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Dow Jones News
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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-12-27 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Staramba SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - 
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, den 13. Februar 2019, 
um 11:00 Uhr (MEZ) 
 
im 'Im Erlenhof', THE MIX Victor's Eventlocation, Aroser Allee 80, 
13407 Berlin, Erdgeschoss, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
 
*I.* 
*Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2017, des Lageberichts für die Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2017 einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting 
 
   zugänglich und liegen zudem in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Aroser Allee 66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme 
   durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
   ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von dem 
   Geschäftsführenden Direktor aufgestellten und vorgelegten 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 damit gemäß 
   Art. 9 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
   Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 
   47 Abs. 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. [_Hinweis__: Soweit 
   nachfolgend Normen der SE-VO, des SE-Ausführungsgesetzes 
   (SEAG), des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuches 
   (HGB) zitiert werden, verzichtet die Gesellschaft aus Gründen 
   der Übersichtlichkeit auf die Zitierung der 
   Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 SE-VO._] Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden 
   Direktoren für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Geschäftsführenden 
   Direktoren für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht 
   des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 enthaltenen 
   verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 
   115 Abs. 5 WpHG zu wählen. 
 
   Der Verwaltungsrat hat die gemäß Ziffer 7.2.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (nachfolgend '*DCGK*') 
   vorgesehene Erklärung zu deren Unabhängigkeit sowie darüber, in 
   welchem Umfang im Geschäftsjahr 2017 andere Leistungen für das 
   Unternehmen erbracht wurden bzw. für das Geschäftsjahr 2018 
   vertraglich vereinbart sind, von der RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft 
   eingeholt. 
 
   Der Verwaltungsrat hat keinen Prüfungsausschuss gebildet. 
   Anstelle des Prüfungsausschusses hat der Verwaltungsrat 
   entsprechend Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des 
   Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
   Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern* 
 
   Die Verwaltungsratsmitglieder Marthe Rehmer (geb. Wolbring) und 
   Marc Kneifel haben mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2017 ihre Ämter 
   als Mitglieder des Verwaltungsrats niedergelegt. 
 
   Gemäß Art. 43 Abs. 2, 3 Satz 1 SE-VO in Verbindung mit §§ 
   23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung 
   mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der 
   Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern der Aktionäre, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat vor, 
 
   Herrn Achim Betz, Managing Partner der ba audit gmbh, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Managing Partner der BEST 
   AUDIT GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und selbständiger 
   Steuerberater, wohnhaft in Neuffen, Deutschland, 
 
   und 
 
   Herrn Axel von Starck, Geschäftsführender Gesellschafter der 
   Hevella Beteiligungen GmbH, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, 
 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats zu wählen. Es ist beabsichtigt, die 
   Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der 
   vorgenannten Personen beschließen zu lassen. 
 
   _Herr Achim Betz_ 
 
   geb. 30. Januar 1974, Nationalität: deutsch, Managing Partner 
   der ba audit gmbh, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Managing 
   Partner der BEST AUDIT GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   und selbständiger Steuerberater in einer Einzelkanzlei, 
   wohnhaft in Neuffen, Deutschland. 
 
   Herr Betz hat mitgeteilt, dass er im Falle seiner Wahl für das 
   Amt als Verwaltungsratsmitglied zur Verfügung steht. 
 
   *Ausbildung* 
   1994 bis 1999: Studium der Betriebswirtschaftslehre an der 
   Universität Mannheim, Deutschland; Abschluss: Diplom-Kaufmann 
   2003: Steuerberaterexamen 
   2009: Wirtschaftsprüferexamen 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
   1999 bis 2003: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, 
   Stuttgart, Deutschland 
   2003 bis 2005: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, 
   São Paulo, Brasilien 
   2005 bis 2006: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, 
   Stuttgart, Deutschland 
   2006 bis 2009: Angestellter Prüfer und Steuerberater, 
   Nürtingen, Deutschland 
   Seit 2010: Selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 
   einer Einzelkanzlei, Nürtingen, Deutschland 
   Seit 2015: Managing Partner der BEST AUDIT GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, Deutschland 
   Seit 2018: Managing Partner der ba audit gmbh 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Deutschland 
 
   *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen 
   Aufsichtsräten* 
 
   - Aufsichtsratsvorsitzender der Hevella 
     Capital GmbH & Co. KGaA, Potsdam, 
     Deutschland 
   - Stellvertretender 
     Aufsichtsratsvorsitzender der Deutsche 
     Leibrenten Grundbesitz AG, Frankfurt am 
     Main, Deutschland 
   - Stellvertretender 
     Aufsichtsratsvorsitzender der Deutsche 
     Konsum REIT-AG, Potsdam, Deutschland 
   - Aufsichtsratsmitglied der Deutsche 
     Industrie Grundbesitz AG, Rostock, 
     Deutschland 
 
   *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien* 
 
   - Keine 
 
   Herr Betz verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung über keine Aktien der Gesellschaft. 
 
   Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Herrn 
   Betz und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von 
   Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
   Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Betz versichert, dass er 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   _Herr Axel von Starck_ 
 
   geb. 07.08.1969, Nationalität: deutsch, Geschäftsführender 
   Gesellschafter der Hevella Beteiligungen GmbH, wohnhaft in 
   Hamburg, Deutschland. 
 
   Herr von Starck hat mitgeteilt, dass er im Falle seiner Wahl 
   für das Amt als Verwaltungsratsmitglied zur Verfügung steht. 
 
   *Ausbildung* 
   1990 bis 1994: Studium der Betriebswirtschaftslehre an der 
   Universität Göttingen, Deutschland; Abschluss: Diplom-Kaufmann 
 
   *Beruflicher Werdegang* 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 27, 2018 09:02 ET (14:02 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-

1995 bis 1999: Lufthansa Technik AG (Controlling und Sales), 
   Hamburg, Deutschland 
   2000 bis 2001: Tadoro AG (Gründer und Vorstand), Berlin, 
   Deutschland 
   1999 sowie 2001 bis 2004: Bain & Company Inc. (Manager), 
   München, Deutschland 
   2004 bis 2007: Mannesmann Plastics Machinery GmbH (Vice 
   President und Prokurist), München und Nürnberg, Deutschland 
   2007 bis 2009: SCIderm GmbH und Dermatologikum Hamburg Prof. 
   Steinkraus & Partner GbR (Geschäftsführer), Hamburg, 
   Deutschland 
   2009 bis 2014: Technical Plastic Systems GmbH (Geschäftsführer, 
   Beirat und Gesellschafter), Wackersdorf, Deutschland 
   2014 bis 2016: BPE Unternehmensbeteiligungen GmbH (Senior 
   Advisor), Hamburg, Deutschland 
   Seit 2016: Hevella Beteiligungen GmbH (Geschäftsführender 
   Gesellschafter), Hamburg und Potsdam, Deutschland 
 
   *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen 
   Aufsichtsräten* 
 
   - Aufsichtsratsvorsitzender Odeon Venture 
     Capital AG, Potsdam 
 
   *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien* 
 
   - Einfaches Beiratsmitglied Bitbond GmbH, 
     Berlin 
   - Einfaches Beiratsmitglied Credi2 GmbH, 
     Wien 
   - Einfaches Beiratsmitglied Doozer GmbH, 
     Berlin 
   - Einfaches Beiratsmitglied Realbest GmbH, 
     Berlin 
   - Einfaches Beiratsmitglied Weissmaler GmbH, 
     Berlin 
 
   Herr von Starck verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung unmittelbar über keine Aktien der 
   Gesellschaft. 
 
   Herr von Starck ist Geschäftsführer und, über seine 
   Beteiligungsgesellschaft CleBla GmbH, zugleich mittelbarer 
   Gesellschafter der Hevella Beteiligungen GmbH, die wiederum 
   Komplementärin und Geschäftsführerin der Hevella Capital GmbH & 
   Co. KGaA ist, einer wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionärin. Zudem gibt es in diesem Zusammenhang eine 
   persönliche und geschäftliche Beziehung zu Herrn Rolf Elgeti, 
   dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden der 
   Gesellschaft, mit welchem Herr von Starck die Hevella 
   Beteiligungen GmbH gemeinsam führt. 
 
   Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats 
   zwischen Herrn von Starck und der Gesellschaft, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär keine sonstigen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
   Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn von Starck versichert, 
   dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
6. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die 
   Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates* 
 
   Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist 
   der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder 
   an der Beschlussfassung teilnehmen. 
 
   Um für die Zukunft zu vermeiden, dass einzelne Mitglieder die 
   Beschlussfassung im Organ blockieren können, soll diese 
   Regelung an die gesetzliche Vorgabe in Art. 50 Abs. 1 SE-VO 
   angepasst werden. Zudem sollen die Regelungen zur 
   Beschlussfassung in einem Absatz systematisch zusammengefasst 
   werden. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat folgenden 
   Beschluss vor: 
 
   a) § 11 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      lautet künftig wie folgt: 
 
      '(3) Der Verwaltungsrat ist 
      beschlussfähig, wenn mindestens die 
      Hälfte der Mitglieder anwesend oder 
      vertreten ist; eine Teilnahme an der 
      Beschlussfassung ist zur Erfüllung des 
      Quorums nicht erforderlich.' 
   b) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Satzung wird 
      hinter § 11 Abs. 2 Satz 1 eingefügt und 
      wird damit zu § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3. 
      Der bisherige § 11 Abs. 2 Satz 2 wird 
      folglich zu § 11 Abs. 2 Satz 4. 
II. 
Allgemeine Hinweise 1. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in Textform (§ 
126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts in 
deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. Januar 
2019, 0:00 Uhr (MEZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft spätestens am 6. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter 
der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
Staramba SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der 
Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien 
verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem 
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages selbst sowie 
nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im 
Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des 
Nachweisstichtages selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag 
keine Aktien besitzen und erst danach, also frühestens im Laufe des 
Tages des Nachweisstichtages, Aktionär werden, sind in der 
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung 
für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die 
kombinierten Eintritts- und Stimmkarten übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der kombinierten Eintritts- und Stimmkarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang 
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer kombinierten 
Eintritts- und Stimmkarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern 
dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
2. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
durch Bevollmächtigte, beispielsweise die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. 
Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht 
ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf Verlangen jeder 
stimmberechtigten Person in Textform ein Formular für die Erteilung 
einer Vollmacht für die Hauptversammlung. Zudem findet sich ein 
Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung 
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting 
 
Außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und fristgerecht 
angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat, eine 
kombinierte Eintritts- und Stimmkarte übersandt, welche auf der 
Rückseite ebenfalls ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht 
für die Hauptversammlung enthält. 
 
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der 
Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere auch 
eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die 
Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
Staramba SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die 
Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll; 
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in 
diesem Fall nicht erforderlich. 
 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 27, 2018 09:02 ET (14:02 GMT)

vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
werden. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG in Verbindung mit § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die 
speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der 
Form der Erteilung der Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und 
Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen sind zu 
beachten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes bieten wir unseren 
Aktionären auf der Hauptversammlung an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der 
Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen 
sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
führen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich auf der 
Vorderseite der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, welche den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung 
zugeschickt wird, und steht auch unter 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting 
 
zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern müssen, neben 
der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechtes erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind an die 
Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. 
Sollen Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter Erteilung 
ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der Hauptversammlung erteilt 
oder solche bereits erfolgten Vollmachten widerrufen werden, müssen 
die Vollmacht bzw. ihr Widerruf spätestens am 11. Februar 2019, 24:00 
Uhr (MEZ), unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingehen, wobei insbesondere auch eine elektronische 
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann (die Nutzung einer der 
genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
Staramba SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern 
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht 
zu widerrufen. 
 
3. 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) Ergänzungsanträge zur 
Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 
AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, können gemäß 
Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer Begründung oder 
einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den 
Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des 13. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), unter 
nachfolgender Adresse zugegangen sein: 
 
Staramba SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 66 
13407 Berlin 
 
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
Ein Nachweis, dass die Antragsteller seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie 
die Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über den Antrag 
halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG), ist im Gegensatz zu einer 
deutschen Aktiengesellschaft gemäß Art. 56 Satz 2 SE-VO in 
Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für die Aktionäre einer SE nicht 
vorgeschrieben. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting 
 
zugänglich gemacht. 
 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des 
Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst 
Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
Staramba SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 66 
13407 Berlin 
Fax: +49-(0)30-403 680 141 
hauptversammlung@staramba.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie 
Gegenanträge ohne Begründung können für eine Zugänglichmachung nicht 
berücksichtigt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen 
begründet werden (wobei die Begründung bis zum Ende der Frist 
nachgereicht werden kann), für Wahlvorschläge gilt das nicht. 
 
Die Gesellschaft wird bis spätestens am 29. Januar 2019, 24:00 Uhr 
(MEZ), eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter der Internetadresse 
 
https://www.staramba.com/about/investors/annual-general-meeting 
 
zugänglich machen. Die Gesellschaft kann unter bestimmten, in den §§ 
126, 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer 
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. 
Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Die 
Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. 
einen Wahlvorschlag insbesondere dann nicht zugänglich zu machen, 
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, 
etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die 
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die 
Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Zusätzlich 
zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Vorschlag 
zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern auch dann nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort 
des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Verwaltungsratsmitgliedern müssen darüber hinaus nicht zugänglich 
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des 
vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten im Sinne von § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 
1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab 
übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann 
Beachtung, wenn sie dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. 
Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
c) Auskunftsrecht nach Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur 
Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die 
Auskunftspflicht des Verwaltungsrats eines Mutterunternehmens (§ 290 
Abs. 1 und 2 HGB) in der Hauptversammlung, welcher der 
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, 
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
zu stellen. Der Verwaltungsrat darf die Auskunft unter den in § 131 
Abs. 3 AktG genannten Gründen ganz oder teilweise verweigern, 
beispielsweise soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
Zudem ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15 
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 

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December 27, 2018 09:02 ET (14:02 GMT)

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