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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 11.02.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-01-04 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main 
ISIN: DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 11. 
Februar 2019, 11:00 Uhr, im 
Fleming's Conference Hotel Frankfurt, 
Elbinger Str. 1-3, 60487 Frankfurt am Main 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu unserer außerordentlichen 
Hauptversammlung, die am Montag, den 11. Februar 2019, um 
11:00 Uhr, im Fleming's Conference Hotel Frankfurt, Elbinger 
Str. 1-3, Frankfurt am Main, stattfindet, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018/I und die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019/I mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 
   zu Tagesordnungspunkt 7 wurde der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2023 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   36.532.419,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
   36.532.419 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2018/I). Von dieser in § 6 der Satzung enthaltenen 
   Ermächtigung hat der Vorstand am 25. Oktober 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag einmalig 
   Gebrauch gemacht und das Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 73.085.728,00 um EUR 
   34.512.703,00 auf EUR 107.598.431,00 durch Ausgabe 
   von 34.512.703 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
   rechnerischen Nennwert von je EUR 1,00 und 
   Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2018 erhöht. 
   Durch die Ausübung von Wandlungsrechten und die 
   Ausnutzung bedingten Kapitals hat sich das 
   Grundkapital zwischenzeitlich um weitere EUR 
   178.893,00 auf insgesamt EUR 107.777.324,00 erhöht. 
 
   Das in § 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
   2018/I besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung nach der beschriebenen 
   Inanspruchnahme noch in Höhe von EUR 2.019.716,00. 
   Vorstand und Aufsichtsrat möchten die Ermächtigung, 
   soweit sie bis zur außerordentlichen 
   Hauptversammlung am 11. Februar 2019 nicht bereits 
   durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufheben und 
   unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten 
   Erhöhung des Grundkapitals durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzen. Der Verwaltung soll auf diese 
   Weise weiterhin ein genehmigtes Kapital in Höhe des 
   gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung gestellt 
   werden. Damit soll die Verwaltung weiterhin in die 
   Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig 
   ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung erhöhen 
   zu können. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I* 
 
      Das Genehmigte Kapital 2018/I und seine 
      Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital) werden, soweit es bis zu dieser 
      außerordentlichen Hauptversammlung nicht 
      bereits durch Beschlussfassung des Vorstands 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
      worden ist, aufschiebend bedingt auf die 
      Eintragung der unter nachstehendem Absatz c) 
      vorgeschlagenen Änderung der Satzung in 
      das Handelsregister aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2019/I* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 10. Februar 2024 einmalig 
      oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      53.888.662,00 durch Ausgabe von bis zu 
      insgesamt 53.888.662 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 
      186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ein- oder mehrmalig 
      auszuschließen, 
 
      (i)   soweit es erforderlich ist, um 
            etwaige Spitzenbeträge vom 
            Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszunehmen, 
      (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
            Sacheinlage ausgegeben werden, 
            insbesondere zum Zwecke des 
            Erwerbs von Immobilien oder 
            Immobilienportfolios (auch über 
            den Erwerb von 
            Immobiliengesellschaften oder 
            Teilen davon), Unternehmen, 
            Betrieben, Teilen von Unternehmen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen, 
            oder anderen einlagefähigen 
            Vermögensgegenständen oder 
            Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen, 
            einschließlich Forderungen 
            gegen die Gesellschaft oder ihre 
            Konzerngesellschaften, 
      (iii) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die von der Gesellschaft oder 
            deren unmittelbaren oder 
            mittelbaren 
            Beteiligungsgesellschaften begeben 
            wurden oder noch begeben werden 
            und ein Wandlungs- bzw. 
            Optionsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            begründen, Bezugsrechte auf neue 
            Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
            wie sie ihnen nach Ausübung des 
            Wandlungs- bzw. Optionsrechts auf 
            neue Aktien bzw. nach der 
            Pflichtwandlung bzw. 
            Pflichtoptionsausübung zustünden, 
            oder 
      (iv)  soweit neue Aktien gegen 
            Bareinlagen ausgegeben werden und 
            der auf die neu auszugebenden 
            Aktien insgesamt entfallende 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            den Betrag von insgesamt EUR 
            10.777.732,00 oder, sollte dieser 
            Betrag niedriger sein, von 
            insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung 
            zum Bezugsrechtsausschluss 
            bestehenden Grundkapitals, (der 
            '*Höchstbetrag*') nicht 
            überschreitet und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrags nicht wesentlich 
            unterschreitet. 
 
            Auf den Höchstbetrag ist dasjenige 
            Grundkapital anzurechnen, das auf 
            solche Aktien entfällt, die zur 
            Bedienung von nach dem 11. Februar 
            2019 entsprechend § 186 Absatz 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts begebenen Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            ausgegeben werden oder auszugeben 
            sind, oder die nach dem 11. 
            Februar 2019 entsprechend § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG 
            veräußert werden. Eine 
            Anrechnung entfällt, soweit 
            Ermächtigungen zur Ausgabe von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, 
            § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder 
            zur Veräußerung von eigenen 
            Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
            Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
            nach einer Ausübung solcher 
            Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
            geführt haben, von der 
            Hauptversammlung erneut erteilt 
            werden. 
 
            Der Vorstand wird ferner 
            ermächtigt, die weiteren 
            Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
            und ihrer Durchführung mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

Zustimmung des Aufsichtsrats 
            festzulegen. Dazu gehört auch, 
            dass die Gewinnbeteiligung der 
            neuen Aktien abweichend von § 60 
            Absatz 2 AktG festgelegt werden 
            kann. Der Aufsichtsrat ist 
            ermächtigt, die Fassung der §§ 5 
            und/oder 6 der Satzung nach 
            vollständiger oder teilweiser 
            Durchführung der Erhöhung des 
            Grundkapitals entsprechend der 
            jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2019/I und, 
            falls das Genehmigte Kapital 
            2019/I bis zum 10. Februar 2024 
            nicht oder nicht vollständig 
            ausgenutzt worden sein sollte, 
            nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '_§ 6 Genehmigtes Kapital_ 
 
      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          10. Februar 2024 einmalig oder mehrmals 
          um bis zu insgesamt EUR 53.888.662,00 
          durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
          53.888.662 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
          (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2019/I). Den Aktionären steht 
          grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
          neuen Aktien können auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstituten oder diesen 
          nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
          gleichgestellten Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
          mehrmalig auszuschließen,_ 
 
          (i)   _soweit es erforderlich ist, um 
                etwaige Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht der Aktionäre 
                auszunehmen,_ 
          (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
                Sacheinlage ausgegeben werden, 
                insbesondere zum Zwecke des 
                Erwerbs von Immobilien oder 
                Immobilienportfolios (auch über 
                den Erwerb von 
                Immobiliengesellschaften oder 
                Teilen davon), Unternehmen, 
                Betrieben, Teilen von 
                Unternehmen oder Beteiligungen 
                an Unternehmen, oder anderen 
                einlagefähigen 
                Vermögensgegenständen oder 
                Ansprüchen auf den Erwerb von 
                Vermögensgegenständen, 
                einschließlich Forderungen 
                gegen die Gesellschaft oder 
                ihre Konzerngesellschaften, 
          (iii) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern bzw. Gläubigern 
                von Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente), die von der 
                Gesellschaft oder deren 
                unmittelbaren oder mittelbaren 
                Beteiligungsgesellschaften 
                begeben wurden oder noch 
                begeben werden und ein 
                Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
                auf neue auf den Inhaber 
                lautende Stückaktien der 
                Gesellschaft gewähren bzw. eine 
                Wandlungs- oder Optionspflicht 
                begründen, Bezugsrechte auf 
                neue Aktien in dem Umfang zu 
                gewähren, wie sie ihnen nach 
                Ausübung des Wandlungs- bzw. 
                Optionsrechts auf neue Aktien 
                bzw. nach der Pflichtwandlung 
                bzw. Pflichtoptionsausübung 
                zustünden, oder 
          (iv)  soweit neue Aktien gegen 
                Bareinlagen ausgegeben werden 
                und der auf die neu 
                auszugebenden Aktien insgesamt 
                entfallende anteilige Betrag 
                des Grundkapitals den Betrag 
                von insgesamt EUR 10.777.732,00 
                oder, sollte dieser Betrag 
                niedriger sein, von insgesamt 
                10 % des zum Zeitpunkt der 
                Ausübung dieser Ermächtigung 
                zum Bezugsrechtsausschluss 
                bestehenden Grundkapitals, (der 
                ' _Höchstbetrag_ _') nicht 
                überschreitet und der 
                Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher Gattung 
                und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                der endgültigen Festlegung des 
                Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                unterschreitet._ 
 
                Auf den Höchstbetrag ist 
                dasjenige Grundkapital 
                anzurechnen, das auf solche 
                Aktien entfällt, die zur 
                Bedienung von nach dem 11. 
                Februar 2019 entsprechend § 186 
                Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                begebenen Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) ausgegeben werden 
                oder auszugeben sind, oder die 
                nach dem 11. Februar 2019 
                entsprechend § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG veräußert 
                werden. Eine Anrechnung 
                entfällt, soweit Ermächtigungen 
                zur Ausgabe von Wandel- 
                und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) gemäß § 221 
                Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG oder zur 
                Veräußerung von eigenen 
                Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
                Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 
                AktG nach einer Ausübung 
                solcher Ermächtigungen, die zur 
                Anrechnung geführt haben, von 
                der Hauptversammlung erneut 
                erteilt werden. 
 
                _Der Vorstand ist ferner 
                ermächtigt, die weiteren 
                Einzelheiten der 
                Kapitalerhöhung und ihrer 
                Durchführung mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats festzulegen. Dazu 
                gehört auch, dass die 
                Gewinnbeteiligung der neuen 
                Aktien abweichend von § 60 Abs. 
                2 AktG festgelegt werden kann._ 
                Der Aufsichtsrat ist 
                ermächtigt, die Fassung der §§ 
                5 und/oder 6 der Satzung nach 
                vollständiger oder teilweiser 
                Durchführung der Erhöhung des 
                Grundkapitals entsprechend der 
                jeweiligen Ausnutzung des 
                Genehmigten Kapitals 2019/I 
                und, falls das Genehmigte 
                Kapital 2019/I bis zum 10. 
                Februar 2024 nicht oder nicht 
                vollständig ausgenutzt worden 
                sein sollte, nach Ablauf der 
                Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
   d) Für den Fall, dass das Genehmigte Kapital 
      2018/I bis zu dieser außerordentlichen 
      Hauptversammlung durch Beschlussfassung des 
      Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      erneut ausgenutzt worden sein sollte, wird der 
      Vorstand angewiesen, die unter lit. c) zu 
      beschließende Satzungsänderung erst und 
      nur dann zur Eintragung im Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung 
      der entsprechenden Kapitalerhöhung unter 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I in 
      das Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 
   und Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2019/I) soll der 
   Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die 
   Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und 
   flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital 
   beschaffen zu können und Marktchancen insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Immobilien und Immobilienportfolios nutzen zu können. 
   Dabei ist die Verfügbarkeit von 
   Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer Bar- 
   oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der 
   jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
   besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht 
   im Voraus bestimmt werden kann. Zudem befindet sich 
   der Markt, in dem die Gesellschaft tätig ist, in 
   einer Konsolidierungsphase. Daraus können sich für 
   die Gesellschaft kurzfristig Gelegenheiten 
   insbesondere zum Erwerb von Immobilien oder 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon) ergeben, 
   die einen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten 
   erforderlich machen. Um nicht bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung warten zu müssen, 
   beabsichtigt die Gesellschaft, die bestehende 
   Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I), die fast vollständig 
   ausgenutzt wurde, aufzuheben und zu erneuern. Etwaige 
   Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
   Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt 
   werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente 
   bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur 
   Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
   ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung 
   getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet 
   und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
   Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag 
   dieses sog. genehmigten Kapitals darf die Hälfte des 
   Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung 
   vorhanden ist, nicht übersteigen. 
 
   Vor dem Hintergrund, dass der Vorstand von der 
   bestehenden Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2018/I) 
   mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 und Zustimmung des 
   Aufsichtsrats vom selben Tag durch Ausgabe von 
   34.512.703 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Gebrauch 
   gemacht hat und das Grundkapital entsprechend um EUR 
   34.512.703,00 auf EUR 107.598.431,00 erhöht wurde, 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, das Genehmigte Kapital 2018/I 
   im verbleibenden Umfang aufzuheben und eine neue, an 
   das zwischenzeitlich im Wege dieser 
   Barkapitalerhöhung sowie der Ausübung von 
   Wandlungsrechten und der Ausnutzung bedingten 
   Kapitals erhöhte Grundkapital der Gesellschaft 
   angepasste, Ermächtigung zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre 
   im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige 
   Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
   Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
   oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen, 
   sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen 
   Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
   Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende 
   Regelung vor. 
 
   Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den 
   Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu 
   können. Aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   ist der mögliche Verwässerungseffekt in der Regel 
   gering. 
 
   Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll 
   es der Gesellschaft ermöglichen, das Bezugsrecht im 
   Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen und 
   Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. 
   Insbesondere soll der Erwerb von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, oder anderen 
   einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
   auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen 
   Gewährung von Aktien kurzfristig ermöglicht werden. 
   Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die 
   Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
   insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile, 
   eines Unternehmens, von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios die Verschaffung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
   Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
   unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die 
   vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder andere 
   einlagefähige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf 
   den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, zu 
   erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene 
   Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wäre es nicht möglich, 
   die für die Gesellschaft und ihre Aktionäre 
   bestehenden Vorteile eines Erwerbs gegen Gewährung 
   von Aktien erreichen zu können. 
 
   Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder 
   deren unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch 
   begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
   auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
   Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts auf neue 
   Aktien bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. 
   Pflichtoptionsausübung zustünde, dient dem Zweck, den 
   Options- bzw. Wandlungspreis derartiger begebener 
   Instrumente nicht entsprechend der so genannten 
   Verwässerungsschutzklausel der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
   Vielmehr sollen auch den Inhabern derartiger 
   Instrumente mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue 
   Aktien bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
   Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden können, 
   wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. 
   Pflichtoptionsausübung zustünden. Mit der 
   Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im 
   Falle einer Geltung einer Verwässerungsschutzklausel 
   zugunsten der Inhaber derartiger von der Gesellschaft 
   begebener Instrumente unter sorgfältiger Abwägung der 
   Interessen zwischen beiden Varianten zu wählen. 
 
   Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, bei 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht 
   der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen 
   Teilbetrag des genehmigten Kapitals 
   auszuschließen, der EUR 10.777.732,00 bzw. - 
   sollte dieser Betrag niedriger sein - 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die 
   Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die 
   Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche 
   Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das 
   Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
   den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien 
   zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich 
   unterschreiten darf, stellen sicher, dass der 
   Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung 
   der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
   Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren 
   Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
   ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über 
   die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft 
   führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
   größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen 
   Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die 
   Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell 
   und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 
   Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu 
   stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung des Veräußerungspreises und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann 
   die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige Marktverhältnisse reagieren. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt 
   damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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