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DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.02.2019 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TUI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.02.2019 in 
Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-01-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TUI AG Hannover und Berlin Einladung 
 
*Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu* 
*der ordentlichen Hauptversammlung 2019* 
*am Dienstag, dem 12. Februar 2019,* 
*mit Beginn 10.00 Uhr, in die* 
*TUI Arena* 
*Expo Plaza 7, * 
*30539 Hannover, ein.* 
 
*Das Grundkapital der Gesellschaft * 
ist im Zeitpunkt der Einberufung zerlegt in 587.901.304 
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. 
 
Wertpapier-Kennnummern 
 
Stimm- und dividendenberechtigte Aktien: 
 
ISIN-Code        WKN 
DE 000 TUA G00 0 TUA G00 
 
*Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG 
* 
*am 12. Februar 2019* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   30. September 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Den ihm vom Vorstand der Gesellschaft vorgelegten 
   Jahresabschluss der TUI AG zum 30. September 2018 
   hat der Aufsichtsrat am 12. Dezember 2018 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Es liegt also keiner der Fälle vor, in 
   denen die Feststellung des Jahresabschlusses 
   ausnahmsweise in die Zuständigkeit der 
   Hauptversammlung fällt. Eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung über den Jahresabschluss findet 
   deshalb nicht statt. Ebenfalls am 12. Dezember 2018 
   wurde der Konzernabschluss für das zum 30. September 
   2018 abgelaufene Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat 
   gebilligt. Gemäß § 173 AktG hat die 
   Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu 
   beschließen. Gleichermaßen sind die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich 
   zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung 
   hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des zum 30. September 
   2018 abgelaufenen Geschäftsjahres in Höhe von 
   1.797.410.236,47 EUR den Betrag von 423.288.720,00 
   EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,72 EUR je 
   dividendenberechtigte Aktie zu verwenden und den 
   verbleibenden Betrag in Höhe von 1.374.121.516,47 
   EUR auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist 
   gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Die Dividende soll 
   dementsprechend am 15. Februar 2019 ausgezahlt 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die 
   Mitglieder des Vorstands für das zum 30. September 
   2018 abgelaufene Geschäftsjahr zu entlasten. 
 
   Über die Entlastung soll - aufgrund der 
   Notierung der Aktie der TUI AG an der London Stock 
   Exchange und mit Blick auf die dortigen Corporate 
   Governance-Standards - im Wege der sogenannten 
   Einzelentlastung, also für jedes Mitglied gesondert, 
   abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei die 
   folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden 
   Mitglieder des Vorstands an: Friedrich Joussen 
   (Vorsitzender), Birgit Conix, Horst Baier, David 
   Burling, Sebastian Ebel, Dr. Elke Eller und Frank 
   Rosenberger. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das zum 30. 
   September 2018 abgelaufene Geschäftsjahr zu 
   entlasten. 
 
   Über die Entlastung soll - aufgrund der 
   Notierung der Aktie der TUI AG an der London Stock 
   Exchange und mit Blick auf die dortigen Corporate 
   Governance-Standards - im Wege der sogenannten 
   Einzelentlastung, also für jedes Mitglied gesondert 
   abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen dabei die 
   folgenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrats an: Prof. Dr. Klaus 
   Mangold (Vorsitzender), Frank Jakobi 
   (stellvertretender Vorsitzender), Peter Long 
   (stellvertretender Vorsitzender), Andreas 
   Barczewski, Peter Bremme, Prof. Dr. Edgar Ernst, 
   Wolfgang Flintermann, Angelika Gifford, Valerie 
   Frances Gooding, Dr. Dierk Hirschel, Sir Michael 
   Hodgkinson, Janis Carol Kong, Coline Lucille 
   McConville, Alexey Mordashov, Michael Pönipp, Carmen 
   Riu Güell, Carola Schwirn, Anette Strempel, Ortwin 
   Strubelt, Mag. Stefan Weinhofer und Dr. Dieter 
   Zetsche. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, die Deloitte 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   zum 30. September 2019 endende Geschäftsjahr sowie 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
   genannten Geschäftsjahres zu wählen. Des Weiteren 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG 
   für die zum 30. September 2019 und zum 30. September 
   2020 endenden Geschäftsjahre bis zur nächsten 
   Hauptversammlung zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des 
   Bezugs- und des Andienungsrechts sowie der 
   Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien auch unter 
   Herabsetzung des Grundkapitals* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, 
   soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
   einer besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 
   13. Februar 2018 beschlossene Ermächtigung am 12. 
   August 2019 endet, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter 
   vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   zu erteilen. Die neue Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch 
   dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden oder - auch 
   unter Herabsetzung des Grundkapitals - einzuziehen. 
   Zugleich soll sichergestellt werden, dass eine 
   Veräußerung von auf Grundlage der neuen 
   Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts nur zulässig ist, 
   wenn und solange es dadurch nach Erteilung der 
   Ermächtigung - auch unter Berücksichtigung einer 
   etwaigen Ausübung anderer Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss - nicht zu 
   Bezugsrechtsausschlüssen bezogen auf ein 
   Aktienvolumen von insgesamt mehr als 10% des 
   Grundkapitals kommt. Das Volumen der 
   Erwerbsermächtigung soll zudem auf 5% des 
   Grundkapitals beschränkt werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen:* 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien 
      in einem Volumen von bis zu 5% des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben, höchstens jedoch 
      29.395.065 Aktien. Auf die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10% des Grundkapitals entfallen. Ferner 
      sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 
      Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
      einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
      oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der 
      Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, 
      durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
      der Gesellschaft handelnde Dritte 
      durchgeführt werden. Die Ermächtigung tritt 
      an die Stelle der von der Hauptversammlung 
      der TUI AG am 13. Februar 2018 
      beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien, die mit Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung aufgehoben ist, und gilt 
      bis zum 11. August 2020. Jedoch dürfen auf 
      ihrer Grundlage schuldvertragliche 
      Erwerbsgeschäfte nur vor der nächsten 
      ordentlichen Hauptversammlung, also nur in 
      der Zeit bis zur Hauptversammlung 2020, 
      abgeschlossen werden. Der Erwerb erfolgt 
      nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
      mittels eines öffentlichen Kaufangebots 
      bzw. mittels einer öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots (zusammen 
      'öffentliches Erwerbsangebot'). 
 
      * Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
        Börse, darf der von der Gesellschaft 
        gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den am 
        Börsenhandelstag durch die 
        Eröffnungsauktion ermittelten 
        Börsenpreis an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse (Xetra-Handel) oder der 
        die Aktien vertretenden Depositary 
        Interests an der London Stock Exchange 
        um nicht mehr als 10% über- oder 
        unterschreiten. Zudem darf in diesem 
        Fall der von der Gesellschaft gezahlte 
        Gegenwert je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den höheren der 
        beiden folgenden Werte nicht 
        übersteigen: 
 
        - 105% der durchschnittlichen 
          mittleren Marktnotierung der Aktie 
          bzw. des sie vertretenden 
          Depositary Interest, abgeleitet aus 
          dem offiziellen Tageskursblatt der 
          Londoner Börse (The London Stock 
          Exchange Daily Official List) für 
          die fünf Handelstage, die dem 
          Abschluss des schuldvertraglichen 
          Erwerbsgeschäfts unmittelbar 
          vorangehen, 
        - den Betrag, der dem des letzten 
          unabhängig getätigten Abschluss 
          eines Geschäfts in der Aktie bzw. 
          dem sie vertretenden Depositary 
          Interest oder (sollte dieser höher 
          sein) dem des derzeit höchsten 
          unabhängigen Angebots für die Aktie 
          bzw. das sie vertretende Depositary 
          Interest auf dem Handelsplatz 
          entspricht, auf dem der Erwerb 
          stattfindet. 
      * Erfolgt der Erwerb mittels eines 
        öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
        Aktionäre, darf der von der 
        Gesellschaft gezahlte Angebotspreis je 
        Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
        durch die Schlussauktion am letzten 
        Börsenhandelstag vor dem Tag der 
        Entscheidung des Vorstands über die 
        Veröffentlichung des Erwerbsangebots 
        ermittelten Kurs für Aktien der 
        Gesellschaft an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse (Xetra-Handel) oder der 
        die Aktien vertretenden Depositary 
        Interests an der London Stock Exchange 
        um nicht mehr als 10% über- oder 
        unterschreiten. Ergeben sich nach der 
        Veröffentlichung eines öffentlichen 
        Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
        Aufforderung an die Aktionäre zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots 
        erhebliche Abweichungen des 
        maßgeblichen Kurses, so kann das 
        Angebot bzw. die Aufforderung zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst 
        werden. In diesem Fall wird auf den 
        Durchschnittskurs der drei 
        Börsenhandelstage vor dem Tag der 
        Entscheidung des Vorstands über die 
        öffentliche Ankündigung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt. Sofern die 
        Gesamtzahl der auf ein öffentliches 
        Erwerbsangebot angedienten Aktien 
        dessen Volumen überschreitet, kann der 
        Erwerb nach dem Verhältnis der 
        angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
        erfolgen; darüber hinaus können eine 
        bevorrechtigte Annahme geringer 
        Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
        Aktionär) sowie zur Vermeidung 
        rechnerischer Bruchteile von Aktien 
        eine Rundung nach kaufmännischen 
        Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
        etwaiges weitergehendes Andienungsrecht 
        der Aktionäre ist insoweit 
        ausgeschlossen. 
   c) Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworben werden (bis zu 
      5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals, höchstens jedoch 
      29.395.065 Aktien), können über die Börse 
      oder unter Beachtung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Angebot 
      an die Aktionäre veräußert werden. Der 
      Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
      sie stattdessen zu den folgenden Zwecken zu 
      verwenden: 
 
      * Die Aktien können mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne 
        dass die Einziehung oder ihre 
        Durchführung eines weiteren 
        Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. 
        Sie können auch ohne 
        Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
        des anteiligen rechnerischen Betrags 
        der übrigen Aktien am Grundkapital der 
        Gesellschaft eingezogen werden. Die 
        Einziehung kann auf einen Teil der 
        erworbenen Aktien beschränkt werden. 
        Erfolgt die Einziehung ohne 
        Kapitalherabsetzung, ist der Vorstand 
        zur Anpassung der Zahl der Aktien in 
        der Satzung ermächtigt. 
      * Die Aktien können mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auch in anderer Weise 
        als über die Börse oder durch ein 
        Angebot an die Aktionäre 
        veräußert werden, wenn die Aktien 
        gegen Barzahlung zu einem Preis 
        veräußert werden, der den 
        Börsenpreis von Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
        wesentlich unterschreitet. In diesem 
        Fall darf die Anzahl der zu 
        veräußernden Aktien die Grenze 
        von 5% des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
        der Beschlussfassung der 
        Hauptversammlung über diese 
        Ermächtigung oder - falls der Wert 
        geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung insgesamt nicht 
        übersteigen. Das vorstehende 
        Ermächtigungsvolumen von 5% des 
        Grundkapitals verringert sich um den 
        anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
        auf Aktien entfällt oder auf den sich 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die seit dem 12. Februar 
        2019 unter Bezugsrechtsausschluss in 
        unmittelbarer, entsprechender oder 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
        veräußert worden sind; diese 
        Verringerung erfolgt jedoch nur 
        hinsichtlich des Umfangs, um den der 
        betreffende Betrag 5% des 
        Grundkapitals übersteigt. 
      * Die Aktien können mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auch im Rahmen des 
        Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
        Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
        einschließlich Erhöhungen des 
        Anteilsbesitzes oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen 
        (einschließlich Forderungen) 
        sowie im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
        Sachleistungen veräußert werden. 
      * Die Aktien können auch zur Erfüllung 
        von Wandlungs- oder Optionsrechten 
        bzw. -pflichten aus von der 
        Gesellschaft oder von 
        Konzernunternehmen der Gesellschaft 
        begebenen Wandelschuldverschreibungen, 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) mit 
        Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
        -pflicht verwendet werden. 
   d) Die Ermächtigung unter lit. c), Unterpunkte 
      2 bis 4 erfasst auch die Verwendung von 
      Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 
      71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
   e) Die Ermächtigungen unter lit. c) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
      gemäß lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 
      können zudem durch abhängige oder in 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
      oder auf Rechnung der Gesellschaft 
      handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als 
      diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter lit. c), Unterpunkte 2 
      bis 4 verwendet werden. Für den Fall, dass 
      die eigenen Aktien durch Angebot an die 
      Aktionäre veräußert werden, wird der 
      Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
      für Spitzenbeträge auszuschließen. 
      Jedoch darf - zusätzlich zu den übrigen 
      sich aus diesem Beschluss ergebenden 
      Beschränkungen - der auf eigene Aktien, bei 
      deren Verwendung das Bezugsrecht aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung oder durch 
      die Nutzung der Ermächtigungen unter lit. 
      c), Unterpunkte 2 bis 4 ausgeschlossen 
      wird, insgesamt entfallende anteilige 
      Betrag am Grundkapital zusammen mit dem 
      anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
      neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
      entfällt, die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ausgegeben werden, oder auf eigene 
      oder neue Aktien, auf die sich Wandlungs- 
      oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
      Schuldverschreibungen beziehen, die seit 
      dem 12. Februar 2019 in entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss veräußert 
      bzw. ausgegeben worden sind, 10% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten. 
      Maßgeblich ist entweder das zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung der eigenen Aktien 
      vorhandene Grundkapital, je nachdem zu 
      welchem dieser Zeitpunkte der 
      Grundkapitalbetrag geringer ist. 
7. *Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Frau Carmen Riu Güell hat ihr Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ende der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 niedergelegt. Mit diesem 
   Zeitpunkt soll die Amtszeit des neu zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieds beginnen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 3 und 
   Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 in Verbindung 
   mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der TUI AG aus je 
   zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG setzt er sich zudem zu mindestens 30 Prozent 
   aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern 
   zusammen (Mindestanteilsgebot). Der Gesamterfüllung 
   nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach sich der 
   Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 
   Prozent auf den Aufsichtsrat insgesamt bezieht, ist 
   nicht widersprochen worden. Der Aufsichtsrat ist 
   daher insgesamt mit mindestens sechs Frauen und 
   mindestens sechs Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot zu erfüllen. 
 
   Ohne Frau Carmen Riu Güell gehören dem Aufsichtsrat 
   sechs Frauen und dreizehn Männer an. Das 
   Mindestanteilsgebot ist also erfüllt. Der frei 
   werdende Sitz kann somit entweder mit einer Frau 
   oder einem Mann besetzt werden. 
 
   *Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen:* 
 
   Herr Joan Trian Riu, Executive Board Member der Riu 
   Hotels & Resorts, wohnhaft in Palma de Mallorca, 
   Spanien, wird für die Zeit ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2019 für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das am 30. 
   September 2023 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in 
   den Aufsichtsrat gewählt. 
 
   Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats stützt 
   sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses 
   und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat festgelegten 
   Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das 
   Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept des 
   Aufsichtsrats. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
   gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex:* 
 
   Herr Joan Trian Riu ist nicht Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Er ist Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien 
   der folgenden in- oder ausländischen 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * RIUSA II S.A., Spanien; 
   * Riu Hotels S.A., Spanien; und 
   * Productores Hoteleros Reunidos S. A., 
     Spanien. 
 
   Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit 
   dem Kandidaten - davon aus, dass dieser den für die 
   Wahrnehmung des Mandats zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird Folgendes erklärt: 
 
   Die Riu Hotels & Resorts Gruppe, Palma de Mallorca, 
   deren Executive Board Herr Joan Trian Riu angehört, 
   steht in vielfältigen Geschäftsbeziehungen zu 
   Gesellschaften des TUI Konzerns bei der Erbringung 
   von Hoteldienstleistungen, unter anderem als Joint 
   Venture Partner in der RIUSA II S.A. und der Riu 
   Hotels S.A. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten, 
   insbesondere einen Lebenslauf, finden Sie auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen 
8. *Beschluss über die Billigung des 
   Vorstandsvergütungssystems gemäß § 120 Abs. 4 
   Satz 1 AktG* 
 
   Das Vorstandsvergütungssystem ist mit Wirkung zum 1. 
   Oktober 2017 angepasst worden. Bei der Anpassung war 
   der Aufsichtsrat von renommierten, unabhängigen 
   externen Vergütungsberatern unterstützt worden. Das 
   neue Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des 
   Aktiengesetzes, den Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und berücksichtigt zudem 
   Rahmenbedingungen, die sich aus dem Recht, dem 
   Corporate Governance Code und der Marktpraxis des 
   Vereinigten Königreichs ergeben. Die 
   Hauptversammlung im Jahr 2018 hat das neue 
   Vorstandsvergütungssystem mit einer Mehrheit von 
   92,01% gebilligt. Das neue Vorstandsvergütungssystem 
   gilt unverändert fort. 
 
   Der Aufsichtsratsvorsitzende der TUI AG hatte in 
   seinem Schreiben an die Aktionäre vom 26. Januar 
   2018 angekündigt, auch in kommenden 
   Hauptversammlungen eine freiwillige, rechtlich nicht 
   bindende Billigung des Vergütungssystems vorzusehen, 
   um insbesondere den Bedürfnissen der internationalen 
   Aktionäre der TUI AG soweit wie möglich 
   entgegenzukommen. 
 
   Nachfolgend werden die Elemente des fortbestehenden 
   Vorstandsvergütungssystems erneut beschrieben. Die 
   Einzelheiten ergeben sich aus dem Vergütungsbericht 
   (vgl. Geschäftsbericht, S. 128). 
 
   Das neue Vorstandsvergütungssystem setzt sich aus 
   einer Festvergütung und zwei variablen 
   Vergütungsbestandteilen zusammen. Darüber hinaus 
   erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in 
   der Art, wie sie auch aufgrund des früheren 
   Vorstandsvergütungssystems gewährt wurden, und einen 
   Dienstwagen oder eine monatliche Fahrzeugpauschale 
   im bisherigen Umfang sowie Leistungen der 
   betrieblichen Altersversorgung gemäß den zuvor 
   gewährten Versorgungszusagen. 
 
*I. Festvergütung* 
 
Die Festvergütung wird in zwölf gleichen Teilbeträgen 
jeweils am Monatsende ausbezahlt. Beginnt oder endet der 
Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird die 
Festvergütung für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig 
gewährt. 
 
*II. Variable Vergütung* 
 
Die beiden variablen Vergütungsbestandteile sind eine 
einjährige variable Vergütung (Jahreserfolgsvergütung - 
JEV) sowie eine mehrjährige variable Vergütung auf Basis 
virtueller Aktien der TUI AG mit einem Leistungszeitraum 
von vier Jahren (Long Term Incentive Plan - LTIP). 
 
*1. JEV* 
 
Die JEV ist ein auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogener 
jährlicher Bonus mit einem einjährigen Leistungszeitraum. 
Sie errechnet sich aus einer gewichteten durchschnittlichen 
Zielerreichung für drei Konzernkennzahlen, einem 
individuellen Leistungsfaktor (0,8 bis 1,2) und einem 
individuellen Zielbetrag, der mit jedem Vorstandsmitglied 
im Dienstvertrag vereinbart ist. Die gewichtete 
durchschnittliche Zielerreichung aus den drei 
Konzernkennzahlen ist auf 180% begrenzt. Unter 
Berücksichtigung des individuellen Leistungsfaktors ist die 
JEV jährlich auf maximal 216% des individuellen Zielbetrags 
begrenzt. Beginnt oder endet der Dienstvertrag im für die 
Gewährung der JEV maßgeblichen Geschäftsjahr, bemessen 
sich die JEV und die Vergütungsobergrenze zeitanteilig nach 
dem Verhältnis der Gesamtdauer des Dienstverhältnisses im 
maßgeblichen Geschäftsjahr zum gesamten Geschäftsjahr. 
 
*1.1 Konzernkennzahlen und Zielerreichungskorridore* 
 
In der JEV werden drei Konzernkennzahlen innerhalb 
ambitioniert gestalteter Zielerreichungskorridore 
berücksichtigt: 
 
*1.1.1 Konzernergebnis vor Ertragsteuern (EBT)* 
 
Das ausgewiesene Konzernergebnis vor Ertragsteuern 
(Earnings before taxes - EBT) auf Basis konstanter 
Wechselkurse wird gewichtet mit 50% berücksichtigt. Dadurch 
kann das Netto-Finanzergebnis in die Berechnung einbezogen 
werden. Die Bereinigung um Währungseffekte erlaubt es, die 
tatsächliche Managementleistung ohne Verzerrung durch 
währungsbedingte Translationseffekte zu messen. 
 
Der Zielwert in dem einjährigen Leistungszeitraum für das 
EBT wird vom Aufsichtsrat jeweils jährlich in Euro 
festgelegt. Zur Leistungsmessung wird das in dem 
gebilligten und geprüften Konzernabschluss ausgewiesene EBT 
nach der Bereinigung um Währungseffekte mit dem Zielwert 
für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. 
 
Das ausgewiesene EBT (währungsbereinigt) muss einen 
Schwellenwert von mindestens 90% des Zielwerts erreichen 
(entspricht einer Zielerreichung von 50%), um bonusrelevant 
zu werden. Für die maximale Zielerreichung von 180% muss 
das (währungsbereinigte) Ergebnisziel zu 110% oder mehr 
erfüllt sein. Bei einem Quotienten zwischen 90% und 100% 
wird die Zielerreichung zwischen 50% und 100% und bei einem 
Quotienten zwischen 100% und 110% zwischen 100% und 180% 
linear interpoliert. 
 
*1.1.2 Return on invested capital (ROIC)* 
 
Als zusätzliche Bemessungsgröße für die JEV 
fließt die Konzernkennzahl ROIC mit einer Gewichtung 
von 25% in die JEV ein. Für den im Rahmen der JEV 
verwendeten ROIC des TUI-Konzerns werden das Berichtete 
EBITA Konzern und das durchschnittlich im Geschäftsjahr 
gebundene verzinsliche Kapital ins Verhältnis gesetzt. 
Durch die bereits bisher verwendete und im Geschäftsbericht 
ausgewiesene Durchschnittsbetrachtung können saisonale 
Schwankungen und die unterschiedliche Kapitalintensität der 
geschäftsmodellspezifischen Segmente der TUI AG 
berücksichtigt und ein Kapitalverzinsungsziel in die JEV 
einbezogen werden. 
 
Der Zielwert in dem einjährigen Leistungszeitraum für den 
ROIC wird vom Aufsichtsrat jeweils jährlich in Prozent 
festgelegt. Zur Leistungsmessung wird der in dem 
maßgeblichen gebilligten und geprüften 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Konzernabschluss für Zwecke der Berechnung der 
Vorstandsvergütung ausgewiesene ROIC des TUI-Konzerns (in 
Prozent) mit dem Zielwert (in Prozent) für das jeweilige 
Geschäftsjahr verglichen. 
 
Damit die ROIC-Komponente in die Berechnung der JEV 
einfließen kann, darf die Kapitalrendite um maximal 
3%-Punkte nach unten vom definierten Zielwert abweichen 
(entspricht Zielerreichung von 50%). Für die maximale 
Zielerreichung von 180% muss der Zielwert um 3%-Punkte oder 
mehr überschritten werden. Bei einer Abweichung zwischen 
-3%-Punkten und 0%-Punkten wird die Zielerreichung zwischen 
50% und 100% und bei einer Abweichung zwischen 0%-Punkten 
und 3%-Punkten zwischen 100% und 180% linear interpoliert. 
 
*1.1.3 Cash flow* 
 
Als dritte Konzernkennzahl ist bei der JEV eine 
Cash-flow-Größe zu berücksichtigen, die mit einer 
Gewichtung von 25% in die Berechnung einfließt und im 
Geschäftsbericht der TUI AG ausgewiesen wird. Der Cash flow 
wird für diese Zwecke aus einem vereinfachten Ansatz 
ermittelt, der sich an die Management-Cash-flow-Rechnung 
anlehnt und die vom Vorstand direkt steuerbaren 
Liquiditätsgrößen (Abschreibungen, Working Capital, 
Beteiligungsergebnisse und Dividenden, Netto-Investitionen) 
ausgehend vom Berichteten EBITA Konzern erfasst, das für 
diesen Zweck ebenfalls währungsbereinigt wird. 
 
Der Zielwert in dem einjährigen Leistungszeitraum für den 
Cash flow wird vom Aufsichtsrat jeweils jährlich in EUR 
festgelegt. Zur Leistungsmessung wird der aus dem 
maßgeblichen gebilligten und geprüften 
Konzernabschluss des TUI-Konzerns ermittelte Cash flow mit 
dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. 
 
Die Cash flow-Komponente muss einen Schwellenwert von 
mindestens 90% des Liquiditätsziels (entspricht 
Zielerreichung von 50%) erreichen, um bonusrelevant zu 
werden. Für die maximale Zielerreichung von 180% muss das 
Liquiditätsziel zu 110% oder mehr erfüllt sein. Bei einem 
Quotienten zwischen 90% und 100% wird die Zielerreichung 
zwischen 50% und 100% und bei einem Quotienten zwischen 
100% und 110% zwischen 100% und 180% linear interpoliert. 
 
*1.2 Individueller Leistungsfaktor* 
 
Der Aufsichtsrat legt den individuellen Leistungsfaktor 
(0,8 bis 1,2) für jedes Vorstandsmitglied orientiert an der 
Erfüllung von drei Zielkategorien fest: Neben dem Grad der 
Erfüllung von individuellen Leistungszielen fließen 
Leistungsziele für den Gesamtvorstand und die Erreichung 
von Stakeholder-Zielen in die Festlegung ein. Der 
Aufsichtsrat legt diese Kriterien und deren Gewichtung 
zueinander für jedes Vorstandsmitglied und für jedes 
Geschäftsjahr fest. 
 
*2. LTIP* 
 
Der LTIP ist eine von der Kursentwicklung der TUI-Aktie 
abhängige mehrjährige variable Vergütung auf Basis 
virtueller Aktien der TUI AG in jährlichen Tranchen mit 
einem Leistungszeitraum von vier Jahren. Für die 
Vorstandsmitglieder ist jeweils ein individueller 
Zielbetrag im Dienstvertrag festgelegt. Am ersten Tag jedes 
Geschäftsjahrs wird auf Basis des durchschnittlichen 
XETRA-Aktienkurses der TUI AG der vorangegangenen zwanzig 
Börsenhandelstage eine dem individuellen Zielbetrag 
entsprechende vorläufige Anzahl virtueller Aktien 
errechnet. Die finale Anzahl virtueller Aktien am Ende des 
Leistungszeitraums, die den Auszahlungsbetrag auf Basis des 
durchschnittlichen XETRA-Aktienkurses der TUI AG der 
letzten zwanzig Börsenhandelstage in dem jeweiligen 
Leistungszeitraum bestimmt, ergibt sich aus der vorläufigen 
Anzahl virtueller Aktien und der Zielerreichung bei zwei 
Konzernkennzahlen. Der maximale Auszahlungsbetrag für jede 
Tranche ist auf 240% des individuellen Zielbetrags 
begrenzt. Bei Beginn oder Ende des Dienstvertrags im für 
die Gewährung des LTIP maßgeblichen Geschäftsjahr 
bemessen sich der LTIP und die Vergütungsobergrenze 
zeitanteilig nach dem Verhältnis der Gesamtdauer des 
Dienstverhältnisses im maßgeblichen Geschäftsjahr zum 
gesamten Geschäftsjahr. 
 
*2.1 Konzernkennzahlen und Zielerreichungskorridore* 
 
Im LTIP werden zwei Konzernkennzahlen innerhalb 
ambitioniert gestalteter Zielerreichungskorridore 
berücksichtigt: 
 
*2.1.1 Earnings per share (EPS)* 
 
Im LTIP wird die durchschnittliche Entwicklung des EPS p.a. 
als Konzernkennzahl mit einer Gewichtung von 50% 
berücksichtigt. Die Durchschnittsbetrachtung über den 
vierjährigen Leistungszeitraum basiert auf einem im 
gebilligten und geprüften Konzernabschluss des TUI-Konzerns 
jeweils für ein Geschäftsjahr ausgewiesenen pro forma 
bereinigten Ergebnis je Aktie aus fortzuführenden 
Geschäftsbereichen (LTIP-relevantes EPS). 
 
Die Leistungsmessung beruht auf vier gleich gewichteten 
Jahreswerten im Leistungszeitraum, die jeweils die 
Veränderung des LTIP-relevanten EPS in Prozent im Vergleich 
zum Vorjahreswert ausdrücken. Basis für den ersten 
Jahreswert ist das LTIP-relevante EPS im letzten 
gebilligten und geprüften Konzernabschluss des TUI-Konzerns 
vor Beginn des Leistungszeitraums. 
 
Steigt das LTIP-relevante EPS im vierjährigen 
Leistungszeitraum bezogen auf den Wert im letzten vor 
Beginn des Leistungszeitraums liegenden Geschäftsjahr 
durchschnittlich um unter 3% pro Jahr, ist die 
Zielerreichung 0%. Eine durchschnittliche jährliche 
Steigerung von 3% entspricht einer Zielerreichung von 25%. 
Die maximale Zielerreichung von 175% tritt bei einer 
durchschnittlichen jährlichen Steigerung um 10% ein. Bei 
einer durchschnittlichen Steigerung p.a. zwischen 3% und 5% 
wird die Zielerreichung zwischen 25% und 100%, bei einer 
durchschnittlichen Steigerung p.a. zwischen 5% und 10% oder 
darüber wird die Zielerreichung zwischen 100% und 175% 
linear interpoliert. 
 
*2.1.2 Relativer total shareholder return (TSR)* 
 
Bei dem TSR (Summe aller Aktienkurssteigerungen zuzüglich 
der gezahlten Bruttodividenden im Leistungszeitraum) wird 
der relative Wert im Verhältnis zu den 
Vergleichsunternehmen in dem STOXX Europe 600 Travel & 
Leisure in einem Perzentil-Ranking ausgedrückt. Der 
relative TSR wird mit einer Gewichtung von 50% 
berücksichtigt. 
 
Erreicht der TSR-Wert der TUI AG ein Perzentil unterhalb 
des Medians der relevanten Vergleichsgruppe, fließt 
das TSR-Ziel mit 0% in den LTIP ein. Ein Perzentil auf dem 
Median gilt als 100% Zielerreichung. Entspricht das 
Perzentil dem Maximalwert, gilt das TSR-Ziel als zu 175% 
erreicht. Bei einem Perzentil zwischen dem Median und dem 
Maximalwert wird die Zielerreichung zwischen 100% und 175% 
linear interpoliert. 
 
*III. Maximale Gesamtvergütung* 
 
Die maximale Gesamtvergütung des CEO ist im Vergleich zum 
früheren Vorstandsvergütungssystem derzeit unverändert 
geblieben. Die maximale Gesamtvergütung der übrigen 
Vorstandsmitglieder ist derzeit einheitlich auf EUR 
3.500.000 brutto festgelegt. 
 
*IV. Nebenleistungen und Dienstwagen* 
 
Die Art der Nebenleistungen sowie die Regelungen zum 
Dienstwagen sind im Vergleich zum früheren 
Vorstandsvergütungssystem unverändert geblieben. 
 
*V. Versorgungsleistungen* 
 
Die schon unter dem früheren Vergütungssystem geltenden 
Versorgungszusagen werden unverändert fortgeführt. 
 
*VI. Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden* 
 
Die Regelungen über Leistungen an die Mitglieder des 
Vorstands für den Fall der vorzeitigen Beendigung der 
Vorstandstätigkeit sind wie im früheren 
Vorstandsvergütungssystem unverändert beibehalten worden. 
 
*Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen:* 
 
Das vorstehend dargestellte System zur Vergütung der 
Vorstandsmitglieder wird gebilligt. 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 sieht eine 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 5% des Grundkapitals, 
höchstens jedoch 29.395.065 Aktien, vor, die auf einen 
Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist. Jedoch dürfen auf 
ihrer Grundlage schuldvertragliche Erwerbsgeschäfte nur vor 
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, also nur in der 
Zeit bis zur Hauptversammlung 2020, abgeschlossen werden. 
 
Die TUI AG hat in der Hauptversammlung vom 13. Februar 2018 
einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien 
gefasst, der bis zum 12. August 2019 befristet ist. Wegen 
des Ablaufs der Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr 
soll dieser Ermächtigungsbeschluss zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu 
beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben werden. 
Die neue Ermächtigung soll neben den Anforderungen des 
Aktiengesetzes auch die Anforderungen berücksichtigen, die 
aufgrund der Notierung der Aktie der TUI AG an der London 
Stock Exchange und mit Blick auf die UK Corporate 
Governance-Standards an die Gesellschaft gestellt werden. 
Ein Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der auf 
Grundlage der neuen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
soll nur in engen Volumengrenzen zulässig sein, die - auch 
unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausübung anderer 
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss - 10% des 
Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Beschränkungen sowie 
die Gründe für einen möglichen Ausschluss des Bezugs- und 
des Andienungsrechts werden nachfolgend erläutert. 
 
Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der 
Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch 
die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien mittels eines 
öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots an alle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Aktionäre zu erwerben. Bei sämtlichen Erwerbswegen ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. mittels einer 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
können die Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und - 
bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie 
diese der Gesellschaft anbieten möchten. Übersteigt 
die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der 
Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich 
sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten 
Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz 
ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren 
in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
abwickeln. Zudem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten 
bis zu maximal 50 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, kleine, in der Regel 
unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von 
Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch 
der Vereinfachung der technischen Abwicklung des 
Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen 
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
können. Auch dies dient der Erleichterung der technischen 
Abwicklung, indem es so möglich wird, den Erwerb ganzer 
Aktien sicherzustellen. In all diesen Fällen ist der 
Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
der Aktionäre erforderlich und nach der Überzeugung 
des Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie 
gegenüber den Aktionären angemessen. Der gebotene Kaufpreis 
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
(ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den durch die 
Schlussauktion am letzten Börsentag vor dem Tag der 
Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung des 
Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien der 
Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse 
(Xetra-Handel) oder der die Aktien vertretenden Depositary 
Interests an der London Stock Exchange um nicht mehr als 
10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so 
kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor dem 
Tag der Entscheidung des Vorstands über die öffentliche 
Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Die 
Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder 
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt 
werden. Der Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, durch 
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
der Gesellschaft handelnde Dritte durchgeführt werden. Die 
erworbenen eigenen Aktien können über die Börse 
veräußert werden. In diesem Fall besteht kein 
Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 
AktG genügt die Veräußerung eigener Aktien über die 
Börse - ebenso wie deren Erwerb über die Börse - dem 
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG. Die erworbenen 
eigenen Aktien können aber auch unter Beachtung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Angebot an die Aktionäre 
veräußert werden. Der Vorstand wird darüber hinaus 
ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien stattdessen in 
anderer Weise zu veräußern oder sie einzuziehen. Dazu 
im Einzelnen: 
 
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung für den 
Vorstand, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder 
durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barleistung zu 
veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu 
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit 
dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
werden dürfen, welcher den maßgeblichen Börsenpreis 
nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung 
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand 
wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den 
zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag 
vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
Ermächtigung wird voraussichtlich nicht über 3%, jedenfalls 
aber maximal bei 5 % des aktuellen Börsenpreises 
(Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter 
Wertpapierbörse (Xetra-Handel) oder der die Aktien 
vertretenden Depositary Interests an der London Stock 
Exchange am Börsentag vor der Platzierung der Aktien) 
liegen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass 
die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG veräußerten eigenen Aktien insgesamt 5% 
des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar 
weder im Hinblick auf das Grundkapital im Zeitpunkt der 
Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Hinblick 
auf das Grundkapital im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sollte 
also das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
Ermächtigung geringer als am 12. Februar 2019 sein, ist das 
geringere Grundkapital maßgeblich. Eine etwaige 
Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss entsprechend oder in 
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
soll berücksichtigt werden und das zulässige 
Ermächtigungsvolumen verringern, soweit sie die Grenze von 
5% des Grundkapitals übersteigt. Die Aktionäre haben 
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
den Kauf von TUI-Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem 
Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen 
Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich 
aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen 
schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der 
durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich 
höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im 
Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den 
Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des 
Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf aus sich 
kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. 
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage 
vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein 
Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht 
marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die 
Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der 
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient 
zwar auch das genehmigte Kapital der Gesellschaft. Der 
Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, 
nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in 
geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des 
Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und 
unter Umständen auch kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung 
zu erreichen. 
 
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats auch gegen Sachleistungen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die 
Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung in 
die Lage versetzt werden, eigene Aktien unmittelbar oder 
mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs 
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen (beispielsweise Hotels, 
Schiffe/Flugzeuge sowie Forderungen) anzubieten. Die 
Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb 
und muss deshalb jederzeit in der Lage sein, national und 
auf den internationalen Märkten schnell und flexibel zu 
handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur 
Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen 
Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, 
Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Die optimale 
Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, 
den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter 
Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl national 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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