wurde insbesondere diese Klausel wann im Aufsichtsrat, wann im Vorstand diskutiert? k) Welche Investoren für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurden wann durch wen kontaktiert, auf welcher Basis fiel die Entscheidung für GDT als exklusiven Zeichner? 2) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025 a) Auf welcher Grundlage entstand der Beschluss zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibung? b) Von wem ging die Initiative hinsichtlich der Ausgabe aus? c) Wann hat der Vorstand von der geplanten Ausgabe erfahren bzw. sich damit beschäftigt? d) Wann hat sich der Aufsichtsrat, wann einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit der Ausgabe beschäftigt? e) Von wem kam wann der Vorschlag hinsichtlich einer Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibung? f) Inwieweit wurde diese Klausel wann im Aufsichtsrat, wann im Vorstand diskutiert? g) Welche Investoren für die Wandelschuldverschreibung 2016/2024 wurden wann durch wen kontaktiert? h) In welchem Umfang hat GDT die Zeichnung garantiert? i) Gab es andere Investoren, die trotz Interesse keine Wandelschuldverschreibung 2017/2025 zugeteilt bekommen haben bzw. nicht bei einer Backstop-Vereinbarung eingebunden wurden? 3) Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen a) Auf wessen Initiative wurde wann die Herabsetzung des Grundkapitals in welchen Gremien diskutiert? b) Wann fanden erstmals Gespräche mit der Hauptaktionärin GDT hinsichtlich einer geplanten Kapitalherabsetzung statt? Wann fanden diese Gespräche zwischen Vorstand und GDT, wann zwischen Aufsichtsrat und GDT und wann zwischen Aufsichtsrat und Vorstand statt? c) Inwieweit wurde im Vorstand die durch die Kapitalmaßnahme entstehende Kündigungsmöglichkeit mit deren möglichen Konsequenzen diskutiert? Ist dies protokolliert?
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d) Inwieweit wurde im Aufsichtsrat die durch die Kapitalmaßnahme entstehende Kündigungsmöglichkeit mit deren möglichen Konsequenzen diskutiert? Ist dies protokolliert? e) Inwieweit wurde im Vorstand und/oder Aufsichtsrat diskutiert, diese Konsequenzen der Kapitalmaßnahme auf die Gesellschaft der Hauptversammlung mitzuteilen? Ist dies protokolliert? f) Weshalb hat der Vorstand nicht vor der Hauptversammlung, die über die Herabsetzung des Grundkapitals zu entscheiden hat, mit GDT einen Verzicht auf die Kündigungen der Wandelschuldverschreibungen vereinbart? 4) Kapitalerhöhung 2018 a) Auf wessen Initiative wurde wann die Kapitalerhöhung in welchen Gremien diskutiert? b) Wann fanden erstmals Gespräche mit der Hauptaktionärin GDT hinsichtlich einer geplanten Kapitalerhöhung statt? c) Wann fanden diese zwischen Vorstand und GDT, wann zwischen Aufsichtsrat und GDT und wann zwischen Aufsichtsrat und Vorstand statt? d) Seit wann wusste der Vorstand, seit wann wusste der Aufsichtsrat, dass die Hauptaktionärin GDT ihre Bezugsrechte nicht wahrnehmen wird? e) Inwieweit und wann wurde im Aufsichtsrat, inwieweit und wann im Vorstand das durch geringen Liquiditätszufluss aus der Kapitalerhöhung und dem Kündigungsrecht bestehende Insolvenzrisiko der Gesellschaft diskutiert? Ist dies protokolliert? f) Inwieweit wurde das mögliche Insolvenzrisiko als möglicher Insidertatbestand klassifiziert? Wann wurde dies erstmals dokumentiert? g) Welche Rechtsberater haben hierbei unterstützt? 5) Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum Oktober 2018 a) Von wem ging jeweils die Initiative für die Kapitalmarktmeldungen im Oktober 2018 aus? b) Wann wurden diese im Vorstand, wann wurden diese im Aufsichtsrat diskutiert? c) Wann führte GDT mit dem Aufsichtsrat, wann mit dem Vorstand entsprechende Diskussionen zu den Kapitalmarktmeldungen? d) Wann wurden die jeweiligen Meldungen vorbereitet? e) Welche Personen haben bei der Formulierung der Meldungen mitgewirkt? f) Wann hat die Gesellschaft von den Kündigungen der Wandelschuldverschreibungen durch GDT erfahren? Wer hat hier mit wem wie kommuniziert? g) Wann wurde der Gesamtvorstand, wann der Gesamtaufsichtsrat informiert? h) Wann wurde im Aufsichtsrat, wann wurde im Vorstand diskutiert, dass die Meldungen geeignet sind, den Kurs der Mologen AG beeinflussen zu können und damit die Verhandlungssituation der GDT verbessert wird? Warum wurde keine Selbstbefreiung zur Abwendung eines Schadens zur Veröffentlichung gewählt? Inwieweit hat GDT die Entscheidung beeinflusst? i) Welche Rechtsberatung wurde hierzu eingeholt? 6) Anpassung Bezugspreise Wandelschuldverschreibungen a) Wer hat wann die Verlängerung der Kündigungsfristen aus den Wandelschuldverschreibungen beschlossen? Wann wurde der Aufsichtsrat, wann der Vorstand mit dem Thema befasst? Inwieweit hat GDT die Entscheidung der Verlängerung durch Gespräche mit Vorstand und Aufsichtsrat beeinflusst? b) Wer hat wann mit wem die Verhandlungen mit GDT hinsichtlich der Anpassung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen geführt? c) Wann wurde der Vorstand, wann wurde der Aufsichtsrat hinsichtlich der Verhandlungen informiert? d) Welche ersten Vorschläge hat der Vorstand GDT hinsichtlich der neuen Konditionen gemacht? e) Welche ersten Vorschläge hat GDT gegenüber der Gesellschaft gemacht? f) Inwieweit und seit wann waren GDT, inwieweit waren dem Aufsichtsrat, inwieweit waren dem Vorstand die Vorschläge und die Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zur Beseitigung einer Insolvenzgefahr für die Gesellschaft bekannt? g) Wann wurden diese Vorschläge und die Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Vorstand diskutiert? h) Wann wurden diese Vorschläge und die Angebote der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Aufsichtsrat diskutiert? i) Warum wurden diese Vorschläge nicht weiterverfolgt? Gibt es hierzu jeweils schriftliche Protokollierungen und Begründungen durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat? j) Inwieweit wurde geprüft, ob die Kündigung der Wandelschuldverschreibungen durch GDT treu- und damit pflichtwidrig ist, insbesondere aufgrund der Unzeit, aber auch aufgrund der Gesellschafterstellung der Wandelschuldverschreibungsgläubige rin GDT und der hiermit gegebenenfalls ohnehin verbundenen Nachrangigkeit der Forderungen der GDT? k) Welche Rechtsberatung wurde von wem für die oben genannten Punkte eingeholt?' Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 5. *Bestellung eines Sonderprüfers* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'Zum Sonderprüfer für die unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Sonderprüfung wird bestellt: Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan Kempter Gierlinger und Partner Barer Straße 48 80799 München Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschlussvorschlag aus den unter Abschnitt I genannten Gründen abzulehnen. 6. *Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals* a) *Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, der ABC Beteiligungen AG und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft* Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, die ABC Beteiligungen AG und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen: 'aa) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 9.271.632,00 Euro, eingeteilt in 9.271.632 auf den Inhaber lautenden Stückaktien wird gegen Bareinlagen um bis zu 9.271.632,00 Euro auf bis zu 18.543.264,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 9.271.632 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. bb) Die neuen Aktien sind ausschließlich den Aktionären zum Ausgabebetrag von 1,10 Euro je Aktie gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten. Den Aktionären wird das Bezugsrecht auf die neuen Aktien entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital angeboten, was einem Verhältnis von 1:1 entspricht. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes. cc) Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich von Zeichnern der Kapitalerhöhung, die aufgrund ihres Bezugsrechts aus Aktien bereits gezeichnet haben, gezeichnet werden (Überbezug). Das Angebot zum Überbezug wird die Gesellschaft nach dem Ablauf der Bezugsfrist zur Zeichnung von Aktien aus der Ausübung von Bezugsrechten veröffentlichen. Die Möglichkeit zur Anmeldung von Überbezugswünschen wird auf das Zweifache der bezogenen Aktien im Rahmen des unter bb) beschlossenen Bezugsrechts begrenzt. Ein Überbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Dieses Angebot wird, im Falle der Anmeldung von Überbezugswünschen, die in der Summe die Anzahl der übrig gebliebenen Aktien übersteigen, eine Zuteilung eine Zuteilung im Verhältnis des angemeldeten Überbezugswunsches zu der Summe aller Überbezugswünsche vorsehen. Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Überbezugszeichnungen ausgegeben,
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sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Überbezugszeichnungen nicht sämtliche neuen Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten Aktien nicht ausgegeben. dd) Die Gesellschaft wird einen Bezugsrechtshandel organisieren. ee) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. ff) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absätze 1 und 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen. gg) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Tag der Hauptversammlung, die über die Kapitalerhöhung beschließt, in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.' Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG haben die Aktionäre mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt wie im Abschnitt III ersichtlich begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aus den unter Abschnitt I genannten Gründen vor, den Beschlussvorschlag abzulehnen und stattdessen den unter Tagesordnungspunkt 6 b) vorgeschlagenen Beschluss zu fassen. b) *Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 'aa) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.271.632,00, eingeteilt in 9.271.632 auf den Inhaber lautenden Stückaktien wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 4.635.816,00 auf bis zu EUR 13.907.448,00 durch Ausgabe von bis zu 4.635.816 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin bis zu EUR 4.635.816,00. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. bb) Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gewährt. Die Bezugsfrist wird mindestens zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots betragen. Das Bezugsverhältnis beträgt 2:1, das heißt, für zwei alte Aktien kann eine neue Aktie bezogen werden. Für Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. cc) Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen gegen Bareinlagen zugelassen mit der Maßgabe, die neuen Aktien den bisherigen Aktionären zu einem noch festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) und den Erlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes - nach Abzug von Kosten und Gebühren - an die Gesellschaft abzuführen. Der Spitzenbetrag sowie etwaige nicht bezogene Aktien können nach Weisung des Vorstands der Gesellschaft verwertet werden. Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens jedoch zum Bezugspreis zu erfolgen. dd) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Bezugspreis und die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Der Bezugspreis soll innerhalb einer Bandbreite bestehend aus (i) dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum der zehn Börsenhandelstage unmittelbar vor der Festlegung des Bezugspreises und (ii) dem letztverfügbaren Aktienkurs im XETRA-Handelssystem vor dem Tag der Festlegung des Bezugspreises, jeweils abzüglich eines incentivierenden Abschlags in Höhe von bis zu 30 %, ermittelt und festgelegt werden. ee) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien mit Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. ff) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Barkapitalerhöhung in Höhe von mindestens EUR 500.000,00 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 6 b) erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten (i) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden bzw. (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.' 7. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bisherigen Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 und Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Die derzeit gemäß § 4 Abs. 3 c) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhung in Höhe von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der entsprechenden unter Tagesordnungspunkt 9 neu zu schaffenden Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhung in Höhe von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals aufgehoben. b) § 4 Abs. 3 c) der Satzung sowie der auf § 4 Abs. 3 d) folgende Unterabsatz der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung werden gestrichen. § 4 Abs. 3 c) der Satzung bleibt einstweilen frei. § 4 Abs. 3 der Satzung lautet in der geänderten Fassung damit wie folgt: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.034.298,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen a) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist; b) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; c) - _gestrichen_ - d) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 30 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
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weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und Satzungsänderung* Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2019-1). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2019-1 soll EUR 1.674.355,00 (entspricht etwa 18 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) betragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-1 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 1.674.355,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-1) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019-1 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) Änderung der Satzung Der derzeit gestrichene § 4 Abs. 4 der Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung wird wie folgt neu geschaffen: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 1.674.355,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-1) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019-1 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 9. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung* Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, ein weiteres neues genehmigtes Kapital zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2019-2). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2019-2 soll 10 % des derzeitigen Grundkapitals, d.h. EUR 927.163,00, betragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019-2 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 927.163,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-2) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen aa) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist; bb) soweit das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstaben bb) sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
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Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019-2 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) Änderung der Satzung Nach § 4 Abs. 4 der Satzung in ihrer Fassung nach Änderung der Satzung wie unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließen, wird ein neuer § 4 Abs. 4a eingefügt (für den Fall, dass die Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 8 nicht beschlossen wird, wird dieser Abs. zu § 4 Abs. 4): '(4a) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 927.163,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-2) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen a) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist; b) soweit das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Höchstbetrag nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c) der Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 10. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1, die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-2 und die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015* Das derzeit noch bestehende Bedingte Kapital 2012, das Bedingte Kapital 2013-1, das Bedingte Kapital 2014-1, das Bedingte Kapital 2014-2 und das Bedingte Kapital 2015 soll insoweit aufgehoben werden, als diese noch nicht durch Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) oder durch die Ausgabe von Aktienoptionen verbraucht worden sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2012 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2012 nicht der Bedienung von Wandel- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechten ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Juli 2012 (Tagesordnungspunkt 5 a)) bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von EUR 109.247,00. bb) § 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 109.247,00, eingeteilt in 109.247 Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012).' b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013-1 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2013-1 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2013-1 nicht der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Juli 2013 (Tagesordnungspunkt 6 b)) - in der von der Hauptversammlung vom 13. August 2014 (Tagesordnungspunkt 9a)) geänderten Fassung - bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von EUR 64.586,00. bb) § 4 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 64.586,00 durch Ausgabe von bis zu 64.586 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013-1).' c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014-1 in der noch nicht ausgeübten Höhe sowie entsprechende Satzungsänderung aa) Das derzeit gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2014-1 wird insoweit aufgehoben, als das Bedingte Kapital 2014-1 nicht der Bedienung von Wandel- oder Bezugsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) dient, die von der Gesellschaft unter Ausnutzung der damaligen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 13. August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 b)) bestehenden Ermächtigung ausgegeben wurden, d.h. bis auf einen Betrag in Höhe von EUR 2.646.382,00.
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December 21, 2018 09:41 ET (14:41 GMT)