DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DGH Deutsche Grundwert Holding AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
DGH Deutsche Grundwert Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-12-28 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DGH Deutsche Grundwert Holding AG Berlin ISIN DE000A0B6VN9 /
WKN A0B6VN Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
13.02.2019, um 11:00 Uhr,
in den Räumen des Notariats Heidemann & Dr. Nast,
Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin, stattfindenden
*außerordentlichen Hauptversammlung* ein.
*I. Tagesordnung*
TOP *Beschlussfassung über die vollständige Neufassung
1 des Unternehmensgegenstands und der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Unternehmensgegenstand und die Satzung wie folgt
vollständig neu zu fassen:
Satzung der
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
*§ 1* *Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr*
(1) Die Gesellschaft ist eine
Aktiengesellschaft unter der Firma:
*DGH Deutsche Grundwert Holding AG*
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin
und darf Niederlassungen an anderen Orten
errichten.
(3) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf
eine bestimmte Zeit beschränkt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
*§ 2* *Gegenstand des Unternehmens*
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die
Konzeption, Planung, Projektierung
und/oder Realisierung und/oder Sanierung
sowie anschließende Verwertung von
Bauten in allen Rechts- und
Nutzungsformen sowie deren
Bewirtschaftung einschließlich der
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien sowie die Vornahme aller damit
in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die
Gesellschaft darf in diesem Zusammenhang
Grundstücke für eigene Zwecke erwerben,
soweit der Erwerb ausschließlich der
Sicherung von Projektrechten und/oder der
Projektentwicklung und/oder Realisierung
und/oder anschließenden Verwertung
von Bauten einschließlich deren
Bewirtschaftung und damit der
Haupttätigkeit der Gesellschaft dient.
(2) Die Gesellschaft darf Beteiligungen für
eigene Zwecke direkt erwerben, als auch
indirekt über eigene Tochterunternehmen,
wenn und soweit von der Gesellschaft
insgesamt (direkt und indirekt) mehr als
ein Viertel der Kapitalanteile des
Beteiligungsunternehmens gehalten werden
und gleichzeitig der Erwerb
ausschließlich der Sicherung von
Projektrechten und/oder der
Projektentwicklung und/oder Realisierung
und/oder anschließenden Verwertung
von Bauten einschließlich deren
Bewirtschaftung und damit der
Haupttätigkeit der Gesellschaft dient und
gleichzeitig im laufenden
Geschäftsbetrieb des
Beteiligungsunternehmens die
Gestaltungs-, Lenkungs- und
Weisungsrechte aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarungen, insbesondere durch
Beherrschungs- oder
Stimmbindungsverträge, bei der
Gesellschaft selbst verbleiben.
Die Gesellschaft ist berechtigt, direkte
100%-ige Tochterunternehmen zu gründen
und zu halten, die wiederum
Tochtergesellschaften gründen und halten
können oder sich an anderen Firmen
beteiligen, wenn und soweit von der
Gesellschaft insgesamt (direkt und
indirekt) mehr als ein Viertel der
Kapitalanteile des
Beteiligungsunternehmens gehalten werden
und gleichzeitig der Erwerb
ausschließlich der Sicherung von
Projektrechten und/oder der
Projektentwicklung und/oder Realisierung
und/oder anschließenden Verwertung
von Bauten einschließlich deren
Bewirtschaftung und damit der
Haupttätigkeit der Gesellschaft dient und
gleichzeitig im laufenden
Geschäftsbetrieb des
Beteiligungsunternehmens die
Gestaltungs-, Lenkungs- und
Weisungsrechte aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarungen, insbesondere durch
Beherrschungs- oder
Stimmbindungsverträge, bei der
Gesellschaft selbst verbleiben.
(3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt,
sich bei der Umsetzung des
Unternehmensgegenstandes der Dienste von
Tochterunternehmen und/oder Dritter zu
bedienen, soweit die unternehmerischen
Entscheidungen im laufenden
Geschäftsbetrieb, insbesondere die
Gestaltungs-, Lenkungs- und
Weisungsrechte bei der Gesellschaft
aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
bestehen bleiben.
(4) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die
geeignet erscheinen, der Haupttätigkeit
der Gesellschaft zu dienen und damit
unmittelbar den Gesellschaftszweck zu
fördern, zur Errichtung von
Zweigniederlassungen im In- und Ausland
sowie zum Abschluss von
Unternehmensverträgen,
Gewinnabführungsverträgen und
Geschäftsführungsverträgen.
(5) Tätigkeiten, welche die Gesellschaft zu
einem Investmentvermögen im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuches machen würden,
werden nicht ausgeübt.
*§ 3* *Bekanntmachungen*
Die nach Gesetz oder Satzung notwendigen
Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen im Bundesanzeiger für die
Bundesrepublik Deutschland.
II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
*§ 4* *Grundkapital und Aktien*
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 400.000,00 (in Worten
Vierhunderttausend) und ist eingeteilt in
400.000 nennwertlose Inhaber-Stückaktien.
(2) Das Grundkapital ist ausschließlich
in Form von Sammelurkunden verbrieft, die
bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt
am Main, hinterlegt wurden.
(3) Neue Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben
wurden, am Gewinn teil.
(4) Die Form und den Inhalt der
Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils-
und Erneuerungsscheine sowie von
Schuldverschreibungen und Zinsscheinen
bestimmt der Vorstand.
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt,
Aktienurkunden auszustellen, die jeweils
mehrere Aktien verbriefen
(Sammelurkunde). Der Anspruch des
Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils
ist ausgeschlossen, soweit nicht eine
Verbriefung nach den Regeln erforderlich
ist, die an einer Börse gelten, an der
die Aktie zugelassen ist.
III. DER VORSTAND
*§ 5* *Zusammensetzung des Vorstands*
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
einer oder mehreren Personen. Die Zahl
der Mitglieder des Vorstands bestimmt der
Aufsichtsrat. Auch wenn das Grundkapital
mehr als drei (3) Millionen Euro beträgt,
kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der
Vorstand nur aus einer Person besteht.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt,
Beteiligungen an anderen Unternehmen zu
erwerben und zu veräußern.
*§ 6* *Geschäftsordnung und Beschlussfassung
des Vorstands*
(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden des
Vorstands den Ausschlag.
(2) Der Aufsichtsrat kann eine
Geschäftsordnung für den Vorstand
erlassen. Der Aufsichtsrat kann in der
Geschäftsordnung bestimmen oder im
Einzelfall beschließen, dass
bestimmte Arten von Geschäften des
Vorstands im Innenverhältnis nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen
werden dürfen.
*§ 7* *Vertretung der Gesellschaft*
(1) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt,
vertritt dieses die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder
bestellt, so wird die Gesellschaft durch
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder
durch ein Vorstandsmitglied in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann einzelne
Vorstandsmitglieder ermächtigen, die
Gesellschaft allein zu vertreten.
(3) Der Aufsichtsrat kann einzelnen
Vorstandsmitgliedern generell oder für
den Einzelfall die Befugnis erteilen, die
Gesellschaft bei der Vornahme von
Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter
eines Dritten uneingeschränkt zu
vertreten.
IV. DER AUFSICHTSRAT
*§ 8* *Zusammensetzung, Amtsdauer und
Amtsniederlegung*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -2-
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern.
(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der
Wahl für einzelne der von ihr zu
wählenden Mitglieder oder für den
Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren
Zeitraum beschließt, werden die
Aufsichtsratsmitglieder bis zur
Beendigung der Hauptversammlung bestellt,
die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(3) Für jedes Aufsichtsratsmitglied kann
gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt
werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die
Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so
erlischt sein Amt mit Ende der
Hauptversammlung, in der eine
Ergänzungswahl stattfindet, spätestens
jedoch mit Ablauf der Amtszeit des
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Ergänzungswahlen erfolgen für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds.
(4) Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats kann sein Amt mit einer
Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen
Grund durch schriftliche Mitteilung an
den Vorsitzenden des Vorstands
niederlegen.
(5) Die Abberufung von durch die
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
bedarf der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
*§ 9* *Aufsichtsratsvorsitzender und sein
Stellvertreter*
(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in
der die Aufsichtsratsmitglieder neu
gewählt worden sind, wählt der
Aufsichtsrat in einer Sitzung, zu der es
einer besonderen Einladung nicht bedarf,
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter für die Dauer seiner
Amtszeit. Die Sitzung wird von dem an
Lebensjahren ältesten anwesenden
Aufsichtsratsmitglied eröffnet, der den
Vorsitzenden wählen lässt. Entsprechendes
gilt, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter wegen Ablauf ihrer
Amtszeit mit Beendigung einer
Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat
ausscheiden.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
einen Nachfolger des Ausgeschiedenen für
dessen restliche Amtszeit zu wählen.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
bleiben bis zur Wahl eines neuen
Vorsitzenden bzw. Stellvertreters, jedoch
nicht über die Dauer ihrer Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat hinaus, im Amt.
*§ *Ausschüsse des Aufsichtsrats;
10* Geschäftsordnung*
(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte
Ausschüsse für besondere Aufgaben und
Befugnisse bilden. Den Ausschüssen des
Aufsichtsrats können auch, soweit
gesetzlich zulässig,
Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats
übertragen werden. Für Beschlussfassungen
in den Ausschüssen gelten die folgenden
Bestimmungen entsprechend, soweit nicht
zwingend gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.
(2) Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen dieser
Satzung kann sich der Aufsichtsrat eine
Geschäftsordnung geben.
*§ *Sitzungen des Aufsichtsrats*
11*
(1) Der Vorsitzende - im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter - beruft
die Sitzungen des Aufsichtsrats mit einer
Frist von zwei Wochen per E-Mail,
schriftlich oder fernschriftlich
(Telefax) ein. Bei der Berechnung der
Frist werden der Tag der Absendung der
Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann
der Vorsitzende die Einberufungsfrist bis
auf einen Tag abkürzen und die Sitzung
mündlich oder fernmündlich einberufen. In
diesen Fällen bedürfen die Beschlüsse auf
Antrag mindestens eines Aufsichtsrats der
Bestätigung durch die nächste ordentliche
Aufsichtsratssitzung.
(2) Mit der Einladung sind Ort, Tag, Zeit
sowie die einzelnen Gegenstände der
Tagesordnung so eindeutig mitzuteilen,
dass bei der Sitzung abwesende
Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht
der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch
machen können. Der Vorsitzende kann von
der Bekanntgabe einzelner Punkte der
Tagesordnung absehen, soweit dies nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen zur
Vermeidung von Nachteilen für die
Gesellschaft oder mit ihr verbundene
Unternehmen ratsam erscheint.
(3) Ist ein Tagesordnungspunkt nicht
ordnungsgemäß angekündigt worden,
darf hierüber nur beschlossen werden,
wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht. Abwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem
solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen
einer vom Vorsitzenden festzusetzenden
angemessenen Frist der Beschlussfassung
nachträglich zu widersprechen; der
Beschluss wird erst wirksam, wenn die
abwesenden Aufsichtsratsmitglieder
innerhalb der Frist nicht widersprochen
haben.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats
unter der zuletzt dem Vorsitzenden
bekanntgegebenen E-Mail-Adresse,
Anschrift beziehungsweise Telefaxnummer
ordnungsgemäß zu einer Sitzung
eingeladen wurden und mindestens drei
Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in
der Sitzung persönlich anwesendes
Aufsichtsratsmitglied schriftliche
Stimmabgaben überreichen lassen, nehmen
an der Beschlussfassung teil. Die
Teilnahme ist auch per Telefon-,
Internet- oder Videokonferenz möglich.
(5) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse kann der Vorstand mit
beratender Stimme teilnehmen, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
(6) Der Vorsitzende - im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter - leitet
die Sitzungen des Aufsichtsrats und
bestimmt die Reihenfolge der
Verhandlungsgegenstände sowie die Art der
Abstimmung.
(7) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats
ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
*§ *Beschlussfassung und Willenserklärung
12* des Aufsichtsrats*
(1) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit das Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt. Stimmenthaltungen
werden bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet - auch
bei Wahlen - die Stimme des Vorsitzenden
oder, falls der Vorsitzende nicht an der
Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme
seines Stellvertreters.
(2) Eine auf Anordnung des
Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgende
Beschlussfassung oder Wahl durch
schriftliche, elektronische,
fernmündliche oder fernschriftliche
(Telefax) Stimmabgabe ist zulässig, wenn
kein Aufsichtsratsmitglied diesem
Verfahren innerhalb einer vom
Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen
Frist widerspricht; § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend. Die Niederschrift über
schriftlich, elektronisch, fernmündlich
oder fernschriftlich (Telefax) gefasste
Beschlüsse hat der Vorsitzende des
Aufsichtsrats zu unterzeichnen und
sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern
zuzuleiten.
(3) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse werden namens des
Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter abgegeben.
*§ *Aufgaben des Aufsichtsrates*
13*
(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand
und überwacht dessen Geschäftsführung.
(2) Der Aufsichtsrat hat einen Katalog von
Entscheidungen oder Maßnahmen des
Vorstands zu beschließen, bei denen
der Vorstand der vorherigen Zustimmung
des Aufsichtsrats bedarf.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend
in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu
berichten. Darüber hinaus kann der
Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle
Angelegenheiten der Gesellschaft, über
ihre rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über geschäftliche Vorgänge bei
diesen Unternehmen, die für die Lage der
Gesellschaft von erheblicher Bedeutung
sein können.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -3-
(4) Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das
Recht, alle Bücher und Schriften
einzusehen sowie die Vermögensgegenstände
der Gesellschaft zu prüfen.
*§ *Vergütung des Aufsichtsrats*
14*
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für
ihre Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine
angemessene Vergütung, die von der
Hauptversammlung durch Beschluss
festgelegt wird.
(2) Die Gesellschaft erstattet den
Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen.
(3) Die Umsatzsteuer wird von der
Gesellschaft erstattet, soweit die
Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt
sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft
gesondert in Rechnung zu stellen, und
dieses Recht ausüben.
*§15* *Verschwiegenheitspflicht der
Aufsichtsratsmitglieder*
(1) Über vertrauliche Angaben und
Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen durch ihre Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben
die Aufsichtsratsmitglieder - auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt -
Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen
des Aufsichtsrats anwesende Personen, die
nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, und
Mitarbeiter des Aufsichtsrats sind zur
Verschwiegenheit ausdrücklich zu
verpflichten.
(2) Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied -
auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt -,
vertrauliche Angaben, Geheimnisse oder
Informationen, von denen nicht mit
Sicherheit auszuschließen ist, dass
es sich um vertrauliche Angaben oder
Geheimnisse handelt, an Dritte
weiterzugeben, so hat er dies dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem
Vorstand unter Bekanntgabe des Empfängers
zuvor schriftlich mitzuteilen und diesen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
ob die Weitergabe der Information mit
Abs. 1 vereinbar ist.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes
Ersatzmitglied hat im Falle seines
Ausscheidens aus dem Amt sämtliche in
seinem Besitz befindlichen vertraulichen
Unterlagen der Gesellschaft an den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den
Vorstand auszuhändigen.
V. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
*§ *Ordentliche und außerordentliche
16* Hauptversammlung*
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet
innerhalb der ersten acht Monate eines
jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Sie beschließt insbesondere über die
Entlastung des Vorstands und des
Aufsichtsrats, die Verwendung des
Bilanzgewinns, über die Wahl eines
Abschlussprüfers und in den im Gesetz
vorgesehenen Fällen über die Feststellung
des Jahresabschlusses.
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen
sind in den durch Gesetz bestimmten
Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das
Wohl der Gesellschaft es erfordert.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sollen an der
Hauptversammlung persönlich teilnehmen.
Ist einem Aufsichtsratsmitglied die
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung
nicht möglich, so kann es an der
Hauptversammlung auch im Wege der Bild-
und Tonübertragung teilnehmen,
insbesondere wenn das betroffene
Mitglied:
(i) seinen Wohnsitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland hat,
oder
(ii) versichert, aus persönlichen oder
beruflichen Gründen verhindert zu
sein.
(5) Die Hauptversammlung kann auszugsweise
oder vollständig in Bild und Ton
übertragen werden. Die Übertragung
kann auch in einer Form erfolgen, zu der
die Öffentlichkeit uneingeschränkt
Zugang hat. Der Vorstand entscheidet über
Form, Umfang und gegebenenfalls über
Zugangsbeschränkungen der
Übertragung. Die Form und der Umfang
der Übertragung sind in der
Einberufung bekannt zu geben.
*§ *Einberufung und Ort der
17* Hauptversammlung*
(1) Die Hauptversammlung wird durch den
Vorstand oder durch die in den gesetzlich
vorgeschriebenen Fällen hierzu
Berechtigten einberufen.
(2) Die Hauptversammlung findet am Sitz der
Gesellschaft oder in einer deutschen
Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern
statt.
*§ *Voraussetzung für die Teilnahme und die
18* Stimmrechtsausübung*
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse spätestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine
kürzere, in Tagen zu bemessende Frist
vorgesehen werden. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
sind nicht mitzurechnen.
(2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es
eines in Textform (§ 126 BGB) in
deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweises ihres
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages, 00:00 Uhr Ortszeit am
Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu
beziehen (Legitimationstag) und muss der
in der Einberufung bestimmten Stelle
mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (letzter
Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen
Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag
nicht in einem von einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut geführten
Depot verwahren, kann der Nachweis ihres
Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft
sowie von innerhalb der Europäischen
Union ansässigen Notaren,
Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituten
ausgestellt werden; für diesen Nachweis
des Anteilsbesitzes gilt Abs. 2 Sätze 2
und 3 entsprechend. Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär
zurückweisen.
(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte
ausgeübt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die
Einzelheiten für die Bevollmächtigung
werden zusammen mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht, in der
auch eine Erleichterung von der Textform
bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt
unberührt.
(4) Hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter
benannt und werden diese
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt, kann die
Vollmacht im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen in jeder von der
Gesellschaft zugelassenen Weise erteilt
werden. Die Einzelheiten für die
Bevollmächtigung werden zusammen mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der
Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand
ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum
Umfang und Verfahren der Rechtsausübung
nach Satz 1 zu treffen.
*§ *Versammlungsleitung*
19*
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt
der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
ein von ihm bestimmtes anderes
Aufsichtsratsmitglied. Ist der
Vorsitzende verhindert und hat er
niemanden zu seinem Vertreter bestimmt,
so leitet sein Stellvertreter, bei dessen
Verhinderung das dienstälteste anwesende
Aufsichtsratsmitglied die
Hauptversammlung. Ist keine der
vorbezeichneten Personen erschienen oder
zur Leitung der Versammlung bereit, so
eröffnet der Aktionär oder
Aktionärsvertreter, der die meisten
Stimmen vertritt, die Versammlung und
lässt von dieser einen Vorsitzenden
wählen.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen
und bestimmt die Reihenfolge der
Verhandlungsgegenstände sowie die Art und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -4-
Form der Abstimmung.
(3) Soweit der Vorsitzende nichts anderes
bestimmt, werden die Ja-Stimmen durch
Abzug der Nein-Stimmen und der
Stimmenthaltungen von den Stimmen der bei
der Abstimmung anwesenden oder
vertretenen stimmberechtigten Aktionäre
ermittelt.
*§ *Stimmrecht und Beschlussfassung*
20*
(1) Je eine Stückaktie gewährt eine Stimme.
Das Stimmrecht beginnt, sobald die
gesetzliche Mindesteinlage auf die Aktie
geleistet ist.
(2) Die Hauptversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen und, soweit eine
Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der
einfachen Mehrheit des bei der
Beschlussfassung auf die vertretenen
stimmberechtigten Stückaktien
entfallenden Betrags des Grundkapitals,
soweit nicht das Gesetz oder die Satzung
zwingend eine größere Mehrheit
erfordert. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(3) Insbesondere für die Beschlussfassung
über
(a) die Vornahme einer Satzungsänderung,
mit Ausnahme einer Änderung des
Gegenstandes des Unternehmens,
(b) eine ordentliche Kapitalerhöhung,
bei der das Bezugsrecht der
Aktionäre nicht ausgeschlossen wird,
oder
(c) die Ausgabe von Wandel- und
Gewinnschuldverschreibungen und die
Gewährung von Genussrechten, bei der
das Bezugsrecht der Aktionäre nicht
ausgeschlossen wird, genügt die
einfache Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals.
(4) Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimme im ersten Wahlgang
nicht erreicht, findet eine engere Wahl
unter denjenigen Personen statt, welche
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit auch im zweiten
Wahlgang entscheidet das Los.
(5) Die Hauptversammlung kann sich mit einer
Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen
eine Geschäftsordnung geben. Zur
Aufhebung der Geschäftsordnung genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
VI. GESCHÄFTSJAHR, JAHRESABSCHLUSS,
ERMITTLUNG UND VERWENDUNG DES
BILANZGEWINNS
*§ *Geschäftsjahr und Gewinnermittlung*
21*
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis
zum darauffolgenden 31. Dezember eines
jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der
Eintragung der Gesellschaft im
Handelsregister beginnt und am 31.
Dezember endet.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind gemäß den gesetzlichen
Regelungen aufzustellen, falls
erforderlich zu prüfen und festzustellen.
*§ *Jahresabschluss*
22*
(1) In den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahrs hat der Vorstand für das
vergangene Geschäftsjahr den
Jahresabschluss und den Lagebericht
aufzustellen und den Abschlussprüfern
vorzulegen. Nach Eingang des
Prüfungsberichts hat er diesen mit dem
Jahresabschluss und dem Lagebericht
zusammen mit einem
Gewinnverwendungsvorschlag unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2) Der Aufsichtsrat hat dem Vorstand
innerhalb eines Monats nach Zugang dieser
Vorlagen seinen Bericht für die
Hauptversammlung zuzuleiten. Geschieht
dies nicht fristgemäß, hat ihm der
Vorstand unverzüglich eine weitere Frist
von höchstens einem Monat zu setzen. Geht
dem Vorstand der Bericht auch innerhalb
dieser Frist nicht zu, gilt der
Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat
nicht gebilligt.
*§ *Gewinnverwendung*
23*
(1) Die Hauptversammlung beschließt über
die Verwendung des sich aus dem
festgestellten Jahresabschluss ergebenden
Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere
Verwendung bestimmen, als sie in § 58
Abs. 3 S. 1 AktG vorgesehen ist.
(2) Die Hauptversammlung kann neben oder an
Stelle einer Barausschüttung auch eine
Ausschüttung von Sachwerten
beschließen, wenn es sich bei den
auszuschüttenden Sachwerten um solche
handelt, die auf einem Markt im Sinne von
§ 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden.
(3) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann
die Gewinnverteilung neuer Aktien
abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG
festgesetzt werden.
(4) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann
der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 AktG
eine Abschlagsdividende an die Aktionäre
ausschütten.
(5) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den
Jahresabschluss fest, können sie bis 50%
(fünfzig Prozent) des nach Zuweisung zur
gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines
Verlustvortrags verbleibenden
Jahresüberschusses in andere
Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die
Hälfte des Grundkapitals erreicht haben,
können weitere 25% (fünfundzwanzig
Prozent) des Jahresüberschusses in andere
Gewinnrücklagen eingestellt werden.
(6) Stellt die Hauptversammlung den
Jahresabschluss fest, ist der fünfte Teil
des Jahresüberschusses in andere
Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese
den Betrag des Grundkapitals erreicht
haben.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
*§ *Satzungsänderungen*
24*
Der Aufsichtsrat ist befugt,
Änderungen der Satzung, die nur
deren Fassung betreffen, insbesondere
auch Änderungen der Angaben über das
Grundkapital entsprechend dem jeweiligen
Umfang der Kapitalerhöhungen aus
bedingtem und genehmigtem Kapital, zu
beschließen.
*§ *Gerichtsstand*
25*
Gerichtsstand für alle auf dem
Gesellschaftsverhältnis beruhenden
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft
und ihren Aktionären und der Aktionäre
untereinander ist der Sitz der
Gesellschaft.
*§ *Gründungsaufwand*
26*
Die Gründungskosten trägt die
Gesellschaft bis zur Höhe von EUR
2.500,00.
TOP *Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung von
2 EUR 400.000 um bis zu EUR 6.600.000 auf bis zu EUR
7.000.000 unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
Grundkapital der Gesellschaft wie folgt zu
erhöhen:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen
Bareinlagen von EUR 400.000 um bis zu EUR
6.600.000,00 auf bis zu EUR 7.000.000 durch
Ausgabe von bis zu 6.600.000 neuen auf den Inhaber
lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR
1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen Aktien sind
ab dem 1. Januar des Jahres ihrer Ausgabe
gewinnbezugsberechtigt. Der Ausgabebetrag für jede
Aktie beträgt EUR 1,50. Das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur
Zeichnung der neuen Aktien werden mit folgenden
Anteilen zugelassen, die:
Red Rock Wealth Management Ltd. mit Sitz in
Birmingham, United Kingdom, eingetragen im
Companies House von England und Wales unter
der Company Number 10362588, zeichnet bis
zu 1.650.000 Stück nennwertlose
Inhaber-Stückaktien zu einem Ausgabekurs
von 1,50 Euro/Aktie.
German Property & Investment Group Ltd. mit
Sitz in Birmingham, United Kingdom,
eingetragen im Companies House von England
und Wales unter der Company Number
10291827, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück
nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem
Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie.
Red Rock Services GmbH (ehemals: Red Rock
Beteiligungs GmbH) mit Sitz in Dresden,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichtes Dresden unter HRB 37242,
zeichnet bis zu 1.650.000 Stück
nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem
Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie.
DT Projektholding GmbH mit Sitz in
Langenhagen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichtes Hannover unter HRB
207119, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück
nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem
Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie.
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
wird ungültig, wenn die Durchführung der
Kapitalerhöhung nicht spätestens zum 13. August
2019 zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet wird.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des
§ 4 der unter TOP 1 neugefassten Satzung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -5-
(Grundkapital und Aktien) entsprechend der
Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
TOP *Beschlussfassung über die Vergütung des
3 Aufsichtsrats*
Die Hauptversammlung setzt gemäß § 14 der
neugefassten Satzung durch Beschluss eine
angemessene Vergütung für den Aufsichtsrat fest.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Vergütung für den Aufsichtsrat zu
beschließen:
Der Aufsichtsrat erhält eine monatliche Vergütung,
die eine sachgemäße Kontrolle der
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sicherstellen
und dem damit verbundenen Aufwand der
Aufsichtsratsmitglieder Rechnung tragen soll. Als
Bezugspunkt für die Bemessung der Vergütung dient
dabei die im jeweils letzten Jahresabschluss der
Gesellschaft veröffentlichte Bilanzsumme.
a) Bei einer Bilanzsumme von unter EUR 50 Mio.
beträgt die monatliche Vergütung des
Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 2.000,00, des
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR
1.500,00 und die der übrigen Mitglieder des
Aufsichtsrats EUR 1.000,00.
b) Bei einer Bilanzsumme von EUR 50 Mio. bis EUR
100 Mio. beträgt die monatliche Vergütung des
Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 3.500,00, des
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR
2.625,00 und die der übrigen Mitglieder des
Aufsichtsrats EUR 1.750,00.
c) Bei einer Bilanzsumme von über EUR 100 Mio.
beträgt die monatliche Vergütung des
Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 5.000,00, des
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR
3.750,00 und die der übrigen Mitglieder des
Aufsichtsrats EUR 2.500,00.
TOP *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
4 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden
Abschlussprüfer zu wählen:
Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018
wird die
fitas audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Dresden
Löbtauer Straße 44
01159 Dresden
gewählt.
*II. Teilnahme an der Hauptversammlung*
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte
Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von
Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der
Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachgenannten
Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen
freiwillig, um den Aktionären der DGH Deutsche Grundwert
Holding AG die Teilnahme an der Hauptversammlung zu
erleichtern:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft bis spätestens zum 06.02.2019, 24:00 Uhr,
zugehen.
Die Berechtigung der Aktionäre ist nachzuweisen. Dazu ist
eine in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Kreditinstituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der
Nachweis muss sich auf den einundzwanzigsten Tag vor der
Hauptversammlung, d.h. auf den 23.01.2019, 0:00 Uhr,
(Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft bis
spätestens zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, zugehen. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht
in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den
Aktionär zurückweisen.
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes
sind bis zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse
zu übersenden:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich -
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine
Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind in der Versammlung weder
teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
*III. Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben
lassen. Auch in diesem Fall müssen die oben unter der
Überschrift 'Teilnahme an der Hauptversammlung'
genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sein. Die
Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor wie auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen
Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als
auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden,
können nur schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt
werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre
direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung
zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen
Vollmachtsformulars besteht nicht.
Die Bevollmächtigung (oder ihr Widerruf) kann nachgewiesen
werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und
Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch
vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax
oder E-Mail an folgende Adresse:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
*IV. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs.
2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer
Begründung oder einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
19.01.2019 unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals, somit einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 80.000,00 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§
126 BGB) an den Vorstand an die folgende Postanschrift oder
bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
(§ 126a BGB) an die folgende E-Mail-Adresse zu richten:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Vorstand
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
E-Mail: info@dgh-germany.com
Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
02.01.2019 (24:00 Uhr) zugehen.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag hält.
*V. Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127
AktG*
Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG von Aktionären zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich
an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Die Gesellschaft wird solche Gegenanträge und Wahlvorschläge
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung,
die allerdings für Wahlvorschlage nicht erforderlich ist, und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.dgh-germany.com/investor-relations/Publikationen
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum
Ablauf des 29.01.2019, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an
vorstehende Adresse übersandt hat und die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)
gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
*VI. Auskunftsrecht nach § 131 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen verweigern.
*VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.000 und ist
eingeteilt in 400.000 stimmberechtigte nennbetragslose
Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Je EUR 1
gewähren eine Stimme.
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.dgh-germany.com/investor-relations/Publikationen
zugänglich.
*Berlin, im Dezember 2018*
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
_- Der Vorstand -_
*Information zum Datenschutz für Aktionäre*
Die DGH Deutsche Grundwert Holding AG verarbeitet
personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer
der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für
die Verarbeitung ist die DGH Deutsche Grundwert Holding AG
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. c)
Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der DGH Deutsche Grundwert Holding AG,
welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der DGH Deutsche Grundwert
Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der DGH Deutsche Grundwert Holding AG. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Die Betroffenen haben das jederzeitige Recht, über die
personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf
Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben
sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht,
die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich
verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung
von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine
gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe
nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus
haben sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen
an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat.
Diese Rechte können die Betroffenen gegenüber der DGH
Deutsche Grundwert Holding AG unentgeltlich über die
folgenden Kontaktdaten geltend machen:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Zudem steht ihnen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77
Datenschutz-Grundverordnung zu.
Berlin, im Dezember 2018
*DGH Deutsche Grundwert Holding AG*
_- Der Vorstand -_
2018-12-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 30 520044208
Fax: +49 30 520044209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Internet: https://www.dgh-germany.com
ISIN: DE000A0B6VN9
WKN: A0B6VN
Börsen: Auslandsbörse(n) Freiverkehr Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
762469 2018-12-28
(END) Dow Jones Newswires
December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)
