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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -6-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 11.02.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-01-04 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main 
ISIN: DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 11. 
Februar 2019, 11:00 Uhr, im 
Fleming's Conference Hotel Frankfurt, 
Elbinger Str. 1-3, 60487 Frankfurt am Main 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu unserer außerordentlichen 
Hauptversammlung, die am Montag, den 11. Februar 2019, um 
11:00 Uhr, im Fleming's Conference Hotel Frankfurt, Elbinger 
Str. 1-3, Frankfurt am Main, stattfindet, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018/I und die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019/I mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 
   zu Tagesordnungspunkt 7 wurde der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2023 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   36.532.419,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
   36.532.419 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2018/I). Von dieser in § 6 der Satzung enthaltenen 
   Ermächtigung hat der Vorstand am 25. Oktober 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag einmalig 
   Gebrauch gemacht und das Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 73.085.728,00 um EUR 
   34.512.703,00 auf EUR 107.598.431,00 durch Ausgabe 
   von 34.512.703 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
   rechnerischen Nennwert von je EUR 1,00 und 
   Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2018 erhöht. 
   Durch die Ausübung von Wandlungsrechten und die 
   Ausnutzung bedingten Kapitals hat sich das 
   Grundkapital zwischenzeitlich um weitere EUR 
   178.893,00 auf insgesamt EUR 107.777.324,00 erhöht. 
 
   Das in § 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
   2018/I besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung nach der beschriebenen 
   Inanspruchnahme noch in Höhe von EUR 2.019.716,00. 
   Vorstand und Aufsichtsrat möchten die Ermächtigung, 
   soweit sie bis zur außerordentlichen 
   Hauptversammlung am 11. Februar 2019 nicht bereits 
   durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufheben und 
   unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten 
   Erhöhung des Grundkapitals durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzen. Der Verwaltung soll auf diese 
   Weise weiterhin ein genehmigtes Kapital in Höhe des 
   gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung gestellt 
   werden. Damit soll die Verwaltung weiterhin in die 
   Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig 
   ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung erhöhen 
   zu können. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I* 
 
      Das Genehmigte Kapital 2018/I und seine 
      Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital) werden, soweit es bis zu dieser 
      außerordentlichen Hauptversammlung nicht 
      bereits durch Beschlussfassung des Vorstands 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
      worden ist, aufschiebend bedingt auf die 
      Eintragung der unter nachstehendem Absatz c) 
      vorgeschlagenen Änderung der Satzung in 
      das Handelsregister aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2019/I* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 10. Februar 2024 einmalig 
      oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
      53.888.662,00 durch Ausgabe von bis zu 
      insgesamt 53.888.662 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 
      186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ein- oder mehrmalig 
      auszuschließen, 
 
      (i)   soweit es erforderlich ist, um 
            etwaige Spitzenbeträge vom 
            Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszunehmen, 
      (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
            Sacheinlage ausgegeben werden, 
            insbesondere zum Zwecke des 
            Erwerbs von Immobilien oder 
            Immobilienportfolios (auch über 
            den Erwerb von 
            Immobiliengesellschaften oder 
            Teilen davon), Unternehmen, 
            Betrieben, Teilen von Unternehmen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen, 
            oder anderen einlagefähigen 
            Vermögensgegenständen oder 
            Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen, 
            einschließlich Forderungen 
            gegen die Gesellschaft oder ihre 
            Konzerngesellschaften, 
      (iii) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die von der Gesellschaft oder 
            deren unmittelbaren oder 
            mittelbaren 
            Beteiligungsgesellschaften begeben 
            wurden oder noch begeben werden 
            und ein Wandlungs- bzw. 
            Optionsrecht auf neue auf den 
            Inhaber lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            begründen, Bezugsrechte auf neue 
            Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
            wie sie ihnen nach Ausübung des 
            Wandlungs- bzw. Optionsrechts auf 
            neue Aktien bzw. nach der 
            Pflichtwandlung bzw. 
            Pflichtoptionsausübung zustünden, 
            oder 
      (iv)  soweit neue Aktien gegen 
            Bareinlagen ausgegeben werden und 
            der auf die neu auszugebenden 
            Aktien insgesamt entfallende 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            den Betrag von insgesamt EUR 
            10.777.732,00 oder, sollte dieser 
            Betrag niedriger sein, von 
            insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung 
            zum Bezugsrechtsausschluss 
            bestehenden Grundkapitals, (der 
            '*Höchstbetrag*') nicht 
            überschreitet und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrags nicht wesentlich 
            unterschreitet. 
 
            Auf den Höchstbetrag ist dasjenige 
            Grundkapital anzurechnen, das auf 
            solche Aktien entfällt, die zur 
            Bedienung von nach dem 11. Februar 
            2019 entsprechend § 186 Absatz 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts begebenen Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            ausgegeben werden oder auszugeben 
            sind, oder die nach dem 11. 
            Februar 2019 entsprechend § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG 
            veräußert werden. Eine 
            Anrechnung entfällt, soweit 
            Ermächtigungen zur Ausgabe von 
            Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, 
            § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder 
            zur Veräußerung von eigenen 
            Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
            Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
            nach einer Ausübung solcher 
            Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
            geführt haben, von der 
            Hauptversammlung erneut erteilt 
            werden. 
 
            Der Vorstand wird ferner 
            ermächtigt, die weiteren 
            Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
            und ihrer Durchführung mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

Zustimmung des Aufsichtsrats 
            festzulegen. Dazu gehört auch, 
            dass die Gewinnbeteiligung der 
            neuen Aktien abweichend von § 60 
            Absatz 2 AktG festgelegt werden 
            kann. Der Aufsichtsrat ist 
            ermächtigt, die Fassung der §§ 5 
            und/oder 6 der Satzung nach 
            vollständiger oder teilweiser 
            Durchführung der Erhöhung des 
            Grundkapitals entsprechend der 
            jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2019/I und, 
            falls das Genehmigte Kapital 
            2019/I bis zum 10. Februar 2024 
            nicht oder nicht vollständig 
            ausgenutzt worden sein sollte, 
            nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '_§ 6 Genehmigtes Kapital_ 
 
      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          10. Februar 2024 einmalig oder mehrmals 
          um bis zu insgesamt EUR 53.888.662,00 
          durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
          53.888.662 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
          (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2019/I). Den Aktionären steht 
          grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
          neuen Aktien können auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstituten oder diesen 
          nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
          gleichgestellten Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
          mehrmalig auszuschließen,_ 
 
          (i)   _soweit es erforderlich ist, um 
                etwaige Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht der Aktionäre 
                auszunehmen,_ 
          (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
                Sacheinlage ausgegeben werden, 
                insbesondere zum Zwecke des 
                Erwerbs von Immobilien oder 
                Immobilienportfolios (auch über 
                den Erwerb von 
                Immobiliengesellschaften oder 
                Teilen davon), Unternehmen, 
                Betrieben, Teilen von 
                Unternehmen oder Beteiligungen 
                an Unternehmen, oder anderen 
                einlagefähigen 
                Vermögensgegenständen oder 
                Ansprüchen auf den Erwerb von 
                Vermögensgegenständen, 
                einschließlich Forderungen 
                gegen die Gesellschaft oder 
                ihre Konzerngesellschaften, 
          (iii) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern bzw. Gläubigern 
                von Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente), die von der 
                Gesellschaft oder deren 
                unmittelbaren oder mittelbaren 
                Beteiligungsgesellschaften 
                begeben wurden oder noch 
                begeben werden und ein 
                Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
                auf neue auf den Inhaber 
                lautende Stückaktien der 
                Gesellschaft gewähren bzw. eine 
                Wandlungs- oder Optionspflicht 
                begründen, Bezugsrechte auf 
                neue Aktien in dem Umfang zu 
                gewähren, wie sie ihnen nach 
                Ausübung des Wandlungs- bzw. 
                Optionsrechts auf neue Aktien 
                bzw. nach der Pflichtwandlung 
                bzw. Pflichtoptionsausübung 
                zustünden, oder 
          (iv)  soweit neue Aktien gegen 
                Bareinlagen ausgegeben werden 
                und der auf die neu 
                auszugebenden Aktien insgesamt 
                entfallende anteilige Betrag 
                des Grundkapitals den Betrag 
                von insgesamt EUR 10.777.732,00 
                oder, sollte dieser Betrag 
                niedriger sein, von insgesamt 
                10 % des zum Zeitpunkt der 
                Ausübung dieser Ermächtigung 
                zum Bezugsrechtsausschluss 
                bestehenden Grundkapitals, (der 
                ' _Höchstbetrag_ _') nicht 
                überschreitet und der 
                Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher Gattung 
                und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                der endgültigen Festlegung des 
                Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                unterschreitet._ 
 
                Auf den Höchstbetrag ist 
                dasjenige Grundkapital 
                anzurechnen, das auf solche 
                Aktien entfällt, die zur 
                Bedienung von nach dem 11. 
                Februar 2019 entsprechend § 186 
                Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                begebenen Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) ausgegeben werden 
                oder auszugeben sind, oder die 
                nach dem 11. Februar 2019 
                entsprechend § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG veräußert 
                werden. Eine Anrechnung 
                entfällt, soweit Ermächtigungen 
                zur Ausgabe von Wandel- 
                und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) gemäß § 221 
                Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG oder zur 
                Veräußerung von eigenen 
                Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
                Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 
                AktG nach einer Ausübung 
                solcher Ermächtigungen, die zur 
                Anrechnung geführt haben, von 
                der Hauptversammlung erneut 
                erteilt werden. 
 
                _Der Vorstand ist ferner 
                ermächtigt, die weiteren 
                Einzelheiten der 
                Kapitalerhöhung und ihrer 
                Durchführung mit Zustimmung des 
                Aufsichtsrats festzulegen. Dazu 
                gehört auch, dass die 
                Gewinnbeteiligung der neuen 
                Aktien abweichend von § 60 Abs. 
                2 AktG festgelegt werden kann._ 
                Der Aufsichtsrat ist 
                ermächtigt, die Fassung der §§ 
                5 und/oder 6 der Satzung nach 
                vollständiger oder teilweiser 
                Durchführung der Erhöhung des 
                Grundkapitals entsprechend der 
                jeweiligen Ausnutzung des 
                Genehmigten Kapitals 2019/I 
                und, falls das Genehmigte 
                Kapital 2019/I bis zum 10. 
                Februar 2024 nicht oder nicht 
                vollständig ausgenutzt worden 
                sein sollte, nach Ablauf der 
                Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
   d) Für den Fall, dass das Genehmigte Kapital 
      2018/I bis zu dieser außerordentlichen 
      Hauptversammlung durch Beschlussfassung des 
      Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      erneut ausgenutzt worden sein sollte, wird der 
      Vorstand angewiesen, die unter lit. c) zu 
      beschließende Satzungsänderung erst und 
      nur dann zur Eintragung im Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung 
      der entsprechenden Kapitalerhöhung unter 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I in 
      das Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 
   und Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2019/I) soll der 
   Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die 
   Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und 
   flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital 
   beschaffen zu können und Marktchancen insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Immobilien und Immobilienportfolios nutzen zu können. 
   Dabei ist die Verfügbarkeit von 
   Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer Bar- 
   oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der 
   jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
   besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht 
   im Voraus bestimmt werden kann. Zudem befindet sich 
   der Markt, in dem die Gesellschaft tätig ist, in 
   einer Konsolidierungsphase. Daraus können sich für 
   die Gesellschaft kurzfristig Gelegenheiten 
   insbesondere zum Erwerb von Immobilien oder 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon) ergeben, 
   die einen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten 
   erforderlich machen. Um nicht bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung warten zu müssen, 
   beabsichtigt die Gesellschaft, die bestehende 
   Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I), die fast vollständig 
   ausgenutzt wurde, aufzuheben und zu erneuern. Etwaige 
   Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
   Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt 
   werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente 
   bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur 
   Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
   ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung 
   getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet 
   und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
   Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag 
   dieses sog. genehmigten Kapitals darf die Hälfte des 
   Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung 
   vorhanden ist, nicht übersteigen. 
 
   Vor dem Hintergrund, dass der Vorstand von der 
   bestehenden Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2018/I) 
   mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 und Zustimmung des 
   Aufsichtsrats vom selben Tag durch Ausgabe von 
   34.512.703 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Gebrauch 
   gemacht hat und das Grundkapital entsprechend um EUR 
   34.512.703,00 auf EUR 107.598.431,00 erhöht wurde, 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, das Genehmigte Kapital 2018/I 
   im verbleibenden Umfang aufzuheben und eine neue, an 
   das zwischenzeitlich im Wege dieser 
   Barkapitalerhöhung sowie der Ausübung von 
   Wandlungsrechten und der Ausnutzung bedingten 
   Kapitals erhöhte Grundkapital der Gesellschaft 
   angepasste, Ermächtigung zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre 
   im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige 
   Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
   Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
   oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen, 
   sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen 
   Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
   Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende 
   Regelung vor. 
 
   Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den 
   Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu 
   können. Aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   ist der mögliche Verwässerungseffekt in der Regel 
   gering. 
 
   Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll 
   es der Gesellschaft ermöglichen, das Bezugsrecht im 
   Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen und 
   Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. 
   Insbesondere soll der Erwerb von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, oder anderen 
   einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
   auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen 
   Gewährung von Aktien kurzfristig ermöglicht werden. 
   Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die 
   Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
   insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile, 
   eines Unternehmens, von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios die Verschaffung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
   Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
   unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die 
   vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder andere 
   einlagefähige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf 
   den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, zu 
   erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene 
   Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wäre es nicht möglich, 
   die für die Gesellschaft und ihre Aktionäre 
   bestehenden Vorteile eines Erwerbs gegen Gewährung 
   von Aktien erreichen zu können. 
 
   Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder 
   deren unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch 
   begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
   auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
   Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts auf neue 
   Aktien bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. 
   Pflichtoptionsausübung zustünde, dient dem Zweck, den 
   Options- bzw. Wandlungspreis derartiger begebener 
   Instrumente nicht entsprechend der so genannten 
   Verwässerungsschutzklausel der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
   Vielmehr sollen auch den Inhabern derartiger 
   Instrumente mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue 
   Aktien bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
   Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden können, 
   wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. 
   Pflichtoptionsausübung zustünden. Mit der 
   Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im 
   Falle einer Geltung einer Verwässerungsschutzklausel 
   zugunsten der Inhaber derartiger von der Gesellschaft 
   begebener Instrumente unter sorgfältiger Abwägung der 
   Interessen zwischen beiden Varianten zu wählen. 
 
   Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, bei 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht 
   der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen 
   Teilbetrag des genehmigten Kapitals 
   auszuschließen, der EUR 10.777.732,00 bzw. - 
   sollte dieser Betrag niedriger sein - 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die 
   Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die 
   Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche 
   Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das 
   Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
   den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien 
   zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich 
   unterschreiten darf, stellen sicher, dass der 
   Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung 
   der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
   Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren 
   Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
   ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über 
   die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft 
   führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
   größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen 
   Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die 
   Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell 
   und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 
   Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu 
   stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung des Veräußerungspreises und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann 
   die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige Marktverhältnisse reagieren. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt 
   damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-

und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
   Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, 
   wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende 
   Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
   angerechnet werden, bis zu dem eine 
   Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus 
   dem Genehmigten Kapital 2019/I erfolgen kann. So 
   sieht die Ermächtigung vor, dass eine 
   Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft 
   beispielsweise aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser 
   Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert, 
   wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), soweit das Bezugsrecht der 
   Aktionäre dabei ausgeschlossen wird. 
 
   Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder 
   entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) bzw. einer 
   Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 in entsprechender Anwendung von § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den 
   Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG beschließt bzw. die Hauptversammlung erneut 
   eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
   von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in 
   diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über 
   die Ermächtigung zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund 
   der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen 
   ist. Soweit erneut Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegeben bzw. erneut Aktien 
   unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
   veräußert werden können, soll die Ermächtigung 
   zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten 
   auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   Genehmigten Kapital 2019/I bestehen, auf das die 
   Anrechnung erfolgt ist. Mit Inkrafttreten der neuen 
   Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe eigener 
   Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der 
   Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   2019/I weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen 
   solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über 
   die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   genehmigten Kapital unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG identisch sind, ist in der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. einer neuen 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
   § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG im Rahmen der 
   Veräußerung eigener Aktien zugleich auch eine 
   Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
   zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   2019/I gemäß § 203 Absatz 2, § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung 
   einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt 
   diese Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung während der 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur vom 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
   entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in dem darin 
   vorgesehen Volumen Gebrauch machen kann und im Falle 
   einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
   Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von 
   den Erleichterungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang 
   mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
   Gebrauch macht. Zu der entsprechenden 
   Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
   Tagesordnungspunkt 2. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier 
   Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und 
   im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
   er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Falls sich z. 
   B. Möglichkeiten zum Erwerb von Immobilien oder 
   Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
   Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), 
   Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
   auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, 
   konkretisieren, wird der Vorstand daher dabei auch 
   sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu 
   übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine 
   Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien beschafft 
   werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
   Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb 
   gegen Ausgabe oder Übertragung von Aktien der 
   Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse 
   liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
   Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur 
   dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche 
   gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über 
   die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
   berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals folgt. 
2. Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und über eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2018 
   unter Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   26. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
   oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 zu 
   begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 
   nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. Von dieser 
   Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden. 
   Die Ermächtigung vom 27. Juni 2018 soll, soweit sie 
   auch bis zur außerordentlichen Hauptversammlung 
   am 11. Februar 2019 nicht mehr durch Beschlussfassung 
   des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ausgenutzt worden ist, aufgehoben und eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber und/oder 
   auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) soll beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung vom 27. Juni 
      2018 
 
      Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -5-

27. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 
      erteilte Ermächtigung des Vorstands zur 
      Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts wird, soweit 
      sie bis zu dieser außerordentlichen 
      Hauptversammlung nicht bereits durch 
      Beschlussfassung des Vorstands mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
      worden ist, aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. 
      Februar 2024 einmalig oder mehrmals, auch 
      gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, 
      nachrangige oder nicht nachrangige auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit 
      oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      325.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
      bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechte und 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf 
      insgesamt bis zu 53.328.662 auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
      53.328.662,00 nach näherer Maßgabe 
      der Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
      aufzuerlegen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können in Euro 
      oder - im entsprechenden Gegenwert - in 
      einer anderen gesetzlichen Währung, 
      beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
      werden. Sie können auch durch eine 
      unmittelbare oder mittelbare 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
      ausgegeben werden; in einem solchen Fall 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
      für die Schuldverschreibungen zu 
      übernehmen und den Inhabern Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechte oder -pflichten auf 
      neue auf den Inhaber lautende Stückaktien 
      der Gesellschaft zu gewähren bzw. 
      aufzuerlegen. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen kann gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage erfolgen, 
      insbesondere auch gegen Sacheinlage zum 
      Zwecke des Erwerbs von Immobilien oder 
      Immobilienportfolios (auch über den Erwerb 
      von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
      davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften, erfolgen, sofern 
      dies im Interesse der Gesellschaft liegt 
      und der Wert der Sacheinlage in einem 
      angemessenen Verhältnis zum Wert der 
      Schuldverschreibung steht, wobei der nach 
      anerkannten finanzmathematischen Methoden 
      ermittelte theoretische Marktwert 
      maßgeblich ist. 
 
      Die einzelnen Emissionen können in 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      berechtigen bzw. verpflichten, nach 
      Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu beziehen. Die 
      Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
      der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
      durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen und 
      gegebenenfalls eine Zuzahlung erfüllt 
      werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrages 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Optionspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von 
      Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
      dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
      der Optionsbedingungen, gegebenenfalls 
      gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
      aufaddiert werden können oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht 
      überschreiten. Entsprechendes gilt, wenn 
      Optionsscheine einem Genussrecht oder 
      einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
      Recht bzw. übernehmen die Pflicht, diese 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Anleihebedingungen in auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
      auf- oder abgerundet werden; ferner können 
      eine Zuzahlung oder die Zusammenlegung 
      oder ein Ausgleich für nicht 
      wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
      werden. Das Umtauschverhältnis kann sich 
      auch durch Division des unter dem 
      Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
      auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis 
      und das Umtauschverhältnis können in den 
      Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
      insbesondere in Abhängigkeit von der 
      Entwicklung des Aktienkurses innerhalb 
      einer bestimmten Bandbreite während der 
      Laufzeit festgesetzt werden. Etwaige 
      rechnerische Bruchteile von Aktien werden 
      in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der bei Wandlung 
      auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
      Die Anleihebedingungen können auch eine 
      Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende 
      der Laufzeit oder zu einem früheren 
      Zeitpunkt oder zu einem bestimmten 
      Ereignis (jeweils '*Endfälligkeit*') 
      begründen oder das Recht der Gesellschaft 
      vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ganz oder 
      teilweise an Stelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrages Aktien der 
      Gesellschaft oder einer anderen 
      börsennotierten Gesellschaft nach 
      Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu 
      gewähren. Auch in diesem Fall darf der 
      anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
      Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
      Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, 
      wenn das Wandlungsrecht bzw. die 
      Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht 
      oder eine Gewinnschuldverschreibung 
      beziehen. 
 
      Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie 
      etwaige Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
      können aus einem bestehenden oder in 
      dieser oder künftigen Hauptversammlungen 
      zu beschließenden bedingten Kapital 
      sowie aus bestehendem oder künftig zu 
      beschließenden genehmigtem Kapital 
      bedient werden. Die Anleihebedingungen 
      können zudem jeweils festlegen, dass im 
      Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
      eigene Aktien der Gesellschaft gewährt 
      werden können bzw. ein Wandlungs- und 
      Optionsrecht und/oder eine Wandlungs- bzw. 
      Optionspflicht durch Lieferung solcher 
      Aktien erfüllt werden kann. Ferner kann 
      vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
      den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
      nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien 
      der Gesellschaft gewährt, sondern den 
      Gegenwert in Geld zahlt. 
 
      Im Fall der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die ein Options- 
      oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
      Wandlungs- bzw. Optionspflicht bestimmen, 
      muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
      oder Optionspreis - auch bei einem 
      variablen Umtauschverhältnis oder 
      Wandlungspreis - entweder: 
 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft an zehn Börsentagen vor 
        dem Tag der Beschlussfassung durch den 
        Vorstand über die Begebung der 
        Schuldverschreibungen betragen 
 
        oder 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft während der Tage, an 
        denen Bezugsrechte auf die 
        Schuldverschreibungen an der Börse 
        gehandelt werden, mit Ausnahme der 
        Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
        sind, damit der Wandlungs- oder 
        Optionspreis gemäß § 186 Absatz 2 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

AktG fristgerecht bekannt gemacht 
        werden kann, entsprechen. 
 
      § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
      unberührt. 
 
      Im Fall der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die eine Wandlung- 
      bzw. Optionspflicht bestimmen, kann der 
      Wandlungspreis nach näherer Maßgabe 
      der Anleihebedingungen auch mindestens 80 
      % des Durchschnittskurses der Aktie der 
      Gesellschaft während der letzten zehn 
      Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit 
      entsprechen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 
      AktG bleiben unberührt. 
 
      'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der 
      volumengewichtete Durchschnittswert der 
      Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
      Der Options- und Wandlungspreis kann 
      unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG und des 
      § 199 AktG aufgrund einer 
      Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen dann 
      ermäßigt werden, wenn die 
      Gesellschaft während der Options- oder 
      Wandlungsfrist durch (i) eine 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
      Einräumung eines ausschließlichen 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
      veräußert oder (iii) unter Einräumung 
      eines ausschließlichen Bezugsrechts 
      an ihre Aktionäre weitere 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
      gewährt oder garantiert und in den Fällen 
      (ii) und (iii) den Inhabern schon 
      bestehender Options- und Wandlungsrechte 
      oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
      eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
      oder nach Erfüllung der Options- oder 
      Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
      Bedingungen können darüber hinaus für den 
      Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
      Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
      einer wirtschaftlichen Verwässerung des 
      Wertes der Options- oder Wandlungsrechte 
      oder -pflichten verbunden sind (z. B. 
      Dividenden, umwandlungsrechtliche 
      Maßnahmen, Kontrollerlangungen durch 
      Dritte), eine Anpassung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder Options- oder 
      Wandlungspflichten vorsehen. 
 
      Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen der Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
      der Erfüllung der Options- bzw. 
      Wandlungspflicht vorgesehen werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
      AktG gleichgestellten Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Soweit Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungs- und/oder Optionspflicht gegen 
      Barleistung ausgegeben werden sollen, wird 
      der Vorstand jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
      und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
      und/oder Optionspflicht in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      auszugeben, sofern der Vorstand nach 
      pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
      den nach anerkannten finanzmathematischen 
      Methoden ermittelten theoretischen 
      Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
      Wandlungspflicht nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
      als auf die zur Bedienung der Wandlungs- 
      und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
      Wandlungs- und Optionspflicht ausgegebenen 
      bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein 
      anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
      nicht mehr als EUR 10.777.732,00 oder, 
      sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
      insgesamt nicht mehr als 10 % des 
      Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung 
      der Ermächtigung (der '*Höchstbetrag*') 
      entfällt. 
 
      Auf diesen Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist das 
      Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
      entfällt, die seit dem 11. Februar 2019 in 
      direkter oder sinngemäßer Anwendung 
      von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert werden, insbesondere 
      die unter Ausnutzung genehmigten Kapitals 
      ausgegeben werden, soweit bei Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht 
      der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, oder die 
      die Gesellschaft auf der Grundlage einer 
      Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 
      8 AktG erworben hat und an Dritte gegen 
      Barzahlung ohne Einräumung eines 
      Bezugsrechts der Aktionäre veräußert. 
      Eine Anrechnung entfällt, soweit 
      Ermächtigungen zum erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss, insbesondere zur 
      Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
      Kapital gemäß § 203 Absatz 2, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG, nach einer Ausübung 
      solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
      geführt haben, von der Hauptversammlung 
      erneut erteilt werden. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
      werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
      keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
      Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
      die Verzinsung und der Ausgabepreis der 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen nach 
      pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands 
      den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen entsprechen. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, (i) 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
      auszuschließen und (ii) das 
      Bezugsrecht mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, soweit 
      es erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
      ausgestatteten Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
      können, wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei 
      Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionspflicht zustehen würde. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen auszuschließen, 
      soweit die Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage 
      erfolgt, insbesondere auch zum Zwecke des 
      Erwerbs von Immobilien oder 
      Immobilienportfolios (auch über den Erwerb 
      von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
      davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen, oder anderen einlagefähigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Beachtung der in dieser Ermächtigung 
      festgelegten Grundsätze die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen und deren 
      Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
      Einvernehmen mit den Organen der 
      begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
      Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, 
      die Art der Verzinsung, den Wandlungs- 
      oder Optionspreis, die Laufzeit und die 
      Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
      Optionszeitraum, die Festlegung einer 
      baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
      Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung 
      statt Lieferung von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien und die Lieferung 
      existierender statt Ausgabe neuer auf den 

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January 04, 2019 09:03 ET (14:03 GMT)

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