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Dow Jones News
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DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DGH Deutsche Grundwert Holding AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-12-28 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG Berlin ISIN DE000A0B6VN9 / 
WKN A0B6VN Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
13.02.2019, um 11:00 Uhr, 
in den Räumen des Notariats Heidemann & Dr. Nast, 
Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin, stattfindenden 
*außerordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
TOP *Beschlussfassung über die vollständige Neufassung 
1   des Unternehmensgegenstands und der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Unternehmensgegenstand und die Satzung wie folgt 
    vollständig neu zu fassen: 
 
    Satzung der 
    DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
 
    I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
    *§ 1* *Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr* 
    (1)   Die Gesellschaft ist eine 
          Aktiengesellschaft unter der Firma: 
          *DGH Deutsche Grundwert Holding AG* 
    (2)   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin 
          und darf Niederlassungen an anderen Orten 
          errichten. 
    (3)   Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf 
          eine bestimmte Zeit beschränkt. 
    (4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
    *§ 2* *Gegenstand des Unternehmens* 
    (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die 
          Konzeption, Planung, Projektierung 
          und/oder Realisierung und/oder Sanierung 
          sowie anschließende Verwertung von 
          Bauten in allen Rechts- und 
          Nutzungsformen sowie deren 
          Bewirtschaftung einschließlich der 
          Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren 
          Energien sowie die Vornahme aller damit 
          in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die 
          Gesellschaft darf in diesem Zusammenhang 
          Grundstücke für eigene Zwecke erwerben, 
          soweit der Erwerb ausschließlich der 
          Sicherung von Projektrechten und/oder der 
          Projektentwicklung und/oder Realisierung 
          und/oder anschließenden Verwertung 
          von Bauten einschließlich deren 
          Bewirtschaftung und damit der 
          Haupttätigkeit der Gesellschaft dient. 
    (2)   Die Gesellschaft darf Beteiligungen für 
          eigene Zwecke direkt erwerben, als auch 
          indirekt über eigene Tochterunternehmen, 
          wenn und soweit von der Gesellschaft 
          insgesamt (direkt und indirekt) mehr als 
          ein Viertel der Kapitalanteile des 
          Beteiligungsunternehmens gehalten werden 
          und gleichzeitig der Erwerb 
          ausschließlich der Sicherung von 
          Projektrechten und/oder der 
          Projektentwicklung und/oder Realisierung 
          und/oder anschließenden Verwertung 
          von Bauten einschließlich deren 
          Bewirtschaftung und damit der 
          Haupttätigkeit der Gesellschaft dient und 
          gleichzeitig im laufenden 
          Geschäftsbetrieb des 
          Beteiligungsunternehmens die 
          Gestaltungs-, Lenkungs- und 
          Weisungsrechte aufgrund ausdrücklicher 
          Vereinbarungen, insbesondere durch 
          Beherrschungs- oder 
          Stimmbindungsverträge, bei der 
          Gesellschaft selbst verbleiben. 
          Die Gesellschaft ist berechtigt, direkte 
          100%-ige Tochterunternehmen zu gründen 
          und zu halten, die wiederum 
          Tochtergesellschaften gründen und halten 
          können oder sich an anderen Firmen 
          beteiligen, wenn und soweit von der 
          Gesellschaft insgesamt (direkt und 
          indirekt) mehr als ein Viertel der 
          Kapitalanteile des 
          Beteiligungsunternehmens gehalten werden 
          und gleichzeitig der Erwerb 
          ausschließlich der Sicherung von 
          Projektrechten und/oder der 
          Projektentwicklung und/oder Realisierung 
          und/oder anschließenden Verwertung 
          von Bauten einschließlich deren 
          Bewirtschaftung und damit der 
          Haupttätigkeit der Gesellschaft dient und 
          gleichzeitig im laufenden 
          Geschäftsbetrieb des 
          Beteiligungsunternehmens die 
          Gestaltungs-, Lenkungs- und 
          Weisungsrechte aufgrund ausdrücklicher 
          Vereinbarungen, insbesondere durch 
          Beherrschungs- oder 
          Stimmbindungsverträge, bei der 
          Gesellschaft selbst verbleiben. 
    (3)   Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, 
          sich bei der Umsetzung des 
          Unternehmensgegenstandes der Dienste von 
          Tochterunternehmen und/oder Dritter zu 
          bedienen, soweit die unternehmerischen 
          Entscheidungen im laufenden 
          Geschäftsbetrieb, insbesondere die 
          Gestaltungs-, Lenkungs- und 
          Weisungsrechte bei der Gesellschaft 
          aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung 
          bestehen bleiben. 
    (4)   Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften 
          und Maßnahmen berechtigt, die 
          geeignet erscheinen, der Haupttätigkeit 
          der Gesellschaft zu dienen und damit 
          unmittelbar den Gesellschaftszweck zu 
          fördern, zur Errichtung von 
          Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
          sowie zum Abschluss von 
          Unternehmensverträgen, 
          Gewinnabführungsverträgen und 
          Geschäftsführungsverträgen. 
    (5)   Tätigkeiten, welche die Gesellschaft zu 
          einem Investmentvermögen im Sinne des 
          Kapitalanlagegesetzbuches machen würden, 
          werden nicht ausgeübt. 
    *§ 3* *Bekanntmachungen* 
          Die nach Gesetz oder Satzung notwendigen 
          Bekanntmachungen der Gesellschaft 
          erfolgen im Bundesanzeiger für die 
          Bundesrepublik Deutschland. 
    II.   GRUNDKAPITAL UND AKTIEN 
    *§ 4* *Grundkapital und Aktien* 
    (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
          Euro 400.000,00 (in Worten 
          Vierhunderttausend) und ist eingeteilt in 
          400.000 nennwertlose Inhaber-Stückaktien. 
    (2)   Das Grundkapital ist ausschließlich 
          in Form von Sammelurkunden verbrieft, die 
          bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt 
          am Main, hinterlegt wurden. 
    (3)   Neue Aktien nehmen vom Beginn des 
          Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
          wurden, am Gewinn teil. 
    (4)   Die Form und den Inhalt der 
          Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- 
          und Erneuerungsscheine sowie von 
          Schuldverschreibungen und Zinsscheinen 
          bestimmt der Vorstand. 
    (5)   Die Gesellschaft ist berechtigt, 
          Aktienurkunden auszustellen, die jeweils 
          mehrere Aktien verbriefen 
          (Sammelurkunde). Der Anspruch des 
          Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils 
          ist ausgeschlossen, soweit nicht eine 
          Verbriefung nach den Regeln erforderlich 
          ist, die an einer Börse gelten, an der 
          die Aktie zugelassen ist. 
    III.  DER VORSTAND 
    *§ 5* *Zusammensetzung des Vorstands* 
    (1)   Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 
          einer oder mehreren Personen. Die Zahl 
          der Mitglieder des Vorstands bestimmt der 
          Aufsichtsrat. Auch wenn das Grundkapital 
          mehr als drei (3) Millionen Euro beträgt, 
          kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der 
          Vorstand nur aus einer Person besteht. 
    (2)   Der Vorstand ist ermächtigt, 
          Beteiligungen an anderen Unternehmen zu 
          erwerben und zu veräußern. 
    *§ 6* *Geschäftsordnung und Beschlussfassung 
          des Vorstands* 
    (1)   Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
          einfacher Mehrheit der abgegebenen 
          Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit 
          gibt die Stimme des Vorsitzenden des 
          Vorstands den Ausschlag. 
    (2)   Der Aufsichtsrat kann eine 
          Geschäftsordnung für den Vorstand 
          erlassen. Der Aufsichtsrat kann in der 
          Geschäftsordnung bestimmen oder im 
          Einzelfall beschließen, dass 
          bestimmte Arten von Geschäften des 
          Vorstands im Innenverhältnis nur mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen 
          werden dürfen. 
    *§ 7* *Vertretung der Gesellschaft* 
    (1)   Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, 
          vertritt dieses die Gesellschaft allein. 
          Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
          bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
          zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder 
          durch ein Vorstandsmitglied in 
          Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
          vertreten. 
    (2)   Der Aufsichtsrat kann einzelne 
          Vorstandsmitglieder ermächtigen, die 
          Gesellschaft allein zu vertreten. 
    (3)   Der Aufsichtsrat kann einzelnen 
          Vorstandsmitgliedern generell oder für 
          den Einzelfall die Befugnis erteilen, die 
          Gesellschaft bei der Vornahme von 
          Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter 
          eines Dritten uneingeschränkt zu 
          vertreten. 
    IV.   DER AUFSICHTSRAT 
    *§ 8* *Zusammensetzung, Amtsdauer und 
          Amtsniederlegung* 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -2-

(1)   Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
          Mitgliedern. 
    (2)   Soweit die Hauptversammlung nicht bei der 
          Wahl für einzelne der von ihr zu 
          wählenden Mitglieder oder für den 
          Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren 
          Zeitraum beschließt, werden die 
          Aufsichtsratsmitglieder bis zur 
          Beendigung der Hauptversammlung bestellt, 
          die über die Entlastung für das vierte 
          Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
          Amtszeit beschließt. Das 
          Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
          beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine 
          Wiederwahl ist möglich. 
    (3)   Für jedes Aufsichtsratsmitglied kann 
          gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt 
          werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die 
          Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so 
          erlischt sein Amt mit Ende der 
          Hauptversammlung, in der eine 
          Ergänzungswahl stattfindet, spätestens 
          jedoch mit Ablauf der Amtszeit des 
          ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
          Ergänzungswahlen erfolgen für die 
          restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen 
          Mitglieds. 
    (4)   Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied 
          des Aufsichtsrats kann sein Amt mit einer 
          Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen 
          Grund durch schriftliche Mitteilung an 
          den Vorsitzenden des Vorstands 
          niederlegen. 
    (5)   Die Abberufung von durch die 
          Hauptversammlung gewählten Mitgliedern 
          bedarf der einfachen Mehrheit der 
          abgegebenen Stimmen. 
    *§ 9* *Aufsichtsratsvorsitzender und sein 
          Stellvertreter* 
    (1)   Im Anschluss an die Hauptversammlung, in 
          der die Aufsichtsratsmitglieder neu 
          gewählt worden sind, wählt der 
          Aufsichtsrat in einer Sitzung, zu der es 
          einer besonderen Einladung nicht bedarf, 
          aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
          einen Stellvertreter für die Dauer seiner 
          Amtszeit. Die Sitzung wird von dem an 
          Lebensjahren ältesten anwesenden 
          Aufsichtsratsmitglied eröffnet, der den 
          Vorsitzenden wählen lässt. Entsprechendes 
          gilt, wenn der Vorsitzende oder sein 
          Stellvertreter wegen Ablauf ihrer 
          Amtszeit mit Beendigung einer 
          Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat 
          ausscheiden. 
    (2)   Scheidet der Vorsitzende oder sein 
          Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, 
          so hat der Aufsichtsrat unverzüglich 
          einen Nachfolger des Ausgeschiedenen für 
          dessen restliche Amtszeit zu wählen. 
    (3)   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter 
          bleiben bis zur Wahl eines neuen 
          Vorsitzenden bzw. Stellvertreters, jedoch 
          nicht über die Dauer ihrer Mitgliedschaft 
          im Aufsichtsrat hinaus, im Amt. 
    *§    *Ausschüsse des Aufsichtsrats; 
    10*   Geschäftsordnung* 
    (1)   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte 
          Ausschüsse für besondere Aufgaben und 
          Befugnisse bilden. Den Ausschüssen des 
          Aufsichtsrats können auch, soweit 
          gesetzlich zulässig, 
          Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats 
          übertragen werden. Für Beschlussfassungen 
          in den Ausschüssen gelten die folgenden 
          Bestimmungen entsprechend, soweit nicht 
          zwingend gesetzliche Vorschriften 
          entgegenstehen. 
    (2)   Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen 
          Vorschriften und der Bestimmungen dieser 
          Satzung kann sich der Aufsichtsrat eine 
          Geschäftsordnung geben. 
    *§    *Sitzungen des Aufsichtsrats* 
    11* 
    (1)   Der Vorsitzende - im Falle seiner 
          Verhinderung sein Stellvertreter - beruft 
          die Sitzungen des Aufsichtsrats mit einer 
          Frist von zwei Wochen per E-Mail, 
          schriftlich oder fernschriftlich 
          (Telefax) ein. Bei der Berechnung der 
          Frist werden der Tag der Absendung der 
          Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
          mitgerechnet. In dringenden Fällen kann 
          der Vorsitzende die Einberufungsfrist bis 
          auf einen Tag abkürzen und die Sitzung 
          mündlich oder fernmündlich einberufen. In 
          diesen Fällen bedürfen die Beschlüsse auf 
          Antrag mindestens eines Aufsichtsrats der 
          Bestätigung durch die nächste ordentliche 
          Aufsichtsratssitzung. 
    (2)   Mit der Einladung sind Ort, Tag, Zeit 
          sowie die einzelnen Gegenstände der 
          Tagesordnung so eindeutig mitzuteilen, 
          dass bei der Sitzung abwesende 
          Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht 
          der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch 
          machen können. Der Vorsitzende kann von 
          der Bekanntgabe einzelner Punkte der 
          Tagesordnung absehen, soweit dies nach 
          seinem pflichtgemäßen Ermessen zur 
          Vermeidung von Nachteilen für die 
          Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
          Unternehmen ratsam erscheint. 
    (3)   Ist ein Tagesordnungspunkt nicht 
          ordnungsgemäß angekündigt worden, 
          darf hierüber nur beschlossen werden, 
          wenn kein Aufsichtsratsmitglied 
          widerspricht. Abwesenden 
          Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
          solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen 
          einer vom Vorsitzenden festzusetzenden 
          angemessenen Frist der Beschlussfassung 
          nachträglich zu widersprechen; der 
          Beschluss wird erst wirksam, wenn die 
          abwesenden Aufsichtsratsmitglieder 
          innerhalb der Frist nicht widersprochen 
          haben. 
    (4)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
          sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats 
          unter der zuletzt dem Vorsitzenden 
          bekanntgegebenen E-Mail-Adresse, 
          Anschrift beziehungsweise Telefaxnummer 
          ordnungsgemäß zu einer Sitzung 
          eingeladen wurden und mindestens drei 
          Mitglieder an der Beschlussfassung 
          teilnehmen. Abwesende 
          Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in 
          der Sitzung persönlich anwesendes 
          Aufsichtsratsmitglied schriftliche 
          Stimmabgaben überreichen lassen, nehmen 
          an der Beschlussfassung teil. Die 
          Teilnahme ist auch per Telefon-, 
          Internet- oder Videokonferenz möglich. 
    (5)   An den Sitzungen des Aufsichtsrats und 
          seiner Ausschüsse kann der Vorstand mit 
          beratender Stimme teilnehmen, wenn kein 
          Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 
    (6)   Der Vorsitzende - im Falle seiner 
          Verhinderung sein Stellvertreter - leitet 
          die Sitzungen des Aufsichtsrats und 
          bestimmt die Reihenfolge der 
          Verhandlungsgegenstände sowie die Art der 
          Abstimmung. 
    (7)   Über die Sitzungen des Aufsichtsrats 
          ist eine Niederschrift anzufertigen, die 
          vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu 
          unterzeichnen ist. 
    *§    *Beschlussfassung und Willenserklärung 
    12*   des Aufsichtsrats* 
    (1)   Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse 
          mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
          Stimmen, soweit das Gesetz nicht etwas 
          anderes bestimmt. Stimmenthaltungen 
          werden bei der Feststellung des 
          Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. 
          Bei Stimmengleichheit entscheidet - auch 
          bei Wahlen - die Stimme des Vorsitzenden 
          oder, falls der Vorsitzende nicht an der 
          Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme 
          seines Stellvertreters. 
    (2)   Eine auf Anordnung des 
          Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgende 
          Beschlussfassung oder Wahl durch 
          schriftliche, elektronische, 
          fernmündliche oder fernschriftliche 
          (Telefax) Stimmabgabe ist zulässig, wenn 
          kein Aufsichtsratsmitglied diesem 
          Verfahren innerhalb einer vom 
          Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen 
          Frist widerspricht; § 12 Abs. 3 gilt 
          entsprechend. Die Niederschrift über 
          schriftlich, elektronisch, fernmündlich 
          oder fernschriftlich (Telefax) gefasste 
          Beschlüsse hat der Vorsitzende des 
          Aufsichtsrats zu unterzeichnen und 
          sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern 
          zuzuleiten. 
    (3)   Willenserklärungen des Aufsichtsrats und 
          seiner Ausschüsse werden namens des 
          Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder 
          seinem Stellvertreter abgegeben. 
    *§    *Aufgaben des Aufsichtsrates* 
    13* 
    (1)   Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand 
          und überwacht dessen Geschäftsführung. 
    (2)   Der Aufsichtsrat hat einen Katalog von 
          Entscheidungen oder Maßnahmen des 
          Vorstands zu beschließen, bei denen 
          der Vorstand der vorherigen Zustimmung 
          des Aufsichtsrats bedarf. 
    (3)   Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend 
          in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu 
          berichten. Darüber hinaus kann der 
          Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle 
          Angelegenheiten der Gesellschaft, über 
          ihre rechtlichen und geschäftlichen 
          Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
          sowie über geschäftliche Vorgänge bei 
          diesen Unternehmen, die für die Lage der 
          Gesellschaft von erheblicher Bedeutung 
          sein können. 

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December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -3-

(4)   Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das 
          Recht, alle Bücher und Schriften 
          einzusehen sowie die Vermögensgegenstände 
          der Gesellschaft zu prüfen. 
    *§    *Vergütung des Aufsichtsrats* 
    14* 
    (1)   Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für 
          ihre Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
          angemessene Vergütung, die von der 
          Hauptversammlung durch Beschluss 
          festgelegt wird. 
    (2)   Die Gesellschaft erstattet den 
          Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen. 
    (3)   Die Umsatzsteuer wird von der 
          Gesellschaft erstattet, soweit die 
          Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt 
          sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
          gesondert in Rechnung zu stellen, und 
          dieses Recht ausüben. 
    *§15* *Verschwiegenheitspflicht der 
          Aufsichtsratsmitglieder* 
    (1)   Über vertrauliche Angaben und 
          Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich 
          Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die 
          ihnen durch ihre Tätigkeit im 
          Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben 
          die Aufsichtsratsmitglieder - auch nach 
          dem Ausscheiden aus dem Amt - 
          Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen 
          des Aufsichtsrats anwesende Personen, die 
          nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, und 
          Mitarbeiter des Aufsichtsrats sind zur 
          Verschwiegenheit ausdrücklich zu 
          verpflichten. 
    (2)   Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied - 
          auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt -, 
          vertrauliche Angaben, Geheimnisse oder 
          Informationen, von denen nicht mit 
          Sicherheit auszuschließen ist, dass 
          es sich um vertrauliche Angaben oder 
          Geheimnisse handelt, an Dritte 
          weiterzugeben, so hat er dies dem 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem 
          Vorstand unter Bekanntgabe des Empfängers 
          zuvor schriftlich mitzuteilen und diesen 
          Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, 
          ob die Weitergabe der Information mit 
          Abs. 1 vereinbar ist. 
    (3)   Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes 
          Ersatzmitglied hat im Falle seines 
          Ausscheidens aus dem Amt sämtliche in 
          seinem Besitz befindlichen vertraulichen 
          Unterlagen der Gesellschaft an den 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den 
          Vorstand auszuhändigen. 
    V.    DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
    *§    *Ordentliche und außerordentliche 
    16*   Hauptversammlung* 
    (1)   Die ordentliche Hauptversammlung findet 
          innerhalb der ersten acht Monate eines 
          jeden Geschäftsjahres statt. 
    (2)   Sie beschließt insbesondere über die 
          Entlastung des Vorstands und des 
          Aufsichtsrats, die Verwendung des 
          Bilanzgewinns, über die Wahl eines 
          Abschlussprüfers und in den im Gesetz 
          vorgesehenen Fällen über die Feststellung 
          des Jahresabschlusses. 
    (3)   Außerordentliche Hauptversammlungen 
          sind in den durch Gesetz bestimmten 
          Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das 
          Wohl der Gesellschaft es erfordert. 
    (4)   Die Mitglieder des Vorstands und des 
          Aufsichtsrats sollen an der 
          Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 
          Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
          Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
          nicht möglich, so kann es an der 
          Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
          und Tonübertragung teilnehmen, 
          insbesondere wenn das betroffene 
          Mitglied: 
          (i)  seinen Wohnsitz außerhalb der 
               Bundesrepublik Deutschland hat, 
               oder 
          (ii) versichert, aus persönlichen oder 
               beruflichen Gründen verhindert zu 
               sein. 
    (5)   Die Hauptversammlung kann auszugsweise 
          oder vollständig in Bild und Ton 
          übertragen werden. Die Übertragung 
          kann auch in einer Form erfolgen, zu der 
          die Öffentlichkeit uneingeschränkt 
          Zugang hat. Der Vorstand entscheidet über 
          Form, Umfang und gegebenenfalls über 
          Zugangsbeschränkungen der 
          Übertragung. Die Form und der Umfang 
          der Übertragung sind in der 
          Einberufung bekannt zu geben. 
    *§    *Einberufung und Ort der 
    17*   Hauptversammlung* 
    (1)   Die Hauptversammlung wird durch den 
          Vorstand oder durch die in den gesetzlich 
          vorgeschriebenen Fällen hierzu 
          Berechtigten einberufen. 
    (2)   Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
          Gesellschaft oder in einer deutschen 
          Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern 
          statt. 
    *§    *Voraussetzung für die Teilnahme und die 
    18*   Stimmrechtsausübung* 
    (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
          zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
          diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
          rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
          angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
          Gesellschaft unter der in der Einberufung 
          hierfür mitgeteilten Adresse spätestens 
          sechs Tage vor der Hauptversammlung 
          zugehen. In der Einberufung kann eine 
          kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
          vorgesehen werden. Der Tag der 
          Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
          sind nicht mitzurechnen. 
    (2)   Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
          Berechtigung zur Teilnahme an der 
          Hauptversammlung und zur Ausübung des 
          Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es 
          eines in Textform (§ 126 BGB) in 
          deutscher oder englischer Sprache 
          erstellten Nachweises ihres 
          Anteilsbesitzes durch das depotführende 
          Kredit- oder 
          Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
          sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
          Tages, 00:00 Uhr Ortszeit am 
          Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
          beziehen (Legitimationstag) und muss der 
          in der Einberufung bestimmten Stelle 
          mindestens sechs Tage vor der 
          Hauptversammlung (letzter 
          Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen 
          Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag 
          nicht in einem von einem Kredit- oder 
          Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
          Depot verwahren, kann der Nachweis ihres 
          Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft 
          sowie von innerhalb der Europäischen 
          Union ansässigen Notaren, 
          Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder 
          Finanzdienstleistungsinstituten 
          ausgestellt werden; für diesen Nachweis 
          des Anteilsbesitzes gilt Abs. 2 Sätze 2 
          und 3 entsprechend. Die Gesellschaft ist 
          berechtigt, bei Zweifeln an der 
          Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
          einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
          verlangen. Wird dieser Nachweis nicht 
          oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
          kann die Gesellschaft den Aktionär 
          zurückweisen. 
    (3)   Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
          ausgeübt werden. Die Erteilung der 
          Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
          der Bevollmächtigung gegenüber der 
          Gesellschaft bedürfen der Textform. Die 
          Einzelheiten für die Bevollmächtigung 
          werden zusammen mit der Einberufung der 
          Hauptversammlung bekannt gemacht, in der 
          auch eine Erleichterung von der Textform 
          bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt 
          unberührt. 
    (4)   Hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter 
          benannt und werden diese 
          Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des 
          Stimmrechts bevollmächtigt, kann die 
          Vollmacht im Rahmen der gesetzlichen 
          Bestimmungen in jeder von der 
          Gesellschaft zugelassenen Weise erteilt 
          werden. Die Einzelheiten für die 
          Bevollmächtigung werden zusammen mit der 
          Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
          gemacht. 
    (5)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
          dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der 
          Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich 
          oder im Wege elektronischer Kommunikation 
          abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
          ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
          Umfang und Verfahren der Rechtsausübung 
          nach Satz 1 zu treffen. 
    *§    *Versammlungsleitung* 
    19* 
    (1)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
          der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
          ein von ihm bestimmtes anderes 
          Aufsichtsratsmitglied. Ist der 
          Vorsitzende verhindert und hat er 
          niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, 
          so leitet sein Stellvertreter, bei dessen 
          Verhinderung das dienstälteste anwesende 
          Aufsichtsratsmitglied die 
          Hauptversammlung. Ist keine der 
          vorbezeichneten Personen erschienen oder 
          zur Leitung der Versammlung bereit, so 
          eröffnet der Aktionär oder 
          Aktionärsvertreter, der die meisten 
          Stimmen vertritt, die Versammlung und 
          lässt von dieser einen Vorsitzenden 
          wählen. 
    (2)   Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen 
          und bestimmt die Reihenfolge der 
          Verhandlungsgegenstände sowie die Art und 

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December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -4-

Form der Abstimmung. 
    (3)   Soweit der Vorsitzende nichts anderes 
          bestimmt, werden die Ja-Stimmen durch 
          Abzug der Nein-Stimmen und der 
          Stimmenthaltungen von den Stimmen der bei 
          der Abstimmung anwesenden oder 
          vertretenen stimmberechtigten Aktionäre 
          ermittelt. 
    *§    *Stimmrecht und Beschlussfassung* 
    20* 
    (1)   Je eine Stückaktie gewährt eine Stimme. 
          Das Stimmrecht beginnt, sobald die 
          gesetzliche Mindesteinlage auf die Aktie 
          geleistet ist. 
    (2)   Die Hauptversammlung fasst ihre 
          Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der 
          abgegebenen Stimmen und, soweit eine 
          Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der 
          einfachen Mehrheit des bei der 
          Beschlussfassung auf die vertretenen 
          stimmberechtigten Stückaktien 
          entfallenden Betrags des Grundkapitals, 
          soweit nicht das Gesetz oder die Satzung 
          zwingend eine größere Mehrheit 
          erfordert. Stimmenthaltungen werden nicht 
          mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt 
          ein Antrag als abgelehnt. 
    (3)   Insbesondere für die Beschlussfassung 
          über 
          (a) die Vornahme einer Satzungsänderung, 
              mit Ausnahme einer Änderung des 
              Gegenstandes des Unternehmens, 
          (b) eine ordentliche Kapitalerhöhung, 
              bei der das Bezugsrecht der 
              Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, 
              oder 
          (c) die Ausgabe von Wandel- und 
              Gewinnschuldverschreibungen und die 
              Gewährung von Genussrechten, bei der 
              das Bezugsrecht der Aktionäre nicht 
              ausgeschlossen wird, genügt die 
              einfache Mehrheit des bei der 
              Beschlussfassung vertretenen 
              Grundkapitals. 
    (4)   Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit der 
          abgegebenen Stimme im ersten Wahlgang 
          nicht erreicht, findet eine engere Wahl 
          unter denjenigen Personen statt, welche 
          die meisten Stimmen erhalten haben. Bei 
          Stimmengleichheit auch im zweiten 
          Wahlgang entscheidet das Los. 
    (5)   Die Hauptversammlung kann sich mit einer 
          Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen 
          eine Geschäftsordnung geben. Zur 
          Aufhebung der Geschäftsordnung genügt die 
          einfache Mehrheit der abgegebenen 
          Stimmen. 
    VI.   GESCHÄFTSJAHR, JAHRESABSCHLUSS, 
          ERMITTLUNG UND VERWENDUNG DES 
          BILANZGEWINNS 
    *§    *Geschäftsjahr und Gewinnermittlung* 
    21* 
    (1)   Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 
          zum darauffolgenden 31. Dezember eines 
          jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist 
          ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der 
          Eintragung der Gesellschaft im 
          Handelsregister beginnt und am 31. 
          Dezember endet. 
    (2)   Der Jahresabschluss und der Lagebericht 
          sind gemäß den gesetzlichen 
          Regelungen aufzustellen, falls 
          erforderlich zu prüfen und festzustellen. 
    *§    *Jahresabschluss* 
    22* 
    (1)   In den ersten drei Monaten des 
          Geschäftsjahrs hat der Vorstand für das 
          vergangene Geschäftsjahr den 
          Jahresabschluss und den Lagebericht 
          aufzustellen und den Abschlussprüfern 
          vorzulegen. Nach Eingang des 
          Prüfungsberichts hat er diesen mit dem 
          Jahresabschluss und dem Lagebericht 
          zusammen mit einem 
          Gewinnverwendungsvorschlag unverzüglich 
          dem Aufsichtsrat vorzulegen. 
    (2)   Der Aufsichtsrat hat dem Vorstand 
          innerhalb eines Monats nach Zugang dieser 
          Vorlagen seinen Bericht für die 
          Hauptversammlung zuzuleiten. Geschieht 
          dies nicht fristgemäß, hat ihm der 
          Vorstand unverzüglich eine weitere Frist 
          von höchstens einem Monat zu setzen. Geht 
          dem Vorstand der Bericht auch innerhalb 
          dieser Frist nicht zu, gilt der 
          Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat 
          nicht gebilligt. 
    *§    *Gewinnverwendung* 
    23* 
    (1)   Die Hauptversammlung beschließt über 
          die Verwendung des sich aus dem 
          festgestellten Jahresabschluss ergebenden 
          Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere 
          Verwendung bestimmen, als sie in § 58 
          Abs. 3 S. 1 AktG vorgesehen ist. 
    (2)   Die Hauptversammlung kann neben oder an 
          Stelle einer Barausschüttung auch eine 
          Ausschüttung von Sachwerten 
          beschließen, wenn es sich bei den 
          auszuschüttenden Sachwerten um solche 
          handelt, die auf einem Markt im Sinne von 
          § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden. 
    (3)   In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann 
          die Gewinnverteilung neuer Aktien 
          abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG 
          festgesetzt werden. 
    (4)   Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann 
          der Vorstand mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 AktG 
          eine Abschlagsdividende an die Aktionäre 
          ausschütten. 
    (5)   Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
          Jahresabschluss fest, können sie bis 50% 
          (fünfzig Prozent) des nach Zuweisung zur 
          gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines 
          Verlustvortrags verbleibenden 
          Jahresüberschusses in andere 
          Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die 
          Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, 
          können weitere 25% (fünfundzwanzig 
          Prozent) des Jahresüberschusses in andere 
          Gewinnrücklagen eingestellt werden. 
    (6)   Stellt die Hauptversammlung den 
          Jahresabschluss fest, ist der fünfte Teil 
          des Jahresüberschusses in andere 
          Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese 
          den Betrag des Grundkapitals erreicht 
          haben. 
    VII.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
    *§    *Satzungsänderungen* 
    24* 
          Der Aufsichtsrat ist befugt, 
          Änderungen der Satzung, die nur 
          deren Fassung betreffen, insbesondere 
          auch Änderungen der Angaben über das 
          Grundkapital entsprechend dem jeweiligen 
          Umfang der Kapitalerhöhungen aus 
          bedingtem und genehmigtem Kapital, zu 
          beschließen. 
    *§    *Gerichtsstand* 
    25* 
          Gerichtsstand für alle auf dem 
          Gesellschaftsverhältnis beruhenden 
          Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft 
          und ihren Aktionären und der Aktionäre 
          untereinander ist der Sitz der 
          Gesellschaft. 
    *§    *Gründungsaufwand* 
    26* 
          Die Gründungskosten trägt die 
          Gesellschaft bis zur Höhe von EUR 
          2.500,00. 
TOP *Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung von 
2   EUR 400.000 um bis zu EUR 6.600.000 auf bis zu EUR 
    7.000.000 unter Ausschluss des gesetzlichen 
    Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
    Grundkapital der Gesellschaft wie folgt zu 
    erhöhen: 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen 
    Bareinlagen von EUR 400.000 um bis zu EUR 
    6.600.000,00 auf bis zu EUR 7.000.000 durch 
    Ausgabe von bis zu 6.600.000 neuen auf den Inhaber 
    lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem 
    rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 
    1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen Aktien sind 
    ab dem 1. Januar des Jahres ihrer Ausgabe 
    gewinnbezugsberechtigt. Der Ausgabebetrag für jede 
    Aktie beträgt EUR 1,50. Das gesetzliche 
    Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur 
    Zeichnung der neuen Aktien werden mit folgenden 
    Anteilen zugelassen, die: 
 
     Red Rock Wealth Management Ltd. mit Sitz in 
     Birmingham, United Kingdom, eingetragen im 
     Companies House von England und Wales unter 
     der Company Number 10362588, zeichnet bis 
     zu 1.650.000 Stück nennwertlose 
     Inhaber-Stückaktien zu einem Ausgabekurs 
     von 1,50 Euro/Aktie. 
     German Property & Investment Group Ltd. mit 
     Sitz in Birmingham, United Kingdom, 
     eingetragen im Companies House von England 
     und Wales unter der Company Number 
     10291827, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück 
     nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem 
     Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie. 
     Red Rock Services GmbH (ehemals: Red Rock 
     Beteiligungs GmbH) mit Sitz in Dresden, 
     eingetragen im Handelsregister des 
     Amtsgerichtes Dresden unter HRB 37242, 
     zeichnet bis zu 1.650.000 Stück 
     nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem 
     Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie. 
     DT Projektholding GmbH mit Sitz in 
     Langenhagen, eingetragen im Handelsregister 
     des Amtsgerichtes Hannover unter HRB 
     207119, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück 
     nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem 
     Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie. 
 
    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
    wird ungültig, wenn die Durchführung der 
    Kapitalerhöhung nicht spätestens zum 13. August 
    2019 zur Eintragung in das Handelsregister 
    angemeldet wird. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
    Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
    festzusetzen. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
    § 4 der unter TOP 1 neugefassten Satzung 

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December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: -5-

(Grundkapital und Aktien) entsprechend der 
    Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Vergütung des 
3   Aufsichtsrats* 
 
    Die Hauptversammlung setzt gemäß § 14 der 
    neugefassten Satzung durch Beschluss eine 
    angemessene Vergütung für den Aufsichtsrat fest. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Vergütung für den Aufsichtsrat zu 
    beschließen: 
 
    Der Aufsichtsrat erhält eine monatliche Vergütung, 
    die eine sachgemäße Kontrolle der 
    Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sicherstellen 
    und dem damit verbundenen Aufwand der 
    Aufsichtsratsmitglieder Rechnung tragen soll. Als 
    Bezugspunkt für die Bemessung der Vergütung dient 
    dabei die im jeweils letzten Jahresabschluss der 
    Gesellschaft veröffentlichte Bilanzsumme. 
 
    a) Bei einer Bilanzsumme von unter EUR 50 Mio. 
    beträgt die monatliche Vergütung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 2.000,00, des 
    stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 
    1.500,00 und die der übrigen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats EUR 1.000,00. 
 
    b) Bei einer Bilanzsumme von EUR 50 Mio. bis EUR 
    100 Mio. beträgt die monatliche Vergütung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 3.500,00, des 
    stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 
    2.625,00 und die der übrigen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats EUR 1.750,00. 
 
    c) Bei einer Bilanzsumme von über EUR 100 Mio. 
    beträgt die monatliche Vergütung des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 5.000,00, des 
    stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 
    3.750,00 und die der übrigen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats EUR 2.500,00. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
4   2018* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
    Abschlussprüfer zu wählen: 
 
    Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 
    wird die 
 
     fitas audit GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Zweigniederlassung Dresden 
     Löbtauer Straße 44 
     01159 Dresden 
 
    gewählt. 
 
*II. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte 
Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von 
Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der 
Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachgenannten 
Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen 
freiwillig, um den Aktionären der DGH Deutsche Grundwert 
Holding AG die Teilnahme an der Hauptversammlung zu 
erleichtern: 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft bis spätestens zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, 
zugehen. 
 
Die Berechtigung der Aktionäre ist nachzuweisen. Dazu ist 
eine in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder 
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden 
Kreditinstituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der 
Nachweis muss sich auf den einundzwanzigsten Tag vor der 
Hauptversammlung, d.h. auf den 23.01.2019, 0:00 Uhr, 
(Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft bis 
spätestens zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, zugehen. Die 
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren 
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht 
in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
Aktionär zurückweisen. 
 
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes 
sind bis zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse 
zu übersenden: 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
Landsberger Allee 366 
12681 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209 
E-Mail: info@dgh-germany.com 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - 
neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich 
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine 
Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind in der Versammlung weder 
teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat 
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*III. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall müssen die oben unter der 
Überschrift 'Teilnahme an der Hauptversammlung' 
genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sein. Die 
Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor wie auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen 
Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als 
auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, 
können nur schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt 
werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Formular zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre 
direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung 
zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen 
Vollmachtsformulars besteht nicht. 
 
Die Bevollmächtigung (oder ihr Widerruf) kann nachgewiesen 
werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und 
Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch 
vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax 
oder E-Mail an folgende Adresse: 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
Landsberger Allee 366 
12681 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209 
E-Mail: info@dgh-germany.com 
 
*IV. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer 
Begründung oder einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
19.01.2019 unter nachfolgender Adresse zugegangen sein: 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
Landsberger Allee 366 
12681 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209 
E-Mail: info@dgh-germany.com 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals, somit einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
von EUR 80.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 
126 BGB) an den Vorstand an die folgende Postanschrift oder 
bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur 
(§ 126a BGB) an die folgende E-Mail-Adresse zu richten: 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
Vorstand 
Landsberger Allee 366 
12681 Berlin 
E-Mail: info@dgh-germany.com 
 
Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
02.01.2019 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
über den Antrag hält. 
 
*V. Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 
AktG* 
 
Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und 
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG von Aktionären zu 
einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich 
an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig 
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
Landsberger Allee 366 
12681 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209 
E-Mail: info@dgh-germany.com 
 
Die Gesellschaft wird solche Gegenanträge und Wahlvorschläge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, 
die allerdings für Wahlvorschlage nicht erforderlich ist, und 
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
https://www.dgh-germany.com/investor-relations/Publikationen 
 
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum 
Ablauf des 29.01.2019, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an 
vorstehende Adresse übersandt hat und die übrigen 
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung 

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December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. 
 
*VI. Auskunftsrecht nach § 131 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG 
genannten Gründen verweigern. 
 
*VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.000 und ist 
eingeteilt in 400.000 stimmberechtigte nennbetragslose 
Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Je EUR 1 
gewähren eine Stimme. 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung 
der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
https://www.dgh-germany.com/investor-relations/Publikationen 
 
zugänglich. 
 
*Berlin, im Dezember 2018* 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die DGH Deutsche Grundwert Holding AG verarbeitet 
personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer 
der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für 
die Verarbeitung ist die DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. c) 
Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Die Dienstleister der DGH Deutsche Grundwert Holding AG, 
welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
beauftragt werden, erhalten von der DGH Deutsche Grundwert 
Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind 
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung 
der DGH Deutsche Grundwert Holding AG. Im Übrigen werden 
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. 
 
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen 
Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht. 
 
Die Betroffenen haben das jederzeitige Recht, über die 
personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf 
Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben 
sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, 
die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich 
verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung 
von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange 
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine 
gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe 
nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus 
haben sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen 
an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat. 
 
Diese Rechte können die Betroffenen gegenüber der DGH 
Deutsche Grundwert Holding AG unentgeltlich über die 
folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
Landsberger Allee 366 
12681 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209 
E-Mail: info@dgh-germany.com 
 
Zudem steht ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 
Datenschutz-Grundverordnung zu. 
 
Berlin, im Dezember 2018 
 
*DGH Deutsche Grundwert Holding AG* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2018-12-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: DGH Deutsche Grundwert Holding AG 
             Landsberger Allee 366 
             12681 Berlin 
             Deutschland 
Telefon:     +49 30 520044208 
Fax:         +49 30 520044209 
E-Mail:      info@dgh-germany.com 
Internet:    https://www.dgh-germany.com 
ISIN:        DE000A0B6VN9 
WKN:         A0B6VN 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Freiverkehr Hamburg 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
762469 2018-12-28 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

December 28, 2018 09:03 ET (14:03 GMT)

© 2018 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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