DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-12-27 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Staramba SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 -
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 13. Februar 2019,
um 11:00 Uhr (MEZ)
im 'Im Erlenhof', THE MIX Victor's Eventlocation, Aroser Allee 80,
13407 Berlin, Erdgeschoss, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
*I.*
*Tagesordnung:*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2017, des Lageberichts für die Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2017 einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des
Berichts des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2017*
Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting
zugänglich und liegen zudem in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Aroser Allee 66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von dem
Geschäftsführenden Direktor aufgestellten und vorgelegten
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 gebilligt hat und
der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 damit gemäß
Art. 9 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit §
47 Abs. 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. [_Hinweis__: Soweit
nachfolgend Normen der SE-VO, des SE-Ausführungsgesetzes
(SEAG), des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuches
(HGB) zitiert werden, verzichtet die Gesellschaft aus Gründen
der Übersichtlichkeit auf die Zitierung der
Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 SE-VO._] Eine
Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden
Direktoren für das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Geschäftsführenden
Direktoren für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §
115 Abs. 5 WpHG zu wählen.
Der Verwaltungsrat hat die gemäß Ziffer 7.2.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (nachfolgend '*DCGK*')
vorgesehene Erklärung zu deren Unabhängigkeit sowie darüber, in
welchem Umfang im Geschäftsjahr 2017 andere Leistungen für das
Unternehmen erbracht wurden bzw. für das Geschäftsjahr 2018
vertraglich vereinbart sind, von der RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft
eingeholt.
Der Verwaltungsrat hat keinen Prüfungsausschuss gebildet.
Anstelle des Prüfungsausschusses hat der Verwaltungsrat
entsprechend Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des
Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
5. *Beschlussfassung über die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern*
Die Verwaltungsratsmitglieder Marthe Rehmer (geb. Wolbring) und
Marc Kneifel haben mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2017 ihre Ämter
als Mitglieder des Verwaltungsrats niedergelegt.
Gemäß Art. 43 Abs. 2, 3 Satz 1 SE-VO in Verbindung mit §§
23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung
mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der
Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern der Aktionäre, die von der
Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat vor,
Herrn Achim Betz, Managing Partner der ba audit gmbh,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Managing Partner der BEST
AUDIT GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und selbständiger
Steuerberater, wohnhaft in Neuffen, Deutschland,
und
Herrn Axel von Starck, Geschäftsführender Gesellschafter der
Hevella Beteiligungen GmbH, wohnhaft in Hamburg, Deutschland,
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des
Verwaltungsrats zu wählen. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der
vorgenannten Personen beschließen zu lassen.
_Herr Achim Betz_
geb. 30. Januar 1974, Nationalität: deutsch, Managing Partner
der ba audit gmbh, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Managing
Partner der BEST AUDIT GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
und selbständiger Steuerberater in einer Einzelkanzlei,
wohnhaft in Neuffen, Deutschland.
Herr Betz hat mitgeteilt, dass er im Falle seiner Wahl für das
Amt als Verwaltungsratsmitglied zur Verfügung steht.
*Ausbildung*
1994 bis 1999: Studium der Betriebswirtschaftslehre an der
Universität Mannheim, Deutschland; Abschluss: Diplom-Kaufmann
2003: Steuerberaterexamen
2009: Wirtschaftsprüferexamen
*Beruflicher Werdegang*
1999 bis 2003: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young,
Stuttgart, Deutschland
2003 bis 2005: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young,
São Paulo, Brasilien
2005 bis 2006: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young,
Stuttgart, Deutschland
2006 bis 2009: Angestellter Prüfer und Steuerberater,
Nürtingen, Deutschland
Seit 2010: Selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
einer Einzelkanzlei, Nürtingen, Deutschland
Seit 2015: Managing Partner der BEST AUDIT GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, Deutschland
Seit 2018: Managing Partner der ba audit gmbh
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Deutschland
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten*
- Aufsichtsratsvorsitzender der Hevella
Capital GmbH & Co. KGaA, Potsdam,
Deutschland
- Stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender der Deutsche
Leibrenten Grundbesitz AG, Frankfurt am
Main, Deutschland
- Stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender der Deutsche
Konsum REIT-AG, Potsdam, Deutschland
- Aufsichtsratsmitglied der Deutsche
Industrie Grundbesitz AG, Rostock,
Deutschland
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien*
- Keine
Herr Betz verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung über keine Aktien der Gesellschaft.
Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Herrn
Betz und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von
Ziffer 5.4.1 DCGK.
Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Betz versichert, dass er
den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
_Herr Axel von Starck_
geb. 07.08.1969, Nationalität: deutsch, Geschäftsführender
Gesellschafter der Hevella Beteiligungen GmbH, wohnhaft in
Hamburg, Deutschland.
Herr von Starck hat mitgeteilt, dass er im Falle seiner Wahl
für das Amt als Verwaltungsratsmitglied zur Verfügung steht.
*Ausbildung*
1990 bis 1994: Studium der Betriebswirtschaftslehre an der
Universität Göttingen, Deutschland; Abschluss: Diplom-Kaufmann
*Beruflicher Werdegang*
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DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-
1995 bis 1999: Lufthansa Technik AG (Controlling und Sales),
Hamburg, Deutschland
2000 bis 2001: Tadoro AG (Gründer und Vorstand), Berlin,
Deutschland
1999 sowie 2001 bis 2004: Bain & Company Inc. (Manager),
München, Deutschland
2004 bis 2007: Mannesmann Plastics Machinery GmbH (Vice
President und Prokurist), München und Nürnberg, Deutschland
2007 bis 2009: SCIderm GmbH und Dermatologikum Hamburg Prof.
Steinkraus & Partner GbR (Geschäftsführer), Hamburg,
Deutschland
2009 bis 2014: Technical Plastic Systems GmbH (Geschäftsführer,
Beirat und Gesellschafter), Wackersdorf, Deutschland
2014 bis 2016: BPE Unternehmensbeteiligungen GmbH (Senior
Advisor), Hamburg, Deutschland
Seit 2016: Hevella Beteiligungen GmbH (Geschäftsführender
Gesellschafter), Hamburg und Potsdam, Deutschland
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten*
- Aufsichtsratsvorsitzender Odeon Venture
Capital AG, Potsdam
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien*
- Einfaches Beiratsmitglied Bitbond GmbH,
Berlin
- Einfaches Beiratsmitglied Credi2 GmbH,
Wien
- Einfaches Beiratsmitglied Doozer GmbH,
Berlin
- Einfaches Beiratsmitglied Realbest GmbH,
Berlin
- Einfaches Beiratsmitglied Weissmaler GmbH,
Berlin
Herr von Starck verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung unmittelbar über keine Aktien der
Gesellschaft.
Herr von Starck ist Geschäftsführer und, über seine
Beteiligungsgesellschaft CleBla GmbH, zugleich mittelbarer
Gesellschafter der Hevella Beteiligungen GmbH, die wiederum
Komplementärin und Geschäftsführerin der Hevella Capital GmbH &
Co. KGaA ist, einer wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionärin. Zudem gibt es in diesem Zusammenhang eine
persönliche und geschäftliche Beziehung zu Herrn Rolf Elgeti,
dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden der
Gesellschaft, mit welchem Herr von Starck die Hevella
Beteiligungen GmbH gemeinsam führt.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats
zwischen Herrn von Starck und der Gesellschaft, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine sonstigen persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK.
Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn von Starck versichert,
dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
6. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die
Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates*
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist
der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
an der Beschlussfassung teilnehmen.
Um für die Zukunft zu vermeiden, dass einzelne Mitglieder die
Beschlussfassung im Organ blockieren können, soll diese
Regelung an die gesetzliche Vorgabe in Art. 50 Abs. 1 SE-VO
angepasst werden. Zudem sollen die Regelungen zur
Beschlussfassung in einem Absatz systematisch zusammengefasst
werden.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat folgenden
Beschluss vor:
a) § 11 Abs. 3 der Satzung wird geändert und
lautet künftig wie folgt:
'(3) Der Verwaltungsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend oder
vertreten ist; eine Teilnahme an der
Beschlussfassung ist zur Erfüllung des
Quorums nicht erforderlich.'
b) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Satzung wird
hinter § 11 Abs. 2 Satz 1 eingefügt und
wird damit zu § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3.
Der bisherige § 11 Abs. 2 Satz 2 wird
folglich zu § 11 Abs. 2 Satz 4.
II.
Allgemeine Hinweise 1.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts;
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in Textform (§
126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts in
deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. Januar
2019, 0:00 Uhr (MEZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft spätestens am 6. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter
der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Staramba SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung -
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der
Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien
verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst sowie
nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im
Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des
Nachweisstichtages selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag
keine Aktien besitzen und erst danach, also frühestens im Laufe des
Tages des Nachweisstichtages, Aktionär werden, sind in der
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung
für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die
kombinierten Eintritts- und Stimmkarten übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der kombinierten Eintritts- und Stimmkarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer kombinierten
Eintritts- und Stimmkarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern
dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
2.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch Bevollmächtigte, beispielsweise die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht
ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur
Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf Verlangen jeder
stimmberechtigten Person in Textform ein Formular für die Erteilung
einer Vollmacht für die Hauptversammlung. Zudem findet sich ein
Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting
Außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und fristgerecht
angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat, eine
kombinierte Eintritts- und Stimmkarte übersandt, welche auf der
Rückseite ebenfalls ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht
für die Hauptversammlung enthält.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der
Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere auch
eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die
Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
Staramba SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die
Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll;
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in
diesem Fall nicht erforderlich.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die
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vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes bieten wir unseren Aktionären auf der Hauptversammlung an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich auf der Vorderseite der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern müssen, neben der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. Sollen Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der Hauptversammlung erteilt oder solche bereits erfolgten Vollmachten widerrufen werden, müssen die Vollmacht bzw. ihr Widerruf spätestens am 11. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, wobei insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): Staramba SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht zu widerrufen. 3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter nachfolgender Adresse zugegangen sein: Staramba SE Der Verwaltungsrat Aroser Allee 66 13407 Berlin Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein Nachweis, dass die Antragsteller seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG), ist im Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft gemäß Art. 56 Satz 2 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für die Aktionäre einer SE nicht vorgeschrieben. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting zugänglich gemacht. b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: Staramba SE Der Verwaltungsrat Aroser Allee 66 13407 Berlin Fax: +49-(0)30-403 680 141 hauptversammlung@staramba.com Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung können für eine Zugänglichmachung nicht berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden (wobei die Begründung bis zum Ende der Frist nachgereicht werden kann), für Wahlvorschläge gilt das nicht. Die Gesellschaft wird bis spätestens am 29. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting zugänglich machen. Die Gesellschaft kann unter bestimmten, in den §§ 126, 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag insbesondere dann nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Vorschlag zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern müssen darüber hinaus nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. c) Auskunftsrecht nach Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1 und 2 HGB) in der Hauptversammlung, welcher der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Verwaltungsrat darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen ganz oder teilweise verweigern, beispielsweise soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Zudem ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
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December 27, 2018 09:02 ET (14:02 GMT)
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